top Steuern Wenn Ihre Frau plötzlich „Mitunternehmerin“ ist … Viele Betriebe, die von den Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet werden, sind steuerlich falsch eingestuft. Das kann bei einer Betriebsprüfung böse Folgen haben. Ob Sie betroffen sind, erfahren Sie von Steuerberater Stefan Heins, Kiel. K önnen Sie sich vorstellen, was eine „verdeckte Mitunternehmerschaft“ ist? Nie gehört? Dann hoffen Sie, dass es so bleibt und der Fiskus Sie nicht eines Tages mit diesem Thema konfrontiert! Denn es ist ein leidiges Thema, das vor allem Betriebe betreffen kann, in denen folgende Situation vorliegt: ■ Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen bzw. eigene Betriebe mit in die Ehe gebracht. ■ Die Flächen werden gemeinsam bewirtschaftet, beide Ehepartner arbeiten regelmäßig im Betrieb mit. ■ Trotzdem tritt nur einer der beiden Ehegatten, z. B. der Mann, nach außen als landwirtschaftlicher Unternehmer auf. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über die Nutzung der Flächen gibt es nicht. Der Betrieb wird des- halb beim Finanzamt bisher als steuerliches Einzelunternehmen geführt. Dies ist jedoch häufig falsch. Und da der Fiskus diese Fälle in jüngster Zeit intensiver unter die Lupe nimmt, besteht die Gefahr, dass der „Fehler“ bei der nächsten Betriebsprüfung aufgedeckt wird. Je nach Fall können sich dann zwei verschiedene Auswirkungen ergeben: ■ Entweder stellt der Fiskus fest, dass die Ehegatten – ohne es selbst zu wissen – steuerrechtlich „Mitunternehmer“ des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Die Fachleute sprechen hier von einer „verdeckten Mitunternehmerschaft“. ■ Oder: Statt eines einheitlichen Betriebes – wie bisher vielleicht auch vom Finanzamt angenommen – liegen in Wirklichkeit zwei getrennte Betriebe der Ehepartner vor. Vor allem der erste Fall – wenn der Ehegatte plötzlich als „Mitunternehmer“ ein- gestuft wird – kann sehr problematisch sein. Prüfen Sie deshalb zusammen mit Ihrem Steuerberater, ob bei Ihnen möglicherweise eine solche „verdeckte Mitunternehmerschaft“ vorliegt. Unsere Checkliste I hilft Ihnen dabei (siehe Kasten). Die 20 %-Grenze wird oft „übersehen“ Besonders tückisch sind in der Praxis die Fälle, in denen die so genannte 20 %Grenze überschritten wird. Denn eine Mitunternehmerschaft im steuerlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn ■ beide Ehegatten getrenntes Flächeneigentum haben, das sie jedoch gemeinsam bewirtschaften (beide arbeiten mit); ■ der Flächenanteil beider Ehegatten jeweils mehr als 20 % des Verkehrswertes des gesamten Hofes ausmacht; ■ die Mitbewirtschaftung der Flächen Checkliste I: Wann ein gemeinsamer Betrieb vorliegt Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen in den gemeinsamen Betrieb eingebracht. Der Anteil der Ehefrau liegt über 20 %. Außerdem arbeitet diese regelmäßig im Betrieb mit. Es gibt keine Vereinbarungen über die Flächenüberlassung an den Ehemann. Der gesamte Betrieb wird bisher von ihm als „Einzelunternehmen“ geführt. Das ist falsch. Es liegt eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor. Die Ehefrau ist also steuerlich als „Mitunternehmerin“ anzusehen, ähnlich wie z. B. bei einer formellen Ehegatten-GbR. 1 42 top agrar 10/2005 Die Ehegatten haben in größerem Umfang gemeinsam landwirtschaftliche Flächen gekauft. Beide sind also für diese Flächen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Trotzdem wird der gesamte landwirtschaftliche Betrieb bisher steuerlich als „Einzelunternehmen“ des Ehemanns geführt. Das ist falsch. Durch den gemeinsamen Flächenerwerb ist rechtlich eine so genannte „Bruchteilsgemeinschaft“ entstanden. Diese führt steuerlich dazu, dass die Ehefrau als „Mitunternehmerin“ des landwirtschaftlichen Betriebes einzustufen ist. 2 Die Ehegatten haben Gütergemeinschaft vereinbart. Trotzdem tritt der Ehemann nach außen weiterhin als alleiniger Unternehmer auf. Das ist falsch. Aufgrund der vereinbarten Gütergemeinschaft gehört der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten gemeinsam. Dadurch ist die Ehefrau sozusagen automatisch zur „Mitunternehmerin“ geworden. Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich jedoch teilweise von einer „verdeckten Mitunternehmerschaft“. So besteht z. B. bei Gütergemeinschaften das Problem der „gewerblichen Abfärbung“ nicht. 3 Schneller sein als der Fiskus und steuerliche Probleme vermeiden! des anderen Ehepartners „stillschweigend“ erfolgt, also ohne ausdrücklichen Pachtvertrag oder ähnliche Vereinbarungen. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, muss das Finanzamt beide Ehegatten – ob sie wollen oder nicht – als steuerliche Mitunternehmer behandeln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im vergangenen Jahr erneut entschieden. Als erstes sollten Sie also prüfen, ob beide Ehegatten mit ihrem Flächenanteilen über der 20 %-Grenze liegen. Hierzu ein Beispiel: Die Gesamtfläche des Betriebes beträgt 100 ha. Davon gehören dem Ehemann 70 ha und der Ehefrau 30 ha. Damit wäre, bei vergleichbarem Verkehrswert der Flächen, auch bei der Ehefrau die 20 %-Grenze überschritten. Folge: Es liegt eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor. Wichtig: Bei dieser Berechnung dürfen jeweils nur die Eigentumsflächen der beiden Ehegatten berücksichtigt werden, die zugepachteten Flächen spielen keine Rolle. Das hat der BFH im vergangenen Jahr aus- Checkliste II: Wann zwei getrennte Betriebe vorliegen Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen in den gemeinsam bewirtschafteten Betrieb eingebracht. Der Anteil der Ehefrau liegt jedoch unter 20 %. Bisher wird der Betrieb steuerlich als „Einzelunternehmen“ des Ehemanns geführt. Das ist falsch. Die Flächen der Ehefrau bilden – wenn sie nicht ganz geringfügig sind – einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte daraus sind steuerlich direkt der Ehefrau zuzurechnen. 1 Beide Ehegatten haben Eigentumsflächen in den gemeinsamen Betrieb eingebracht. Der Anteil der Ehefrau liegt über 20 %. Diese arbeitet jedoch nicht im Betrieb mit, da sie außerlandwirtschaftlich berufstätig ist. Bisher wird der Betrieb steuerlich als „Einzelunternehmen“ des Ehemanns geführt. Das ist falsch. Würde die Ehefrau im Betrieb mitarbeiten, läge eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor. Da die Ehefrau aber nicht mitarbeitet, bilden ihre Eigentumsflächen – sofern sie nicht ganz geringfügig sind – einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte daraus sind steuerlich direkt der Ehefrau zuzurechnen. 2 Der Betrieb stammt von der Ehefrau, dieser wird jedoch vom Ehemann bewirtschaftet, der auch nach außen als landwirtschaftlicher Unternehmer auftritt. Zum Betrieb gehören inzwischen auch umfangreiche Pachtflächen, die der Ehemann auf eigenen Namen zugepachtet hat. Die Pachtflächen sowie die Eigentumsflächen der Ehefrau werden bisher steuerlich als einheitlicher Betrieb des Ehemanns geführt. Das ist falsch. Der Betrieb des Ehemanns besteht aus seinen Pachtflächen. Dagegen bilden die Eigentumsflächen der Ehefrau einen separaten landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte daraus sind steuerlich direkt der Ehefrau zuzurechnen. 3 top agrar 10/2005 43 top Steuern auf 10 % abgesenkt werden könnte. Dann wären noch erheblich mehr Betriebe als bisher vom Risiko einer „verdeckten Mitunternehmerschaft“ betroffen. Der steuerliche Schaden kann immens sein Steuerlich vereint, oft ohne es zu wissen: Ehegatten als „verdeckte Mitunternehmer“. drücklich klargestellt. Hierzu ein weiteres Beispiel: ■ Eigentumsflächen des Ehemanns 22 ha ■ Eigentumsflächen der Ehefrau 8 ha ■ Pachtflächen des Ehemanns 40 ha Gesamtfläche des Betriebes 70 ha Mit 8 ha beträgt der Flächenanteil der Ehefrau nur rund 11,4 % der insgesamt bewirtschafteten Fläche. Damit wäre die Grenze unterschritten. Die Eigentumsfläche beider Ehegatten umfasst insgesamt jedoch nur 30 ha (8 ha + 22 ha). Damit liegt die Ehefrau über der 20 %-Grenze. Ist die 20 %-Grenze überschritten, darf der Fiskus die Ehefrau nur in zwei Fällen nicht als steuerliche Mitunternehmerin einstufen: ■ Wenn die Ehefrau nicht oder nicht wesentlich im gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet. Dieser Nachweis ist relativ einfach, wenn die Ehefrau z. B. außerlandwirtschaftlich berufstätig ist. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, in welchem Umfang die Ehefrau tatsächlich im Betrieb mitarbeitet. Arbeitet sie nur geringfügig mit, also in einem Rahmen, wie er für die Zusammenarbeit innerhalb der Ehe laut BGB typisch ist, passiert nichts. Geht ihre Mitarbeit jedoch deutlich darüber hinaus, so wird die Ehefrau zur steuerlichen „Mitunternehmerin“. Beispiel: Der Ehemann kümmert sich um die Außenwirtschaft, die Frau um die Buchführung des Betriebes. Dies wird dem Fiskus schon ausreichen, um sie als Mitunternehmerin einzustufen. ■ Zweite Ausnahme: Wenn die Ehefrau ihre Eigentumsflächen dem Ehemann ausdrücklich zur Mitbewirtschaftung verpachtet hat (Pachtvertrag wie zwischen fremden Dritten oder eine andere Form der Nutzungsüberlassung). Dann ist sie „Verpächterin“ gegenüber Ihrem Ehemann und kann nicht gleichzeitig „Mitunternehmerin“ sein. Leider ist zu befürchten, dass sich das Problem der „verdeckten Mitunternehmerschaft“ künftig noch verschärfen wird. Denn die BFH-Richter haben in ihrem Urteil aus dem Jahr 2004 die bisherige 20 %-Grenze indirekt in Frage gestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass diese künftig Ehefrau mit § 13 a-Betrieb? E s ist steuerlich fast immer problematisch, wenn sich der Ehegatte plötzlich als „verdeckter Mitunternehmer“ entpuppt. Das zeigt unser Beitrag sehr deutlich. Weniger dramatisch sind die Folgen, wenn steuerlich zwei getrennte Betriebe vorliegen, obwohl die Flächen bisher insgesamt z. B. vom Ehemann bewirtschaftet wurden. Was passiert, wenn ein solcher Fall z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung aufgedeckt wird? Hierzu ein Beispiel: Der Ehemann besitzt 100 ha, die Ehefrau 7 ha, die mit in die Ehe eingebracht wurden. Steuerlich bestehen zwei Einzelbetriebe, weil der Grundbesitz der Ehefrau nicht mehr als 20 % des gesamten Verkehrswertes ausmacht. Bisher hat das Finanzamt, weil es auch so gegenüber dem Fiskus erklärt 44 top agrar 10/2005 wurde, die gesamten Einkünfte dem Ehemann als landwirtschaftlichem Unternehmer zugerechnet. Das war falsch. Richtig wäre es, wenn der Gewinn, der auf die 7 ha der Ehefrau entfällt, getrennt erfasst wird. Der auf die Ehefrau entfallende Gewinn kann im Schätzungswege, z. B. nach den Flächenverhältnissen, aufgeteilt werden. Steuerliche Auswirkung: Beim Ehemann verringert sich der nach Buchführung ermittelte Gewinn um den Betrag, der seiner Ehefrau zuzurechnen ist. Obwohl die Eheleute anschließend wieder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann sich dadurch sogar ein Vorteil ergeben, z. B. dann, wenn der Gewinn für den „Betrieb“ der Ehefrau nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) ermittelt werden kann. Die Alternative zu dieser Lösung: Die Ehefrau verpachtet ihren 7 ha-Betrieb of- Hier tickt für manche Betriebe also eine steuerliche Zeitbombe. Der finanzielle Schaden kann immens sein, wenn z. B. die Ehefrau plötzlich im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend als „Mitunternehmerin“ eingestuft würde. Das zeigen die folgenden Hinweise: ■ Verträge, die zwischen den Ehegatten geschlossen wurden, können rückwirkend ihre Gültigkeit verlieren. Beispiel: Der Landwirt hat mit seiner Ehefrau einen formellen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Diese kann steuerlich aber nicht gleichzeitig „Arbeitnehmerin“ und „Mitunternehmerin“ sein. Somit könnte der Fiskus für bis zu vier Jahre rückwirkend die steuerliche Abzugsfähigkeit der an die Ehefrau gezahlten Löhne streichen, was besonders problematisch bei 400 E-Jobs ist.. ■ Ähnlich der Fall, wenn die Frau ihrem Mann ein betriebliches Darlehen gewährt hat. Bisher konnte der Landwirt die Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Bei der Ehefrau fielen die erhaltenen Zinsen unter den Sparerfreibetrag von derzeit 1 370 E/Jahr. Beides würde – auch für mehrere Jahre rückwirkend – gestrichen, wenn die Ehefrau als Mitunternehmerin einzustufen ist. ■ Die bisherige Gewinnermittlung stimmt nicht mehr. Für Gesellschaften – dazu zählt auch eine Mitunternehmerschaft von Ehegatten – ist eine besondere Form der Gewinnfeststellung vorgeschrieben. Die fiziell an ihren Mann. Als Verpächterin hat sie dann das Wahlrecht. Sie kann ihren verpachteten Betrieb steuerlich fortführen, so dass keine stillen Reserven zu versteuern sind. Mit den Pachteinnahmen erzielt sie dann künftig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie kann aber auch bewusst gegenüber dem Finanzamt die steuerliche Betriebsaufgabe erklären und damit die Aufdeckung der stillen Reserven in Kauf nehmen. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die Flächen der Ehefrau künftig erhebliche Wertsteigerungen erwarten lassen (Bauland), oder wenn ihre Grundstücke im Rahmen einer Hofübergaberegelung anderweitig verwendet werden sollen. Fazit auch hier: Es lohnt sich, rechtzeitig mit der Buchstelle bzw. dem Steuerberater zu sprechen und die optimale Steuer-Strategie für den eigenen Betrieb zu entwickeln. Folge: Zusätzliche Kosten und Gebühren bei der Buchstelle. ■ Die Bilanzen stimmen nicht mehr und müssen geändert werden. Dabei ist genau festzustellen, welche Vermögenswerte zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der beiden Ehegatten gehören, und welche zum gemeinsamen Vermögen (Gesamthandsvermögen). Dies ist besonders problematisch, wenn in der Vergangenheit ungewollte „Vermögensverschiebungen“ zwischen den Ehegatten und/oder der Gesellschaft erfolgt sind, bei der hohe stille Reserven aufgedeckt wurden. Stößt der Betriebsprüfer nachträglich auf solche Vorgänge, ist es zu spät. Es drohen u. U. hohe Steuernachzahlungen, die sich nachträglich nicht mehr vermeiden lassen. ■ Das gleiche Problem ergibt sich, wenn in den vergangenen Jahren z. B. Veräußerungsgewinne aus Grundstücksverkäufen steuerbegünstigt reinvestiert wurden (§ 6 b EStG). Die getrennte Bilanzierung, wie sie bei Ehegatten-Mitunternehmerschaften erforderlich ist, kann auch hier ungewollt zu teuren „Fehlern“ führen, die sich nachträglich nicht mehr korrigieren lassen. ■ Ein regelrechter „SteuerGau“ droht immer dann, wenn der Betrieb teilweise gewerbliche Einkünfte (z. B. Maschineneinsatz, andere Dienstleistungen) erzielt, oder an einem anderen Gewerbebetrieb (z. B. Biogas-Anlage) beteiligt ist. Denn wenn der Betrieb nachträglich als „Ehegatten-Mitunternehmerschaft“ eingestuft wird, greift plötzlich die so genannte „Abfärbetheorie“. Das bedeutet: Die gewerblichen Einkünfte färben auf die landwirtschaftlichen ab. Der gesamte Betrieb wird dadurch gewerblich – mit allen Konsequenzen! Weitere Probleme können sich bei der Umsatzsteuer und im Rahmen der Erbfolge ergeben. Auch hier droht in bestimmten Fällen die ungewollte Aufdeckung von stillen Reserven. Dagegen dürften sich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine Probleme ergeben. Denn diese richtet sich nicht nach der steuerlichen Bewertung, sondern danach, auf wessen Namen der Betrieb läuft, wer also nach außen als Unternehmer auftritt. Ist dies der Ehemann, führt auch eine „verdeckte Mitunternehmerschaft“ im steuerlichen Sinne nicht dazu, dass die Ehefrau Unternehmer-Beiträge zahlen muss. In der Alterskasse bleibt sie, sofern nicht befreit, als Ehegat- te versichert. In der landwirtschaftlichen Krankenkasse kann sie regelmäßig familienversichert bleiben. Schneller als der Fiskus sein Wenn Sie zum Ergebnis kommen, dass bei Ihnen möglicherweise eine verdeckte Mitunternehmerschaft vorliegt, sollten Sie schneller als der Fiskus sein. Das heißt: ■ Um die Aufdeckung von stillen Reserven zu vermeiden, könnten die Ehegatten ihre bestehende Mitunternehmerschaft real teilen. Die Flächen und sonstigen Wirtschaftsgüter, die der Ehefrau gehören, werden ihr real zugeteilt und damit die Mitunternehmerschaft beendet. Dieser Vorgang erfolgt zu Buchwerten, kostet also keine Steuern. Nach der erfolgten Realteilung verpachtet die Ehefrau ihre Flächen bzw. ihren Betrieb dann per Vertrag an den Ehemann. ■ Dritte Möglichkeit: Der gesamte Betrieb, der bisher von den beiden Ehegatten als (verdeckte) Mitunternehmer bewirtschaftet wird, wird komplett an einen neu gegründeten Betrieb z. B. des Ehemanns verpachtet. Dabei werden keine stillen Reservern verschoben oder aufgedeckt. Die ursprünglichen „Mitunternehmer“ können das Verpächterwahlrecht nutzen und damit die steuerliche Betriebsaufgabe vermeiden. Die Folge: Der Ehemann bewirtschaftet künftig als Einzelunternehmer einen Betrieb, den er von der ursprünglichen Mitunternehmerschaft gepachtet hat. Diese erzielt aus der Verpachtung weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Wir halten fest Die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb ist ein wichtiges Indiz für die Mitunternehmerschaft. Fotos: Heil (2) Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, welche Konsequenzen sich ergeben können und wie sich diese durch rechtzeitige Schritte vermeiden lassen. Sofern die Betriebsübergabe an den Hofnachfolger kurz bevorsteht, lässt sich das Problem relativ leicht lösen. Denn mit der Hofübergabe würde die „verdeckte Mitunternehmerschaft“ automatisch beendet. In allen anderen Fällen sollte man prüfen, wie man eine erst jetzt entdeckte Mitunternehmerschaft ohne neue steuerliche Probleme beenden kann. Im Prinzip haben Sie drei Alternativen: ■ Die Ehegatten lösen die Mitunternehmerschaft bewusst auf, indem z. B. die Ehefrau ihre Flächen offiziell an den Ehemann verpachtet. Doch Vorsicht: Damit deckt sie möglicherweise erhebliche stille Reserven auf, weil der Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt werden könnte. Ist das der Fall, scheidet diese Lösung aus, weil sie eine hohe Steuerbelastung auslösen kann. Wenn Sie befürchten müssen, dass in ihrem Betrieb eine verdeckte Mitunternehmerschaft vorliegt, sollten Sie besser nicht auf „Tauchstation“ gehen und darauf hoffen, dass der Fiskus den Sachverhalt auch künftig nicht erkennt. Besser: Sprechen Sie Ihre Buchstelle bzw. Ihren Steuerberater an und bitten ihn um eine genaue Prüfung. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie reagieren müssen und welche Strategie für Ihren Betrieb die beste ist. Mehr Informationen S uchen Sie weitere Informationen? Wollen Sie das Thema vertiefen? Interessieren Sie sich für die steuerfachlichen Details, wie Sie das Problem der „verdeckten Mitunternehmerschaft“ lösen können? Dann klicken Sie ins Internet unter www.topagrar.com, Rubrik „Leserservice“, Stichwort „Verdeckte Mitunternehmerschaft“. Hier finden Sie umfassende Erläuterungen mit zahlreichen Fallbeispielen, die Steuerberater Stefan Heins für unsere Leser zusammengestellt hat. top agrar 10/2005 45
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