KVB FORUM Ausgabe 6.2015 - Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

R e ch t i n t e r e ssa n t
Angestellte Ärzte
und Psychotherapeuten auf dem Vormarsch
RECHT INTERESSANT
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Aus einer Vielzahl von interessanten Entwicklungen,
die derzeit in der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung zu beobachten sind, sticht ein Trend besonders
hervor: die stetige Zunahme der Zahl der in Praxen niedergelassener Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und in Medizinischen Versorgungszentren
(MVZ) angestellten Ärzte und Psychotherapeuten.
W
ährend im Jahr 2009 an
der vertragsärztlichen
Versorgung bundesweit
noch 12.128 angestellte Ärzte und
Psychotherapeuten teilgenommen
haben, hat sich diese Zahl bis zum
Ende des Jahres 2014 auf 24.560
erhöht und somit innerhalb von
sechs Jahren mehr als verdoppelt.
Bayern verzeichnet seit dem Jahr
2013 eine Steigerung der Zahl der
Anstellungsverhältnisse um 31,4
Prozent. Grund genug, sich an dieser Stelle zukünftig in loser Folge
mit den vertragsarztrechtlichen
Vorgaben und ausgewählten Fragestellungen rund um das Thema Anstellung zu beschäftigen.
Der „angestellte Arzt“ im Sinne
des Vertragsarztrechts
Der Begriff des „angestellten Arztes“ wird weder im SGB V [1], noch
in der Ärzte-Zulassungsverordnung
[2] (Ärzte-ZV) abschließend definiert. Lediglich im Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) findet sich
eine entsprechende Konkretisierung. Danach handelt es sich bei
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einem „angestellten Arzt“ um einen
Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem
MVZ [3], dasselbe gilt für Psychotherapeuten [4]. Auch wenn diese
Begriffsbestimmung sehr allgemein
gehalten und nicht abschließend
ist, beschreibt sie mit der Notwendigkeit eines (zivilrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses und der
(öffentlich-rechtlichen) Genehmigung der Anstellung doch die zwei
wesentlichen Merkmale des angestellten Arztes im Sinne des Vertragsarztrechts.
1. Aus der Bezeichnung als „angestellter“ Arzt, aber auch aus dessen Eingliederung in die Praxisorganisation unter Verantwortung des anstellenden Arztes
beziehungsweise des MVZ ergibt sich, dass es sich bei dem
Rechtsverhältnis zwischen dem
angestellten Arzt und dem anstellenden Vertragsarzt oder
MVZ um ein Arbeitsverhältnis [5]
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handeln muss.
In einem schriftlichen Arbeits-
vertrag müssen daher die wesentlichen arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen (insbesondere
Arbeitszeit, Arbeitsort, Vergütung etc.) niedergelegt sein [6].
2. Zwingend erforderlich ist zudem
eine Genehmigung zur Beschäftigung des angestellten Arztes
in der Vertragsarztpraxis beziehungsweise im MVZ. Diese wird
auf Antrag [7] des anstellenden
Vertragsarztes oder MVZ durch
den zuständigen Zulassungsausschuss erteilt [8]. Wichtig:
Ohne eine entsprechende Genehmigung können vom angestellten Arzt keine Leistungen
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und
abgerechnet werden (Verstoß
gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung [9]).
Ein Anspruch auf Genehmigung der
Anstellung durch den Zulassungsausschuss besteht, wenn für die
jeweilige Fachgruppe im Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, im Falle
von Zulassungsbeschränkungen,
R ec ht i n t er es sa nt
„„ wenn sich der anstellende Arzt
oder das MVZ auf die Beschränkungen des „Job-Sharings“ [10]
einlässt (insbesondere Fachgebietsidentität und Einhaltung
der festgelegten Punktzahlobergrenze),
„„ ein bereits zugelassener Vertragsarzt auf seine Zulassung
verzichtet, um sich anstellen zu
lassen [11],
„„ ein ausgeschriebener Vertragsarztsitz übernommen [12] oder
„„ eine bereits vorhandene Stelle
eines angestellten Arztes nachbesetzt werden kann [13].
Ungeachtet von Zulassungsbeschränkungen dürfen auch keine
Hinderungsgründe für die Anstellung vorliegen (zum Beispiel Ungeeignetheit) [14].
wird ein angestellter Arzt mit einem Tätigkeitsumfang von mindestens zehn Wochenstunden
„„ mit dem Anrechnungsfaktor
0,25
„„ bis zu 20 Wochenstunden mit
dem Faktor 0,5
„„ bis zu 30 Wochenstunden mit
dem Faktor 0,75 und
„„ über 30 Wochenstunden mit
dem Faktor 1,0
berücksichtigt [16]. Führt eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung
des Anrechnungsfaktors, ist eine
(vorherige) Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich,
im Falle einer Verringerung der Arbeitszeit ist diese dem Zulassungsausschuss anzuzeigen [17].
assistenten) zu unterscheiden.
Auch wenn deren Beschäftigung
gleichermaßen wie die Beschäftigung eines angestellten Arztes auf
einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag beruht, handelt es sich bei
diesen nicht um angestellte Ärzte
im Sinne des Vertragsarztrechts.
Sowohl Vertreter als auch Assistenten werden lediglich zeitlich
befristet und nur im Rahmen der
dem Vertretenen beziehungsweise
dem anstellenden Arzt eingeräumten Rechtsstellung in der vertragsärztlichen Versorgung tätig [18].
Zwar ist auch die Beschäftigung
eines Assistenten genehmigungspflichtig. Insofern notwendige Genehmigungen werden aber nicht
durch den Zulassungsausschuss,
sondern durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erteilt.
Zahl der angestellten Ärzte im Zeitraum 1993 bis 2014
24.560
25.000
22.304
20.845
20.000
18.843
16.776
14.348
15.000
12.576
10.000
6.629
5.000
7.821 8.271 8.048
8.546 9.057
10.406
5.093
1993
1995
1998
2000
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Quellen: www.lass-dich-nieder.de; KBV
Abbildung 1
Berücksichtigung des angestellten Arztes im Rahmen der
Bedarfsplanung
Abgrenzung zu Vertretern, Assistenten und ermächtigten
Ärzten
Auf Basis der arbeitsvertraglich
vereinbarten Arbeitszeit erfolgt regelmäßig [15] eine Anrechnung
des angestellten Arztes im Rahmen der Bedarfsplanung. Konkret
Der angestellte Arzt im Sinne der
oben genannten Definition ist streng
von einem (Abwesenheits-) Vertreter sowie von einem Assistenten
(Weiterbildungs-, Sicherstellungs-
Ermächtigte Ärzte verfügen schon
qua Gesetz über einen eigenen
Teilnahmestatus an der vertragsärztlichen Versorgung und stellen
daher ebenfalls keine angestellten
Ärzte im Sinne des Vertragsarztrechts dar [19].
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Teilnahmeberechtigung des angestellten Arztes
Die einem MVZ oder einem Vertragsarzt erteilte Genehmigung
zur Beschäftigung eines angestellten Arztes berechtigt diesen, im
Rahmen seines Angestelltenstatus
sowie entsprechend seiner fachlichen Qualifikation Leistungen in
der vertragsärztlichen Versorgung
zu erbringen. Diese Berechtigung
stellt für den angestellten Arzt aber
keinen einer Zulassung vergleichbaren eigenständigen öffentlichrechtlichen Status dar. Inhaber
dieses Status ist allein der anstellende Vertragsarzt beziehungsweise das anstellende MVZ, die auch
Adressat der jeweiligen Genehmigung sind. Diese können zudem,
da sie die Verfügungsgewalt über
die Angestelltenstelle besitzen,
den vertragsarztrechtlichen Status jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss beenden [20].
Der öffentlich-rechtliche Status ist
stets von dem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem angestellten Arzt zu unterscheiden, diese
können divergieren. Es empfiehlt
sich daher, in den Arbeitsvertrag mit
einem angestellten Arzt entsprechende Regelungen aufzunehmen.
So sollte zum Beispiel die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages von der
aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Genehmigung der
Anstellung durch den Zulassungsausschuss abhängig gemacht und
im Arbeitsvertrag eine kurzfristige
Kündigungsmöglichkeit für den
Fall, dass die Genehmigung aus
Gründen, die in der Person des
angestellten Arztes liegen, widerrufen wird, vorgesehen werden.
Mitgliedsstatus angestellter
Ärzte in der KVB
Obwohl angestellte Ärzte nicht
über einen eigenen TeilnahmestaV B F O R U M 6/2015
tus verfügen, werden sie, wenn sie
zumindest halbtags beschäftigt
sind, dennoch (Pflicht-) Mitglieder
in der für ihren Arztsitz zuständigen KV und unterliegen damit deren Disziplinargewalt [21]. Die Satzung der KVB konkretisiert diese
Vorgabe dahingehend, dass der
angestellte Arzt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden im
Bezirk der KVB beschäftigt sein
muss [22]. Ungeachtet des fehlenden Mitgliedsstatus müssen aber
auch diejenigen angestellten Ärzte, die weniger als 20 Wochenstunden tätig sind, die sich aus
der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden
Pflichten beachten. Der anstellende Vertragsarzt beziehungsweise
das MVZ haben diese zur Erfüllung
ihrer diesbezüglichen Pflichten anzuhalten [23].
Aktueller Ausblick
Um der zunehmenden Bedeutung
von angestellten Ärzten in der ambulanten Versorgung Rechnung zu
tragen, hat der Gesetzgeber im aktuellen Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKVVSG) vorgesehen, dass sowohl bei
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen zukünftig
ein eigener beratender Fachausschuss für angestellte Ärzte eingerichtet werden soll [24].
Stefan Hochgesang
(Rechtsabteilung der KVB)
Fußnotenverzeichnis:
[1] Siehe § 98 Abs. 2 Nr.13 SGB V, § 95
Abs. 9 SGB V
[2] Siehe § 32b Ärzte-ZV
[3] Siehe § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95
Abs. 1 SGB V
[4] Siehe § 1a S. 1 Ziff. 8 BMV-Ä; Der Begriff „angestellter Arzt“ umfasst im Folgenden grundsätzlich auch den „angestellten Psychotherapeuten“.
[5] Siehe §§ 611 ff., 622 BGB
[6] Schallen, Kommentar zur Zulassungs verordnung-Ärzte, 8. Aufl., § 32b Rn. 65 f.
[7] Siehe § 58 Abs. 1, 7 der Bedarfsplanungs-
richtlinie des G-BA
[8] Siehe § 95 Abs. 2 S. 7, Abs. 9 SGB V, § 32b Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV
[9] Siehe § 15 Abs. 1 BMV-Ä
[10] Siehe § 58 Abs. 5, § 61 der Bedarfs
planungsrichtlinie des G-BA
[11] Siehe § 103 Abs. 4a, 4b SGB V
[12] Vgl. Pawlita in Juris-PK-SGB V, 2. Aufl.,
§ 103 Rn. 140 ff.
[13] Vgl. Pawlita in Juris-PK-SGB V, 2. Aufl.,
§ 103 Rn. 147 ff.
[14] Siehe Schallen, Kommentar zur Zulassungsverordnung-Ärzte,
§ 32b Rn. 73 ff.
[15] Keine Anrechnung zum Beispiel bei Anstellung eines Hochschullehrers, wissenschaftlichen Mitarbeiters durch einen Hausarzt gem. § 95 Abs. 9a S. 2 SGB V
[16] Siehe § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 2 der Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA
[17] Siehe Schallen, Kommentar zur Zulassungsverordnung-Ärzte, § 32b Rn. 100
[18] Siehe Schallen, Kommentar zur Zulassungsverordnung-Ärzte, § 32 Rn. 14, Rn. 58 ff. m.w.N.
[19] Siehe § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V
[20] Siehe Schallen, Kommentar zur Zulassungsverordnung-Ärzte, § 32b Rn. 122
[21] Siehe § 77 Abs. 3 S. 2 SGB V
[22] Siehe § 1 Abs. 2 der Satzung der KVB
[23] Siehe § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S.2 BMV-Ä
[24] Siehe Gesetzentwurf der BReg zum GKV-VSG vom 08.12.2014, S. 19, Nr. 33,
§ 79c SGB V