Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4687 23.12.2015 Unterrichtung Parlamentarische Kontrollkommission Magdeburg, 17. Dezember 2015 Bericht über die Kontrolltätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission am Ende der Wahlperiode gemäß § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) - Berichtszeitraum April 2011 bis Dezember 2015 - Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich Ihnen den Bericht, den die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt am Ende jeder Wahlperiode über ihre bisherige Kontrolltätigkeit zu erstatten hat. Mit freundlichen Grüßen Frank Bommersbach Vorsitzender (Ausgegeben am 23.12.2015) 2 Bericht über die Kontrolltätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission am Ende der Wahlperiode gemäß § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) - Berichtszeitraum April 2011 bis Dezember 2015 - Vorbemerkung Nach § 27 Absatz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land SachsenAnhalt (VerfSchG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 20061 (GVBl. LSA S. 236) erstattet die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) dem Landtag von Sachsen-Anhalt in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Absatz 1 VerfSchG-LSA zu beachten. I. Zusammensetzung Die PKK besteht aus fünf Abgeordneten des Landtages (§ 25 Absatz 1 VerfSchG-LSA), die ebenso wie eine gleiche Zahl von Stellvertretern vom Landtag mit der Mehrheit seiner Abgeordneten gewählt werden (§ 25 Absatz 2 VerfSchG-LSA). Der größten Oppositionsfraktion steht ein Sitz in der PKK zu (§ 25 Absatz 1 VerfSchG-LSA). Der PKK gehören derzeit die Abgeordneten Frank BOMMERSBACH (CDU), Jens KOLZE (CDU), Eva VON ANGERN (DIE LINKE), Rüdiger ERBEN (SPD) und Sebastian STRIEGEL (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) an. Gewählte Vertreter sind Ralf WUNSCHINSKI (CDU), Dietmar KRAUSE (CDU), Wulf GALLERT (DIE LINKE), Petra GRIMM-BENNE (SPD) und Sören HERBST (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).2 Zu ihrem Vorsitzenden wählte die PKK Herrn BOMMERSBACH, zur stellvertretenden Vorsitzenden Frau VON ANGERN. Die PKK beschloss eine neue Geschäftsordnung, die vom Präsidenten des Landtages als Unterrichtung in der Drs. 6/886 herausgegeben wurde. Die PKK tritt mindestens vierteljährlich, zusätzlich auf Antrag eines Mitgliedes zusammen (§ 26 Absatz 2 VerfSchG-LSA). 1 2 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314). Drs. 6/768; bis zur Wahl der PKK der 6. Wahlperiode übte gemäß § 25 Absatz 3 VerfSchG-LSA die in der 5. Wahlperiode gewählte PKK ihre Tätigkeit aus. 3 Die Beratungen der PKK sind geheim. Die PKK-Mitglieder sind - auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Gremium - zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der PKK bekanntgeworden sind (§ 26 Absatz 1 VerfSchG-LSA). Die Geschäftsführung obliegt den hierfür bestellten Bediensteten der Landtagsverwaltung. Die Erstellung der Niederschriften über die Sitzungen obliegt dem oder den zuständigen Bediensteten. Aus Sicht der PKK hat sich die Anbindung an den Landtag bewährt. Es wird empfohlen, dies weiterhin beizubehalten. II. Anzahl der Sitzungen und Teilnehmer Im Berichtszeitraum trat die PKK zu 36 Sitzungen einschließlich 18 zusätzlicher Sitzungen zusammen. Gemäß § 27 Absatz 1 VerfSchG-LSA hat die Landesregierung die PKK umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgte regelmäßig durch den für Verfassungsschutz zuständigen Minister und/oder den für Verfassungsschutz zuständigen Staatssekretär sowie den für Verfassungsschutz zuständigen Abteilungsleiter. III. Gegenstand der Unterrichtung 1. Rolle und Aufgabenwahrnehmung a) Eingangs ihrer Tätigkeit befasste sich die PKK mit ihrer Stellung und ihren Rechten auf Zugriff von Informationen. b) Die PKK stellte die Berichterstattung durch das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium auf ein schriftliches durch mündliche Ausführungen zu ergänzendes Verfahren um. 2. Allgemeine Tätigkeit a) Schwerpunkte der Unterrichtung der PKK waren in fast allen Sitzungen Ausführungen zur Entwicklung des politischen Extremismus in Sachsen-Anhalt. Zudem wurden überregionale Veranstaltungen unter Beteiligung von Extremisten aus Sachsen-Anhalt dargestellt. Den Schwerpunkt der Berichterstattung bildeten die Themenbereiche Rechts- und Linksextremismus, gefolgt von Darstellungen zu sicherheitsgefährdenden und extremistischen Bestrebungen von Ausländern. Darüber hinaus wurde die PKK über Erkenntnisse der Spionageabwehr und Wirtschaftsschutz, die Betätigung der Scientology Organisation sowie über die Bearbeitung von Sicherheitsüberprüfungen unterrichtet. b) Die PKK wurde über den Vollzug des Haushaltsplans in den Jahren 2011, 2012 und 2013 unterrichtet (§ 27 Absatz 1 Sätze 4 und 5 VerfSchG-LSA). Sie hat sich außerdem mit dem Haushaltsplan für 2014 sowie für 2015/2016 und dem Nachtragshaushalt für 2015/2016 befasst. Die Befassung zum Nachtragshaushalt 2015/2016 fand erst im Nachgang zur Beratung im Ausschuss für Inneres und Sport statt, so- 4 dass kein Einfluss mehr auf das Gesetzgebungsverfahren genommen werden konnte. c) Die PKK wurde bis einschließlich III. Quartal 2015 gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 VerfSchG-LSA darüber informiert, dass gemäß § 2 Absatz 4 VerfSchG-LSA das Bundesamt für Verfassungsschutz in 141 Fällen das Benehmen und in 6 Fällen eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Einvernehmen für ein Tätigwerden in Sachsen-Anhalt hergestellt hat. d) Die PKK hat gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA) die Mitglieder der G 10-Kommission sowie deren Vertreter nach Anhörung der Landesregierung bestellt. Gemäß § 4 Abs. 5 AG G 10-LSA stimmte die PKK der Geschäftsordnung der G 10-Kommission zu, die in der Drucksache 6/3188 veröffentlicht wurde. Die gemäß § 4 Abs. 2 AG G 10-LSA für Mitglieder der G 10-Kommission durchzuführende erweiterte Sicherheitsüberprüfung eines Mitglieds der G 10-Kommission wurde erörtert. e) Die PKK ließ sich allgemein über die vom Land geübte Praxis der Führung von V-Personen und anderen nachrichtendienstlichen Quellen sowie die hierfür aufgewandten finanziellen Mittel informieren. Strittig zwischen Landesregierung und Mitgliedern der PKK bleibt hierbei insbesondere, ob auf Verlangen von Mitgliedern der Kommission dieser im Einzelfall auch sogenannte operative Personen- und Zahlakten zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen sind. f) Verschiedene Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen der Mitglieder des Landtages gemäß Artikel 53 der Landesverfassung wurden ebenfalls behandelt. g) Der PKK wurde gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 VerfSchG-LSA über den Erlass von Verwaltungsvorschriften berichtet. Alle Druckstücke wurden zur Kenntnis und zum Verbleib übermittelt. h) Die PKK erstattete gemäß § 27 Abs. 3 VerfSchG-LSA in der Mitte der Wahlperiode einen Bericht über die Kontrolltätigkeit. 3. Vorgänge von besonderer Bedeutung a) In einer Vielzahl von Sitzungen wurde die PKK über die Gruppe „Nationalsozialistischer Untergrund - NSU“ informiert. Die PKK bat infolge eines Aktenfunds mit Bezug zu einem späteren Mitglied des NSU den Innenminister um Verfügung eines Verbots der Aktenvernichtung in der Behörde. Der Minister entsprach dieser Bitte und ordnete weiterhin an, den gesamten Aktenbestand der Verfassungsschutzbehörde zu digitalisieren und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Erfordernisse auf Bezüge zum NSU zu durchsuchen. 5 b) In weiteren Sitzungen ließ sich die PKK über den sogenannten Themenkomplex Insel, über V-Leute in der NPD sowie über ein Gebäude in Groß Germersleben informieren. c) Mehrfach ließ sich die PKK über eine vom Militärischen Abschirmdienst angefertigte Akte berichten. d) Die PKK ließ sich zudem über die Informationsbeschaffung im Allgemeinen sowie einen sogenannten Imsi-Catcher berichten. e) Die PKK erörterte die Medienberichterstattung zu einem Fall von Geheimnisverrat im Kontext der Enttarnung der V-Person des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas R. alias Corelli. f) Die PKK ließ sich über Auskunftsersuchen von Bürgerinnen und Bürgern an den Verfassungsschutz informieren und konnte in die entsprechenden Unterlagen Einsicht nehmen. Die Abteilung für Verfassungsschutz hat im Nachgang Änderungen im Umgang mit diesen Auskunftsersuchen umgesetzt. g) Regelmäßig ließ sich die PKK über den Fortgang der Beratungen zur Novellierung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) berichten. h) Die PKK ließ sich zu Dschihadisten aus Sachsen-Anhalt in Syrien bzw. Irak sowie den Islamischen Staat sowie zur Ausreise von Personen zur Unterstützung von Terrorgruppen in diese Gebiete informieren. i) Mehrfach ließ sich die PKK zum Informationsaustausch im Verfassungsschutzverbund, insbesondere im Hinblick auf die Neuausrichtung des Thüringer Verfassungsschutzes, berichten. j) Die PKK befasste sich mit dem Bericht gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes zu den Untersuchungen des Sachverständigen Jerzy Montag zum V-Mann Corelli. k) Im Rahmen einer weiteren Sitzung ließ sich die PKK zur Situation in Tröglitz berichten. l) Die PKK erörterte in mehreren Sitzungen die Presseberichterstattung zur V-Person Corelli. m)Darüber hinaus ließ sich die PKK über den Umzug des Verfassungsschutzes informieren. n) Des Weiteren thematisierte die PKK das NPD-Verbotsverfahren, ließ sich durch die Landesregierung berichten und erhielt die hierzu erarbeiteten Schriftstücke. 6 IV. Ergebnis Die PKK geht davon aus, dass sie von der Landesregierung umfassend und in vertrauensvoller Weise unterrichtet wurde. Dies gilt auch für die Informationen durch die Abteilung Verfassungsschutz selbst. Die PKK dankt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde für die geleistete Arbeit.
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