Anlage 2 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz legt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit für Kindergeldberechtigte nach dem Einkommensteuergesetz wie folgt fest: 1. Regelzuständigkeit Für Antragsteller/Berechtigte, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden 1 ist , Bad Oldesloe ist folgende Familienkasse zuständig Elmshorn Flensburg Greifswald Hamburg Heide Nord in Hamburg Kiel Lübeck Neubrandenburg Neumünster Rostock Schwerin Stralsund Bremen-Bremerhaven Emden-Leer Nordhorn Oldenburg-Wilhelmshaven Osnabrück Vechta Braunschweig-Goslar Celle Göttingen Hameln Niedersachsen-Bremen in Hannover Hannover Helmstedt Hildesheim Lüneburg-Uelzen 1 Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG 1 Für Antragsteller/Berechtigte, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden 1 ist , Stade ist folgende Familienkasse zuständig Nienburg-Verden Bielefeld Detmold Dortmund Hagen Nordrhein-Westfalen-Ost in Dortmund Herford Iserlohn Paderborn Siegen Meschede-Soest Ahlen-Münster Bochum Coesfeld Essen Gelsenkirchen Nordrhein-Westfalen-Nord in Bochum Hamm Oberhausen Recklinghausen Rheine Wesel Aachen-Düren Bergisch-Gladbach Bonn Brühl Duisburg Nordrhein-Westfalen-West in Köln Düsseldorf Köln Krefeld Mettmann Mönchengladbach Solingen-Wuppertal Bad Hersfeld-Fulda Hessen 2 Für Antragsteller/Berechtigte, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden 1 ist , Bad Homburg ist folgende Familienkasse zuständig in Kassel Marburg Kassel Korbach Gießen Wiesbaden Limburg-Wetzlar Darmstadt Frankfurt am Main Hanau Offenbach Bad Kreuznach Kaiserslautern-Pirmasens Koblenz-Mayen Landau Ludwigshafen Rheinland-Pfalz-Saarland in Mainz Mainz Montabaur Neuwied Saarland Trier Göppingen Heilbronn Ludwigsburg Schwäbisch-Hall-Tauberbischofsheim Stuttgart Baden-Württemberg-Ost in Stuttgart Ulm Reutlingen Konstanz-Ravensburg Aalen Balingen Waiblingen Freiburg Baden-Württemberg-West in Karlsruhe-Rastatt Mannheim 3 Für Antragsteller/Berechtigte, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden 1 ist , Karlsruhe - Rastatt ist folgende Familienkasse zuständig Heidelberg Lörrach Nagold-Pforzheim Offenburg Rottweil-Villingen-Schwenningen Ansbach-Weißenburg Aschaffenburg Bamberg-Coburg Donauwörth Bayreuth-Hof Bayern-Nord in Nürnberg Nürnberg Fürth Schwandorf Schweinfurt Weiden Würzburg Augsburg Deggendorf Freising Ingolstadt Kempten-Memmingen Landshut-Pfarrkirchen Bayern-Süd in Regensburg München Passau Regensburg Rosenheim Traunstein Weilheim Berlin Mitte Berlin Nord Berlin-Brandenburg in Potsdam Berlin Süd Cottbus Eberswalde 4 Für Antragsteller/Berechtigte, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden 1 ist , Frankfurt (Oder) ist folgende Familienkasse zuständig Neuruppin Potsdam Altenburg-Gera Bernburg Dessau-Roßlau-Wittenberg Erfurt Gotha Halberstadt Halle Sachsen-Anhalt-Thüringen in Halle Jena Magdeburg Nordhausen Sangerhausen Stendal Suhl Weißenfels Annaberg-Buchholz Bautzen Chemnitz Dresden Hainichen Sachsen in Chemnitz Leipzig Oschatz Pirna Plauen Riesa Zwickau 5 2. Besondere Zuständigkeiten 2.1 Zuständigkeit für besondere Personengruppen Personengruppe zuständige Familienkasse Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnung an Land Familienkasse am Sitz des Heimathafens des Schiffes Eltern ohne festen inländischen Wohnsitz oder ohne festen gewöhnlichen Aufenthalt Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg Eltern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland wenn keine Lohnzahlungsstelle bzw. sonstig betreuende Stelle oder 2 kein Betriebssitz in Deutschland vorhanden ist Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg 2 Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG 6 2.2 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Sind auf den Anspruchsberechtigten oder einen anderen Elternteil über- bzw. zwischenstaatliche 3 Rechtsvorschriften anzuwenden, sind folgende Familienkassen zuständig : Personengruppe zuständige Familienkasse Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Polen oder der Tschechischen Republik oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder der Schweiz oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Kindergeldfall beurteilt sich nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und Türkei bzw. nach dem Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 oder nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, den Niederlanden oder Luxemburg oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente 4 alle sonstigen nach dem EStG anspruchsberechtigten Personen Familienkasse Sachsen in Chemnitz Familienkasse BadenWürttemberg West in Karlsruhe-Rastatt Familienkasse Bayern Süd in Regensburg Familienkasse Bayern Süd in Regensburg Familienkasse RheinlandPfalz-Saarland in Mainz Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg 2.3 Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes Zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes ist die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord. Die Zuständigkeit umfasst neben den in der Hauptsache anfallenden Vorgängen außerdem die Prüfung und die Anweisung von Gerichtskosten sowie die Vertretung vor dem Finanzgericht. 3 Hiervon nicht erfasst sind diejenigen Berechtigten, die Staatsangehörige eines anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaates sind, gemeinsam mit ihrer Familie in Deutschland wohnen und deren Kindergeldanspruch ausschließlich auf Grund des Einkommensteuergesetzes besteht. 4 Hierzu gehören auch anspruchsberechtigte Personen in 3-Länder-Konstellationen mit Bezug zu zwei unterschiedlichen Familienkassen. 7 2.4 Prozessführungsbefugnis vor den Finanzgerichten Der Leiterin bzw. dem Leiter der zuständigen Familienkasse obliegt auch die Prozessführungsbefungnis vor den Finanzgerichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen Familienkasse kann sich nur durch Beschäftigte der Rechtsbehelfsstelle vertreten lassen. 8
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