Wenn Ihre Frau plötzlich „Mitunternehmerin“

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Wenn Ihre Frau plötzlich
„Mitunternehmerin“ ist …
Viele Betriebe, die von den Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet
werden, sind steuerlich falsch eingestuft. Das kann bei einer Betriebsprüfung böse Folgen haben. Ob Sie betroffen sind, erfahren Sie von
Steuerberater Stefan Heins, Kiel.
K
önnen Sie sich vorstellen, was
eine „verdeckte Mitunternehmerschaft“
ist? Nie gehört? Dann hoffen Sie, dass es
so bleibt und der Fiskus Sie nicht eines Tages mit diesem Thema konfrontiert!
Denn es ist ein leidiges Thema, das vor
allem Betriebe betreffen kann, in denen
folgende Situation vorliegt:
■ Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen bzw. eigene Betriebe mit in die Ehe
gebracht.
■ Die Flächen werden gemeinsam bewirtschaftet, beide Ehepartner arbeiten
regelmäßig im Betrieb mit.
■ Trotzdem tritt nur einer der beiden
Ehegatten, z. B. der Mann, nach außen als
landwirtschaftlicher Unternehmer auf.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen
den Ehegatten über die Nutzung der Flächen gibt es nicht. Der Betrieb wird des-
halb beim Finanzamt bisher als steuerliches Einzelunternehmen geführt.
Dies ist jedoch häufig falsch. Und da
der Fiskus diese Fälle in jüngster Zeit intensiver unter die Lupe nimmt, besteht
die Gefahr, dass der „Fehler“ bei der
nächsten Betriebsprüfung aufgedeckt
wird. Je nach Fall können sich dann zwei
verschiedene Auswirkungen ergeben:
■ Entweder stellt der Fiskus fest, dass die
Ehegatten – ohne es selbst zu wissen –
steuerrechtlich „Mitunternehmer“ des
landwirtschaftlichen Betriebes sind. Die
Fachleute sprechen hier von einer „verdeckten Mitunternehmerschaft“.
■ Oder: Statt eines einheitlichen Betriebes – wie bisher vielleicht auch vom Finanzamt angenommen – liegen in Wirklichkeit zwei getrennte Betriebe der Ehepartner vor.
Vor allem der erste Fall – wenn der Ehegatte plötzlich als „Mitunternehmer“ ein-
gestuft wird – kann sehr problematisch
sein. Prüfen Sie deshalb zusammen mit Ihrem Steuerberater, ob bei Ihnen möglicherweise eine solche „verdeckte Mitunternehmerschaft“ vorliegt. Unsere Checkliste I
hilft Ihnen dabei (siehe Kasten).
Die 20 %-Grenze wird
oft „übersehen“
Besonders tückisch sind in der Praxis
die Fälle, in denen die so genannte 20 %Grenze überschritten wird. Denn eine
Mitunternehmerschaft im steuerlichen
Sinne liegt immer dann vor, wenn
■ beide Ehegatten getrenntes Flächeneigentum haben, das sie jedoch gemeinsam
bewirtschaften (beide arbeiten mit);
■ der Flächenanteil beider Ehegatten jeweils mehr als 20 % des Verkehrswertes
des gesamten Hofes ausmacht;
■ die Mitbewirtschaftung der Flächen
Checkliste I: Wann ein gemeinsamer Betrieb vorliegt
Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen in den gemeinsamen Betrieb eingebracht. Der
Anteil der Ehefrau liegt über
20 %. Außerdem arbeitet diese regelmäßig im Betrieb mit. Es gibt keine Vereinbarungen über die Flächenüberlassung an
den Ehemann. Der gesamte Betrieb wird
bisher von ihm als „Einzelunternehmen“
geführt.
Das ist falsch. Es liegt eine verdeckte
Mitunternehmerschaft vor. Die Ehefrau
ist also steuerlich als „Mitunternehmerin“
anzusehen, ähnlich wie z. B. bei einer formellen Ehegatten-GbR.
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Die Ehegatten haben in größerem Umfang gemeinsam landwirtschaftliche Flächen gekauft.
Beide sind also für diese Flächen
im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Trotzdem wird der gesamte landwirtschaftliche Betrieb bisher steuerlich als
„Einzelunternehmen“ des Ehemanns geführt.
Das ist falsch. Durch den gemeinsamen
Flächenerwerb ist rechtlich eine so genannte „Bruchteilsgemeinschaft“ entstanden. Diese führt steuerlich dazu, dass die
Ehefrau als „Mitunternehmerin“ des landwirtschaftlichen Betriebes einzustufen ist.
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Die Ehegatten haben Gütergemeinschaft vereinbart. Trotzdem
tritt der Ehemann nach außen
weiterhin als alleiniger Unternehmer auf.
Das ist falsch. Aufgrund der vereinbarten Gütergemeinschaft gehört der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten gemeinsam. Dadurch ist die
Ehefrau sozusagen automatisch zur „Mitunternehmerin“ geworden. Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich jedoch
teilweise von einer „verdeckten Mitunternehmerschaft“. So besteht z. B. bei Gütergemeinschaften das Problem der „gewerblichen Abfärbung“ nicht.
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Schneller sein als der
Fiskus und steuerliche Probleme
vermeiden!
des anderen Ehepartners „stillschweigend“
erfolgt, also ohne ausdrücklichen Pachtvertrag oder ähnliche Vereinbarungen.
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt,
muss das Finanzamt beide Ehegatten –
ob sie wollen oder nicht – als steuerliche
Mitunternehmer behandeln. Das hat der
Bundesfinanzhof (BFH) im vergangenen
Jahr erneut entschieden.
Als erstes sollten Sie also prüfen, ob
beide Ehegatten mit ihrem Flächenanteilen über der 20 %-Grenze liegen. Hierzu
ein Beispiel: Die Gesamtfläche des Betriebes beträgt 100 ha. Davon gehören dem
Ehemann 70 ha und der Ehefrau 30 ha. Damit wäre, bei vergleichbarem Verkehrswert
der Flächen, auch bei der Ehefrau die
20 %-Grenze überschritten. Folge: Es liegt
eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor.
Wichtig: Bei dieser Berechnung dürfen
jeweils nur die Eigentumsflächen der beiden Ehegatten berücksichtigt werden, die
zugepachteten Flächen spielen keine Rolle.
Das hat der BFH im vergangenen Jahr aus-
Checkliste II: Wann zwei getrennte Betriebe vorliegen
Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen in den gemeinsam
bewirtschafteten Betrieb eingebracht. Der Anteil der Ehefrau
liegt jedoch unter 20 %. Bisher wird der
Betrieb steuerlich als „Einzelunternehmen“ des Ehemanns geführt.
Das ist falsch. Die Flächen der Ehefrau
bilden – wenn sie nicht ganz geringfügig
sind – einen eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb. Die Einkünfte daraus sind steuerlich direkt der Ehefrau zuzurechnen.
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Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen in den gemeinsamen
Betrieb eingebracht. Der Anteil
der Ehefrau liegt über 20 %. Diese arbeitet jedoch nicht im Betrieb mit, da
sie außerlandwirtschaftlich berufstätig ist.
Bisher wird der Betrieb steuerlich als „Einzelunternehmen“ des Ehemanns geführt.
Das ist falsch. Würde die Ehefrau im
Betrieb mitarbeiten, läge eine verdeckte
Mitunternehmerschaft vor. Da die Ehefrau aber nicht mitarbeitet, bilden ihre Eigentumsflächen – sofern sie nicht ganz geringfügig sind – einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte daraus
sind steuerlich direkt der Ehefrau zuzurechnen.
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Der Betrieb stammt von der
Ehefrau, dieser wird jedoch vom
Ehemann bewirtschaftet, der
auch nach außen als landwirtschaftlicher Unternehmer auftritt. Zum
Betrieb gehören inzwischen auch umfangreiche Pachtflächen, die der Ehemann auf
eigenen Namen zugepachtet hat.
Die Pachtflächen sowie die Eigentumsflächen der Ehefrau werden bisher steuerlich als einheitlicher Betrieb des Ehemanns
geführt. Das ist falsch. Der Betrieb des Ehemanns besteht aus seinen Pachtflächen. Dagegen bilden die Eigentumsflächen der
Ehefrau einen separaten landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte daraus sind
steuerlich direkt der Ehefrau zuzurechnen.
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auf 10 % abgesenkt werden könnte. Dann
wären noch erheblich mehr Betriebe als
bisher vom Risiko einer „verdeckten Mitunternehmerschaft“ betroffen.
Der steuerliche Schaden
kann immens sein
Steuerlich vereint, oft ohne es zu wissen:
Ehegatten als „verdeckte Mitunternehmer“.
drücklich klargestellt. Hierzu ein weiteres
Beispiel:
■ Eigentumsflächen des Ehemanns 22 ha
■ Eigentumsflächen der Ehefrau
8 ha
■ Pachtflächen des Ehemanns
40 ha
Gesamtfläche des Betriebes
70 ha
Mit 8 ha beträgt der Flächenanteil der
Ehefrau nur rund 11,4 % der insgesamt
bewirtschafteten Fläche. Damit wäre die
Grenze unterschritten. Die Eigentumsfläche beider Ehegatten umfasst insgesamt
jedoch nur 30 ha (8 ha + 22 ha). Damit
liegt die Ehefrau über der 20 %-Grenze.
Ist die 20 %-Grenze überschritten, darf
der Fiskus die Ehefrau nur in zwei Fällen
nicht als steuerliche Mitunternehmerin
einstufen:
■ Wenn die Ehefrau nicht oder nicht wesentlich im gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet. Dieser Nachweis
ist relativ einfach, wenn die Ehefrau z. B.
außerlandwirtschaftlich berufstätig ist. Ist
das nicht der Fall, muss geprüft werden, in
welchem Umfang die Ehefrau tatsächlich
im Betrieb mitarbeitet. Arbeitet sie nur
geringfügig mit, also in einem Rahmen,
wie er für die Zusammenarbeit innerhalb
der Ehe laut BGB typisch ist, passiert
nichts. Geht ihre Mitarbeit jedoch deutlich darüber hinaus, so wird die Ehefrau
zur steuerlichen „Mitunternehmerin“.
Beispiel: Der Ehemann kümmert sich
um die Außenwirtschaft, die Frau um die
Buchführung des Betriebes. Dies wird
dem Fiskus schon ausreichen, um sie als
Mitunternehmerin einzustufen.
■ Zweite Ausnahme: Wenn die Ehefrau
ihre Eigentumsflächen dem Ehemann ausdrücklich zur Mitbewirtschaftung verpachtet hat (Pachtvertrag wie zwischen fremden
Dritten oder eine andere Form der Nutzungsüberlassung). Dann ist sie „Verpächterin“ gegenüber Ihrem Ehemann und
kann nicht gleichzeitig „Mitunternehmerin“ sein.
Leider ist zu befürchten, dass sich das
Problem der „verdeckten Mitunternehmerschaft“ künftig noch verschärfen wird.
Denn die BFH-Richter haben in ihrem
Urteil aus dem Jahr 2004 die bisherige
20 %-Grenze indirekt in Frage gestellt. Es
ist nicht auszuschließen, dass diese künftig
Ehefrau mit § 13 a-Betrieb?
E
s ist steuerlich fast immer problematisch, wenn sich der Ehegatte plötzlich als „verdeckter Mitunternehmer“
entpuppt. Das zeigt unser Beitrag sehr
deutlich.
Weniger dramatisch sind die Folgen,
wenn steuerlich zwei getrennte Betriebe
vorliegen, obwohl die Flächen bisher insgesamt z. B. vom Ehemann bewirtschaftet wurden. Was passiert, wenn ein solcher Fall z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung aufgedeckt wird?
Hierzu ein Beispiel: Der Ehemann besitzt 100 ha, die Ehefrau 7 ha, die mit in
die Ehe eingebracht wurden. Steuerlich
bestehen zwei Einzelbetriebe, weil der
Grundbesitz der Ehefrau nicht mehr als
20 % des gesamten Verkehrswertes ausmacht. Bisher hat das Finanzamt, weil es
auch so gegenüber dem Fiskus erklärt
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wurde, die gesamten Einkünfte dem Ehemann als landwirtschaftlichem Unternehmer zugerechnet. Das war falsch. Richtig
wäre es, wenn der Gewinn, der auf die 7 ha
der Ehefrau entfällt, getrennt erfasst wird.
Der auf die Ehefrau entfallende Gewinn
kann im Schätzungswege, z. B. nach den
Flächenverhältnissen, aufgeteilt werden.
Steuerliche Auswirkung: Beim Ehemann
verringert sich der nach Buchführung ermittelte Gewinn um den Betrag, der seiner
Ehefrau zuzurechnen ist. Obwohl die Eheleute anschließend wieder gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt werden, kann
sich dadurch sogar ein Vorteil ergeben, z. B.
dann, wenn der Gewinn für den „Betrieb“
der Ehefrau nach Durchschnittssätzen
(§ 13 a EStG) ermittelt werden kann.
Die Alternative zu dieser Lösung: Die
Ehefrau verpachtet ihren 7 ha-Betrieb of-
Hier tickt für manche Betriebe also
eine steuerliche Zeitbombe. Der finanzielle Schaden kann immens sein, wenn z. B.
die Ehefrau plötzlich im Rahmen einer
Betriebsprüfung rückwirkend als „Mitunternehmerin“ eingestuft würde. Das zeigen die folgenden Hinweise:
■ Verträge, die zwischen den Ehegatten
geschlossen wurden, können rückwirkend
ihre Gültigkeit verlieren. Beispiel: Der
Landwirt hat mit seiner Ehefrau einen formellen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Diese kann steuerlich aber nicht gleichzeitig
„Arbeitnehmerin“ und „Mitunternehmerin“ sein. Somit könnte der Fiskus für bis
zu vier Jahre rückwirkend die steuerliche
Abzugsfähigkeit der an die Ehefrau gezahlten Löhne streichen, was besonders
problematisch bei 400 E-Jobs ist..
■ Ähnlich der Fall, wenn die Frau ihrem
Mann ein betriebliches Darlehen gewährt
hat. Bisher konnte der Landwirt die Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Bei der Ehefrau fielen die erhaltenen
Zinsen unter den Sparerfreibetrag von
derzeit 1 370 E/Jahr. Beides würde – auch
für mehrere Jahre rückwirkend – gestrichen, wenn die Ehefrau als Mitunternehmerin einzustufen ist.
■ Die bisherige Gewinnermittlung stimmt
nicht mehr. Für Gesellschaften – dazu
zählt auch eine Mitunternehmerschaft von
Ehegatten – ist eine besondere Form der
Gewinnfeststellung vorgeschrieben. Die
fiziell an ihren Mann. Als Verpächterin
hat sie dann das Wahlrecht. Sie kann ihren verpachteten Betrieb steuerlich fortführen, so dass keine stillen Reserven zu
versteuern sind. Mit den Pachteinnahmen erzielt sie dann künftig Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft.
Sie kann aber auch bewusst gegenüber dem Finanzamt die steuerliche Betriebsaufgabe erklären und damit die
Aufdeckung der stillen Reserven in Kauf
nehmen. Dies kann z. B. dann sinnvoll
sein, wenn die Flächen der Ehefrau künftig erhebliche Wertsteigerungen erwarten lassen (Bauland), oder wenn ihre
Grundstücke im Rahmen einer Hofübergaberegelung anderweitig verwendet
werden sollen.
Fazit auch hier: Es lohnt sich, rechtzeitig mit der Buchstelle bzw. dem Steuerberater zu sprechen und die optimale
Steuer-Strategie für den eigenen Betrieb
zu entwickeln.
Folge: Zusätzliche Kosten und Gebühren
bei der Buchstelle.
■ Die Bilanzen stimmen nicht mehr und
müssen geändert werden. Dabei ist genau
festzustellen, welche Vermögenswerte
zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen
der beiden Ehegatten gehören, und welche zum gemeinsamen Vermögen (Gesamthandsvermögen).
Dies ist besonders problematisch, wenn
in der Vergangenheit ungewollte „Vermögensverschiebungen“ zwischen den Ehegatten und/oder der Gesellschaft erfolgt sind, bei der
hohe stille Reserven aufgedeckt wurden. Stößt der Betriebsprüfer nachträglich auf
solche Vorgänge, ist es zu spät.
Es drohen u. U. hohe Steuernachzahlungen, die sich nachträglich nicht mehr vermeiden
lassen.
■ Das gleiche Problem ergibt
sich, wenn in den vergangenen Jahren z. B. Veräußerungsgewinne aus Grundstücksverkäufen steuerbegünstigt reinvestiert wurden (§ 6 b EStG).
Die getrennte Bilanzierung,
wie sie bei Ehegatten-Mitunternehmerschaften erforderlich ist, kann auch hier ungewollt zu teuren „Fehlern“ führen, die sich nachträglich nicht
mehr korrigieren lassen.
■ Ein regelrechter „SteuerGau“ droht immer dann, wenn
der Betrieb teilweise gewerbliche Einkünfte (z. B. Maschineneinsatz, andere Dienstleistungen) erzielt, oder an einem anderen Gewerbebetrieb (z. B. Biogas-Anlage) beteiligt ist.
Denn wenn der Betrieb nachträglich als
„Ehegatten-Mitunternehmerschaft“ eingestuft wird, greift plötzlich die so genannte „Abfärbetheorie“. Das bedeutet: Die
gewerblichen Einkünfte färben auf die
landwirtschaftlichen ab. Der gesamte Betrieb wird dadurch gewerblich – mit allen
Konsequenzen!
Weitere Probleme können sich bei der
Umsatzsteuer und im Rahmen der Erbfolge ergeben. Auch hier droht in bestimmten
Fällen die ungewollte Aufdeckung von stillen Reserven.
Dagegen dürften sich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine
Probleme ergeben. Denn diese richtet sich
nicht nach der steuerlichen Bewertung,
sondern danach, auf wessen Namen der
Betrieb läuft, wer also nach außen als Unternehmer auftritt. Ist dies der Ehemann,
führt auch eine „verdeckte Mitunternehmerschaft“ im steuerlichen Sinne nicht
dazu, dass die Ehefrau Unternehmer-Beiträge zahlen muss. In der Alterskasse
bleibt sie, sofern nicht befreit, als Ehegat-
te versichert. In der landwirtschaftlichen
Krankenkasse kann sie regelmäßig familienversichert bleiben.
Schneller als der Fiskus sein
Wenn Sie zum Ergebnis kommen, dass
bei Ihnen möglicherweise eine verdeckte
Mitunternehmerschaft vorliegt, sollten Sie
schneller als der Fiskus sein. Das heißt:
■ Um die Aufdeckung von stillen Reserven zu vermeiden, könnten die Ehegatten
ihre bestehende Mitunternehmerschaft
real teilen. Die Flächen und sonstigen
Wirtschaftsgüter, die der Ehefrau gehören, werden ihr real zugeteilt und damit
die Mitunternehmerschaft beendet. Dieser Vorgang erfolgt zu Buchwerten, kostet
also keine Steuern. Nach der erfolgten
Realteilung verpachtet die Ehefrau ihre
Flächen bzw. ihren Betrieb dann
per Vertrag an den Ehemann.
■ Dritte Möglichkeit: Der gesamte
Betrieb, der bisher von den beiden
Ehegatten als (verdeckte) Mitunternehmer bewirtschaftet wird, wird
komplett an einen neu gegründeten
Betrieb z. B. des Ehemanns verpachtet. Dabei werden keine stillen
Reservern verschoben oder aufgedeckt. Die ursprünglichen „Mitunternehmer“ können das Verpächterwahlrecht nutzen und damit die
steuerliche Betriebsaufgabe vermeiden.
Die Folge: Der Ehemann bewirtschaftet künftig als Einzelunternehmer einen Betrieb, den er von der
ursprünglichen Mitunternehmerschaft gepachtet hat. Diese erzielt
aus der Verpachtung weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Wir halten fest
Die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb ist
ein wichtiges Indiz für die Mitunternehmerschaft.
Fotos: Heil (2)
Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, welche Konsequenzen sich ergeben können und wie sich diese durch
rechtzeitige Schritte vermeiden lassen.
Sofern die Betriebsübergabe an den
Hofnachfolger kurz bevorsteht, lässt sich
das Problem relativ leicht lösen. Denn mit
der Hofübergabe würde die „verdeckte
Mitunternehmerschaft“ automatisch beendet. In allen anderen Fällen sollte man
prüfen, wie man eine erst jetzt entdeckte
Mitunternehmerschaft ohne neue steuerliche Probleme beenden kann. Im Prinzip
haben Sie drei Alternativen:
■ Die Ehegatten lösen die Mitunternehmerschaft bewusst auf, indem z. B. die
Ehefrau ihre Flächen offiziell an den Ehemann verpachtet. Doch Vorsicht: Damit
deckt sie möglicherweise erhebliche stille
Reserven auf, weil der Vorgang wie eine
Betriebsaufgabe behandelt werden könnte. Ist das der Fall, scheidet diese Lösung
aus, weil sie eine hohe Steuerbelastung
auslösen kann.
Wenn Sie befürchten müssen,
dass in ihrem Betrieb eine verdeckte Mitunternehmerschaft vorliegt,
sollten Sie besser nicht auf „Tauchstation“ gehen und darauf hoffen, dass der
Fiskus den Sachverhalt auch künftig nicht
erkennt. Besser: Sprechen Sie Ihre Buchstelle bzw. Ihren Steuerberater an und bitten ihn um eine genaue Prüfung. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie reagieren müssen und welche Strategie für Ihren Betrieb
die beste ist.
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„verdeckten Mitunternehmerschaft“
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Fallbeispielen, die Steuerberater Stefan
Heins für unsere Leser zusammengestellt hat.
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