AKTUELLES Zuwendungen Arbeitsentgelt des Arbeitgebers zur bKV erhöhen das Hier kommt es oft zu Verwechselungen: Beiträge des Arbeitgebers zu einer arbeitgeberfinanzierten Gruppenkrankenversicherung sind Barlohn und dem SVArbeitsentgelt zuzurechnen. Es handelt sich dabei nicht um eine steuerfreie Zukunftssicherungsleistung. Zuwendungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an eine betriebliche Krankenversicherung leisten, sind für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2014 steuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Das Bundesministerium für Finanzen hat im Oktober 2013 klargestellt, dass diese arbeitgeberfinanzierte Leistung dem Arbeitnehmer als Barlohn zufließt. Bis zu dieser Entscheidung wurden entsprechende Zuwendungen als Sachbezüge behandelt, die bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei und sv-beitragsfrei waren. Betriebliche Krankenversicherung (bKV) – Was ist das? Bei einer betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber regelmäßig für Arbeitnehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag (z. B. als Gruppenversicherungsvertrag) ab bzw. übernimmt die Versicherungsbeiträge eines vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages, der den versicherten Arbeitnehmern besondere Leistungen bei Krankheit oder zur Vorsorge zusichert. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht abdeckt (z. B. Krankentagegeldversicherung, Zahnergänzungsleistungen oder Zusatzschutz für stationäre Behandlungen). Dieser Vertrag gilt grundsätzlich für die gesamte Belegschaft, wobei die Versicherungsunternehmen Minijobber, befristete Beschäftigte und Leiharbeitnehmer von der Gruppenkrankenversicherung ausschließen. Zuwendung zur betrieblichen Krankenversicherung Zukunftssicherungsleistung ist keine steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen sind Zuwendungen des Arbeitgebers zur Absicherung eines Arbeitnehmers oder diesem nahestehender Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes. Solche Zukunftssicherungsleistungen sind steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der SV, soweit der Arbeitgeber nach sv-rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit verpflichtet ist, solche Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen. Zuwendungen zur bKV zählen zwar auch zu den Zukunftssicherungsleistungen, allerdings werden sie aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht und sind somit steuerpflichtig und somit beitragspflichtig in der SV. Zuwendung zur bKV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgt danach, ob die Zahlung der konkreten Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann oder nicht. Die Zuwendung des Arbeitgebers zur bKV wird jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt und kann folglich nicht der konkreten Arbeitsleistung in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden. Sie ist damit als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen. Beitragspflicht trotz Pauschalbesteuerung Zuwendungen des Arbeitgebers an die betriebliche Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber in der Regel als sonstige Bezüge pauschal besteuert. Sonstige pauschal besteuerte Bezüge sind in der Sozialversicherung dann beitragsfrei, wenn es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Da es sich bei der Zuwendung zur bKV aber um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, ist sie beitragspflichtig in der Sozialversicherung. TERMINE DES QUARTALS - rund ums Personal 29.03.2016 Fälligkeit der SV Beiträge 03/2016 10.04.2016 Lohnsteueranmeldung 03/2016 27.04.2016 Fälligkeit der SV Beiträge 04/2016 10.05.2016 Lohnsteueranmeldung 04/2016 27.05.2016 Fälligkeit der SV Beiträge 05/2016 10.06.2016 Lohnsteueranmeldung 05/2016 Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
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