Bescheid Spruch

LAND BURGENLAND
ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR
Eisenstadt, am 23. April 2015
Sachb.: Mag. Csillag-Wagner
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Zl. 5/G.UVP-10056/5-2015
EB Windkraft GmbH, Änderung WP Gols
Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G
Bescheid
Spruch
Es wird festgestellt, dass die von der Energie Burgenland Windkraft GmbH, vertreten
durch die Rechtsanwälte ONZ-ONZ-KRAEMMER-HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH,
geplante Änderung beim bestehenden Windpark in Gols, der derzeit aus 11 WKA der
Type DeWind D6 mit je 1.250 kW besteht, durch Abbau dieser und Ersatz von fünf
leistungsstärkere WKA der Type ENERCON E-115 mit einer Nennleistung von je 3 MW,
somit insgesamt 15 MW, nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G
2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 2 und 7, 3a Abs. 3 Z 1 und 3a Abs. 5 und 6 i.V.m. Anhang 1 Z 6 lit. a Spalte 2
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F.
BGBl. I Nr. 14/2014
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Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr;
Amtsstunden werktags:
Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr;
DVR: 0066737 ● UID: ATU37264900
Begründung
Zum bisherigen Verfahrensablauf ist Folgendes festzuhalten:
Von der Energie Burgenland Windkraft GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte ONZONZ-KRAEMMER-HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH, wurde bei uns gemäß § 3 Abs. 7
UVP-G 2000 ein Feststellungsantrag gestellt. Lt. Angaben sei beim bestehenden
Windpark in Gols, der derzeit aus 11 WKA der Type DeWind D6 mit je 1.250 kW bestehe,
eine Änderung auf leistungsstärkere fünf WKA der Type ENERCON E-115 mit einer
Nennleistung von 3 MW, somit insgesamt 15 MW, geplant. Die alten Anlagen, die mit ho.
Bescheid vom 29.07.2003, Zl. 5-G-E362/12-2003, elektrizitätsrechtlich bewilligt worden
seien, sollten bzw. müssten abgetragen werden, andernfalls die Neuanlagen nicht errichtet
werden könnten.
Von der Antragstellerin wurde sehr ausführlich begründet warum eine Änderung i.S.v. §
3a UVP-G zutreffend sei.
Ein spezifischer Änderungstatbestand finde sich in der Z 6 des Anhangs 1 nicht. Des
Weiteren werde der Schwellenwert in der Spalte 2 der Z 6 weder durch die bestehende
Anlage noch durch die geplante Änderung erreicht (Spalte 3 der Z 6 lit.b sei nicht
einschlägig, da kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A betroffen wäre).
Kapazitätserhöhend seien durch die geplante Änderung somit nur 1,25 MW, da eine
Gegenrechnung der Kapazitäten zulässig wäre. Diese Sichtweise stütze sich auf das
Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2014, Zl. W 143 2003020-1/12E, das zum WP
Gänserndorf West ergangen sei.
Mit ho. Schreiben vom 27.03.2015 wurden diese Rechtsansicht im Zuge der Wahrung des
Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG der Burgenländischen Umweltanwaltschaft, dem
Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, den mitwirkenden Behörden und der
Standortgemeinde Gols sowie der Antragstellerin übermittelt. Die Vorgenannten wurden
aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
Von dieser Möglichkeit hat der Umweltanwalt Burgenland Gebrauch gemacht und darauf
hingewiesen, dass das vom Raumordnungsbeirat in Februar 2015 erarbeitetet
Raumordnungskonzept, insbeosndere hinsichtlich der Höhenvorgaben, eingehalten
werden müsse.
Aus rechtlicher Sicht wurde hiezu Nachstehendes erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-Gesetz 2000, i.d.F.
BGBl. I Nr. 14/2014, hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort
festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit
anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen
gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im
Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen
ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine
Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im
Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist
anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren
durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Zufolge § 3 Abs. 7 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der
Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob
für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz
durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3
durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen,
die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen
ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz
durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine
Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit
Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden
Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist
von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der
Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als
Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof
erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung
zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 3 Abs 7a leg. cit lautet:
„Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine
gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist
einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die
Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7
ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“
Gemäß § 3a Abs 3 leg. cit. ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges
1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten
Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits
erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine
Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des
Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
Abs 5 der obzit. Norm lautet:
„Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die
Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und
3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden
einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte
Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder,
wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen
muss.“
Abs. 6 von § 3a lautet wie folgt:
„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten
Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen
Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den
jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat
die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen
mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante
Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das
beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist.
Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu
berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im
vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
Die einschlägige Ziffer 6 lit. a (Spalte 2) des Anhangs 1 UVP-Gesetz lautet:
„Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von
mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von
mindestens je 0,5 MW.“
Im Gegenstandsfall ist ausschließlich die (Rechts-)Frage von Relevanz,
ob die
kapazitätserweiternde Änderung (Abbau der 11 WKA und Ersatz durch fünf neue
leistungsstärkere WKA) UVP-pflichtig ist. Kapazitätserweiternde Änderungen sind nur
solche Änderungen, durch die es zu einer Änderung der Kapazität i.S.d. der genehmigten
oder beantragten Größe eines Vorhabens, gemessen in der im Anhang 1 UVP-G
anagegebenen Einheiten, kommt (US 05.12.2008, 6A/2008/10-24 Ischgl; US 20.12.2002,
6A/2002/7-43 Pitztaler Gletscher).
Eine Änderung liegt aus Sicht der erkennenden Behörde unzweifelhaft schon deshalb vor,
da die Änderung in Relation zum bestehenden Genehmigungskonsens zu sehen ist, umso
mehr als die Anlagen im Jahre 2003 nicht nur rechtskräftig nach allen erforderlichen
Materiengesetzen
(Burgenländischen
Elektrizitätswesengesetz,
Burgenländischen
Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Burgenländischen Baugesetz sowie
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt – LFG) bewilligt worden sind,
sondern auch gebaut und betrieben wurden.
Verfahrensgegenständlich ist ein vollständiger Ersatz von 11 bestehenden WKA mit einer
Gesamtleistung von 13,75 MW durch „bloß“ fünf leistungsstärkere WKA mit insgesamt 15
MW geplant. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde bei einem durchaus vergleichbaren
Sachverhalt eine Gegenrechnung der Kapazitäten für zulässig erachtet.
Konkret wurde im Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2014, Zl. W 143 2003020-1/12E, das
zum WP Gänserndorf West ergangen ist, Folgendes ausgeführt.
„Gegenstand und Beurteilungskriterium des Feststellungsverfahrens ist hier eine einzige
Anlage, nämlich ein Windpark. Es ist auf den Windpark und nicht auf einzelne Konverter
abzustellen. Relevant ist daher nur die Gesamtkapazität des Windparks (als eine Anlage).
Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob für ein Änderungsvorhaben eine UVP- Pflicht nach
§ 3a UVP-G 2000 besteht, ist festzustellen, inwiefern sich die Kapazität des Vorhabens im
Vergleich zum genehmigten Ist- Bestand verändert. Im Sinne des Gesetzestextes gemäß
Anhang 1 Z 6 UVP-G 2000 ist im verfahrensgegenständlichen Fall von einem Windpark
mit mehreren Konverter auszugehen, sodass maßgeblicher Prüfungsmaßstab die
Gesamtkapazität des Windparks im Ist-Zustand und in weiterer Folge die geplante
Änderung dieser Gesamtkapazität ist.
Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die abzutragenden Windkraftanlagen
nicht mehr genutzt werden und für diese durch die komplette Entfernung und durch die
Verwirklichung des geplanten Änderungsvorhabens kein Konsens mehr besteht: Eine
Kapazitätsnutzung dieser Anlagen ist rechtlich, technisch und faktisch nicht mehr möglich.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes können die Kapazitäten dieser - durch
die geplante Änderung- konsenslosen Anlagen nicht mehr bei der Berechnung der
Gesamtkapazität mitberücksichtigt werden, und es ist somit ein Abzug der nicht mehr
nutzbaren Kapazitäten zulässig.“
Dieser nachvollziehbaren Rechtsmeinung folgt auch die erkennende Behörde. Somit ist
eine effektive Kapazitätserhöhung durch die geplante Änderung von nur 1,25 MW
gegeben.
Da eine Kapazitätsausweitung von nicht mehr als 25% des Schwellenwertes des Anhang
1 Z 6 lit a UVP-G 2000 gegeben ist (schon gar nicht eine 50% Ausweitung gem. § 3a Abs
3 leg cit), war auch keine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Die Klärung der Frage, ob das geplante Änderungsvorhaben dem Raumordnungskonzept
entspricht, ist, wie das BVwG in der obzit Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten
Vorbringen auch ausspricht, nicht Gegenstand des Feststellungsverfahren, das
ausschließlich über die UVP-Pflicht eines Vorhabens entscheidet und nicht über deren
Genehmigungsfähigkeit.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde
ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden
Behörde in schriftlicher Form einzubringen.
Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassenden Behörde);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
4. das Begehren (Erklärung über Ziel und Umfang der Anfechtung) und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig
eingebracht ist.
Die Beschwerde kann in folgender Form eingebracht werden:
• postalisch; Abgabe bei der Behörde
• mittels Telefax
• mittels Online-Formular Rechtsmittel in Verwaltungsverfahren, Internetadresse http://egovernment.bgld.gv.at oder unter [email protected].
Für die Beschwerde ist eine Gebühr von € 30,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld
entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des
Verwendungszwecks (etwa Hinweis Pauschalgebühr, Art der Eingabe, Name und
Behörde) durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren,
Verkehrssteuern und Glücksspiel (BAWAG P.S.K., IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109,
BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer
Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift
nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die
Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
Hinweis: Sie haben das Recht, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu beantragen. Wenn Sie diesen Antrag nicht stellen, kann dies als Verzicht
auf eine mündliche Verhandlung gewertet werden.
Weiterer Hinweis:
Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte
Umweltorganisation berechtigt, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein
Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen
ist, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an
den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der
Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.
Ergeht an;
1. die Energie Burgenland Windkraft GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte ONZONZ-KRAEMMER-HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH, per E-Mail,
2. die Burgenländische Umweltanwaltschaft, im Hause, per E-Mail,
3. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Herrn DI Sailer, Abt. 9, per E-Mail,
4. die Abteilung 5 – Hauptreferat Verkehrsrecht, z Hdn Frau ORR Dr. Fritz, per E-Mail,
5. die Abteilung 5 – Hauptreferat Gewerbe- und Baurecht, z Hdn Herrn ORR Trenker, per
E-Mail,
6. die Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See, per E-Mail,
7. die Gemeinde A-7122 Gols, per E-Mail,
8. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5, 1010 Wien, z.g.K. per E-Mail.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Abteilungsvorstandes:
Der Referatsleiter:
Mag. Csillag-Wagner
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