Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Fakt ist, dass zwei von drei weiblichen Mitarbeitern während ihres Berufslebens bereits einmal in irgendeiner Form sexuell von einem Kollegen oder Vorgesetzten belästigt worden sind. Der Gesetzgeber hat daher im Jahre 1994 das Beschäftigtenschutzgesetz geschaffen. Daraus resultieren erhebliche Rechte des Betroffenen und Pflichten des Arbeitgebers, Maßnahmen zum Schutz des Mitarbeiters zu ergreifen. Der betroffene Arbeitnehmer hat mehrere Rechte, um sich zu wehren. Zunächst hat er ein Beschwerderecht gegenüber dem Vorgesetzten oder dem Personalverantwortlichen. Reagieren diese nicht, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht. Man kann also zu Hause bleiben und bekommt den Lohn weiter fortgezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine sexuelle Belästigung erfolgt ist, der Arbeitgeber untätig bleibt und eine Belästigungsgefahr weiter droht. In besonders gravierenden Fällen hat der betroffene Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, selbst fristlos zu kündigen und Schadensersatz (beispielsweise Lohnfortzahlung bis man eine neue Stelle gefunden hat) zu fordern. Der Arbeitgeber seinerseits ist verpflichtet, die Beschwerde gründlich zu prüfen. Hierzu finden in der Regel ausführliche Gespräche mit den beteiligten Personen und mit Zeugen statt. Steht eine sexuelle Belästigung fest, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu handeln. Je nach Schwere wird der Schädiger abgemahnt, versetzt oder sogar entlassen (bis hin zur fristlosen Entlassung). Das Opfer hat aber nicht nur Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber dem Täter. So kann er ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen sowie auch Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Fällt der betroffene Arbeitnehmer wegen Belästigung krankheitsbedingt aus, ist zwar der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. Der Arbeitgeber kann dann aber gegenüber dem Schädiger Regress nehmen. Die Rechte des betroffenen Mitarbeiters sind zwar nun im Beschäftigtenschutzgesetz ausdrücklich geregelt. In der Praxis gibt es aber immer wieder große Schwierigkeiten. Dies liegt vor allem daran, dass der betroffene Mitarbeiter die sexuelle Belästigung in der Regel nicht nachweisen kann. Ein Nachweis erfolgt in der Regel erst durch Zeugen. Diese gibt es aber meist nicht. Ist ein Mitarbeiter betroffen, sollte er sich in anwaltliche Beratung begeben oder zumindest Unterstützung beim Betriebsrat suchen.
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