Landeshauptstadt Dresden Informationsblatt 4 Bauaufsichtsamt Zentrale Antragsund Vorprüfstelle Werbeanlagen Stand: 02/2015 1. Was sind Werbeanlagen? Anlagen der Außenwerbung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder § 10 (1) SächsBO Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (z. B. Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen). Man unterscheidet: - Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, - Werbeanlagen kommerzieller Art (Fremd- bzw. Produktwerbung). 2. Genehmigungsverfahren Werbeanlagen sind baugenehmigungsbedürftig soweit sie nicht nach § 61 SächsBO der Verfahrensfreiheit bzw. nicht nach § 62 SächsBO der Genehmigungsfreistellung oder gem. § 60 Satz 1 Nr.3 SächsBO nicht dem Vorrang eines Zulassungsverfahrens nach § 59 (1) SächsBO § 60 Satz1 Nr.3 SächsBO § 61 (1) Nr. 12, (3) Sächs BO Straßenrecht, Straßenverkehrs- oder Eisenbahnrecht unterliegen. Folgende Werbeanlagen sind nach § 61 (1) Nr.12 SächsBO verfahrensfrei: - a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², - b) Warenautomaten, - c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden (z. B. Aktionswerbung), außer im Außenbereich, - d) Hinweisschilder, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, - e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforde- § 59 (2) SächsBO rungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und das Erfordernis anderer Genehmigungen auf Grund von Satzungen (z. B. Erhaltungssatzung, Denkmalschutzgebietssatzung, Sanierungssatzung) bleibt unberührt. Örtliche Bauvorschriften (Festsetzungen in B-Plänen, Gestaltungssatzungen) sind zu be- § 89 SächsBO achten Geschäftsbereich Stadtentwicklung Bauaufsichtsamt Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle E-Mail: [email protected] Kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente. Ammonstr. 74 01067 Dresden Tel. 0351 488-1802 Fax 0351 488-1803 Postanschrift: Postfach 12 00 20 01001 Dresden Straßenbahnlinie 7, 10, 12 S-Bahn 1, 2 Haltestelle: Freiberger Straße Sprechzeiten: Mo, Fr 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Di, Do 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr 2 Informationsblatt 4 3. Welche Bauvorlagen sind erforderlich? 1. „Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 SächsBO“, öffentlich bekannt gemachter Vordruck* 2. Auszug aus der Liegenschaftskarte** mit Rotkennzeichnung von Anbringungsort/Aufstellort § 4 DVOSächsBO § 8 DVOSächsBO 3. Lageplan mind. M 1:500 mit: - Flurstücksnummern und Flurstücksgrenzen nach der Liegenschaftskarte, Nordpfeil - wenn Bebauungsplan: Festsetzungen über Art des Baugebietes, Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien, - vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen auf dem Grundstück - Aufstellungs- und Anbringungsort der Werbeanlage, bemaßt (bei Aufstellung von Werbeanlagen Angabe von jeweils zwei Grenzabständen, welche vor Ort nachvollziehbar sind, z. B. Abstand Gehwegkante/Hauskante). Wir empfehlen als Grundlage für den Lageplan die digitale Stadtkarte M 1:500 zu verwenden, welche im Vermessungsamt erhältlich ist.** - bei Errichtung von Werbeanlagen: geschützte Gehölze 4. „Schriftlicher Teil Lageplan“, öffentlich bekannt gemachter Vordruck* (Angaben bis Punkt 7.2) 5. farbgetreue Bauzeichnungen (nicht retuschierbar, keine Bleistiftzeichnungen) - Maßstab mind. M 1:50, Bemaßung einschließlich der Schriftgröße, - Darstellung der Ausführung der geplanten Werbeanlage mit Farbangaben und Befestigung, - Darstellung der Werbeanlage i. V. m. der baulichen Anlage, an der sie angebracht werden soll oder vor der sie aufgestellt bzw. errichtet werden soll (Standortfotos/Fotomontage) 6. Zustimmung des Eigentümers (ggf. Verwalterzustimmung bei entsprechender Vollmacht) 7. wenn Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans: Auszug aus dem Bebauungsplan*** mit Kennzeichnung des Anbringungs-, Aufstellungsortes 8. wenn Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten werden: "Antrag auf Befreiung" (Vordruck* mit Begründung) 9. wenn Aufstellung: Erklärung zu geschützten Gehölzen (Vordruck*) 10. wenn erforderlich bis Baubeginn: Nachweis der Standsicherheit/"Erklärung des Tragwerksplaners" Werden mehrere Werbeanlagen beantragt, kennzeichnen Sie bitte jede Werbeanlage in allen Bauvorlagen mit der gleichen laufenden Nummer, die im Vordruck "Bauantrag" in der Tabelle Baubeschreibung als laufende Nummer vorgegeben ist. Bei mehr als drei geplanten Werbeanlagen, vervielfältigen Sie bitte die Seite 2 des Vordrucks und ändern die fortlaufende Nummer entsprechend der Anzahl der geplanten Werbeanlagen. * Alle Vordrucke sind , im Internet unter www.dresden.de erhältlich. **Das Vermessungsamt unterhält unter www.dresden.de einen Online-Shop, in dem die o.g. Karten auch über das Internet erworben werden können. ***ggf erhältlich als Download im Themenstadtplan unter www.dresden.de (Ausdruck genügt) 4. Wer erstellt die Bauvorlagen? Der Bauherr hat einen Entwurfsverfasser zu bestellen, der die notwendige Sachkunde besitzen muss. Die Antragsannahme und Vorprüfung aller Anträge erfolgt in der Zentralen Antrags- und Vorprüfstelle, die Endbearbeitung erfolgt im zuständigen Sachgebiet des Bauaufsichtsamtes. §§ 53, 54 SächsBO
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