Ergänzungsleistungen zur AHV und Hilflosenentschädigung der AHV

Ergänzungsleistungen zur AHV und
Hilflosenentschädigung der AHV
Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist abhängig vom Ausmass der persönlichen
Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Was wird unter Hilflosigkeit verstanden?
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen,
Abliegen; Körperpflege; Essen; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung) dauernd auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
2. Wie lange muss die Hilflosigkeit schon gedauert haben?
Die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert.
3. Welchen Grad einer Hilflosigkeit muss eine in einem Heim wohnende Person haben?
Eine Person, die in einem Heim wohnt, muss in mittlerem Grad oder in schwerem Grad hilflos
sein.
(Mittlerer Grad: entweder Hilfe bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen oder mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen und lebenspraktischer Begleitung oder dauernder Überwachung.
Schwerer Grad: Hilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen und dauernder Pflege oder
zusätzlich dauernde Überwachung.)
4. Wie und wo muss der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV geltend gemacht
werden?
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV muss entweder bei der IV-Stelle des
Wohnortes oder bei der Ausgleichskasse mit dem offiziellen Formular "Anmeldung: Hilflosenentschädigung der AHV" geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Art der Hilflosigkeit möglichst genau beschrieben und dass deren Beginn angegeben wird.
Den Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV erlässt die IV-Stelle.
5. Was ist bei einer in einem Heim wohnenden Person zu beachten, die
Ergänzungsleistungen zur AHV bezieht?
Bei einer Person, die in einem Alters-Pflegeheim wohnt und Ergänzungsleistungen zur AHV
bezieht, wird der Betrag der Hilflosenentschädigung der AHV (mittleren oder schweren
Grades) bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zur AHV als Einnahme angerechnet.
Alltägliche Lebensverrichtungen
a) Ankleiden / Auskleiden
 Direkte Hilfe wegen allgemeiner Schwäche, Bewegungseinschränkungen, Lähmung,
Blockierung (z.B. bei Parkinson), Deformationen.
 Indirekte Hilfe mit Anleitung und Kontrolle wegen Verwirrtheit, geistigem Abbau, schwerer
psychischer Krankheit, fortgeschrittener Demenz, Kleider bereitlegen, zum Kleiderwechsel
auffordern, usw.
b) Aufstehen / Absitzen / Abliegen
 Direkte Hilfe bei Kraftverlust, fehlendem Gleichgewicht, allgemeiner Bewegungseinschränkung, Koordinationsstörungen und dadurch fehlendem Funktionieren.
 Indirekte Hilfe mit Aufforderung und Kontrolle bei geistigem Abbau, schwerer psychischer
Krankheit, usw.
c) Essen
 Direkte Hilfe mit Nahrung ans Bett bringen; wenn regelmässig wegen der Behinderung eine
Mahlzeit im Bett eingenommen werden muss; nicht rationeller Art; Nahrung zerkleinern
wegen Kraftverlust in den Händen oder starker Deformationen, Zittern, Koordinationsstörungen, etc.; spezielle Nahrung (nicht Diät): püriert oder Sondernahrung.
 Indirekte Hilfe mit Auffordern zum Essen oder Trinken; direkt daneben Sitzen oder
Anleiten.
http://infoportal/Lists/Webseitenanpassungen/Attachments/98/ELement2_Merkblatt_HE_der_AHV_für_APH_versicherte_Personen_2015_0915.docx
d) Körperpflege
 Direkte Hilfe beim Waschen (Gesicht, Intimbereich) und Zähne putzen; beim Kämmen,
wenn jemand die Arme nicht mehr hochstrecken kann, usw.; beim Rasieren (wegen Zittern,
Schwäche, Lähmung, etc.); Baden / Duschen.
 Indirekte Hilfe, wenn ein Patient verwirrt ist oder die Motivation verloren hat und nichts
mehr machen würde.
e) Notdurft
 Direkte Hilfe beim Ordnen der Kleider (kann z.B. nicht mehr frei stehen, hat keine Kraft in
den Händen, weiss nicht mehr wie); Körperreinigung nach jedem WC-Gang; unübliche Art
der Verrichtung (Einläufe, Einlagenwechsel durch Dritte).
 Indirekte Hilfe, wenn in diesem Bereich Anleitung, Aufforderung oder Kontrolle nötig ist
(fehlender Bezug zum Körper).
f) Fortbewegung (lebenspraktische Begleitung)
 Direkte Hilfe in der Wohnung mit Führung wegen Schwäche; wegen Gehunfähigkeit oder
starker Gehbehinderung mit Sturzgefahr; wegen Ungleichgewicht oder Bettlägerigkeit;
Dritthilfe ist trotz Hilfsmittel erforderlich.
 Direkte Hilfe im Freien: nur mit Rollstuhl oder Begleitperson; Führung, Desorientierung,
Unselbständigkeit wegen geistiger Behinderung; Dritthilfe ist trotz Hilfsmittel nötig.
 Pflege des gesellschaftlichen Kontakts: alltägliche zwischenmenschliche Beziehungen;
Lesen; Schreiben; Fernsehen (Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt).
 Hilfeleistung durch Angehörige, Nachbarn, Spitex, Pflegepersonal, usw.
Bedarf der dauernden medizinischen Pflege
Zusätzliche Pflegemassnahmen notwendig wie Medikamente verabreichen; Stützstrümpfe,
Verbandwechsel, Einreiben, Wundbehandlungen, Spritzen, Dekubitusprophylaxen, usw.
Dauernde Überwachung
Bei fehlender Überwachung muss eine Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben sein.
Eine kollektive Beaufsichtigung in Spitälern oder Heimen gilt nicht als Überwachung (für eine
Hilflosenentschädigung der AHV).
Unterschrift unter die Anmeldung für Hilflosenentschädigung der AHV
Das Formular "Anmeldung: Hilflosenentschädigung der AHV" ist von der versicherten Person
selbst oder von deren gesetzlichen Vertretung zu unterschreiben.
Heime und Spitäler sind ohne Vollmacht nicht unterschriftsberechtigt.
Hinweise für Zuhause wohnende Personen und Hilflosigkeit leichten Grades
Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades hat eine Zuhause wohnende
Person, wenn sie entweder:
 in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist;
 einer dauernden Überwachung bedarf;
 einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
 wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftlichen Kontakt
pflegen kann;
 dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Ausgleichskasse, Oktober 2015