Bayerisches Bio-Siegel

Bayerisches Bio-Siegel
Das vom Freistaat Bayern verliehene Bio-Siegel mit Herkunftsnachweis steht für
•
•
•
über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte
dreistufiges Kontrollsystem
einen lückenlosen Herkunftsnachweis von Bio-Produkten
Können Erzeugnisse, die nach höheren Bio-Qualitätskriterien erzeugt wurden, lückenlos von der
Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke einer bestimmten Herkunft (z. B. Bayern)
zugeordnet werden, so kann das neue Bio-Siegel mit Herkunftsangabe ausgelobt werden. Die Herkunft
wird in diesem Fall sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen
Landesfarben im inneren Oval des Bio-Siegels dargestellt.
Informationen zu den höheren Qualitätskriterien, den Bedingungen des
Herkunftsnachweises und zum Zeichensystem:
Qualitätskriterien
Erzeugerbetriebe, die nach den Richtlinien eines bayerischen Anbauverbands (Bioland,
Naturland, Biokreis, demeter) wirtschaften, erfüllen somit auch die Qualitätskriterien des
neuen Bayerischen Bio-Siegels und benötigen keine extra Kontrolle (Kontrolle im Rahmen
der Regelkontrolle).
Die teilnehmenden Erzeuger müssen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb (pflanzliche und
tierische Erzeugung) auf der Grundlage der EG-Öko-VO bewirtschaften. Darüber hinaus gelten folgende
zusätzliche höhere Qualitätsanforderungen, die über die Vorgaben der EU-Öko-VO hinausgehen:
•
•
•
Auf den Ackerflächen müssen mindestens 20 % Leguminosen in der Fruchtfolge angebaut
werden.
Im Sommer müssen bei Wiederkäuern erhebliche Anteile des Grundfutters aus Grünfutter
bestehen. Ausschließliche Silagefütterung ist nicht gestattet.
Für Schweine und Geflügel gelten folgende Tierbesatz-Obergrenzen/ha:
o Mastschweineplätze: 10
o Legehennen: 140
o Masthähnchen: 280
o Junghennen: 280
o Mastenten: 210
o Mastputen: 140
o Mastgänse: 280
Zuchtsauen: 6,5
Ferkel: 74
Keine Verwendung von frischem, getrocknetem oder kompostiertem Geflügelmist und kein
Zukauf von flüssigen tierischen Exkrementen (Gülle, Jauche etc.) aus konventioneller
Erzeugung.
Verwendung von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen nur bei Vorlage
zusätzlicher Öko-Gütesicherungskriterien.
Keine Verwendung von Produkten oder Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der Düngung
mit Ausnahme von Huf-, Haar- und Hornmehl.
Zukauf von organischen Düngern auf max. 40 kg N/ha beschränkt; ausgenommen sind
Gartenbau und Dauerkulturen.
Bei Einsatz von Kupferpräparaten ist die Wirkstoffmenge auf maximal 3 kg/ha und Jahr
begrenzt (Hopfenanbau maximal 4 kg/ha und Jahr).
Im Gemüsebau kein Einsatz von erdenlosen Kulturverfahren außer Sprossenerzeugung.
Mindestens 50 % der Futtermittel müssen auf dem eigenen Betrieb oder in festen Futter/Mistkooperationen erzeugt werden (Ausnahme Kleinerzeuger: Bestände unter 1 000
Legehennen, 30 Zuchtsauen, 60 Mastschweineplätzen, 10 Pferden).
o
o
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•
•
•
•
Herkunftsnachweis Bayerisches Bio-Siegel
Monoprodukte:
• 100 % aus Bayern
• Nicht verarbeitete pflanzliche Produkte während der gesamten Wachstumsdauer in Bayern
gewachsen
• Tiere für die Fleischverarbeitung in Bayern geboren und gehalten bzw. gemästet
Zusammengesetzte Erzeugnisse (Verarbeitete Erzeugnisse):
• 100 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß EG-Öko-VO und den besonderen
Qualitätskriterien des Bio-Siegels
• Zutaten pflanzlichen Ursprungs zu mindestens zwei Drittel aus Bayern (Gewichtsprozent bei
Einwaage
ohne
zugesetztes
Wasser
oder
Wasser
als
Aufgussflüssigkeit).
Ausnahmegenehmigung für max. ein Drittel der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
individuell bei nicht-Verfügbarkeit möglich
• Zutaten tierischen Ursprungs aus Bayern (Ausnahme z.B. Gelatine und Naturdärme, Gewürze)
Information zur Erstkontrolle 2015
Im Jahr 2015 ist keine zusätzliche Kontrolle der Zeichennutzer erforderlich. Für das Jahr 2015 ist es
ausreichend, wenn eine Verpflichtungserklärung der Zeichennutzer und ihrer Lieferanten vorliegt.
Eine Kontrolle muss dann nachträglich im Jahr 2016 erfolgen.
In den Folgejahren muss bei der Regelkontrolle die Einhaltung der Qualitäts- und
Herkunftsbestimmungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette überprüft werden. Analog zur
Kontrolle der EG-Öko-Verordnung und der Verbandsrichtlinien kann die Einhaltung der Vorgaben zum
Bayerischen Bio-Siegel erst im Folgejahr überprüft werden.
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Zeichenträger
Träger des Zeichens „Bio-Siegel“ ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Zeichenträger entscheidet über Lizenzvergaben und die
Genehmigung der Qualitäts- und Prüfbestimmungen.
Zeichennutzer
Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union können das „Bio-Siegel“ zur Kennzeichnung ihrer ökologischen Erzeugnisse
verwenden, sofern
•
•
die Programmbestimmungen eingehalten werden und
das Unternehmen mit einem vom Zeichenträger anerkannten Lizenznehmer einen
Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen hat.
Eine Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung des landwirtschaftlichen Betriebes oder des
Unternehmens ist ausgeschlossen.
Unternehmen, die Interesse an einer Nutzung des Bio-Siegels haben, beantragen diese schriftlich bei
der Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ) als zugelassenen
Lizenznehmer.
Vor der erstmaligen Verleihung des Zeichennutzungsrechts führt der Lizenznehmer oder die von ihm
beauftragte Zertifizierungsstelle
•
•
eine Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Programmbestimmungen
sowie
eine Betriebsbesichtigung durch,
um die Eignung des Betriebes für die Zeichennutzung festzustellen. Wenn der Antragsteller die
Programmbestimmungen erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einer
Urkunde bestätigt.
Systemkontrolle
Um die Neutralität und Objektivität der Programmorganisation und der Kontrollen zu gewährleisten,
werden die Lizenznehmer und die Zertifizierungsstellen von der Bayerischen Landesanstalt für
Landwirtschaft (LfL) als neutrale staatliche Behörde überwacht. Die Systemkontrolle fungiert darüber
hinaus als unabhängige Anlaufstelle für anonyme Hinweise und Beschwerden.
Alle einschlägigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen
werden hierbei in jedem Fall anerkannt und erfordern keine zusätzliche Bewertung durch die
Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Bayerisches Bio-Siegel
Das vom Freistaat Bayern verliehene Bio-Siegel mit Herkunftsnachweis steht für
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•
über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte
dreistufiges Kontrollsystem
einen lückenlosen Herkunftsnachweis von Bio-Produkten
Können Erzeugnisse, die nach höheren Bio-Qualitätskriterien erzeugt wurden, lückenlos von der
Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke einer bestimmten Herkunft (z. B. Bayern)
zugeordnet werden, so kann das neue Bio-Siegel mit Herkunftsangabe ausgelobt werden. Die Herkunft
wird in diesem Fall sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen
Landesfarben im inneren Oval des Bio-Siegels dargestellt.
Informationen zu den höheren Qualitätskriterien, den Bedingungen des
Herkunftsnachweises und zum Zeichensystem:
Qualitätskriterien
Erzeugerbetriebe, die nach den Richtlinien eines bayerischen Anbauverbands (Bioland,
Naturland, Biokreis, demeter) wirtschaften, erfüllen somit auch die Qualitätskriterien des
neuen Bayerischen Bio-Siegels und benötigen keine extra Kontrolle (Kontrolle im Rahmen
der Regelkontrolle).
Die teilnehmenden Erzeuger müssen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb (pflanzliche und
tierische Erzeugung) auf der Grundlage der EG-Öko-VO bewirtschaften. Darüber hinaus gelten folgende
zusätzliche höhere Qualitätsanforderungen, die über die Vorgaben der EU-Öko-VO hinausgehen:
•
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Auf den Ackerflächen müssen mindestens 20 % Leguminosen in der Fruchtfolge angebaut
werden.
Im Sommer müssen bei Wiederkäuern erhebliche Anteile des Grundfutters aus Grünfutter
bestehen. Ausschließliche Silagefütterung ist nicht gestattet.
Für Schweine und Geflügel gelten folgende Tierbesatz-Obergrenzen/ha:
o Mastschweineplätze: 10
o Legehennen: 140
o Masthähnchen: 280
o Junghennen: 280
o Mastenten: 210
o Mastputen: 140
o Mastgänse: 280
Zuchtsauen: 6,5
Ferkel: 74
Keine Verwendung von frischem, getrocknetem oder kompostiertem Geflügelmist und kein
Zukauf von flüssigen tierischen Exkrementen (Gülle, Jauche etc.) aus konventioneller
Erzeugung.
Verwendung von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen nur bei Vorlage
zusätzlicher Öko-Gütesicherungskriterien.
Keine Verwendung von Produkten oder Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der Düngung
mit Ausnahme von Huf-, Haar- und Hornmehl.
Zukauf von organischen Düngern auf max. 40 kg N/ha beschränkt; ausgenommen sind
Gartenbau und Dauerkulturen.
Bei Einsatz von Kupferpräparaten ist die Wirkstoffmenge auf maximal 3 kg/ha und Jahr
begrenzt (Hopfenanbau maximal 4 kg/ha und Jahr).
Im Gemüsebau kein Einsatz von erdenlosen Kulturverfahren außer Sprossenerzeugung.
Mindestens 50 % der Futtermittel müssen auf dem eigenen Betrieb oder in festen Futter/Mistkooperationen erzeugt werden (Ausnahme Kleinerzeuger: Bestände unter 1 000
Legehennen, 30 Zuchtsauen, 60 Mastschweineplätzen, 10 Pferden).
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Herkunftsnachweis Bayerisches Bio-Siegel
Monoprodukte:
• 100 % aus Bayern
• Nicht verarbeitete pflanzliche Produkte während der gesamten Wachstumsdauer in Bayern
gewachsen
• Tiere für die Fleischverarbeitung in Bayern geboren und gehalten bzw. gemästet
Zusammengesetzte Erzeugnisse (Verarbeitete Erzeugnisse):
• 100 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß EG-Öko-VO und den besonderen
Qualitätskriterien des Bio-Siegels
• Zutaten pflanzlichen Ursprungs zu mindestens zwei Drittel aus Bayern (Gewichtsprozent bei
Einwaage
ohne
zugesetztes
Wasser
oder
Wasser
als
Aufgussflüssigkeit).
Ausnahmegenehmigung für max. ein Drittel der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
individuell bei nicht-Verfügbarkeit möglich
• Zutaten tierischen Ursprungs aus Bayern (Ausnahme z.B. Gelatine und Naturdärme, Gewürze)
Information zur Erstkontrolle 2015
Im Jahr 2015 ist keine zusätzliche Kontrolle der Zeichennutzer erforderlich. Für das Jahr 2015 ist es
ausreichend, wenn eine Verpflichtungserklärung der Zeichennutzer und ihrer Lieferanten vorliegt.
Eine Kontrolle muss dann nachträglich im Jahr 2016 erfolgen.
In den Folgejahren muss bei der Regelkontrolle die Einhaltung der Qualitäts- und
Herkunftsbestimmungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette überprüft werden. Analog zur
Kontrolle der EG-Öko-Verordnung und der Verbandsrichtlinien kann die Einhaltung der Vorgaben zum
Bayerischen Bio-Siegel erst im Folgejahr überprüft werden.
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Zeichenträger
Träger des Zeichens „Bio-Siegel“ ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Zeichenträger entscheidet über Lizenzvergaben und die
Genehmigung der Qualitäts- und Prüfbestimmungen.
Zeichennutzer
Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union können das „Bio-Siegel“ zur Kennzeichnung ihrer ökologischen Erzeugnisse
verwenden, sofern
•
•
die Programmbestimmungen eingehalten werden und
das Unternehmen mit einem vom Zeichenträger anerkannten Lizenznehmer einen
Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen hat.
Eine Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung des landwirtschaftlichen Betriebes oder des
Unternehmens ist ausgeschlossen.
Unternehmen, die Interesse an einer Nutzung des Bio-Siegels haben, beantragen diese schriftlich bei
der Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ) als zugelassenen
Lizenznehmer.
Vor der erstmaligen Verleihung des Zeichennutzungsrechts führt der Lizenznehmer oder die von ihm
beauftragte Zertifizierungsstelle
•
•
eine Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Programmbestimmungen
sowie
eine Betriebsbesichtigung durch,
um die Eignung des Betriebes für die Zeichennutzung festzustellen. Wenn der Antragsteller die
Programmbestimmungen erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einer
Urkunde bestätigt.
Systemkontrolle
Um die Neutralität und Objektivität der Programmorganisation und der Kontrollen zu gewährleisten,
werden die Lizenznehmer und die Zertifizierungsstellen von der Bayerischen Landesanstalt für
Landwirtschaft (LfL) als neutrale staatliche Behörde überwacht. Die Systemkontrolle fungiert darüber
hinaus als unabhängige Anlaufstelle für anonyme Hinweise und Beschwerden.
Alle einschlägigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen
werden hierbei in jedem Fall anerkannt und erfordern keine zusätzliche Bewertung durch die
Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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