U N T E R N EHMENSN AC HF OLG E I M L I C H T E DE R G E PL A N T EN E RBSC H A F T ST EU E R REF O RM UNTERNEHMENSNACHFOLGE – BEVOR DER ZUG ABGEFAHREN IST Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) die aktuellen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Um diesem Auftrag nachzukommen, beschloss die 2 Bundesregierung am 8.7.2015 den Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes und brachte diesen in das Gesetzgebungsverfahren ein. Sofern das Gesetzgebungsver fahren planmäßig durchlaufen wird, könnten bereits ab Anfang Dezember 2015 verschärfte steuerliche Vorgaben gelten. Unternehmen, bei denen eine Generationennachfolge ansteht, sollten angesichts der zu erwartenden Verschärfungen die Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation möglichst zeitnah prüfen und ggf. umsetzen. 3 HINTERGRUND Zu dem begünstigten Betriebsvermögen gehören In der seit 1.1.2009 geltenden Fassung des Erb- › Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Min- schaftsteuergesetzes, die das Bundesverfassungs- destbeteiligung von mehr als 25 % oder Poolung gericht als verfassungswidrig erklärt hat, sind von mehr als 25 %, der › Anteile an Personengesellschaften (Mitunterneh- Übertragung von Betriebsvermögen vorgesehen, merschaften) unabhängig von einer Beteiligungs- die allerdings nur in Anspruch genommen werden quote sowie umfas sende Verschonungsregelungen bei können, wenn strenge Auflagen erfüllt werden. So › sonstiges Betriebsvermögen, d. h. Einzelunterneh- bleiben 85 % bzw. 100 % des Wertes von Betriebs- men, Freiberufler sowie land- und forstwirtschaft- vermögen bei der Ermittlung der erbschaftsteuer liche Betriebe. lichen Bemessungsgrundlage außer Ansatz. Zudem kann ggf. ein weiterer Abzugsbetrag berücksichtigt Hinzu kommt die generelle Anwendung der Steuer- werden. klasse I auf das der Erbschaftsteuer unterliegende Betriebsvermögen anstelle des sonst abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und dem Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs anzuwendenden Steuersatzes. 4 ERBSCHAFTSTEUERSÄTZE abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 1. Steuerklasse I 7 % bis 30 % 2. Steuerklasse II 15 % bis 43 % 3. Steuerklasse III 30 % bis 50 % Die Regelverschonung von 85 % des Werts des können nach den nachfolgenden Voraussetzungen Betriebsvermögens bzw. die Optionsverschonung in Anspruch genommen werden: des gesamten Werts des Betriebsvermögens REGELVERSCHONUNGOPTIONSVERSCHONUNG Grundvoraussetzungen: › Verwaltungsvermögensgrenze 50 % 10 % Rechtsfolgen: › Verschonungsabschlag 85 % 100 % › Sofortbesteuerungsanteil 15 % 0 % Folgevoraussetzungen: › Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre › Nachversteuerungpro-rata-temporis-Regelung, d. h. Nachversteuerung des Erwerbs, soweit Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist › Lohnsummenfrist 5 Jahre 7 Jahre › Lohnsumme 400 % (entspricht 80 % pro Jahr) 700 % (entspricht 100 % pro Jahr) › Ausnahme von der Lohnsumme Ausgangslohnsumme 0 Euro oder der Betrieb hat nicht mehr als 20 Beschäftigte › Nachversteuerungrückwirkende Besteuerung in dem Umfang, in den die Mindestlohnsumme unterschritten wird Mit diesen Betriebsvermögensbegünstigungen men typisch ist. Das produktive Vermögen dieser wollte der Gesetzgeber vor allem Unternehmen Unternehmen sollte steuerlich begünstigt werden, schützen, die durch einen besonderen personalen um den Bestand des Unternehmens und seiner Bezug des Erblassers oder des Erben zum Unter- Arbeitsplätze nicht durch steuerbedingte Liquidi- nehmen geprägt sind, wie es für Familienunterneh- tätsprobleme zu gefährden. 5 DIE ENTSCHEIDUNG DES auf, präzise und handhabbare Kriterien zur Bestim- BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS mung der Unternehmen festzulegen, für die eine derartige Verschonung ohne eine solche Bedürfnis- Das BVerfG beurteilt die Begünstigung von Be- prüfung nicht mehr in Betracht kommt. So sollte triebsvermögen gegenüber privatem Vermögen eine individuelle Bedürfnisprüfung bei Großunter- grundsätzlich verfassungskonform. Das Verfassungs- nehmen laut BVerfG Feststellungen umfassen, gericht gesteht dem Gesetzgeber einen Entschei- wonach das Unternehmen durch Erbschaftsteuer- dungsspielraum zu, Unternehmen zur Sicherung zahlungen ihres Bestands und zum Erhalt der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Allerdings wertet es die folgenden Regelungen der bestehenden Begüns tigungsregelungen als zu weitgehend und damit › in finanzielle Schwierigkeiten gerät, › an Investitionskraft verliert, › Arbeitsplätze abbauen könnte. als verfassungswidrig. Das BVerfG lässt aber offen, wie eine derartige Begünstigung von Großunternehmen Bedürfnisprüfung konkret aussehen könnte. ohne Bedürfnisprüfung Die weitgehende oder vollständige Steuerbefrei- Alternativ zur Einführung einer solchen Bedürfnis- ung von betrieblichem Vermögen wird vom BVerfG prüfung könnte laut BVerfG der Verschonungsab- als unverhältnismäßig angesehen, soweit sie über schlag bei Großunternehmen herabgesetzt, die kleine und mittlere Unternehmen hinausgeht, ohne Erbschaftsteuer gestundet oder eine pauschalierte eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. In diesem Zu- Bedürfnisprüfung erfolgen. sammenhang gibt das Gericht dem Gesetzgeber 6 Herausnahme von Betrieben mit schonung komplett. Diese sog. „Alles-oder-Nichts- nicht mehr als 20 Beschäftigten aus den Regelung“ für unproduktives Vermögen führt zu Lohnsummenregelungen Ungleichbehandlungen. Die umfangreiche Einbe- Zwar erachtet das BVerfG die Lohnsummenrege- ziehung von sog. Verwaltungsvermögen – im Falle lungen, die den Zweck verfolgen, Arbeitsplätze zu der Regelverschonung bis zu 50 % – ist dement- erhalten, grundsätzlich für verfassungsgemäß. Die sprechend nicht verfassungskonform. Freistellung aller Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten vom Verschonungserfordernis der Lohnsum- Möglichkeiten von Umgehungsgestaltungen meneinhaltung hält es jedoch für verfassungswidrig. Die derzeitigen Regelungen ermöglichen Umge- Diese Ausnahme muss sich laut BVerfG auf einige hungsgestaltungen. So bestehen beispielsweise wenige Beschäftigte begrenzen. bislang Gestaltungen, durch die schädliches Verwaltungsvermögen in erheblichem Umfang steuer- Hinweis: Die mit den Lohnsummenregelungen frei mit übertragen werden kann, indem die verbundenen Behaltensfristen von fünf bis sieben 50 %-Regel in Konzernstrukturen genutzt wird Jahren erachtet das Gericht hingegen für verfas- (sog. Kaskadeneffekt). Auch waren bis 7.6.2013 sungsgemäß. sogenannte Cash-Gesellschaften möglich, die nach derzeit geltendem Recht allerdings regelmäßig Einbeziehung von umfangreichem Verwal- nicht mehr begünstigtes Betriebsvermögen dar tungsvermögen stellen. Die Verschonungsregelungen greifen bisher auch schon bei bis zu 50 % nicht produktivem Vermö- Angesichts der Entscheidung ergehen derzeit Erb- gen (sog. Verwaltungsvermögen). Erst wenn diese schaft- und Schenkungsteuerbescheide gemäß 50 %-Grenze überschritten wird, entfällt die Ver- einer Verfügung des BMF nur vorläufig. Auswirkungen für die Praxis ÜBERTR AGUNGEN ZWISCHEN 1.1.2009 UND 16.12.2014 ÜBERTR AGUNGEN AB 17.12.2014 BIS 30.6.2016 BZW. NEUREGELUNG › Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind ver › Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind ver fassungswidrig, gelten aber fort. › Es besteht keine Rückwirkungsproblematik. fassungswidrig, gelten aber fort. › Für „normale“ Übertragungen besteht Vertrauensschutz bis zur Neuregelung. › Die Besteuerung erfolgt nach den derzeitigen Vorgaben des ErbStG, auch wenn noch kein Steuerbescheid erlassen wurde. › Insoweit besteht Vertrauensschutz. › Mit einer rückwirkenden Neuregelung zum 17.12.2014 ist nur in Ausnahmefällen zu rechnen; laut Entwurf zum Erbschaftsteuer reformgesetz sieht der Gesetzgeber davon gänzlich ab. › Bescheide ergehen grundsätzlich nur mit Vorläufigkeitsvermerk, um ggf. auf die gesetzliche Neuregelung reagieren zu können. › Der Vorläufigkeitsvermerk in bereits ergangenen Bescheiden wird aufgehoben. 7 DER REGIERUNGSENTWURF DES Zur genauen Abgrenzung des begünstigten (ver- ERBSCHAFTSTEUERREFORMGESETZES schonungswürdigen) Vermögens vom nicht begünstigen Vermögen wird – in Abkehr von der Die Bundesregierung beschloss am 8.7.2015, den Negativdefinition Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erb- katalogs – eine Neudefinition des begünstigten schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Vermögens vorgenommen. des Verwaltungsvermögens Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Begünstigt ist danach das Vermögen, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder Laut derzeit bekanntem Zeitplan ist die finale freiberuflichen Tätigkeit dient. Abstimmung über das Gesetz im Bundestag am 6.11.2015 und im Bundesrat am 27.11.2015 Hinweis: Mit dem Abstellen auf den „Hauptzweck“ geplant. Damit könnten die neuen Regelungen sollen missbräuchliche Gestaltungen unterbunden bereits Anfang Dezember 2015 in Kraft treten. werden. Die Unbestimmtheit des Begriffs des „Hauptzwecks“ wird jedoch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Ausgestaltung einer Unter- Mit dem Gesetzentwurf greift der Gesetzgeber die nehmensnachfolge führen. Kritik des Bundesverfassungsgerichts auf und setzt diese wie folgt um: Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen Einführung eines neuen Begriffs des Die Anzahl der Arbeitnehmer, bei der Betriebe von begünstigten Vermögens der Einhaltung der Lohnsummenregelungen aus- Der Gesetzgeber will künftig u.a. gewerblich ge- genommen werden, wird auf drei abgesenkt. prägte Personengesellschaften von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung vollständig ausnehmen. Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern soll Bei Holdinggesellschaften in der Form von gewerb- dem besonderen Bedürfnis für eine Flexibilisierung lich geprägten Personengesellschaften sollen künf- der Lohnsummenregelungen Rechnung getragen tig nur noch begünstigte Tochterbeteiligungen in werden. Dazu wird bei Inanspruchnahme der Regel den Genuss der Steuerbefreiung kommen. verschonung die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250 % bzw. Hinweis: Bei gemischt tätigen Holdinggesellschaf- bei Anwendung der Optionsverschonung und da- ten droht durch die vorgesehene Neuregelung eine mit einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren auf erhebliche Verschlechterung. 500 % herabgesenkt. Abstellen auf den Hauptzweck Im Gesetzentwurf ist eine weitere Erleichterung für des begünstigten Vermögens Betriebe mit elf bis fünfzehn Arbeitnehmern vorge- Das BVerfG hatte es für unverhältnismäßig ange sehen. Diese sollen im Falle der Regelverschonung sehen, dass die Verschonung auch eintritt, obwohl innerhalb von fünf Jahren eine Mindestlohnsumme das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwal- von 300 % und bei der für die Optionsverschonung tungsvermögen besteht. Künftig soll nicht verscho- maßgeblichen Frist von sieben Jahren eine Min- nungswürdiges Vermögen grundsätzlich besteuert destlohnsumme von 565 % zu erfüllen haben. werden. 8 Hinweis: Missbräuchlichen Gestaltungen durch Unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. bzw. Betriebsaufspaltungen und Übertragungen in meh- 52 Mio. Euro verbleibt es bei der bisherigen Steuer- reren Schritten soll durch Zusammenrechnung der befreiung, wobei die Lohnsummenregelung und Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen entge- die Behaltensfristen einzuhalten sind. gengewirkt werden. Oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. bzw. 52 Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb Mio. Euro wird auf Antrag des Steuerpflichtigen großer Betriebsvermögen eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Wird großes begünstigtes Vermögen von über Sofern dem Erwerber genügend übrige Mittel zur 26 Mio. Euro erworben, wird eine Verschonungs- Verfügung stehen, um die auf das begünstigte Ver- bedarfsprüfung eingeführt. Die Prüfschwelle erhöht mögen entfallende Steuerlast zu tragen, scheidet sich auf 52 Mio. Euro bei bestimmten qualitativen eine Verschonung aus. Merkmalen in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen (insbesondere bei Familienunternehmen). Reichen dagegen 50 % des mitübertragenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Nettovermögens nicht zur vollen Entrichtung der Steuer So setzt die höhere Prüfschwelle voraus, dass aus, ist ein Bedarf für eine Verschonung gegeben. im Dann wird die Steuer in entsprechendem Umfang Gesellschaftsvertrag oder der Satzung Bestimmungen enthalten sind, die kumulativ erlassen, vorausgesetzt, der Erwerber hält die Lohnsummen- und Behaltensregelungen ein. › die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns Einführung eines Abschmelzmodells nahezu vollständig beschränken, › die Verfügung über die Beteiligung an der Wird großes begünstigtes Vermögen, das die vor- Gesellschaft auf Angehörige i.S. von § 15 genannte Prüfschwelle übersteigt, übertragen, Abs. 1 AO beschränken, kann der Steuerpflichtige alternativ zur individuel- › im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft len Verschonungsprüfung unwiderruflich einen eine Abfindung vorsehen, die erheblich unter Antrag auf Gewährung eines Verschonungsab- dem gemeinen Wert der Beteiligung an der schlags stellen. In diesem Fall schmilzt der Verscho- jeweiligen Gesellschaft liegt, und nungsabschlag bei begünstigtem Vermögen in › diese Bestimmungen den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechen. einem Korridor von 26 Mio. bis 116 Mio. Euro um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio. Euro ab, die der Erwerb des begünstigten Vermögens über der Hinweis: Um missbräuchliche Gestaltungen zu Grenze von 26 Mio. Euro liegt. Ab einem begüns- vermeiden, sollen diese gesellschaftsvertrag tigten Vermögen von 116 Mio. Euro gilt ein einheit- lichen Beschränkungen bei familiengeführten licher Verschonungsabschlag von 20 % im Falle der Unternehmen zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Regelverschonung bzw. von 35 % im Falle der Entstehung der Steuer vorliegen müssen und die Optionsverschonung. Steuerbefreiung soll rückwirkend entfallen, wenn diese Voraussetzungen nicht über einen Hinweis: Für familiengeführte Unternehmen ist Zeitraum von 30 Jahren nach dem Zeitpunkt der ein entsprechendes Abschmelzen innerhalb eines Entstehung der Steuer eingehalten werden. Korridors von 52 Mio. Euro bis 142 Mio. Euro vorgesehen. 9 FAZIT Mit Blick auf den Gesetzentwurf und den straffen nicht übersteigen. Zudem müssen sich auch Betriebe Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens sollten ins- mit bis zu 20 Beschäftigten, die derzeit noch von besondere Nachfolgeplanungen bei Unternehmen, der Lohnsummenregelung ausgenommen sind, auf deren Wert bzw. deren zu übertragende Anteils Verschärfungen einstellen. Auch Holdingstrukturen pakete einen Wert von 26 Mio. Euro übersteigen, sollten im Vorfeld kritisch geprüft werden. möglichst abgeschlossen werden, bevor eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. Denn dann Generell ist bei Anwendung der Neuregelungen dürfte zusätzlich eine Bedarfsprüfung erforderlich mit einem höheren Deklarationsaufwand und werden, die eine erbschaftsteuerliche Begünstigung damit erhöhten Durchführungskosten der Unter ausschließen könnte. Ebenso besteht dringender nehmensnachfolge zu rechnen. Aufgrund der Handlungsbedarf bei zu übertragenden Unterneh- unbestimmten Definition des begünstigten Vermö- men mit einem hohen Anteil an Vermögen, das gens anhand des „Hauptzwecks“ wird auch das nicht dem Hauptzweck einer gewerblichen Tätig- Betriebsprüfungsrisiko bei Übertragungen nach keit dient, da dieses ohne Gewährung von Steuer- künftigem Recht erheblich steigen. Letztlich dürfte befreiungen für Unternehmensvermögen sofort im Regelfall eine Übertragung nach derzeit noch besteuert wird. Dies gilt übrigens auch für Unter- geltendem Recht günstiger sein. nehmen, die die Erwerbsschwelle von 26 Mio. Euro 10 ANSPRECHPARTNER Prof. Dr. Klaus Weber Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Stuttgart Tel. +49 711 2049 1190 [email protected] Heike Schwind Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin bei Ebner Stolz in Stuttgart Tel. +49 711 2049 1343 [email protected] Dr. Dirk Janßen Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Köln Tel. +49 221 20643 58 [email protected] Dr. Detlev Heinsius Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei Ebner Stolz in Hamburg Tel. +49 40 37097 174 [email protected] Diese Publikation enthält lediglich allgemeinen Informationen, die nicht geeignet sind, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen. Der Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. 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