Anlage 2 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz legt der

Anlage 2
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz legt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die
Zuständigkeit für Kindergeldberechtigte nach dem Einkommensteuergesetz wie folgt fest:
1.
Regelzuständigkeit
Für Antragsteller/Berechtigte,
die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den
Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben
bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine
Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden
1
ist ,
Bad Oldesloe
ist folgende Familienkasse
zuständig
Elmshorn
Flensburg
Greifswald
Hamburg
Heide
Nord
in Hamburg
Kiel
Lübeck
Neubrandenburg
Neumünster
Rostock
Schwerin
Stralsund
Bremen-Bremerhaven
Emden-Leer
Nordhorn
Oldenburg-Wilhelmshaven
Osnabrück
Vechta
Braunschweig-Goslar
Celle
Göttingen
Hameln
Niedersachsen-Bremen
in Hannover
Hannover
Helmstedt
Hildesheim
Lüneburg-Uelzen
1
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG
1
Für Antragsteller/Berechtigte,
die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den
Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben
bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine
Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden
1
ist ,
Stade
ist folgende Familienkasse
zuständig
Nienburg-Verden
Bielefeld
Detmold
Dortmund
Hagen
Nordrhein-Westfalen-Ost
in Dortmund
Herford
Iserlohn
Paderborn
Siegen
Meschede-Soest
Ahlen-Münster
Bochum
Coesfeld
Essen
Gelsenkirchen
Nordrhein-Westfalen-Nord
in Bochum
Hamm
Oberhausen
Recklinghausen
Rheine
Wesel
Aachen-Düren
Bergisch-Gladbach
Bonn
Brühl
Duisburg
Nordrhein-Westfalen-West
in Köln
Düsseldorf
Köln
Krefeld
Mettmann
Mönchengladbach
Solingen-Wuppertal
Bad Hersfeld-Fulda
Hessen
2
Für Antragsteller/Berechtigte,
die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den
Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben
bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine
Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden
1
ist ,
Bad Homburg
ist folgende Familienkasse
zuständig
in Kassel
Marburg
Kassel
Korbach
Gießen
Wiesbaden
Limburg-Wetzlar
Darmstadt
Frankfurt am Main
Hanau
Offenbach
Bad Kreuznach
Kaiserslautern-Pirmasens
Koblenz-Mayen
Landau
Ludwigshafen
Rheinland-Pfalz-Saarland
in Mainz
Mainz
Montabaur
Neuwied
Saarland
Trier
Göppingen
Heilbronn
Ludwigsburg
Schwäbisch-Hall-Tauberbischofsheim
Stuttgart
Baden-Württemberg-Ost
in Stuttgart
Ulm
Reutlingen
Konstanz-Ravensburg
Aalen
Balingen
Waiblingen
Freiburg
Baden-Württemberg-West
in Karlsruhe-Rastatt
Mannheim
3
Für Antragsteller/Berechtigte,
die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den
Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben
bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine
Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden
1
ist ,
Karlsruhe - Rastatt
ist folgende Familienkasse
zuständig
Heidelberg
Lörrach
Nagold-Pforzheim
Offenburg
Rottweil-Villingen-Schwenningen
Ansbach-Weißenburg
Aschaffenburg
Bamberg-Coburg
Donauwörth
Bayreuth-Hof
Bayern-Nord
in Nürnberg
Nürnberg
Fürth
Schwandorf
Schweinfurt
Weiden
Würzburg
Augsburg
Deggendorf
Freising
Ingolstadt
Kempten-Memmingen
Landshut-Pfarrkirchen
Bayern-Süd
in Regensburg
München
Passau
Regensburg
Rosenheim
Traunstein
Weilheim
Berlin Mitte
Berlin Nord
Berlin-Brandenburg
in Potsdam
Berlin Süd
Cottbus
Eberswalde
4
Für Antragsteller/Berechtigte,
die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den
Bezirken der Agenturen für Arbeit ……….. haben
bzw. die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben, aber in diesen Bezirken ein Betriebssitz, eine
Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle vorhanden
1
ist ,
Frankfurt (Oder)
ist folgende Familienkasse
zuständig
Neuruppin
Potsdam
Altenburg-Gera
Bernburg
Dessau-Roßlau-Wittenberg
Erfurt
Gotha
Halberstadt
Halle
Sachsen-Anhalt-Thüringen
in Halle
Jena
Magdeburg
Nordhausen
Sangerhausen
Stendal
Suhl
Weißenfels
Annaberg-Buchholz
Bautzen
Chemnitz
Dresden
Hainichen
Sachsen
in Chemnitz
Leipzig
Oschatz
Pirna
Plauen
Riesa
Zwickau
5
2.
Besondere Zuständigkeiten
2.1 Zuständigkeit für besondere Personengruppen
Personengruppe
zuständige Familienkasse
Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnung an Land
Familienkasse am Sitz des
Heimathafens des Schiffes
Eltern ohne festen inländischen Wohnsitz oder ohne festen
gewöhnlichen Aufenthalt
Familienkasse Bayern Nord
in Nürnberg
Eltern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
wenn keine Lohnzahlungsstelle bzw. sonstig betreuende Stelle oder
2
kein Betriebssitz in Deutschland vorhanden ist
Familienkasse Bayern Nord
in Nürnberg
2
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG
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2.2
Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften
Sind auf den Anspruchsberechtigten oder einen anderen Elternteil über- bzw. zwischenstaatliche
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Rechtsvorschriften anzuwenden, sind folgende Familienkassen zuständig :
Personengruppe
zuständige Familienkasse
Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein
anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt in Polen oder der Tschechischen
Republik oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer
Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen
Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente
Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein
anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder der Schweiz oder
unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder
selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften
oder beziehen von dort Rente
Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein
anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder unterliegen aus
sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen
Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von
dort Rente
Kindergeldfall beurteilt sich nach einem der zwischenstaatlichen
Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit Algerien, Bosnien
und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro,
Tunesien und Türkei bzw. nach dem
Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 vom
19. September 1980 oder nach dem Vorläufigen Europäischen
Abkommen über soziale Sicherheit
Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein
anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, den Niederlanden oder
Luxemburg oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer
Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen
Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente
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alle sonstigen nach dem EStG anspruchsberechtigten Personen
Familienkasse Sachsen
in Chemnitz
Familienkasse BadenWürttemberg West
in Karlsruhe-Rastatt
Familienkasse Bayern Süd
in Regensburg
Familienkasse Bayern Süd
in Regensburg
Familienkasse RheinlandPfalz-Saarland
in Mainz
Familienkasse Bayern Nord
in Nürnberg
2.3 Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Regionalen Inkasso
Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes
Zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Regionalen Inkasso
Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes ist die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord.
Die Zuständigkeit umfasst neben den in der Hauptsache anfallenden Vorgängen außerdem die
Prüfung und die Anweisung von Gerichtskosten sowie die Vertretung vor dem Finanzgericht.
3
Hiervon nicht erfasst sind diejenigen Berechtigten, die Staatsangehörige eines anderen EU-/EWR- oder
Vertragsstaates sind, gemeinsam mit ihrer Familie in Deutschland wohnen und deren Kindergeldanspruch
ausschließlich auf Grund des Einkommensteuergesetzes besteht.
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Hierzu gehören auch anspruchsberechtigte Personen in 3-Länder-Konstellationen mit Bezug zu zwei
unterschiedlichen Familienkassen.
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2.4 Prozessführungsbefugnis vor den Finanzgerichten
Der Leiterin bzw. dem Leiter der zuständigen Familienkasse obliegt auch die Prozessführungsbefungnis vor den Finanzgerichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen
Familienkasse kann sich nur durch Beschäftigte der Rechtsbehelfsstelle vertreten lassen.
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