Zuwendungen des Arbeitgebers zur bKV erhöhen das Arbeitsentgelt

AKTUELLES
Zuwendungen
Arbeitsentgelt
des
Arbeitgebers
zur
bKV
erhöhen
das
Hier kommt es oft zu Verwechselungen: Beiträge des Arbeitgebers zu einer
arbeitgeberfinanzierten Gruppenkrankenversicherung sind Barlohn und dem SVArbeitsentgelt zuzurechnen. Es handelt sich dabei nicht um eine steuerfreie
Zukunftssicherungsleistung.
Zuwendungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an eine betriebliche
Krankenversicherung leisten, sind für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2014
steuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Das
Bundesministerium für Finanzen hat im Oktober 2013 klargestellt, dass diese
arbeitgeberfinanzierte Leistung dem Arbeitnehmer als Barlohn zufließt. Bis zu
dieser Entscheidung wurden entsprechende Zuwendungen als Sachbezüge
behandelt, die bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei und sv-beitragsfrei waren.
Betriebliche Krankenversicherung (bKV) – Was ist das?
Bei einer betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber regelmäßig
für Arbeitnehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag (z. B. als
Gruppenversicherungsvertrag) ab bzw. übernimmt die Versicherungsbeiträge eines
vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages, der den versicherten
Arbeitnehmern besondere Leistungen bei Krankheit oder zur Vorsorge zusichert.
Hierbei handelt es sich um Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung
nicht abdeckt (z. B. Krankentagegeldversicherung, Zahnergänzungsleistungen oder
Zusatzschutz für stationäre Behandlungen). Dieser Vertrag gilt grundsätzlich für die
gesamte Belegschaft, wobei die Versicherungsunternehmen



Minijobber,
befristete Beschäftigte und
Leiharbeitnehmer
von der Gruppenkrankenversicherung ausschließen.
Zuwendung zur betrieblichen Krankenversicherung
Zukunftssicherungsleistung
ist
keine
steuerfreie
Zukunftssicherungsleistungen sind Zuwendungen des Arbeitgebers zur Absicherung
eines Arbeitnehmers oder diesem nahestehender Personen für den Fall der
Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes. Solche
Zukunftssicherungsleistungen sind steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der SV,
soweit der Arbeitgeber nach


sv-rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder
einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
verpflichtet ist, solche Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen. Zuwendungen
zur bKV zählen zwar auch zu den Zukunftssicherungsleistungen, allerdings werden
sie aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht und sind somit
steuerpflichtig und somit beitragspflichtig in der SV.
Zuwendung zur bKV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden und
einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,



ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder
ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden.
Die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgt
danach, ob die Zahlung der konkreten Arbeitsleistung in einem bestimmten
Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann oder nicht. Die Zuwendung
des Arbeitgebers zur bKV wird jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen
Entgeltabrechnungszeitraum gewährt und kann folglich nicht der konkreten
Arbeitsleistung in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet
werden. Sie ist damit als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen.
Beitragspflicht trotz Pauschalbesteuerung
Zuwendungen des Arbeitgebers an die betriebliche Krankenversicherung werden
vom Arbeitgeber in der Regel als sonstige Bezüge pauschal besteuert. Sonstige
pauschal besteuerte Bezüge sind in der Sozialversicherung dann beitragsfrei, wenn
es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Da es sich bei der Zuwendung zur bKV
aber um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, ist sie beitragspflichtig in der
Sozialversicherung.
TERMINE DES QUARTALS - rund ums Personal
29.03.2016
Fälligkeit der SV Beiträge 03/2016
10.04.2016
Lohnsteueranmeldung 03/2016
27.04.2016
Fälligkeit der SV Beiträge 04/2016
10.05.2016
Lohnsteueranmeldung 04/2016
27.05.2016
Fälligkeit der SV Beiträge 05/2016
10.06.2016
Lohnsteueranmeldung 05/2016
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit