KESB Unterschriftenbogen

Bitte
ausreichend
frankieren
Nationalrat
Pirmin Schwander
Postfach 551
8853 Lachen
Keine Bevormundung
der Bürger und Gemeinden
Für Ihre finanzielle Unterstützung danken wir Ihnen:
Konto PC: 31-901527-9
Unterschriftenbogen auf www.pirmin-schwander.ch.
Gesetzesinitiative Kanton Schwyz / Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Die unterzeichneden, im Kanton Schwyz stimmberechtigten Personen
stellen hiermit, gestützt auf § 28 der Verfassung des eidgenössischen
Standes Schwyz, folgendes Begehren:
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
14. September 1978 sei wie folgt zu ändern:
§5
2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
§6
§ 28
5. Einzelzuständigkeiten
Abs. 2 lit. b, d, f, g, h, j
IV. Departemente
1 streichen
2 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig in
folgenden Fällen:
streichen
§ 29
III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden von den
Gemeinden geführt. Sie können sich zu diesem Zweck zusammenschliessen
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestehen aus Fachpersonen sowie aus Vertretern der Gemeinden.
§7
V. Regierungsrat
2 streichen
§ 24
4 Der Kantonsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die vom Bundesgesetz
zugelassenen Ausnahmen.
§ 5a
(neu)
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterstehen der Aufsicht
des Gemeinderates.
I. Organisation
1. Ämter
2 Sie weisen die Betroffenen vorgängig auf die beabsichtigte Meldung hin.
2. Anstellung
§ 31
Die Gemeinden bezeichnen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und stellen die Mitarbeiter der
Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften an.
§ 27
Geburtsdatum
Tag/Monat/Jahr
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und
fällt Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als
Kollegialbehörde.
Wohnadresse
Strasse und Nr. Wohnort
2. Entschädigung und Spesen
1 streichen
4. Besetzung und Vertretung
Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde wohnen.
Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen.
Name Vorname
handschriftlich, Blockschrift
1 In Ergänzung zu den Meldepflichten gemäss Bundesrecht sind auch
Lehrpersonen an privaten Schulen sowie Ärzte, die in Ausübung ihres
Berufes von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten, zur
Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.
streichen
§ 25
3 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht
zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und
bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr.
II. Melderecht und Meldepflicht
2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt die Gemeinde, dessen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, die Entschädigung und den
Spesenersatz.
3 streichen
§ 33
IV. Amtsbeistandschaft
streichen
Politische Gemeinde ____________________________________
Eigenhändige Unterschrift
Kontrolle
1
2
3
4
5
Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis bei einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 sowie Art. 282 des Strafgesetzbuches.
Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Initiative mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder vorbehaltlos zurückzuziehen:
Initiativkomitee: Initiativkomitee: Nationalrat Dr. Pirmin Schwander (Präsident), Lachen; Kantonsrat Marcel Dettling (Vizepräsident), Oberiberg; Marc Abplanalp, Immensee; Rico Betschart, Ried-Muotathal; Gemeinderat Stefan Betschart, Lauerz;
Kantonsrat René Bünter, Lachen; Bernhard Diethelm, Vorderthal; Kantonsrat Walter Duss, Freienbach; Christian Eiholzer, Küssnacht; Valeria Geissbühler, Buttikon; Kantonsrat Thomas Hänggi, Feusisberg-Schindellegi; Kantonsrat Max Helbling,
Steinerberg; Präsident JSVP-SZ Lukas Kauflin, Einsiedeln; Kantonsrat Matthias Ulrich, Küssnacht; Kantonsrätin Bernadette Wasescha, Küssnacht.
Bogen zurückschicken: Wenn Sie das Anliegen dieser Initiative unterstützen, dann schicken Sie den ganz oder teilweise ausgefüllten Bogen an Pirmin Schwander, Postfach 551, 8853 Lachen. Weitere Bogen können dort bestellt
werden. Vielen Dank für die Untersützung.
Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende _____ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Inititiative in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten
Gemeinde ausüben. Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson: