Frühjahresfortbildung ÖTK vom 20.05.2015

Frühjahrsfortbildung
20. Mai 2015
„Registrierkassenpflicht“ was kommt auf uns Tierärzte ab 2016 zu?
Mag. Werner Frühwirt
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Inhaltsverzeichnis
§ Aktuelles zur Steuerreform (Stand: 20.05.2015)
• Entlastung und Gegenfinanzierung
§ Was kommt auf und Tierärzte ab 2016 zu?
• Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
• Aufweichung Bankgeheimnis
§ Aufzeichnungen richtig führen
• Kassenrichtlinie 2012
• Betrugsbekämpfungsgesetz 2010
• Änderungen durch Steuerreform 2015
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Beratungsleistungen in der Zukunft
§ Beispiel:
Grundstücksübertragungen im April 2015
Neuregelungen über die künftige Grunderwerbsteuer
2016 ?
- Grunderwerb innerhalb der Familie
Bemessungsgrundlage EHW-VKW
0,5 % / 2% / 3,5% (bisher 2%)
Mittelfristige Planung im Hinblick auf eine allfällige
Erbschafts- Schenkungssteuer
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Steuerreform - Termine
§ 17.03.2015: Ministerialvortrag mit den Grundlinien der
Steuer(tarif)reform
§ Mai 2015: Begutachtungsentwurf von ca. 40 Gesetzen
§ 16.06.2015: voraussichtlicher Ministerratsbeschluss
§ 09.07.2015: Fristbeschluss im Nationalrat
§ 23.07.2015: Beschluss Bundesrat
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Steuerreform - Inkrafttreten
§ 01.01.2016: „grundsätzliches Inkrafttreten“
§ 01.04.2016: Inkrafttreten des erhöhten USt-Tarifs für
Beherbergungsleistungen (13%)
§ 01.03.2015: Banken Meldepflicht
§ 01.01.2017: Technische Sicherung Reg. Kassen
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Österreichische Abgabenstruktur
Abgabenquote in %
des BIP
OECD 33,8%
Schweiz 28,5%
BRD
37,1%
Ö
42,1%
Werte 2011
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Finanzierung der Steuerreform
§ Abgabenentlastung um ca. 5,2 Mrd € (= 1,5% des BIP),
davon Einnahmensicherung 1,9 Mrd € bei Bedingung
eines Maßnahmenpaketes:
- Registrierkasse
- Belegerteilungspflicht
- Konteneinschau, Meldeverpflichtung Geldflüsse
§ restliche Finanzierung:
-
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Selbstfinanzierung, Konsum 0,85 Mrd €
Einsparung Verwaltung, Kürzung Förderungen 1,1 Mrd €
Streichung Ausnahmen (Topfsonderausgaben, Gebäude-AfA) 0,9 Mrd €
Steuererhöhungen (ImmoEST, GrEST, KEST, EST-Tarif, Umsatzsteuer)
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage auf € 4.840,-- pro Monat
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Zielbereiche, Zielgruppen der
Einnahmensicherung
§ Umsatzsteuer-Karussellbetrug
§ „Kleinunternehmer“ um rund € 150.000,-Umsatzgrenze pro Jahr
Das sind bis zu ¾ aller Betriebe
§ Abgabenprüfung neu
§ Bekämpfung Sozialbetrug
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Pressemeldungen
§ Die Presse, 17.05.2015: „So klein ist die größte
Steuerreform“
§ Der Standard, 17.05.2015: „Strenge gegen Steuerbetrug:
Die Kleinen stöhnen, die Großen fluchen“
§ XING/Kleine Zeitung, 18.05.2015: „Dem Bargeld geht es
an den Kragen“
§ Der Standard, 19.05.2015: „Kunden müssen künftig
Kassenbons entgegennehmen“ bzw.
„Betrugsbekämpfung - sehr ambitioniert“
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Bankwesengesetz neu I
§ bisheriges Bankgeheimnis zerbröselt?
- Änderung des § 38 BWG nur durch ²/3-Mehrheit
- bisher noch gerichtliche Bewilligung notwendig
§ Zentrales Kontenregister
- Einrichtung durch das BMF
- Meldung durch die Banken an das BMF
- Daten ab 01.03.2015
§ bisher Verbandsabfrage
- bezogen auf die verschiedenen Banksektoren
- Vollständigkeit?
§ Mitteilung von Kapitalflüssen
- Barbehebungen oder Auslandstransfers von Privatkonten
- Höhe der Geldflüsse von min. € 50.000,-- ?
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Bankwesengesetz neu II
§ Einschaurecht der Finanzverwaltung
- §143 BAO: schriftliche Auskunft
- §165 BAO: … nur wenn beim Steuerpflichtigen voraussichtlich nicht zum
Ziel führt …
- also zuerst an den Steuerpflichtigen wenden
- bei Betriebsprüfungen: Einschaurecht zweckmäßig/angemessen
- Einschränkung: wenn Zweifel an der Richtigkeit von Steuererklärungen
gegeben sind
- Kontenabfrage als generelles Instrument für den Finanzprüfer?
- bei Zeichnungsberechtigungen bei begründeter Annahme
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Endbesteuerungsgesetz KEST
§ KEST neu 27,5% (statt bisher 25%)
- Ausnahme: Spareinlagen, Zinsen aus Kontoguthaben
- Für ausgeschüttete Gewinne von GmbHs
§ Gesamtbelastung
- Personengesellschaften/Einzelunternehmer 43,75%
- GmbH bei Vollausschüttung 45,625%
§ Vorteilhaftigkeitsvergleiche der Gesellschaftsformen
- Grenze steigt von € 156.000,-- auf € 277.000,-- p.a.
§ Ausschüttung 2015
- spart 2,5% KEST
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Elektronische Aufzeichnungspflicht
§ Barumsätze (Kredit- oder Bankomatkarte, Zahlung
mittels Mobiltelefon, PayLife Quick)
§ „Manipulationsschutz“ für Betriebe mit überwiegend
Barumsätzen: Signaturerstellungseinheit (Smartcard)
• Investitionsbegünstigungen
§ Elektronische Registrierkasse oder elektronisches
Kassensystem gem. § 131b BAO
§ Lotterie: gefallen?
§ bei Verweigerung
• § 184 BAO Schätzung
• Strafrechtliche Folgen bei Vorsatz gem. FINStrG
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Registrierkassenpflicht
§ Prüfschema „Vereinfachte Losungsermittlung“:
• Nicht überwiegende Anzahl von Barumsätzen gem. 131b Abs 1 BAO
• Jahresumsatz unter € 15.000 gem. § 131b Abs 3 BAO
• Ausnahme laut BarbewegungsVO iVm § 131b Abs 4 Z.2 BAO
§ Barumsätze max. € 30.000 pro Jahr bei außerhalb von fest umschlossenen
Räumlichkeiten (bspw. Bauchladen)
§ Dann keine Registrierkassenpflicht
bzw. Belegerteilungspflicht oder
Einzelaufzeichnung Umsätze „kalte Hand“
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Aufzeichnungspflichten Tierarzt
§ Annahme: überwiegend Barumsätze
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Belegerteilungspflicht
§ IMMER, wenn nicht Ausnahme „kalte Hand“
§ Auch beim Kundenbesuch „mobile Berufe“
• Händische Belegerteilungspflicht Paragon
• Nachtrag in Registrierkasse
§ Belegannahmepflicht des Kunden
• Aufbewahren bis zum Verlassen der Ordination
§ „Brauchen Sie eine Rechnung?“ gehört künftig der
Vergangenheit an (Erläuterungen zum
Ministerialentwurf).
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Organisationsstruktur TA Praxis
§ Nutzung für eine neue Organisation
innerhalb der TA-Praxis
§ Einsatz eines effektiven Softwaresystems
§ Tierarzt: Fachtätigkeit, fachliche
Dokumentation
§ Sekretariat: Rechnungsausdruck,
Zahlungsabwicklung, Belegerteilung an
den Kunden
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Aufzeichnungspflichten NEU
§ Rechtslage zum 20.05.2015
§ Begleitmaßnahmen Steuerreform ab
1.1.2016
Rückschlüsse auf Vergangenheit
Ggf. Strengere Interpretation
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Ausgangspunkt
§ Vet- Antibiotika- MengenströmeVO.
• Meldeverpflichtung für
hausapothekenführende TierärztInnen, die
Tierarzneimittel aus ihren TÄ-HAPO abgeben.
• Neue Anforderungen an Organisation und
Software (Aufzeichnung)
§ Finanzpolizei kontrolliert Kassenrichtlinie
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Eckpunkte Aufzeichnungen
§ Formelle Mängel im
Aufzeichnungssystem berechtigen zur
Schätzung (184 BAO).
§ Kassenrichtlinie (KRL 2012) als
Auslegung der Finanzverwaltung. Bleibt gültig.
§ Kassennachschau durch Finanzpolizei.
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Finanzpolizei
§ Einem Zuhörer reicht es: "Es ist eine
Frechheit, was die Beamten aufführen. Sie
machen mit den Leuten, was sie wollen",
ruft er durch den Saal und wirft den
Finanzpolizisten
Kompetenzüberschreitungen vor. Damit
bleibt er nicht der Einzige. Ein anderer
Unternehmer fragt: "Darf ich eine Kontrolle
mit der Videokamera aufzeichnen?„
(Kleine Zeitung vom 8.3.2013)
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Aufgaben und Organisation
§ Grds. eigene Behörde (600 MA) aber jedes
Finanzorgan darf tätig werden.
§ Feststellung und Aufdeckung
• steuerlich relevanter Sachverhalte
(Tageslosungen, Grundlagen für lohnabhängige
Abgaben)
• Scheinselbstständigkeit
• Verstößen gegen das ASVG (Anmeldung vor
Arbeitsantritt, Falsch- und Scheinmeldungen)
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Befugnisse
§ Auskunftsrecht
§ Betretungsrecht
•
•
Kann bei jedermann, überall und jederzeit stattfinden (auch Privaträume)
Grundsätzlich kein Durchsuchungsrecht; nicht mit Zwangsgewalt
§ Anhalterecht
•
•
Eigenes Anhalte- und Überprüfungsrecht (auch für mitgeführte Güter) von Fahrzeugen
und sonstigen Beförderungsmitteln
Ohne besonderen Anlass!!
§ Festnahmerecht
§ Dokumentation der Feststellungen – Niederschrift
•
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Auch bei Nachschauen à Kopie soll ausgehändigt werden
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Was tun?
§ Kassenrichtlinie umsetzen:
• Registrierkassen, Grundaufzeichnungen
§ Freiwillige Maßnahmen setzen
• Belegausgabe
§ Ergibt: Beitrag zu hoher Qualität,
Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der
Belegausgabepflicht.
Aufzeichnungen.
Registrierkassenpflicht.
Einzelaufzeichnung.
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Anwendung
§ Gilt für alle Steuerpflichtigen (BAO).
• Keine neuen Bestimmungen durch KRL.
• Für alle „Barbewegungen“ also Kassa und
Bank.
§ Hochrisikobereiche
• Unternehmen mit Barumsätzen
§ In jedem Betrieb
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Leitsatz
§ Je besser
• Systemaufbau
• Systemdokumentation
Dokumentation gewinnt!
§ Desto
• Glaubhafter sind die Aufzeichnungen
• Weniger Probleme im Prüfungsfall
§ Deshalb
• Maßnahmen der KRL umsetzen und
• Freiwillige Maßnahmen setzen Neue Anforderungen
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§ 131 Abs. 1 BAO
§ Aufzeichnungen so zu führen, dass sich ein
sachverständiger Dritter innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle vermitteln kann.
§ Weitere Formale Kriterien:
• Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und
zeitgerecht
• Kein Durchstreichen…
• Ausnahmen: Barbewegungs-VO < € 15.000 bzw € 30.000
kalte Hand
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§ 131 Abs. 1 BAO
§ Dritter muss auch vertrauen können!
• In Vollständigkeit und Richtigkeit
• § 184 BAO
§ Im Bereich der KRL relativ detaillierte
Auslegungen.
• Registrierkassen
§ Sonst Auslegung im Einzelfall vor dem
Hintergrund der KRL.
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Dokumentation
§ Alle Maßnahmen müssen aufgeschrieben
werden.
• Schriftliche Dokumentation
§ Die Durchführung der Maßnahmen muss
dokumentiert werden.
• Im Nachhinein nachvollziehbar
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Betrugsbekämpfungsgesetz
§ Bei jedem baren Geschäftsvorfall zu dokumentieren:
• Bezeichnung des Betriebes oder Merkmal zur
Betriebsidentifizierung,
• Merkmal zur Kassenidentifizierung,
• Datum und Uhrzeit der Belegerstellung,
• Belegnummer (fortlaufende Nummerierung der
Geschäftsvorfälle),
Bisher nur für Registrierung
• Einzelprodukte und Preise,
Nun auch generell in BAO
• Gesamtsumme
Beachte auch UStG
§ Entspricht Mindestinhalt eines Beleges nach § 131a
Abs 3 BAO (ab 1.1.2016)
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Außerdem:
§ Bare Geschäftsvorfälle festhalten und
aufzeichnen
•
•
•
•
sofort
täglich
einzeln
zum Zweck der Losungsermittlung
§ Barbewegungsverordnung
• Bis € 150.000 pro Betrieb
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bis € 30.000 kalte Hand
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Umsetzung KRL
§ Verantwortlich: Tierarzt.
§ Systemhersteller stellt E-131. SmartCard ab 1.1.2017
§ Mitarbeiter wickeln Barbewegungen
tatsächlich ab.
• Bedienung des Kassensystems
§ Steuerberater
• Ggf. Buchhalter
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Steuerberater
§ Erstellen einer Systemdokumentation
• Vorab Check statt FinPol.
• Vorbereitung auf Prüfung hins. Ablauf
• Check Liste erstellen
§ Vertretung bei der Abgabenbehörde
• Ggf. auch im Prüfungsverfahren
§ Organisation des Zahlungsverkehrs
• BMZ: Organisation Belegwesen
§ Wesentliche Teilbereiche IKS
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Überblick Systemdokumentation
1. E- 131
2. Erforderliche Aufzeichnungen
3. Freiwillige Maßnahmen
1. Bargeldbewegungen
2. Kassastandkontrollen
4. Datensicherung und Aufbewahrung
5. Datenexport
6. Beilagen
§ Abstimmen auf Vet- AB- Mengenströme VO.
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1. E-131
§ § 131 Abs. 3 BAO:
Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
können Datenträger verwendet werden, wenn
die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist;
die vollständige und richtige Erfassung und
Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch
entsprechende Einrichtungen gesichert
werden…
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1. E-131
§ Vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
§ Kern: Kassen müssen bestimmte
Auflagen erfüllen und deren technische
Möglichkeiten müssen beschränkt sein.
§ Je nach Kassentypus I-IV
• oder Sondertypus
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Technische Sicherung
Kryptografische Signatur
1.1.2017
Verordnung offen
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1. E-131
§ Fachgutachten KFS / DV 1
• Technische und organisatorische Maßnahmen
§ Zusätzliche Dokumentation
• Unabhängig vom Systemhersteller
• Wann macht wer welche Auswertungen
• Wer kontrolliert Grundaufzeichnungen und
Widerspruchsfreiheit
• Wer zeichnet zur Freigabe ab?
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2. Aufzeichnungen
§ Grundaufzeichnungen
• Journalstreifen
• Datenerfassungsprotokoll
§ Auswertungen
• Belege, Z-Bon
§ Grundregel:
• Alle Auswertungen müssen sich auf
Grundaufzeichnungen zurückführen lassen.
• Vorlage bei Kassaprüfung
§ Unterschiedlich ja nach Kassentypus
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3. Freiwillige Maßnahmen
§ Maßnahmen, die sicherstellen, dass §
131 BAO eingehalten wird.
• Technisch
• Organisatorisch
§
§
§
§
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Mitarbeiterschulungen
Ethikkodex
Richtlinien und Unterweisungen
….
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Belegerteilungspflicht derzeit
§ Freiwillige Verpflichtung
• Ausfolgung der Belege an die Kunden bei
jedem Geschäftsvorgang
• Widerspruchsfreiheit
Belegerteilungspflicht
• Nachvollziehbarkeit
§ Anforderungen des
Betrugsbekämpfungsgesetzes
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Überprüfung Kassensaldo
§ Zählen des Bargeld IST Bestandes
• Vergleich mit Soll Bestand lt.
Aufzeichnungen
§ Dokumentation
§ Verantwortlichkeit
§ Berücksichtigung von Trink- und
Wechselgeld, Einlagen und Entnahmen.
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Kassennachschau
§ Neben der Kassenprüfung anlässlich
einer Betriebsprüfung.
• Kassaprüfung aufwändiger und nur auf
Verdacht - Risikoeinschätzung
§ Zuständigkeit der Finanzpolizei
• (Uniformierte) Beamte des Finanzamts
• Direkt vor Ort
• unangekündigt
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Maßnahmen
§ Herausgabe der Systemdokumentation
• Einblick in laufend zu führende Aufzeichnungen
• Verfahrensdokumentation
§ Momentaufnahmen
• Sequenznummernstand
• Laufende Rechnungsnummer
§ Feststellung Nebenaufzeichnungen
§ Kassasturz
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Maßnahmen II
§ Befragung des Unternehmers
§ Befragung der Mitarbeiter
• Die Beamten interessiert wie die Kassa
funktioniert und wie die Mitarbeiter die Kassa
bedienen.
• Gezielte Fragestellungen nach
Einzeltatbeständen bzw. systemische
Fragen.
§ Mitwirkungspflicht und Zwangsstrafe
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Niederschrift
§ Alles, was dokumentiert wurde, wird in
einer Niederschrift zusammengefasst.
§ Die Niederschrift muss vom Tierarzt bzw.
von der Tierärztin unterfertigt werden, es
sei denn ausdrücklicher Verzicht.
§ Unterzeichnung unter Beiziehung des
Steuerberaters in jedem Fall möglich.
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Kontakt
§ Ihre Fragen
Häufige Fragen als Handout
§ Weitere Informationen
www.fruehwirt.at/tierarzt
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