LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 29.7.2015 a Sachb.: Mag. Pittnauer e-mail: [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden; für Anbringen i.S.v. § 13 Abs. 2 AVG das Formularservice Burgenland oder [email protected] wählen) Tel.: +43 (0) 57 / 600 - 2819 Fax: +43 (0) 57 / 600 - 2899 Zahl: Zl: 5/G.UVP-10042-14-2015 Betr.: Josef Pinetz GmbH, Frauenkirchen, Abbau mineralischer Rohstoffe, Arrondierung und Erweiterung der Nassbaggerung „Pinetz I – X“, Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Bescheid Spruch Es wird festgestellt, dass das geplante Vorhaben der Josef Pinetz GmbH, Zeile 69, 7132 Frauenkirchen, hinsichtlich Arrondierung und Erweiterung der Nassbaggerung „Pinetz I – X“, im Ausmaß von 40.772 m² (4,08 ha) nicht dem UmweltverträglichkeitsprüfungsGesetz 2000 – UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 3a Abs. 1, 5 und 6 iVm Anhang 1, Z 25 lit. b und d Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2014 Begründung: I. Sachverhalt: Die Josef Pinetz GmbH, Zeile 69, 7132 Frauenkirchen, hat mit Eingabe vom 2.12.2014 um die Durchführungen eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 betreffend Arrondierung und Erweiterung der Nassbaggerung „Pinetz I – X“ (Planungsstand 27.10.2014) zwecks Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben einem Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen ist, angesucht. Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1 ● t: +43 (0) 57 600 0 ● f: +43 (0) 2682 61884 e-mail: [email protected] ● Bitte Geschäftszahl anführen! Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; Amtsstunden werktags: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr; DVR: 0066737 ● UID: ATU37264900 II. Gutachten – Parteiengehör: Der Sachverständige für Hydrologie wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht: 1. liegt ein Erweiterungstatbestand des Anhang 1 UVP-G Z 25, Spalte 1 oder 3 (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A, C oder E) vor, 2. ist durch die Arrondierung/Erweiterung mit schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, 3. ist durch die Arrondierung/Erweiterung der Anlage (zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen) im Nahebereich zu anderen Anlagen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen bezugnehmend auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen bzw. Beeinträchtigungen auf Grund kumulativer Effekte zu rechnen? Der Sachverständige gab aus wasserfachlicher Sicht folgendes Gutachten ab: „Mit dem am 02.12.2014 bei der do Behörde eingelangten Schreiben hat die Josef Pinetz GmbH Abänderungen zum Projekt zur Arrondierung und Erweiterung der Nassbaggerung „Pinetz I bis X“ aus dem Jahr 2013 bekanntgegeben. Das Projekt vom 15.03.2013, das eine Erweiterung um 7,2 ha vorsah, wurde nun abgeändert und berücksichtigt nun eine verminderte Erweiterungsfläche von 4,08 ha. Die Abänderungen berücksichtigen die damals an die do. Behörde ergangene Stellungnahme vom 22.08.2013, Zl. 9-W-1232/4-2013. Zu den nun aktuellen Fragestellungen der do. Behörde wird wie folgt geantwortet: ad1) Erweiterungstatbestand Von der do. Behörde erging an die ho. Abteilung die Frage, ob aus fachlicher Sicht ein Erweiterungstatbestand des Anhangs 1 UVP-G Z 25, Spalte 1 oder 3 (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A, C oder E) vorliegt. Zur Beurteilung des relevanten Flächenausmaßes zum Tatbestand Z 25 ist in Fußnote Nummer 5 im Anhang 1 zum UVP-Gesetz festgelegt, dass bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau, zur Berechnung der Fläche, die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG 1999 bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind. Aus fachlicher Sicht der ho. Abteilung sind aufgrund dieser Festlegung jegliche Betrachtungen in Richtung derzeitig bewilligter offener Wasserflächen als nicht ausschlaggebend anzusehen. Die Beurteilung hat auf die in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue (unabhängig davon ob als Nassbaggerung oder Trockenbaggerung ausgeführt) zu erfolgen. Das Flächenausmaß der derzeit nach MinroG bewilligten Abbaufelder beläuft sich lt. Einreichprojekt auf 222.710 m². Im Projekt wird angeführt, dass das Flächenausmaß aus den Umrisspolygonen des ursprünglichen Bergrechtsbescheides übernommen wurde. Die projektsgegenständlichen Erweiterungsflächen, welche nicht auf bereits bestehenden Abbaufeldern zu liegen kommen, weisen ein Ausmaß von 40.772 m² auf und betreffen folgende neue Abschnitte: Pinetz A1 und A2 Pinetz B Pinetz C Summe 2 12.507 m² 8.567 m² 19.698 m² 40.772 m² Die Arrondierungsmaßnahmen wie Eintiefungen, Durchstiche zur Erweiterung der Seefläche, Anpassungen der Uferlinien etc. reichen auf die bereits bestehenden Abbaufelder. Aufgrund der Angaben im Projekt liegt somit ein Erweiterungstatbestand des Anhangs 1 UVP-G Z 25, Spalte 1 nicht vor, da zwar das Ausmaß der in den letzten Jahren genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha beträgt, jedoch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme unter 5 ha liegt und die „und-Bestimmung“ somit nicht erfüllt ist. in den letzten 10 Jahren genehmigte Abbaufläche: Flächeninanspruchnahme beantragte Erweiterung Summe 22,27 ha 4,08 ha 26,35 ha Durch den seit den 1970er Jahren andauernden Abbau sind wesentliche Teile des bewilligten Abbauareals inzwischen ausgekiest. Die Nachnutzung erfolgt im Bereich der Nassbaggerung in Form eines Landschaftsteiches. Der Bereich der ehemaligen Schlämmteiche wird wieder landwirtschaftlich genutzt. Das Gesamtausmaß dieser abgeschlossenen Bereiche, auf denen keine bergbaulichen Tätigkeiten und keine abschließende Maßnahmen mehr erfolgen, beträgt etwa 11,97 ha. Für diese Flächen wird der Abschlussbetriebsplan vorgelegt, um diese aus dem Bergbaugebiet endgültig ausscheiden zu können. Somit beträgt die Fläche welche zukünftig von bergbaulichen Maßnahmen betroffen sein wird rund 14,38 ha. Bezüglich des Erweiterungstatbestandes der Spalte 3 – schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C und E wird mitgeteilt, dass das ggst. Areal in keinem Gebiet der Kategorien A und C liegt. Bezüglich des Erweiterungstatbestandes der Spalte 3 - schutzwürdige Gebiete der Kategorie E, in oder nahe Siedlungsgebieten - wird ausgeführt, dass laut GIS Burgenland, im Umkreis von 300 m zum geplanten Vorhaben, ein Grundstücksabschnitt mit der Flächenwidmung „GE-Erholungsgebiet“ vorliegt. Die geplanten Erweiterungen „Pinetz A1 und A2“ sowie „Pinetz B“, im Ausmaß von etwa 2,07 ha, liegen im Umkreis von 300 m zu diesem Widmungsbereich. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich des Grst. Nr. 1334/1 der KG Frauenkirchen. Das Grundstück steht im Eigentum der Pinetz Holding GmbH, Zeile 69, 7132 Frauenkirchen. Von der Widmung „Erholungsgebiet“ ist nicht das gesamte Grundstück im Ausmaß von 21.225,5 m² betroffen, sondern nur eine Teilfläche im Südosten der Parzelle, mit einem Anteil von 3.638 m². Der Rest des Grundstücks weist in weiterer Folge die Widmung „BIBauland Industriegebiet“ und „GSg-Sandgrube Schottergrube“ auf. Warum das südwestliche Teilstück des Grundstücks Nr. 1334/1 der KG Frauenkirchen als Erholungsgebiet gewidmet wurde, lässt sich aus ho. Sicht nicht nachvollziehen, da unmittelbar an diesen Bereich das Betriebsareal der Fa. Pinetz, mit dem Betonwerk und dem Bergbaubetrieb angrenzt. Bei einer Betrachtung der gesamten geplanten Erweiterungen - Pinetz A1, A2, B und C im Ausmaß von 4,08 ha – ist der Schwellenwert gemäß Spalte 3 lit. d für den Erweiterungstatbestand von 2,5 ha überschritten und es wäre demnach eine UVP im vereinfachten Verfahren erforderlich. 3 Betrachtet man nur jene Erweiterungsbereiche die innerhalb einer Entfernung von 300 m zum als Erholungsgebiet gewidmeten Grundstücksabschnitt liegen - Pinetz A1 und A2 im Ausmaß von 1,25 ha – dann ist die Erweiterungsfläche kleiner als 2,5 ha und der Erweiterungsschwellenwert wäre somit nicht überschritten. ad2) Auswirkungen auf die Umwelt Dazu wird mitgeteilt, dass bei einem ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb, der sich an die Ausführungen und Festlegungen im technischen Bericht hält, durch die Arrondierung und Erweiterung mit schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen sein wird. ad3) Kumulativer Effekt: Zur Frage, ob durch die Arrondierung bzw. Erweiterung der Anlage zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen im Nahbereich zu anderen Anlagen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen, Bezug nehmend auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen bzw. Beeinträchtigungen, aufgrund kumulativer Effekte zu rechnen ist, wird Folgendes mitgeteilt: Eine Grundaussage, die im vorgelegten Einreichprojekt getroffen wird, ist, dass es aufgrund der bestehenden und auch zukünftig unverändert bleibenden Kapazität der Kieswaschanlage zu keiner Leistungserhöhung im Hinblick auf die Kiesentnahmen kommen wird. Die Erweiterung der Abbauflächen lässt daher unter diesem Aspekt keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen bezüglich der durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen bzw. Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Effekte erwarten. Der Abbau von Sand und Schotter in Form einer Nassbaggerung ist stets mit einem erhöhten Risiko für den Zustand des Grundwassers verbunden. Der Seewinkel ist dadurch gekennzeichnet, dass keine nennenswerten grundwasserneubildenden Fließgewässer vorhanden sind und die Grundwasserneubildung fast ausschließlich vom Niederschlag abhängig ist. Um eine Übernutzung des Grundwasserkörpers zu verhindern werden daher für die Feldberegnung Einschränkungen bzw. Verbote der Wassernutzung in der Phase extrem niederer Wasserstände vorgesehen. Durch die Maßnahme der Entnahmeeinschränkungen soll eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers verhindert werden. In Hinblick auf die sensible Grundwassersituation im Bereich Seewinkel sind bei einer Nassbaggerung neben den qualitativen auch die quantitativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu beurteilen. Eine Betrachtung die daher jedenfalls zu erfolgen hat, ist die wasserfachliche Beurteilung der geplanten Vergrößerung der Nassbaggerung von einer derzeit genehmigten offenen Wasserfläche von 7,37 ha auf eine laut Projekt vorgesehene offene Wasserfläche von 10,23 ha und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper. In quantitativer Hinsicht ist zu beachten, dass nicht geöffnete Grundwasserkörper hinsichtlich ihrer Bilanz vor allem die positive Komponente der Grundwasserneubildung aufweisen. Die Grundwasserneubildung im Seewinkel ist vor allem von der Niederschlagshöhe abhängig. Durch die Freilegung des Grundwasserkörpers kann die volle Höhe der mittleren Jahresniederschlagssumme von 550 – 650 mm/Jahr als grundwasserneubildend angesetzt werden, was einer Menge von rd. 6.000 m³ je ha und Jahr entspricht. Demgegenüber ist jedoch die mittlere jährliche Verdunstungsrate von der freien Wasseroberfläche von etwa 1.000 mm/Jahr zu berücksichtigen (10.000 m³/ha/a). Setzt man der Verdunstungsrate die 4 mittlere Jahresniederschlagshöhe gegenüber, entsteht durch die Grundwasserfreilegung ein Jahresdefizit von etwa 4.000 m³ je ha offene Wasserfläche. Dieses Jahresdefizit aus Niederschlag und Verdunstung von rd. 4.000 m³/ha führt rechnerisch bei einer Vergrößerung der Nassbaggerung um 2,86 ha (Gesamtfläche: 10,23 ha) bei einem Beregnungsverbot, ohne Zufluss von außen und bei einem nutzbaren Porenvolumen von 20 % zu einem theoretischen Absinken des Grundwasserspiegels, bezogen auf die betroffene Teilregion 5.4 (Fläche etwa 32,0 km²), von ca. 1,8 mm (bezogen auf Gesamtwasserfläche von 10,23 ha: 6,4 mm). In qualitativer Hinsicht sind freiliegende Grundwasserkörper möglichen Beeinträchtigungen unmittelbar ausgesetzt. Diese können durch die Systeme Winderosion, Erosion durch Oberflächenwasser, Luft und Niederschlag erfolgen. Schadstoffeinbringungen jeglicher Herkunftsart erfolgen zunächst direkt in den freigelegten Baggersee und können von hier in den anstehenden Grundwasserkörper weitertransportiert werden. Aufgrund der geplanten Erweiterung ist bei einer Nachnutzung der Nassbaggerung als Landschaftsteich ohne Fischnutzung in qualitativer Hinsicht keine Verschlechterung gegenüber dem bereits genehmigten Zustand zu erwarten. Bei einer fachlichen Beurteilung neuer Grundwasseröffnungen bzw. Erweiterungen sind daher immer auch die vorhandenen Rahmenbedingungen genau zu prüfen. Aus wasserfachlicher Sicht haben im Seewinkel nur Erweiterungen bzw. Arrondierungsmaßnahmen von bestehenden Nassbaggerungen und keine Neuöffnungen des Grundwasserkörpers ihre Berechtigung. Unter Berücksichtigung der vorher genannten Umstände und dem wirtschaftlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung, welches die Josef Pinetz GmbH durch die geplante Maßnahme verfolgt, kann aus wasserfachlicher Sicht einer Erweiterung, zugestimmt werden. Bei Einhaltung der im Projekt festgelegten Vorgangsweise ist aus wasserfachlicher und abfalltechnischer Sicht mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen.“ Ergänzend wurde vom Sachverständigen Folgendes ausgeführt: „Die letzte Bewilligung für eine flächenmäßige Erweiterung erfolgte wasserrechtlich mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13.11.2008, Zahl 5-WA1396/62-2008 und nach dem MinroG per Bescheid der BH ND vom 22.6.2009, Zl. ND12-04-93-84-2009. Beide Bescheide beziehen sich auf dieselbe Erweiterungsfläche von 4,47 ha. "Pinetz VIII" => "Pinetz IX" => "Pinetz X" => 31.933 m² 7.663 m² 5.106 m² Summe 44.702 m².“ Das eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme wurden an die Verfahrensparteien mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass die Voraussetzungen des Anhanges 1 UVP-G 2000, Spalte 3 (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E) für die Durchführung einer UVP im vereinfachten 5 Verfahren vorlägen, weil der Schwellenwert von 2,5 ha bezugnehmend auf die geplante Erweiterungsfläche überschritten werden würde. Für die Beurteilung der möglichen nachhaltigen Auswirkungen für das schutzwürdige Gebiet müssten weitere Gutachten insbesondere in Hinblick auf Schallschutz eingeholt werden. III. Rechtslagen: Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idgF hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. § 3a Abs. 1 Z 2 und 5 leg.cit. lauten: „(1) Änderungen von Vorhaben, 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. ….. (5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“ Nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben 6 durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Z 25 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 lautet: „Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;“ Z 25 lit. d leg. cit. lautet: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;“ IV Die erkennende Behörde hat Folgendes erwogen: Die relevanten Tatbestände betreffend Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein) sind in Anhang 1 Z 25 des UVP-G 2000 geregelt. In Ziffer 25 lit. b wird hinsichtlich Erweiterungen normiert, dass die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha betragen muss, um eine Einzelfallprüfungspflicht bezugnehmend auf erhebliche Umweltauswirkungen zu begründen. Das Flächenausmaß der derzeit nach MinroG bewilligten Abbaufelder beläuft sich lt. Einreichprojekt auf 222.710 m², die beantragte Erweiterung umfasst 40.772 m². Ein Erweiterungstatbestand des Anhangs 1 UVP-G Z 25 lit b, Spalte 1, liegt nicht vor. Das Ausmaß der in den letzten Jahren genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung beträgt zwar mindestens 20 ha, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme/Erweiterungsfläche liegt jedoch unter 5 ha, diese beträgt nur rund 4,08 ha.. Das Kriterium einer Erweiterung von mindestens 5 ha ist auch nicht erfüllt, wenn die beantragte Kapazität nur knapp unter dem Schwellenwert für die UVP-Pflicht liegt (vgl. § 2 Abs. 5 UVP-G). Zumal bei Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß §§ 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekanntzugebenden Aufschluss– und Abbauabschnitte heranzuziehen sind, weist das Vorhaben ein Kontrollsystem auf, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Kapazität eingehalten wird, und dies auch seitens der Verwaltungsbehörde überprüft werden kann; ein solches 7 Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig (US 31.07.2009, 5A/2009/12-6 Schwechat Flughafen II; US 09.08.2004, 1A/2004/10-6 Scheffau). In Ziffer 25 lit. d wird hinsichtlich Erweiterungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C normiert, dass, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt, zu prüfen ist, ob durch die beantragte Erweiterung mit erheblichen Umweltauswirkungen in Hinblick auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes zu rechnen ist. Unter schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A sind besondere Schutzgebiete nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, oder nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, oder in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; oder Bannwälder gemäß § 27 ForstG; oder bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde sowie in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCOWelterbestätten zu verstehen. Unter schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C sind Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 zu verstehen. Ein Vorhaben gilt dann als in einem schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E liegend, wenn es sich in oder nahe Siedlungsgebieten befindet. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. Zufolge der Antragsunterlagen liegt das gegenständliche schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und C. Vorhaben in keinem im Umkreis von 300 m zum geplanten Vorhaben liegt das Grundstück Nr. 1334/1, KG Frauenkirchen, welches im Eigentum der Antragstellerin steht, ein Grundstücksabschnitt weist die Flächenwidmung „Grünfläche-Erholungsgebiet (GE)“ auf, Der Rest des Grundstücks ist als „BI-Bauland Industriegebiet“ und „GSg-Sandgrube Schottergrube“ gewidmet. Für das Vorliegen eines „Siedlungsgebietes“ gemäß Kategorie E ist ausschließlich die jeweilige Flächenwidmung (nämlich: Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen 8 sowie spezielle Widmungen wie etwa Schulen, Krankenhäuser etc.) relevant, Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete sind ausgenommen. Da das gegenständliche Grundstück keine Baulandwidmung für Wohnbauten aufweist, liegt das Vorhaben auch in keinem Schutzgebiet der Kategorie E. Die Widmungen als „Bauland-Industriegebiete“ ist von dieser Schutzgebietskategorie nicht umfasst, ebenso wie „Grünflächen-Widmungen“. Anhang 2 des UVP-G 2000 normiert diesen Schutzgebietstatbestand nur für Bauland in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen sowie spezielle Widmungen wie etwa Schulen, Krankenhäuser etc., hingegen nicht für Flächen, welche als „Grünfläche-Erholung“ ohne spezelle Sonderwidmung im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan ausgewiesen sind. Daher waren auch keine weiteren Ermittlungsschritte in Hinblick einer Belästigung durch Lärm bzw. Schall durchzuführen. Im Übrigen wird im wasserfachlichen Gutachten ausgeführt, dass bei einem ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb, der sich an die Ausführungen und Festlegungen im technischen Bericht hält, durch die Arrondierung und Erweiterung mit schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen sein wird. Da durch die 4,08 ha der beabsichtigten Erweiterungen 25 % der Schwellenwertes des Tatbestandes der Ziffer 25 lit a (20 ha) nicht erreicht werden, sind auch keine kumulativen Effekte mit anderen in der Nähe liegenden Anlagen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen iSd § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu beurteilen. Zusammengefasst bringt die geplante Ausweitung der Nassbaggerung somit keinen gravierenden Eingriff in das Projektsgebiet mit sich. Nachteilige Auswirkungen im Ausmaß einer erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt sind somit auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens weder durch die gegenständliche Erweiterung noch durch kumulative Effekte zu erwarten, sodass aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; 2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassenden Behörde); 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4. das Begehren (Erklärung über Ziel und Umfang der Anfechtung) und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde kann in folgender Form eingebracht werden: postalisch; Abgabe bei der Behörde mittels Telefax mittels Online-Formular Rechtsmittel in Verwaltungsverfahren, Internetadresse http://egovernment.bgld.gv.at. Vorteile bei der Einbringung mittels Online-Formular: 9 Für die erfolgreiche Übermittlung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung (inkl. exaktem Eingangszeitpunkt). Die Einbringung ist rund um die Uhr möglich, entscheidend sind Datum und Uhrzeit laut Eingangsbestätigung. Das Online-Formular kann mit oder ohne Bürgerkarte übermittelt werden. Die Beschwerde hat – soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich ausgeschlossen – aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Für die Beschwerde ist eine Gebühr von € 30,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks (etwa Hinweis Pauschalgebühr, Art der Eingabe, Name und Behörde) durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BAWAG P.S.K., IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer PostGeschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Hinweis: Sie haben das Recht, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wenn Sie diesen Antrag nicht stellen, kann dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gewertet werden. Weiterer Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Ergeht an: die Josef Pinetz GmbH, Zeile 69, 7132 Frauenkirchen, Büro Pieler ZT-GmbH, Neusiedler Str. 35-37, 7000 Eisenstadt, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die Stadtgemeinde Frauenkirchen, 7132 Frauenkirchen, Amtshausgasse 5, die Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Herrn DI Christian Sailer, Abt. 9, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenbastei 5, z.g.K.. Für die Landesregierung: Im Auftrag des Abteilungsvorstandes: Der Referatsleiter: Mag. Csillag-Wagner 10 Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe: http://e-government.bgld.gv.at/amtssignatur
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