Teilnahmemodalitäten und Sachverhalt

Übungen im Arbeitsrecht (FS 2016)
RA lic. iur. Lukasz Grebski
Fall zur schriftlichen Bearbeitung
Der vorliegende Sachverhalt kann schriftlich bearbeitet und zur Korrektur eingereicht
werden. Die eingereichten Fallbearbeitungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bestandene Arbeiten dienen im Rahmen des BachelorStudiengangs in der Aufbaustufe als Leistungsnachweis im Umfang von drei ECTS
(schriftliche Fallbearbeitung i.S.v. Ziff. 2.2 der Studienordnung Bachelor of Law). Die
Teilnehmerzahl ist auf max. 40 Personen beschränkt. Übersteigt die Anzahl der
Anmeldungen die maximale Teilnehmerzahl, wird die Zuteilung durch Los vorgenommen. Die Information über die definitive Zuteilung erfolgt umgehend nach Anmeldeschluss.
Anmeldeschluss:
Sonntag, 14. Februar 2016
per E-Mail an: [email protected]
Abgabetermin:
Freitag, 18. März 2016 (Poststempel)
Besprechung des Falls und Rückgabe der korrigierten Fallbearbeitungen:
Freitag, 3. Juni 2016
12.15–13.45 Uhr
(Hörsaal und allfällige Terminänderungen werden rechtzeitig publiziert auf
www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/portmann/Lehrveranstaltungen.html)
Maximaler Umfang:
12 Seiten (ohne römisch paginierte Seiten)
Wichtig: Für weitere formelle und materielle Anforderungen an die schriftliche Fallbearbeitung sowie für die massgebenden Einreichungsmodalitäten gilt zwingend das
„Merkblatt für die Anfertigung einer schriftlichen Fallbearbeitung“ (abrufbar unter
www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/portmann/Lehrveranstaltungen.html).
Übungen im Arbeitsrecht (FS 2016)
RA lic. iur. Lukasz Grebski
Sachverhalt
X. war Inhaber der Einzelfirma Z., die einen IT-Dienstleistungsbetrieb unterhielt. A.
arbeitete seit 1. Juni 2006 bei Z. als Informatikerin. X. beabsichtigte, seine aufgrund
struktureller Probleme defizitär gewordene Tätigkeit aufzugeben. Zu diesem Zweck
nahm er Anfang 2013 Kontakt mit einem der Verwaltungsräte der Y. AG auf, die
ebenfalls IT-Dienstleistungen anbot. Während der zweiten Hälfte des Monats Juli
2013 prüften X. und die Y. AG eingehend die Durchführbarkeit einer Übernahme.
Anlässlich einer Personalversammlung von Z., die am 17. Juli 2013 abgehalten wurde, erklärte X. seinen Mitarbeitern, dass er seinen Betrieb aufgeben werde, und verwies zur Begründung auf finanzielle Schwierigkeiten. Mit Rundschreiben vom 26. Juli
2013 informierte er sodann jeden Angestellten, dass, obschon aufgrund laufender
Verhandlungen die Möglichkeit einer Übernahme der Mehrheit der Angestellten
durch ein Drittunternehmen in Betracht gezogen werde, die Mitarbeiter in den nächsten Tagen ein Kündigungsschreiben per 30. September 2013 erhalten würden. Gesagt, getan: Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 entliess X. A. sowie die 25 anderen bei
Z. angestellten Mitarbeiter per 30. September 2013. A. und ein weiterer Mitarbeiter
wurden zudem mit umgehender Wirkung freigestellt.
In einem Rundschreiben vom 7. August 2013 bestätigte X. dem gesamten Personal
von Z., dass das Unternehmen seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen einstelle. Er präzisierte, dass er nicht mehr die Kraft habe, das Unternehmen zu sanieren,
dass er aber über ein konkretes Angebot der Y. AG verfüge, die bereit sei, einen
grossen Teil der Aktivitäten von Z. sowie 19 der 27 Angestellten zu übernehmen. Mit
Brief vom gleichen Tag informierte X. die besagten 19 Angestellten, dass er die Kündigung vom 29. Juli 2013 zurückziehe. A. gehörte nicht zu den Mitarbeitern, deren
Kündigung zurückgezogen wurde. Am 23. September 2013 schloss X. einen Vertrag
mit der Y. AG ab, welche die Aktivitäten von Z. ab 1. Oktober 2013 übernahm.
A. kommt am 24. September 2013 zu Ihnen, um sich beraten zu lassen. Sie erzählt
Ihnen die Einzelheiten und legt Ihnen zudem ein Arztzeugnis vom 15. September
2013 vor, dem zufolge sie ab 2. September 2013 zu 100% krank war. Sie erzählt Ihnen, dass bei ihr eine psychische Erkrankung festgestellt wurde, die sich auf dem
Boden eines langdauerenden Arbeitsplatzkonflikts entwickelt habe. Entsprechend
geht aus dem Arztzeugnis denn auch hervor, dass die Möglichkeit einer Rückkehr an
den bisherigen Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht nicht gegeben sei, bei einer anderen Arbeitsstelle aber keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Welche Ansprüche stehen A. zu? Welche Vorkehrungen sind umgehend zu treffen?
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