Bayerisches Bio-Siegel Das vom Freistaat Bayern verliehene Bio-Siegel mit Herkunftsnachweis steht für • • • über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte dreistufiges Kontrollsystem einen lückenlosen Herkunftsnachweis von Bio-Produkten Können Erzeugnisse, die nach höheren Bio-Qualitätskriterien erzeugt wurden, lückenlos von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke einer bestimmten Herkunft (z. B. Bayern) zugeordnet werden, so kann das neue Bio-Siegel mit Herkunftsangabe ausgelobt werden. Die Herkunft wird in diesem Fall sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen Landesfarben im inneren Oval des Bio-Siegels dargestellt. Informationen zu den höheren Qualitätskriterien, den Bedingungen des Herkunftsnachweises und zum Zeichensystem: Qualitätskriterien Erzeugerbetriebe, die nach den Richtlinien eines bayerischen Anbauverbands (Bioland, Naturland, Biokreis, demeter) wirtschaften, erfüllen somit auch die Qualitätskriterien des neuen Bayerischen Bio-Siegels und benötigen keine extra Kontrolle (Kontrolle im Rahmen der Regelkontrolle). Die teilnehmenden Erzeuger müssen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb (pflanzliche und tierische Erzeugung) auf der Grundlage der EG-Öko-VO bewirtschaften. Darüber hinaus gelten folgende zusätzliche höhere Qualitätsanforderungen, die über die Vorgaben der EU-Öko-VO hinausgehen: • • • Auf den Ackerflächen müssen mindestens 20 % Leguminosen in der Fruchtfolge angebaut werden. Im Sommer müssen bei Wiederkäuern erhebliche Anteile des Grundfutters aus Grünfutter bestehen. Ausschließliche Silagefütterung ist nicht gestattet. Für Schweine und Geflügel gelten folgende Tierbesatz-Obergrenzen/ha: o Mastschweineplätze: 10 o Legehennen: 140 o Masthähnchen: 280 o Junghennen: 280 o Mastenten: 210 o Mastputen: 140 o Mastgänse: 280 Zuchtsauen: 6,5 Ferkel: 74 Keine Verwendung von frischem, getrocknetem oder kompostiertem Geflügelmist und kein Zukauf von flüssigen tierischen Exkrementen (Gülle, Jauche etc.) aus konventioneller Erzeugung. Verwendung von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen nur bei Vorlage zusätzlicher Öko-Gütesicherungskriterien. Keine Verwendung von Produkten oder Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der Düngung mit Ausnahme von Huf-, Haar- und Hornmehl. Zukauf von organischen Düngern auf max. 40 kg N/ha beschränkt; ausgenommen sind Gartenbau und Dauerkulturen. Bei Einsatz von Kupferpräparaten ist die Wirkstoffmenge auf maximal 3 kg/ha und Jahr begrenzt (Hopfenanbau maximal 4 kg/ha und Jahr). Im Gemüsebau kein Einsatz von erdenlosen Kulturverfahren außer Sprossenerzeugung. Mindestens 50 % der Futtermittel müssen auf dem eigenen Betrieb oder in festen Futter/Mistkooperationen erzeugt werden (Ausnahme Kleinerzeuger: Bestände unter 1 000 Legehennen, 30 Zuchtsauen, 60 Mastschweineplätzen, 10 Pferden). o o • • • • • • • Herkunftsnachweis Bayerisches Bio-Siegel Monoprodukte: • 100 % aus Bayern • Nicht verarbeitete pflanzliche Produkte während der gesamten Wachstumsdauer in Bayern gewachsen • Tiere für die Fleischverarbeitung in Bayern geboren und gehalten bzw. gemästet Zusammengesetzte Erzeugnisse (Verarbeitete Erzeugnisse): • 100 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß EG-Öko-VO und den besonderen Qualitätskriterien des Bio-Siegels • Zutaten pflanzlichen Ursprungs zu mindestens zwei Drittel aus Bayern (Gewichtsprozent bei Einwaage ohne zugesetztes Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit). Ausnahmegenehmigung für max. ein Drittel der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs individuell bei nicht-Verfügbarkeit möglich • Zutaten tierischen Ursprungs aus Bayern (Ausnahme z.B. Gelatine und Naturdärme, Gewürze) Information zur Erstkontrolle 2015 Im Jahr 2015 ist keine zusätzliche Kontrolle der Zeichennutzer erforderlich. Für das Jahr 2015 ist es ausreichend, wenn eine Verpflichtungserklärung der Zeichennutzer und ihrer Lieferanten vorliegt. Eine Kontrolle muss dann nachträglich im Jahr 2016 erfolgen. In den Folgejahren muss bei der Regelkontrolle die Einhaltung der Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette überprüft werden. Analog zur Kontrolle der EG-Öko-Verordnung und der Verbandsrichtlinien kann die Einhaltung der Vorgaben zum Bayerischen Bio-Siegel erst im Folgejahr überprüft werden. Seite 2 von 3 Zeichenträger Träger des Zeichens „Bio-Siegel“ ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Zeichenträger entscheidet über Lizenzvergaben und die Genehmigung der Qualitäts- und Prüfbestimmungen. Zeichennutzer Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können das „Bio-Siegel“ zur Kennzeichnung ihrer ökologischen Erzeugnisse verwenden, sofern • • die Programmbestimmungen eingehalten werden und das Unternehmen mit einem vom Zeichenträger anerkannten Lizenznehmer einen Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen hat. Eine Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung des landwirtschaftlichen Betriebes oder des Unternehmens ist ausgeschlossen. Unternehmen, die Interesse an einer Nutzung des Bio-Siegels haben, beantragen diese schriftlich bei der Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ) als zugelassenen Lizenznehmer. Vor der erstmaligen Verleihung des Zeichennutzungsrechts führt der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle • • eine Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Programmbestimmungen sowie eine Betriebsbesichtigung durch, um die Eignung des Betriebes für die Zeichennutzung festzustellen. Wenn der Antragsteller die Programmbestimmungen erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einer Urkunde bestätigt. Systemkontrolle Um die Neutralität und Objektivität der Programmorganisation und der Kontrollen zu gewährleisten, werden die Lizenznehmer und die Zertifizierungsstellen von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als neutrale staatliche Behörde überwacht. Die Systemkontrolle fungiert darüber hinaus als unabhängige Anlaufstelle für anonyme Hinweise und Beschwerden. Alle einschlägigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen werden hierbei in jedem Fall anerkannt und erfordern keine zusätzliche Bewertung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Seite 3 von 3 Bayerisches Bio-Siegel Das vom Freistaat Bayern verliehene Bio-Siegel mit Herkunftsnachweis steht für • • • über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte dreistufiges Kontrollsystem einen lückenlosen Herkunftsnachweis von Bio-Produkten Können Erzeugnisse, die nach höheren Bio-Qualitätskriterien erzeugt wurden, lückenlos von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke einer bestimmten Herkunft (z. B. Bayern) zugeordnet werden, so kann das neue Bio-Siegel mit Herkunftsangabe ausgelobt werden. Die Herkunft wird in diesem Fall sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen Landesfarben im inneren Oval des Bio-Siegels dargestellt. Informationen zu den höheren Qualitätskriterien, den Bedingungen des Herkunftsnachweises und zum Zeichensystem: Qualitätskriterien Erzeugerbetriebe, die nach den Richtlinien eines bayerischen Anbauverbands (Bioland, Naturland, Biokreis, demeter) wirtschaften, erfüllen somit auch die Qualitätskriterien des neuen Bayerischen Bio-Siegels und benötigen keine extra Kontrolle (Kontrolle im Rahmen der Regelkontrolle). Die teilnehmenden Erzeuger müssen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb (pflanzliche und tierische Erzeugung) auf der Grundlage der EG-Öko-VO bewirtschaften. Darüber hinaus gelten folgende zusätzliche höhere Qualitätsanforderungen, die über die Vorgaben der EU-Öko-VO hinausgehen: • • • Auf den Ackerflächen müssen mindestens 20 % Leguminosen in der Fruchtfolge angebaut werden. Im Sommer müssen bei Wiederkäuern erhebliche Anteile des Grundfutters aus Grünfutter bestehen. Ausschließliche Silagefütterung ist nicht gestattet. Für Schweine und Geflügel gelten folgende Tierbesatz-Obergrenzen/ha: o Mastschweineplätze: 10 o Legehennen: 140 o Masthähnchen: 280 o Junghennen: 280 o Mastenten: 210 o Mastputen: 140 o Mastgänse: 280 Zuchtsauen: 6,5 Ferkel: 74 Keine Verwendung von frischem, getrocknetem oder kompostiertem Geflügelmist und kein Zukauf von flüssigen tierischen Exkrementen (Gülle, Jauche etc.) aus konventioneller Erzeugung. Verwendung von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen nur bei Vorlage zusätzlicher Öko-Gütesicherungskriterien. Keine Verwendung von Produkten oder Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der Düngung mit Ausnahme von Huf-, Haar- und Hornmehl. Zukauf von organischen Düngern auf max. 40 kg N/ha beschränkt; ausgenommen sind Gartenbau und Dauerkulturen. Bei Einsatz von Kupferpräparaten ist die Wirkstoffmenge auf maximal 3 kg/ha und Jahr begrenzt (Hopfenanbau maximal 4 kg/ha und Jahr). Im Gemüsebau kein Einsatz von erdenlosen Kulturverfahren außer Sprossenerzeugung. Mindestens 50 % der Futtermittel müssen auf dem eigenen Betrieb oder in festen Futter/Mistkooperationen erzeugt werden (Ausnahme Kleinerzeuger: Bestände unter 1 000 Legehennen, 30 Zuchtsauen, 60 Mastschweineplätzen, 10 Pferden). o o • • • • • • • Herkunftsnachweis Bayerisches Bio-Siegel Monoprodukte: • 100 % aus Bayern • Nicht verarbeitete pflanzliche Produkte während der gesamten Wachstumsdauer in Bayern gewachsen • Tiere für die Fleischverarbeitung in Bayern geboren und gehalten bzw. gemästet Zusammengesetzte Erzeugnisse (Verarbeitete Erzeugnisse): • 100 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß EG-Öko-VO und den besonderen Qualitätskriterien des Bio-Siegels • Zutaten pflanzlichen Ursprungs zu mindestens zwei Drittel aus Bayern (Gewichtsprozent bei Einwaage ohne zugesetztes Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit). Ausnahmegenehmigung für max. ein Drittel der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs individuell bei nicht-Verfügbarkeit möglich • Zutaten tierischen Ursprungs aus Bayern (Ausnahme z.B. Gelatine und Naturdärme, Gewürze) Information zur Erstkontrolle 2015 Im Jahr 2015 ist keine zusätzliche Kontrolle der Zeichennutzer erforderlich. Für das Jahr 2015 ist es ausreichend, wenn eine Verpflichtungserklärung der Zeichennutzer und ihrer Lieferanten vorliegt. Eine Kontrolle muss dann nachträglich im Jahr 2016 erfolgen. In den Folgejahren muss bei der Regelkontrolle die Einhaltung der Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette überprüft werden. Analog zur Kontrolle der EG-Öko-Verordnung und der Verbandsrichtlinien kann die Einhaltung der Vorgaben zum Bayerischen Bio-Siegel erst im Folgejahr überprüft werden. Seite 2 von 3 Zeichenträger Träger des Zeichens „Bio-Siegel“ ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Zeichenträger entscheidet über Lizenzvergaben und die Genehmigung der Qualitäts- und Prüfbestimmungen. Zeichennutzer Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können das „Bio-Siegel“ zur Kennzeichnung ihrer ökologischen Erzeugnisse verwenden, sofern • • die Programmbestimmungen eingehalten werden und das Unternehmen mit einem vom Zeichenträger anerkannten Lizenznehmer einen Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen hat. Eine Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung des landwirtschaftlichen Betriebes oder des Unternehmens ist ausgeschlossen. Unternehmen, die Interesse an einer Nutzung des Bio-Siegels haben, beantragen diese schriftlich bei der Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ) als zugelassenen Lizenznehmer. Vor der erstmaligen Verleihung des Zeichennutzungsrechts führt der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle • • eine Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Programmbestimmungen sowie eine Betriebsbesichtigung durch, um die Eignung des Betriebes für die Zeichennutzung festzustellen. Wenn der Antragsteller die Programmbestimmungen erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einer Urkunde bestätigt. Systemkontrolle Um die Neutralität und Objektivität der Programmorganisation und der Kontrollen zu gewährleisten, werden die Lizenznehmer und die Zertifizierungsstellen von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als neutrale staatliche Behörde überwacht. Die Systemkontrolle fungiert darüber hinaus als unabhängige Anlaufstelle für anonyme Hinweise und Beschwerden. Alle einschlägigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen werden hierbei in jedem Fall anerkannt und erfordern keine zusätzliche Bewertung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Seite 3 von 3
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