Hilfe für Flüchtlinge wird erleichtert

Hilfe für Flüchtlinge wird erleichtert
Allen gemeinnützigen Organisationen und privaten Spendern wird ab sofort die Hilfe für
Flüchtlinge erleichtert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat weitgehende Vereinfachungen beschlossen, um das
private Engagement im Zuge dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe weiter zu unterstützen und zu
fördern. Folgende Regelungen wurden u. a. erlassen:
Spenden unabhängig vom Satzungszweck

Gemeinnützige Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen
Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Sie müssen lediglich auf die
Sonderaktion hinweisen.

Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur
Förderung der Flüchtlingshilfe sammeln. Steuerlich abziehbar sind die Zuwendungen an
diese Sammelstellen, wenn die Gelder an eine gemeinnützige Organisation für Maßnahmen
zur Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.
Erleichterungen für Nachweise

Für Spenden auf Sonderkonten genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, also z.B.
Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge oder PC-Ausdrucke bei Online-Banking. Eine
betragsmäßige Beschränkung für die Spenden gibt es nicht. Dies gilt unter bestimmten
Voraussetzungen auch bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler.

Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit können die Hilfsorganisationen bei Flüchtlingen
verzichten. Mittelverwendung

Neben der Verwendung der erworbenen Spenden können gemeinnützigen Körperschaften
ohne schädliche Folgen für ihre Steuerbegünstigung ihre bisher unverbrauchten Mittel zur
Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen, auch wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen
ist (Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine etc.). Es muss lediglich sichergestellt
sein, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung
versehen sind.

Auch die Weiterleitung der Mittel an eine gemeinnützige Körperschaft, an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zu
diesem Zweck ist unschädlich für die Steuerbegünstigung.
Spenden und Schenkungen durch Privatpersonen

Verzichten Arbeitnehmer mit einer Arbeitslohnspende auf einen Teil ihres Lohnes
zugunsten der Flüchtlingshilfe, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
angesetzt. Diese steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Steuererklärung jedoch nicht
als Spende berücksichtigt werden.

Ähnlich können Aufsichtsratsmitglieder einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung spenden. Der
gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Zudem sind Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für
Flüchtlinge von der Schenkungsteuer befreit. Die steuerlichen Erleichterungen gelten für
Maßnahmen der Flüchtlingshilfe, die vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016
durchgeführt werden.