Beschwerdemanagement der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Bearbeitungsgrundsätze des Beschwerdemanagements Interne Richtlinien und Arbeitsabläufe In der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (kurz BAWAG P.S.K.) ist eine Beschwerdestelle eingerichtet, welche hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Kreditinstitut klärend und vermittelnd tätig werden soll, sofern eine direkte Einigung mit der entsprechenden Fachabteilung bzw. Geschäftsstelle nicht erzielt werden konnte. Um ein qualitativ hochwertiges Beschwerdemanagement zu gewährleisten, hat die BAWAG P.S.K. Bearbeitungsgrundsätze festgelegt, wann die Beschwerdestelle tätig werden soll und wie die Beschwerden und Anfragen von Kunden zu behandeln sind. Die vorliegende Richtlinie soll die Wirkung des Beschwerdemanagements für die Gesamtbank transparent machen und eine klare Grenze für die Zuständigkeiten ziehen. Bearbeitungsgrundsätze I) Was sind die Aufgaben des Beschwerdemanagements? Das Beschwerdemanagement ist ausschließlich Vermittler zwischen dem Beschwerdeführer (zumeist dem Kunden) und der Bank. Die Beschwerdestelle versucht zuerst den gegenständlichen Sachverhalt zu klären und auf Basis dessen, zwischen den Parteien zu vermitteln, um zu einem Verhandlungsergebnis zu kommen, welches von beiden Seiten akzeptiert wird. Das Beschwerdemanagement ist der Eingangskanal, allerdings können Beschwerden zur Bearbeitung in die zuständige Fachabteilung weitergeleitet werden. Es ist explizit darauf hinzuweisen, dass es jedoch nicht die Aufgabe der Beschwerdestelle ist, in geschäftspolitische Entscheidungen einzugreifen! II) Wann kann ich mich beschweren? (Zuständigkeit des Beschwerdemanagements) II.I) Viele Meinungsverschiedenheiten oder auch Missverständnisse können im direkten Kontakt mit dem Kreditinstitut einvernehmlich geklärt werden. Wenden Sie sich daher zuerst an die zuständige Abteilung bzw. Betreuer, wenn Sie mit einer Dienstleistung nicht zufrieden sind, ein Einschreiten der Beschwerdestelle verlangt jedenfalls, dass Sie es zumindest versucht haben eine Einigung zu erzielen. II.II) Wenn Sie sich als Beschwerdeführer identifizieren - zumindest mittels Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse II.III) Wenn im gegenständlichen Beschwerdefall noch kein Gerichts- oder Schlichtungsverfahren anhängig ist II.IV) Wenn der Beschwerdeführer keine Strafanzeige wegen des Beschwerdegegenstandes gestellt hat II.V) Wenn die Klärung keine Entscheidung erfordert, die ohne Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht möglich ist Beschwerdemanagement der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft III) Ausschlussgründe für das Einschreiten des Beschwerdemanagements sind: III.I) Anonym eingebrachte oder von minderjährigen bzw. besachwalteten Personen eingebrachte Beschwerden III.II) Wenn der Beschwerdeführer nicht imstande ist, sein Vorbringen nach allgemeinen Anstandsregeln vorzubringen III.III) Wenn der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die anlassgebende Person zu nennen III.IV) Wenn bereits ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren dem Beschwerdefall anhängig ist III.V) Wenn die Beschwerde mit geschützten Interessen Dritter im Sinne des Bankgeheimnisses nicht vertretbar ist III.VI) Wenn die Bank intern bereits anderweitig eine Entscheidung getroffen hat (Risiko Vertrieb etc.), können wir Beschwerden hierfür lediglich an die entsprechende Abteilung weiterleiten III.VII) wenn Beschwerden hinsichtlich Konditionen die Beschwerdestelle erreichen, können wir keinen Nachlass gewähren, sondern nur aufnehmen und entsprechend weitergeben IV) Wann darf ich bankintern eine Beschwerde an das Beschwerdemanagement weiterleiten? IV.I) Die Beschwerde darf erst weitergeleitet werden, nachdem vom Beschwerdeführer nachweislich erst selbst ein Schlichtungsversuch angestrebt wurde IV.II) Erst wenn alle dazu relevanten Unterlagen an die Beschwerdestelle weitergeleitet wurden IV.III) Wenn die Übermittlung von Mindestdaten erhoben wurde: - Vor- und Zuname des Beschwerdeführers - gewünschte Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefonnummer, Adresse) - Grund der Beschwerde - dazugehörige Kontonummer V) Wie kann ich mich beschweren? Wie soll meine Beschwerde/Anfrage aussehen? V.I) Kontaktmöglichkeiten intern: Mail-In Datenbank: #GS001.RE.Beschwerdemanagement Telefon: DW 905 Post: z.H. REH Kontaktmöglichkeiten extern: Mail: [email protected] Telefon: 059905-905 (Inland) +43 59905-905 (Ausland) Beschwerdemanagement der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Fax: 059905-31718 (Inland) + 43 59905-31718 (Ausland) Post: BAWAG P.S.K. AG Georg-Coch-Platz 2 1010 Wien (bitte z.H.: Beschwerdemanagement angeben) Bitte schicken Sie uns Ihre Beschwerde/Anfrage mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts sowie alle dazu benötigten Unterlagen. Führen Sie Ihre Kontaktdaten genau an (Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum, Kontonummer) und geben bekannt, mit wem Sie bereits versucht haben, eine Einigung zu erzielen. VI) Wie wird die Beschwerde bearbeitet? Das Beschwerdemanagement ist sehr bemüht, die eingebrachten Beschwerden so rasch wie möglich zu bearbeiten, um eine gemeinsame Lösung zu erzielen. Sollte absehbar sein, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen wird, wird der Beschwerdeführer natürlich darüber informiert. In manchen Fällen ist es aus Sicht aller Beteiligten sinnvoll, auf langwierige Erhebungen zu verzichten und zu versuchen eine Kulanzlösung zu erreichen. Eine solche Kulanzlösung könnte insbesondere angestrebt werden, wenn • die Beschwerde so gering ist, dass der finanzielle Erhebungsaufwand in keiner Relation zur streitgegenständlichen Auswirkung steht. VI.I) Bei Einlangen wird geprüft, ob das Problem in die Zuständigkeit der Beschwerdestelle fällt. Sollte dies der Fall sein, wird weiters geprüft, ob alle notwendigen Unterlagen und Informationen beiliegen. Wenn nicht, werden Sie dazu aufgefordert die Beschwerde nochmals neu einzureichen. Der Fall wird bis zur neuerlichen Einreichung in die Beschwerdestelle außer Evidenz genommen. VI.II) In nächsten Schritt wird die zuständige Fachabteilung bzw. der zuständige Betreuer dazu aufgefordert, sich schriftlich zu Ihrer Beschwerde zu äußern, eine Antwort erfolgt erfahrungsgemäß in angemessener Zeit. VI.III) Schlussendlich werden wir nach ausführlicher Prüfung des Falls den Beschwerdeführer über eine mögliche Lösung informieren. VII) Ausnahme: Beschwerden hinsichtlich dem Themengebiet „Wertpapier“ Mitarbeiter, welche Beschwerden hinsichtlich von Wertpapieren an die Beschwerdestelle weiterleiten möchten, werden dazu angehalten, die Beschwerdeerfassung in der Lotus Notes COMM-Datenbank zu erfassen.
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