Die Behörden haben den Willen der Bürger zu respektieren! Liebe Schwyzerinnen und Schwyzer Am 19. Dezember 2008 haben die Eidgenössischen Räte das geltende Vormundschaftsrecht mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Mit grossen Worten wurde dieses neue Gesetz angekündigt: „Eines der Ziele der Revision ist es, das Selbstbestimmungsrecht zu fördern.“ Bitte ausreichend frankieren Unterschriftenbogen hier abtrennen Seit 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Die hehren Zielsetzungen der Bundesbehörden wurden in den kantonalen Umsetzungen zerzaust, verwässert und ins Gegenteil verkehrt. Das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger wurde in einen autoritären Freiraum der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) umfunktioniert. Die KESB wurde zur KESP (Kindes-und Erwachsenenschutzpolizei). Nein, noch schlimmer: Für die„Drecksarbeit“ fordert sie Amtshilfe und bietet die Polizei auf. Dafür ist die Polizei nicht geschaffen Es kann und darf nicht sein, dass die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde unbescholtene Bürgerinnen und Bürger grundlos und ohne Gewährleistung des rechtlichen Gehörs fünf Tage lang fürsorglich in der psychiatrischen Klinik versorgt. Jeder Polizist hätte für einen solch unverhältnismässigen Eingriff ein Verfahren am Hals. Fakt ist, dass die bisherigen Vormundschaftsbehörden über 98% der Fälle gut bis hervorragend, bürgernah und professionell erledigt hatten. Es gilt einmal, diesen Behörden ein grosser Dank auszusprechen. Sie hatten im Milizsystem und fast ehrenamtlich Grossartiges geleistet. Fakt ist, dass heute über mindestens 15% der Fälle weltfremd, laienhaft und arrogant entschieden wird. Diese Entwicklung muss gestoppt und korrigiert werden. Es geht bei dieser Initiative nicht um Einzelfälle oder um die Qualifikation der Behörden. Es geht darum, die Systemfehler im Bundesrecht und in den kantonalen Umsetzungen zu korrigieren. Das Bundesparlament hat es willentlich und wider besseren Wissens unterlassen, ein spezielles Verfahrensgesetz zu erlassen oder wenigstens einschlägige Verfahrensbestimmungen ins Schweizerische Zivilprozessrecht aufzunehmen. Der Verfahrenswirrwarr zwischen unseren Gerichten und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden muss entflochten werden. Auf kantonaler Ebene geht es vorerst darum, das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger wieder herzustellen und den Gemeinden das Vorrecht einzuräumen. Unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift das Anliegen und helfen Sie mit, die grobfahrlässige Gesetzgebung und die Systemfehler zu korrigieren. Für das Initiativkomitee Nationalrat Pirmin Schwander Postfach 551 8853 Lachen Nationalrat Dr. Pirmin Schwander Kantonsrat Marcel Dettling Unsere Forderungen: Der Wille der Bürgerinnen und Bürger ist zu respektieren ! Wir brauchen keine vierte Gewalt ! Die Gemeinden sind zu stärken ! Unterschreiben Sie jetzt die Initiative!! Für Ihre finanzielle Unterstützung danken wir Ihnen: Konto PC: 31-901527-9 Unterschriftenbogen können Sie bestellen unter pirmin-schwander.ch. III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 2. Anstellung I. Organisation 1. Ämter 4. Besetzung und Vertretung Geburtsdatum Tag/Monat/Jahr Wohnadresse Strasse und Nr. Wohnort 2. Entschädigung und Spesen § 33 IV. Amtsbeistandschaft streichen 2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt die Gemeinde, dessen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, die Entschädigung und den Spesenersatz. 3 streichen 1 streichen § 31 2 Sie weisen die Betroffenen vorgängig auf die beabsichtigte Meldung hin. Eigenhändige Unterschrift Kontrolle Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis bei einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 sowie Art. 282 des Strafgesetzbuches. Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Initiative mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder vorbehaltlos zurückzuziehen: Initiativkomitee: Initiativkomitee: Nationalrat Dr. Pirmin Schwander (Präsident), Lachen; Kantonsrat Marcel Dettling (Vizepräsident), Oberiberg; Marc Abplanalp, Immensee; Rico Betschart, Ried-Muotathal; Gemeinderat Stefan Betschart, Lauerz; Kantonsrat René Bünter, Lachen; Bernhard Diethelm, Vorderthal; Kantonsrat Walter Duss, Freienbach; Christian Eiholzer, Küssnacht; Valeria Geissbühler, Buttikon; Kantonsrat Thomas Hänggi, Feusisberg-Schindellegi; Kantonsrat Max Helbling, Steinerberg; Präsident JSVP-SZ Lukas Kauflin, Einsiedeln; Kantonsrat Matthias Ulrich, Küssnacht; Kantonsrätin Bernadette Wasescha, Küssnacht. Bogen zurückschicken: Wenn Sie das Anliegen dieser Initiative unterstützen, dann schicken Sie den ganz oder teilweise ausgefüllten Bogen an Pirmin Schwander, Postfach 551, 8853 Lachen. Weitere Bogen können dort bestellt werden. Vielen Dank für die Untersützung. Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende _____ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Inititiative in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten Gemeinde ausüben. Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson: 5 4 3 2 1 Name Vorname handschriftlich, Blockschrift II. Melderecht und Meldepflicht 1 In Ergänzung zu den Meldepflichten gemäss Bundesrecht sind auch Lehrpersonen an privaten Schulen sowie Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten, zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet. § 29 Politische Gemeinde ____________________________________ 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde. § 27 Die Gemeinden bezeichnen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und stellen die Mitarbeiter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften an. § 25 streichen § 24 §7 V. Regierungsrat 2 streichen 1 streichen 2 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig in folgenden Fällen: streichen § 28 5. Einzelzuständigkeiten Abs. 2 lit. b, d, f, g, h, j §6 IV. Departemente 2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten. 2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten. Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde wohnen. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. § 5a (neu) 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. 4 Der Kantonsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die vom Bundesgesetz zugelassenen Ausnahmen. 3 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestehen aus Fachpersonen sowie aus Vertretern der Gemeinden. Gemeinden geführt. Sie können sich zu diesem Zweck zusammenschliessen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden von den §5 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 sei wie folgt zu ändern: Die unterzeichneden, im Kanton Schwyz stimmberechtigten Personen stellen hiermit, gestützt auf § 28 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, folgendes Begehren: Gesetzesinitiative Kanton Schwyz / Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden
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