(SoSe 2016) - Juristische Fakultät

Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht
Prof. Dr. Hermann Reichold
Sachverhalt der Hausarbeit
im Rahmen der Übung im Zivilrecht für Anfänger
- Sommersemester 2016 Die 16-jährige Carolina (C), einziges Kind der Eheleute Manuela (M) und Valentin (V), wünscht sich schon
seit langem eine Handtasche mit eingebautem Ladegerät für ihr Smartphone. Sie weiß, dass es in ihrer
Heimatstadt eine solche nur im Laden des Unnötig (U) zu kaufen gibt. Selbst will sie diesen jedoch nicht
aufsuchen, weil sie mit dem Sohn des U sehr zerstritten ist und sich ein Zusammentreffen mit dessen Vater
unangenehm vorstellt. Auch ein Kauf der Tasche über das Internet kommt für sie nicht in Frage, da sie
fürchtet, dass das Paket ihren Eltern auffallen könnte, und sie es aus Unverständnis über den teuren Kauf
zurückschicken könnten. Sie beschließt daher, ihre 15-jährige Freundin Nora (N) für den Taschenkauf bei U
einzuspannen. Von C darauf angesprochen, ob sie sich „generell“ von ihrer Freundin N vertreten lassen
dürfe, stimmen M und V, die momentan beide beruflich unter Stress stehen und deshalb nicht näher
nachfragen, zu. Den geplanten Kauf bei U erwähnt C nicht.
Als C der N ihr Vorhaben eröffnet, hat diese für die Situation ihrer Freundin sofort Verständnis und erklärt
sich zum Taschenkauf für C bereit. C erläutert ihr daraufhin, dass für sie nur eine Tasche der Marke Y in
dunkelblauer Farbe in Betracht komme. Kosten in Höhe von bis zu 250 Euro wären für sie in Ordnung, denn
sie habe gerade – was zutrifft – 250 Euro in bar von der 18-jährigen Frieda (F) aus einem ohne Wissen ihrer
Eltern durchgeführten Verkauf ihres Fahrrads erhalten.
Am nächsten Tag begibt sich N – ausgestattet mit den fünf Fünfzig-Euro-Scheinen aus dem Fahrradverkauf
- in den Laden des U und schaut sich nach einer entsprechenden Tasche um. In einer Auslage entdeckt sie
dunkelblaue Taschen der Marke Y, die – wie sie bei einem Blick ins Innere erkennt – auch ein Ladegerät für
Smartphones integriert haben. Sie nimmt eine solche Tasche, die laut Preisschild 200 Euro kostet, von der
Auslage und legt diese auf den Kassenschalter. Auf die Ansage des Ladeninhabers U, dass er einem so
jungen Mädchen keine teure „Hightechtasche“ verkaufen wolle, ohne über die Zustimmung der Eltern
Bescheid zu wissen, antwortet N, dass die Tasche nicht für sie selbst, sondern „für meine ältere Freundin C“
sei und auch das Geld von C stamme. Damit gibt sich U zufrieden, kassiert von N 200 Euro und übergibt ihr
die Tasche. Die vier Fünfzig-Euro-Scheine vermengen sich in der Kasse, die auch für das Bezahlen von
Lieferanten genutzt wird, untrennbar mit den sonstigen dort befindlichen 180 Fünfzig-Euro-Scheinen. Diese
hatte U nicht zur Bank gebracht, weil er Banken seit der Finanzkrise nicht mehr vertraut.
Als N der C die Tasche überreicht und diese erstmals darin ihr Smartphone laden möchte, stellt sich heraus,
dass das eingebaute Ladegerät – wie im Laden des U durch gut lesbare Aufschriften für jedermann deutlich
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zu erkennen – nur für Smartphones der besonders teuren Marke „Superphones“ geeignet ist. C’s Smartphone
lässt sich damit nicht laden. N hatte den Aufschriften aus Eile keine Beachtung geschenkt. In ihrer
Verzweiflung darüber, was sie nun unternehmen solle, beichtet C die Vorgänge ihren Eltern. Zu ihrer
Überraschung wenden diese sich nicht sofort an U, sondern sagen zu C: „Vermutlich müssen wir die Tasche
sowieso behalten“. Zwar missfällt ihnen, dass C ihr Fahrrad weggegeben und von U eine solch teure Tasche
erworben hat. Sie gehen jedoch davon aus, dass „das Geschäft mit U juristisch bestimmt wirksam“ sei. Die
Tasche könne außerdem M, die Eigentümerin eines „Superphones“ ist, nutzen. Die 200 Euro wollen sie C
nicht erstatten. Sie sehen dies als willkommene erzieherische Maßnahme wegen ihres eigenmächtigen
Handelns an. C erwägt nun allerdings, das Geld selbst von U zurückzuverlangen.
Frage 1: Hat C einen Anspruch gegen U auf Herausgabe von 200 Euro?
Nach den Geschehnissen rund um den Taschenkauf bleibt das Verhältnis von C zu ihren Eltern angespannt.
Gleichwohl betrauen diese C einige Tage später mit einer verantwortungsvollen Aufgabe. Sie solle dem
Trödler (T), der in seinem Laden keine Preise ausgezeichnet hat, ausrichten, dass M und V eine bestimmte
Vase mit chinesischen Schriftzeichen, die M am Tag zuvor durch das Schaufenster von T’s geschlossenen
Laden entdeckt hatte, zum Preis von 300 Euro kaufen würden. Dass dieser Preis für das Einzelstück
gerechtfertigt sei, habe M als „Expertin“ selbst durch die Fensterscheibe feststellen können.
Ausgestattet mit 300 Euro ihrer Eltern begibt sich C sodann in den Laden des T. Als sie sich dort kurz
umschaut und neben der von ihrer Mutter beschriebenen Vase auch eine Reihe von Handtaschen entdeckt,
kommt ihr der gerade erst etwas abgeklungene Ärger über ihre Eltern wieder in den Sinn. Sie beschließt
daher, die Vase für ihre Eltern „ein wenig“ teurer zu machen, und sagt zu T, während sie mit dem Finger auf
die entsprechende Vase zeigt: „Ich soll Ihnen von meinen Eltern, die sich mit Antiquitäten gut auskennen,
mitteilen, dass sie diese Vase zum Preis von 600 Euro kaufen“. Hiermit ist T sofort einverstanden und
erklärt sich aufgrund des vermeintlich guten Geschäfts auch dazu bereit, zunächst nur eine Anzahlung von
300 Euro entgegenzunehmen. Wegen der übrigen 300 Euro werde er sich an die – ihm bereits von früheren
Verkäufen bekannten – Eltern von C wenden. C könne die Vase schon mitnehmen.
Kaum hat C das Geschäft des T mit der Vase verlassen, kommt die Touristin Sandy (S) zur Tür herein und
fragt nach derselben Vase. Ebenso wie M hatte sie diese am Tag zuvor im Schaufenster entdeckt. Obwohl
die Vase – was zutrifft – nur einen objektiven Wert von 500 Euro habe, sei sie bereit, für diese 700 Euro zu
zahlen, erklärt sie, denn eine solche fehle ihr noch in ihrer exquisiten Sammlung. Schweren Herzens lehnt T
unter Verweis darauf, dass er die Vase gerade anderweitig verkauft habe, ab.
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Als T am nächsten Tag die M telefonisch erreicht, klärt sich das Verhalten von C auf. Da M spontan nicht
weiß, ob ihr (und V) die Vase, für die sie in der Wohnung der Familie bereits einen besonders schönen Platz
gefunden hat, nun doch auch 600 Euro wert ist, bittet sie T um eine „kurze Bedenkzeit“. Damit ist T
einverstanden. Als M den T sechs Wochen später anruft, verweigert sie nach Absprache mit V jedoch die
Zahlung weiteren Geldes. Mehr als 300 Euro sei die Vase nun mal nicht wert, weswegen sie diese lieber
zurückgäben. T versucht daraufhin S aufzuspüren, um ihr die Vase doch noch zu verkaufen, bleibt damit
jedoch erfolglos. Er besteht daher gegenüber M und V auf Zahlung des restlichen Kaufpreises oder
wenigstens auf Ersatz des Schadens, der durch das Handeln der C entstanden sei. Ob er von C oder den
Eltern seinen Schaden ersetzt erhalte, sei ihm egal. Weitere Interessenten für die Vase sind nicht ersichtlich.
Frage 2: Hat T gegen M und V einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von
300 Euro?
Frage 3: Hat T einen Anspruch auf Schadensersatz gegen C und/oder ihre Eltern? Wenn ja, in welcher
Höhe?
Bearbeitungshinweise:
1. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist in Form eines Gutachtens,
gegebenenfalls hilfsgutachtlich, einzugehen.
2. Hingewiesen wird auf die §§ 947-951 BGB.
3. Das Gutachten darf 20 Seiten nicht überschreiten. Dabei ist der Text zwingend mit „Times
New Roman“, Schriftgröße 12 pt (Fußnoten 10 pt) mit normalem Zeichenabstand, 1,5fachem Zeilenabstand (Fußnoten einzeilig) sowie einem Rand von 7 cm links und jeweils
1cm oben, rechts und unten zu formatieren. Werden die Seitenbegrenzung sowie die
formalen Vorgaben nicht eingehalten, besteht kein Korrekturanspruch und die Note kann
herabgesetzt werden.
4. Das Gutachten ist eigenhändig auf der letzten Seite zu unterschreiben. Dem Gutachten
sind ein Deckblatt, der Sachverhalt sowie Inhalts- und Literaturverzeichnis voranzustellen.
5. Die Hausarbeit ist zusammen mit einer Kopie des Fallbesprechungsscheins im Zivilrecht
I am Dienstag, den 12. April 2016, in der Vorlesung Grundkurs Zivilrecht II (8:30 - 10 Uhr,
HS 9) abzugeben. Bei Abgabe der Hausarbeit über den Postweg muss der Poststempel
das späteste Datum 11. April 2016 tragen.
6. Der Hausarbeit ist eine Erklärung über ihre selbständige Erstellung beizufügen. Ein Muster
finden Sie auf der Homepage des Lehrstuhls.
7. Außerdem muss die Hausarbeit bis 12. April 2016, 24 Uhr online abgegeben werden.
Beachten Sie hierzu die Informationen der Fakultät sowie deren weiterführende Hinweise
unter: http://www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/pruefungsamt/onlineabgabe
Bei Fragen zur Onlineabgabe wenden Sie sich bitte direkt an
[email protected].
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