Heilbronner Resolution

Heilbronner Resolution
an das Bundesministerium für Finanzen auf Initiative des BDR
Mit Urteil vom 10.2.2015 – IX R 23/14 (ZfIR 2015, 573 (m. Anm. Onusseit) und
Besprechung Schmittmann, S. 545 = IGZInfo 2015, 81 mit Besprechung Breidert, S. 48 =
NJW 2015, 2524 m. abl. Anm. Drasdo) hat der BFH entschieden, dass aus den
Nettoerträgnissen einer Zwangsverwaltung die anteilige Einkommensteuer des Schuldners
vorab im Rahmen der §§ 155, 156 ZVG zu entrichten ist. Das Urteil hat zu vielfältigen
Meinungsäußerungen geführt. Während aus steuerrechtlicher Sicht das Urteil überwiegend
auf Zustimmung stößt, wird aus der Vollstreckung heraus das Urteil stark kritisiert.
Der BDR hält das Urteil für nicht richtig:
 Einkommensteuern sind keine öffentlichen Lasten des Grundstücks im Sinne von
§ 156 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG.
 Einkommensteuern sind keine Ausgaben der Verwaltung im Sinne des
§ 155 Abs. 1 ZVG.
 Der Vergleich mit Umsatz- und Kfz.-Steuer ist unzutreffend.
 Der Zwangsverwalter ist lediglich rechtlich Handelnder für den Schuldner als
wirtschaftlich Betroffenen. Ein Unterlassen und somit ein Beenden von Vermietungen
ist ihm grundsätzlich versagt, wie sich aus § 152 ZVG, § 5 ZwVwV ergibt.
 §34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO trifft auf den Zwangsverwalter nicht zu. Der
Zwangsverwalter ist zur Abgabe einer isolierten Steuererklärung weder verpflichtet
noch in der Lage.
Die Entscheidung stellt die Praxis in der Umsetzung vor unlösbare Probleme:
Der Zwangsverwalter kennt die Gesamteinnahmesituation des Schuldners nicht.
Der Zwangsverwalter kennt die persönlichen Verhältnisse des Schuldners nicht.
Der Zwangsverwalter hat….. keine Zwangsmittel, um an die nötigen Informationen
über die persönlichen Verhältnisse (Ehestand, Kinder, Religion, Verlustvorträge,
Abschreibungen u.s.w.) zu gelangen.
In Rumpfjahren ist der Zwangsverwalter auf zusätzliche Erklärungen des Schuldners
angewiesen.
Das Urteil greift massiv in die Rechte des Realkredits ein. Eine gesetzliche Grundlage ist
nicht zu erkennen. Das Urteil stellt sich als eine Art Quellensteuer nur bei
Zwangsverwaltungen dar. Damit hat der BFH die Grenzen der richterlichen Fortschreibung
der Rechtsprechung überschritten. Zwangsverwaltungen können nach Verfahrensaufhebung
über Jahre hinweg nicht abgeschlossen werden, bis die Einkommensteuer rechtskräftig
feststeht. Dies bindet auch bei den Gerichten Personal.
Der BDR regt an, § 155 Abs. 1 ZVG im Rahmen der beabsichtigten Reform des ZVG zu
präzisieren. Was Ausgaben der Verwaltung sind, möge klarstellend per Gesetz definiert
werden.
Der BDR fordert, die Anwendung des Urteils mittels eines Nichtanwendungserlasses solange
auszusetzen, bis rechtliche Klarheit geschaffen ist. Hilfsweise soll das Urteil nicht im BStBl.
II veröffentlicht werden.
Heilbronner Anregung
an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
auf Initiative des BDR
Mit Urteil vom 10.2.2015 – IX R 23/14 (ZfIR 2015, 573 (m. Anm. Onusseit) und
Besprechung Schmittmann, S. 545 = IGZInfo 2015, 81 mit Besprechung Breidert, S. 48 =
NJW 2015, 2524 m. abl. Anm. Drasdo) hat der BFH entschieden, dass aus den
Nettoerträgnissen einer Zwangsverwaltung die anteilige Einkommensteuer des Schuldners
vorab im Rahmen der §§ 155, 156 ZVG zu entrichten ist. Das Urteil hat zu vielfältigen
Meinungsäußerungen geführt. Während aus steuerrechtlicher Sicht das Urteil überwiegend
auf Zustimmung stößt, wird aus der Vollstreckung heraus das Urteil stark kritisiert.
Der BDR hält das Urteil für nicht richtig. Das Urteil ist ein vorläufiger Höhepunkt massiver
Eingriffe der Fachgerichte in das Rangsystem des ZVG. Über die Definition, was zu den
Ausgaben der Zwangsverwaltung gem. § 155 Abs. 1 ZVG zählt, wurde das Rechtsinstitut
Zwangsverwaltung entkernt und entwertet.
Der BDR bittet das BMJV im Rahmen des Forschungsauftrages zur Reform des ZVG um
Klärung. Es bedarf einer Legaldefinition der Ausgaben der Zwangsverwaltung.
Der BDR regt an, § 155 ZVG wie folgt zu ändern:
(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des
Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt
eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Ausgaben der Verwaltung sind solche Ausgaben,
die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks aufgrund der Beschlagnahme
entstehen. Ausgaben der Verwaltung sind insbesondere nicht Einkommensteuern des
Schuldners, Vorsteuerberichtigungsansprüche und verloren gegangene Kautionen.
Der BDR regt an:
§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG wird nach den Worten „der öffentlichen Lasten“ ergänzt um die Worte „des
Grundstücks“.
Der BDR bittet das BMJV auf das BMF einzuwirken, dass das Urteil vorläufig nicht
angewandt wird. Ziel muss sein, die Frage was Ausgaben der Zwangsverwaltung sind,
einheitlich mit der Reform des ZVG insgesamt zu klären.