Europäische Kommission - Factsheet Sondierungsgespräche im Kollegium über die Behandlung Chinas in Antidumping-Untersuchungen Brüssel, 13. Januar 2016 Fragen zu den Sondierungsgesprächen im Kollegium über die Behandlung Chinas in Antidumping-Untersuchungen. Die Kommission führte heute eine erste Diskussion darüber, ob – und falls ja, in welcher Weise – die EU die Behandlung Chinas in Antidumping-Untersuchungen ab Dezember dieses Jahres ändern sollte, weil dann einige Bestimmungen im WTO-Beitrittsprotokoll Chinas auslaufen. In diesen Sondierungsgesprächen ging es um alle Aspekte dieser Frage, insbesondere um die möglichen Auswirkungen auf Arbeitsplätze in Europa. Es wurde noch keine Entscheidung getroffen, und die Kommission wird sich weiter mit den Optionen für die zukünftige Vorgehensweise befassen. Was sind Antidumpingzölle und wie werden sie berechnet? Nach den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) kann die EU Antidumpingzölle auf Waren aus Drittländern verhängen, wenn eine Untersuchung zeigt, dass diese Waren zu gedumpten Preisen, die die EU-Wirtschaft schädigen, in die EU eingeführt werden. Bei Ländern mit normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen wird Dumping berechnet, indem der Ausfuhrpreis einer in die EU exportierten Ware mit den Inlandspreisen oder den Kosten für die Ware im Ausfuhrland selbst verglichen wird. In einem Land ohne Marktwirtschaft sind die Preise und Kosten dagegen durch den staatlichen Einfluss künstlich niedrig, so dass die Kräfte des Marktes nicht realistisch widergespiegelt werden. Deshalb werden im Falle solcher Länder nicht die Inlandspreise für den Vergleich mit den Ausfuhrpreisen herangezogen. Stattdessen gestatten es sowohl die WTO-Regeln als auch die EUAntidumpingbestimmungen, die Berechnung anhand von Daten aus einem anderen Land durchzuführen, in dem Marktwirtschaft herrscht – einem „Vergleichsland“. Dieses Verfahren wird bei Ländern ohne Marktwirtschaftsstatus angewandt. Geht es also beim „Marktwirtschaftsstatus“ um die Art und Weise der Berechnung der Antidumpingzölle? Ja. Bei der Frage, ob China der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wird, geht es nicht darum, ob das Land tatsächlich eine Marktwirtschaft ist. Es geht vielmehr um die Methode, die ab Dezember (siehe unten) zur Berechnung der Dumpingspannen in Antidumpinguntersuchungen, die dieses Land betreffen, angewandt wird. Bei der Entscheidung darüber, welche Methode für ein bestimmtes Land angebracht ist, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Wie sind die derzeitigen Regeln? Gemäß dem WTO-Beitrittsprotokoll von 2001 gilt China in Antidumpingverfahren als Land ohne Marktwirtschaft. Die Antidumpingvorschriften der EU enthalten ähnliche Bestimmungen. Deshalb werden zur Berechnung der Dumpingspanne für chinesische Waren Preise oder Kosten aus einem „Vergleichsland“ herangezogen.[1] Einige Bestimmungen des Beitrittsprotokolls laufen im Dezember dieses Jahres aus, und die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen. Um welches Handelsvolumen geht es? Zurzeit sind 52 Antidumpingmaßnahmen gegenüber China in Kraft; sie betreffen 1,38 % der Einfuhren der EU aus dem Land. Die derzeit hauptsächlich betroffenen Branchen sind Stahlindustrie, Maschinenbau, Chemie und Keramik. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber China wirken sich im Moment unmittelbar auf etwa 250 000 Arbeitsplätze in der EU-Industrie aus. Warum finden gerade jetzt Sondierungsgespräche im Kollegium statt? Einige Bestimmungen des WTO-Beitrittsprotokolls Chinas, die diese Frage betreffen, laufen im Dezember aus, und die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen. Wenn der chinesischen Wirtschaft in den Antidumpingbestimmungen der EU ein anderer Status gewährt würde, würde sich auch die Methode der Berechnung der Antidumpingzölle ändern. Dies hätte wiederum Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft. Deshalb untersucht die Kommission sorgfältig, wie sich eine Änderung der Methode auf Arbeitsplätze in der Europäischen Union auswirken könnte. Alle einschlägigen Interessenträger einschließlich der Wirtschaft werden dabei umfassend einbezogen. Diese Prüfung nimmt etwas Zeit in Anspruch, da alle betroffenen Branchen und alle Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Sondierungsgespräche im Kollegium bereits zum heutigen Zeitpunkt dienen daher nicht der Fassung eines förmlichen Beschlusses, sondern einer offenen Diskussion über das weitere Vorgehen. Hat die Haltung wichtiger Handelspartner wie der USA Einfluss auf diesen Prozess? Die Kommission begrüßt sämtliche diesbezüglichen Informationen, die zur Beurteilung der Lage beitragen, und stützt ihre Analyse auf zahlreiche Quellen und Informationen. Sie beabsichtigt, in dieser Frage Erfahrungen mit den Handelspartnern auszutauschen und sich eng mit ihnen abzustimmen. Zugleich hat jedes Land in diesem Bereich einen anderen Rechtsrahmen. Die EU führt die Länder ohne Marktwirtschaft[1] in ihren Rechtsvorschriften auf. Dies ist bei anderen WTO-Mitgliedern wie den USA nicht unbedingt der Fall. Wie wäre das rechtliche Verfahren bei solch einer Änderung der Methode zur Berechnung der Antidumpingzölle? Eine Änderung der Methode zur Berechnung der Dumpingspannen für ein bestimmtes Land erfordert eine Änderung der Antidumpingvorschriften der EU. Hierzu müsste das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewandt werden, bei dem das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Beschluss fassen. Ist die Gewährung des Marktwirtschaftsstatus im WTO-Rahmen ein unilateraler oder ein multilateraler Beschluss? Für den „Marktwirtschaftsstatus“ gibt es innerhalb der WTO keine gemeinsame Definition. Unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied einem bestimmten Land diesen Status gewährt, hängt von den eigenen Vorschriften und Verfahren dieses Mitglieds ab. Dies gilt auch für die EU. Weitere Informationen über die handelspolitischen Schutzinstrumente und maßnahmen der EU (auf Englisch) finden Sie auf der Website der Generaldirektion Handel. [1]Zu den Ländern ohne Marktwirtschaft gehören außerdem Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Nordkorea, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Vietnam. MEMO/16/61 Kontakt für die Medien: Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65) Daniel ROSARIO (+ 32 2 295 61 85) Joseph WALDSTEIN (+ 32 2 29 56184) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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