Hilfe für Flüchtlinge wird erleichtert Allen gemeinnützigen Organisationen und privaten Spendern wird ab sofort die Hilfe für Flüchtlinge erleichtert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat weitgehende Vereinfachungen beschlossen, um das private Engagement im Zuge dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe weiter zu unterstützen und zu fördern. Folgende Regelungen wurden u. a. erlassen: Spenden unabhängig vom Satzungszweck Gemeinnützige Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Sie müssen lediglich auf die Sonderaktion hinweisen. Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe sammeln. Steuerlich abziehbar sind die Zuwendungen an diese Sammelstellen, wenn die Gelder an eine gemeinnützige Organisation für Maßnahmen zur Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden. Erleichterungen für Nachweise Für Spenden auf Sonderkonten genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, also z.B. Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge oder PC-Ausdrucke bei Online-Banking. Eine betragsmäßige Beschränkung für die Spenden gibt es nicht. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit können die Hilfsorganisationen bei Flüchtlingen verzichten. Mittelverwendung Neben der Verwendung der erworbenen Spenden können gemeinnützigen Körperschaften ohne schädliche Folgen für ihre Steuerbegünstigung ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen, auch wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist (Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine etc.). Es muss lediglich sichergestellt sein, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind. Auch die Weiterleitung der Mittel an eine gemeinnützige Körperschaft, an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck ist unschädlich für die Steuerbegünstigung. Spenden und Schenkungen durch Privatpersonen Verzichten Arbeitnehmer mit einer Arbeitslohnspende auf einen Teil ihres Lohnes zugunsten der Flüchtlingshilfe, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesetzt. Diese steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Steuererklärung jedoch nicht als Spende berücksichtigt werden. Ähnlich können Aufsichtsratsmitglieder einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei. Zudem sind Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge von der Schenkungsteuer befreit. Die steuerlichen Erleichterungen gelten für Maßnahmen der Flüchtlingshilfe, die vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
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