Die Behörden haben den Willen der Bürger zu respektieren!

Die Behörden haben den Willen
der Bürger zu respektieren!
Liebe Schwyzerinnen und Schwyzer
Am 19. Dezember 2008 haben die Eidgenössischen Räte das geltende Vormundschaftsrecht mit dem neuen
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Mit grossen Worten wurde dieses neue Gesetz angekündigt:
„Eines der Ziele der Revision ist es, das Selbstbestimmungsrecht zu fördern.“
Bitte
ausreichend
frankieren
Unterschriftenbogen hier abtrennen
Seit 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Die hehren Zielsetzungen der
Bundesbehörden wurden in den kantonalen Umsetzungen zerzaust, verwässert und ins Gegenteil verkehrt. Das
Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger wurde in einen autoritären Freiraum der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden (KESB) umfunktioniert. Die KESB wurde zur KESP (Kindes-und
Erwachsenenschutzpolizei). Nein, noch schlimmer:
Für die„Drecksarbeit“ fordert sie Amtshilfe und bietet die Polizei auf. Dafür ist die Polizei nicht geschaffen
Es kann und darf nicht sein, dass die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde unbescholtene
Bürgerinnen und Bürger grundlos und ohne Gewährleistung des rechtlichen Gehörs fünf Tage lang fürsorglich
in der psychiatrischen Klinik versorgt. Jeder Polizist hätte für einen solch unverhältnismässigen Eingriff ein
Verfahren am Hals.
Fakt ist, dass die bisherigen Vormundschaftsbehörden über 98% der Fälle gut bis hervorragend, bürgernah und
professionell erledigt hatten. Es gilt einmal, diesen Behörden ein grosser Dank auszusprechen. Sie hatten im
Milizsystem und fast ehrenamtlich Grossartiges geleistet. Fakt ist, dass heute über mindestens 15% der Fälle
weltfremd, laienhaft und arrogant entschieden wird. Diese Entwicklung muss gestoppt und korrigiert werden.
Es geht bei dieser Initiative nicht um Einzelfälle oder um die Qualifikation der Behörden. Es geht darum, die
Systemfehler im Bundesrecht und in den kantonalen Umsetzungen zu korrigieren. Das Bundesparlament hat es
willentlich und wider besseren Wissens unterlassen, ein spezielles Verfahrensgesetz zu erlassen oder
wenigstens einschlägige Verfahrensbestimmungen ins Schweizerische Zivilprozessrecht aufzunehmen. Der
Verfahrenswirrwarr zwischen unseren Gerichten und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden muss
entflochten werden.
Auf kantonaler Ebene geht es vorerst darum, das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger wieder
herzustellen und den Gemeinden das Vorrecht einzuräumen.
Unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift das Anliegen und helfen Sie mit, die grobfahrlässige Gesetzgebung und
die Systemfehler zu korrigieren.
Für das Initiativkomitee
Nationalrat
Pirmin Schwander
Postfach 551
8853 Lachen
Nationalrat Dr. Pirmin Schwander
Kantonsrat Marcel Dettling
Unsere Forderungen:
Der Wille der Bürgerinnen und Bürger ist zu respektieren !
Wir brauchen keine vierte Gewalt !
Die Gemeinden sind zu stärken !
Unterschreiben Sie jetzt die Initiative!!
Für Ihre finanzielle Unterstützung danken wir Ihnen: Konto PC: 31-901527-9
Unterschriftenbogen können Sie bestellen unter pirmin-schwander.ch.
III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
2. Anstellung
I. Organisation
1. Ämter
4. Besetzung und Vertretung
Geburtsdatum
Tag/Monat/Jahr
Wohnadresse
Strasse und Nr. Wohnort
2. Entschädigung und Spesen
§ 33
IV. Amtsbeistandschaft
streichen
2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt die Gemeinde, dessen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, die Entschädigung und den
Spesenersatz.
3 streichen
1 streichen
§ 31
2 Sie weisen die Betroffenen vorgängig auf die beabsichtigte Meldung hin.
Eigenhändige Unterschrift
Kontrolle
Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis bei einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 sowie Art. 282 des Strafgesetzbuches.
Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Initiative mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder vorbehaltlos zurückzuziehen:
Initiativkomitee: Initiativkomitee: Nationalrat Dr. Pirmin Schwander (Präsident), Lachen; Kantonsrat Marcel Dettling (Vizepräsident), Oberiberg; Marc Abplanalp, Immensee; Rico Betschart, Ried-Muotathal; Gemeinderat Stefan Betschart, Lauerz;
Kantonsrat René Bünter, Lachen; Bernhard Diethelm, Vorderthal; Kantonsrat Walter Duss, Freienbach; Christian Eiholzer, Küssnacht; Valeria Geissbühler, Buttikon; Kantonsrat Thomas Hänggi, Feusisberg-Schindellegi; Kantonsrat Max Helbling,
Steinerberg; Präsident JSVP-SZ Lukas Kauflin, Einsiedeln; Kantonsrat Matthias Ulrich, Küssnacht; Kantonsrätin Bernadette Wasescha, Küssnacht.
Bogen zurückschicken: Wenn Sie das Anliegen dieser Initiative unterstützen, dann schicken Sie den ganz oder teilweise ausgefüllten Bogen an Pirmin Schwander, Postfach 551, 8853 Lachen. Weitere Bogen können dort bestellt
werden. Vielen Dank für die Untersützung.
Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende _____ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Inititiative in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten
Gemeinde ausüben. Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson:
5
4
3
2
1
Name Vorname
handschriftlich, Blockschrift
II. Melderecht und Meldepflicht
1 In Ergänzung zu den Meldepflichten gemäss Bundesrecht sind auch
Lehrpersonen an privaten Schulen sowie Ärzte, die in Ausübung ihres
Berufes von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten, zur
Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.
§ 29
Politische Gemeinde ____________________________________
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und
fällt Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als
Kollegialbehörde.
§ 27
Die Gemeinden bezeichnen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und stellen die Mitarbeiter der
Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften an.
§ 25
streichen
§ 24
§7
V. Regierungsrat
2 streichen
1 streichen
2 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig in
folgenden Fällen:
streichen
§ 28
5. Einzelzuständigkeiten
Abs. 2 lit. b, d, f, g, h, j
§6
IV. Departemente
2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde wohnen.
Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen.
§ 5a
(neu)
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterstehen der Aufsicht
des Gemeinderates.
4 Der Kantonsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die vom Bundesgesetz
zugelassenen Ausnahmen.
3 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht
zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und
bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestehen aus Fachpersonen sowie aus Vertretern der Gemeinden.
Gemeinden geführt. Sie können sich zu diesem Zweck zusammenschliessen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden von den
§5
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
14. September 1978 sei wie folgt zu ändern:
Die unterzeichneden, im Kanton Schwyz stimmberechtigten Personen
stellen hiermit, gestützt auf § 28 der Verfassung des eidgenössischen
Standes Schwyz, folgendes Begehren:
Gesetzesinitiative Kanton Schwyz / Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Keine Bevormundung
der Bürger und Gemeinden