11-12/2015 BDR MOORE STEPHENS NEWS Inhalt 1. Einkommensteuer juristischer Personen 2. Mehrwertsteuer 3. Kommunalsteuer 4. Internationale Steuern 5. Steuerverwaltung Einkommensteuer juristischer Personen Novelle des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer vom 22. September 2015, wirksam ab dem 1.1.2016, inklusive der Auswirkungen auf die Steuerperiode 2015 Der Nationalrat der Slowakischen Republik billigte am 22. September 2015 die Novelle des Einnahmensteuergesetzes im Wortlaut späterer Vorschriften. Die Novelle wurde vom Präsidenten unterzeichnet. Anbei bringen wir eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die bereits bei Einreichung der Steuererklärung nach dem 31.12.2015 wirksam sind. Änderungen im Bereich der steuerlichen Annerkennung von Aufwendungen nach der Bezahlung (§ 17 Abs. 19 / f) und g) A/ Aufwendungen für echtsdienstleistungen und Beratungsdienstleistungen In der Novelle werden die Begriffe „Rechtsdienstleistungen“ und 1 Moore Stephens Slovakia Sehr geehrte Kunden, herzlich Willkommen bei der nächsten Ausgabe der Fachpublikation BDR MOORE STEPHENS NEWS, in der wir uns auf die Novelle des Einnahmensteuergesetzes juristischer Personen, des Mehrwertsteuergesetzes und der Steuerverwaltung konzentriert haben. Darüber hinaus, setzen wir uns mit der Problematik des internationalen Steuerns, konkret mit der Verrechnungspreisbildung auseinander. Unser Ziel ist, Ihnen eine Übersicht über ausgewählten wichtigen legislativen Änderungen mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2016 anzubieten. Sollten Sie an einer Problematik interessiert sein und fachliche Beratung benötigen, wenden Sie sich an unser erfahrenes Team, wir stehen Ihnen gerne zu Hilfe. Martin Kiňo Partner BDR, spol. s r.o. Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung „Beratungsdienstleistungen“ konkretisiert. Zu diesen Dienstleistungen gehören: Rechtsberatung und Rechtsvertretung, Notariatsdienstleistungen, Arbitrage und Streitschlichtung, Auktionsdienstleistungen, andere Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung, Finanzielle Buchprüfung Buchkontrolle, Zusammenstellung des Rechnungsabschlusses, Rechnungsevidenz, Lohndienstleistungen, Dienstleistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit und Konkursverwaltung. B/ Aufwendungen für Normen und Zertifikate In die Steuergrundlage werden diese Aufwendungen gleichmäßig während der Dauer ihrer Gültigkeit aufgenommen, und zwar höchstens für 36 Monate, beginnend in dem Monat, in dem diese Aufwendungen bezahlt wurden. Die Novelle definiert, dass diese zeitliche Unterscheidung nur solche Normen und Zertifikate betrifft, deren Anschaffungskosten höher als EUR 2 400 waren. Zum Beispiel – wenn das Zertifikat im Jahre 2015 mit Anschaffungskosten EUR 50 beschaffen wurde, wird es zeitlich nicht unterschieden, sondern einmalig in Steuergrundlage nach der Bezahlung aufgenommen. Reisekostenerstattung (§ 19 Abs. 2, Buchst. c) sechster Punkt) Reisekostenerstattung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über den Rahmen des Gesetzes über Reisekostenerstattung gewährt wird, bedeuten für den Arbeitgeber eine Steueraufwendung unter der Bedingung, dass solche Erfüllung bei dem Arbeitnehmer ein steuerbares Einkommen darstellt. Abschreibung des vermieteten Vermögens (§ 19 Abs. 3 Buchst. a) • In der vorgeschlagenen Regelung wird das Vorgehen des Steuerzahlers bei Geltendmachung der Abschreibung zum vermieteten Vermögen in dem Falle genauer festgelegt, wenn nach der Beendigung der Abschreibepflicht das Vermögen vom Steuerzahler nicht mehr vermietet, sondern von ihm selbst für seine eigene Tätigkeit genutzt wird. In diesem Falle kann der Steuerzahler auch weiter die nicht geltend gemachten Abschreibungen während der Vermietungszeit geltend machen, jedoch jährlich maximal in Höhe, die der jährlichen Abschreibung des Vermögens in der entsprechenden Abschreibungsgruppe entspricht. Zugleich wird die Berechnung der jährlichen Abschreibung nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungsfrist genauer bestimmt, und zwar bei gleichmäßiger sowie bei beschleunigter Abschreibungsmethode gleichermaßen. • Genauso wird die Höhe der Abschreibungen des vermieteten Vermögens geregelt, die in Steueraufwendungen bei dem Vermieter, der das Vermögen nur während eines Teils der Steuerperiode oder nur ein Teil des Vermögens vermietet, aufgenommen werden. 2 PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY Abschreibung des vermieteten Vermögens (§ 19 Abs. 3 Buchs. b) Durch diese Novelle erlischt die Pflicht der Kürzung des Restwerts der vom Mieter an der gemieteten Immobilie durchgeführten technischen Aufwertung, wenn diese Immobilie in die Abschreibungsgruppe 6 (Abschreibungsfrist 40 Jahre) bis zu der Höhe des Einkommens vom Verkauf dieser technischen Aufwertung eingegliedert ist. In diesem Falle kann der Mieter beim Verkauf der technischen Aufwertung den gesamten Restwert in den Steueraufwendungen geltend machen. Änderungen in Korrekturposten (§20 Abs. 22§) Im Falle, dass es sich um eine risikohafte Forderung handelt und von ihrer Fälligkeit mehr als 1080 Tage vergangen sind, hat der Steuerzahler die Möglichkeit, eine steuerliche Wertberichtigung zum Wert der sonstigen Nebenkosten zu bilden (z.B. Verzugszinsen, Vertragsstrafen), wenn dieses Zubehör in steuerpflichtiges Einkommen aufgenommen wurde. Vermögen mit limitiertem Restwert beim Verkauf (§22 Abs. 12) Laut § 19 Abs. 3 Buchst. b) bei ausgewählten Typen von Verkehrsmitteln (z.B. PKW, Kraftfahrzeuge für Fahrten im Schnee, Schiffe …) war es beim Verkauf möglich, zu den Steueraufwendungen den Restwert nur in Höhe des Verkaufseinkommens, welches in die Steuergrundlage aufgenommen wurde, aufzunehmen. Gleichzeitig gibt die Novelle dem Steuerzahler die Möglichkeit, bei dieser Art des materiellen Vermögens die Abschreibung in Höhe, die der Anzahl vollständiger Monate zufällt, im Laufe derer dieses Vermögen gebucht wurde, geltend zu machen. Beispiel: Die Gesellschaft beschaffte am 1.1.2014 ein PKW mit Beschaffungspreis EUR 16 000 und der PKW wird gleichmäßig im Laufe von 4 Jahren abgeschrieben. Am 15.10.2015 beschloss sie, den PKW zum Wert von EUR 8 000 zu verkaufen. Aufgrund dieser Regelung kann die Gesellschaft in der Steuerperiode 2015 als Steueraufwendung den Betrag in Höhe von EUR 11 000 geltend machen (d.h. Verkaufspreis, angehoben um die Abschreibung in Höhe von EUR 3000 für das Jahr 2015) statt der EUR 8 000, wie es vor der Gültigkeit der Novelle der Fall wäre. Änderungen in technischer Aufwertung, die vom Mieter erstattet wird (§ 24 Abs. 2) Laut der geltenden Legislative zum 1.1.2015 kann die technische Aufwertung, die vom Mieter erstattet wird, durch den Mieter aufgrund eines schriftlichen Vertrags abgeschrieben werden, wenn der Anschaffungspreis des vermieteten materiellen Vermögens vom Vermieter nicht um diese Aufwendungen erhöht wurde. Die technische Aufwertung wird vom Mieter in die Abschreibungsgruppe eingegliedert, in der das abgeschriebene Vermögen eingegliedert ist. In der Novelle wird ergänzt, dass wenn es sich um ein Mehr-Zweck-Gebäude handelt, wird die technische Aufwertung vom Mieter in die Abschreibungsgruppe aufgrund des Zwecks, zu dem das vermietete Vermögen dient, eingegliedert. Moore Stephens Slovakia Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung Beispiel: wenn das Gebäude vom Vermieter zu 40 % für Produktionszwecke und zu 60 % für Administrative genutzt wird, wird das Gebäude als Ganzes von dem Vermieter in die Abschreibungsgruppe 6 als administratives Gebäude eingegliedert. Der Mieter nutzt das gemietete Teil für Produktionszwecke und deshalb wird die technische Aufwertung auf diesem Immobilienteil in die Abschreibungsgruppe 5 eingegliedert. Bewertung der Finanzanlagen (§ 19 Abs. 2 Buchst. f) und g), § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Buchst. c) und § 25a) In der Novelle werde Regeln für Bewertung des materiellen und immateriellen durch Erbschaft und Schenkung erworbenen Vermögens sowie der unentgeltlich erworbenen Finanzanlagen genauer beschrieben. Änderungen bei Ausnahmen aus Zahlung der Steuerlizenz (§46b Abs. 7) In der Novelle werden Ausnahmen aus Zahlung der Steuerlizenz um Grundstückgemeinschaften in ausgewählten Fällen erweitert, sowie im Falle von Gesellschaften, die ohne Liquidierung aufgelöst wurden. Gesellschaften, die ohne Liquidierung aufgelöst wurden, sind nicht zur Zahlung der Steuerlizenz verpflichtet, und zwar beginnend mit der Steuerperiode, in der der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidierung gestellt wurde. Die Novelle enthält auch Änderungen, die ab dem 1.1.2016 wirksam werden, es wird jedoch die Möglichkeit zur ihrer Geltendmachung in der Steuererklärung nach dem 31.12.2015 geboten. Eine solcher Änderungen ist auch die Ergänzung des Buchstaben c) in § 17 Abs. 32, wo dem Steuerzahler die Möglichkeit gegeben wird, die Steuergrundlage um die Summe von Verpflichtungen herabzusetzen, um die in der Vergangenheit die Steuergrundlage erhöht wurde, wenn diesem Steuerzahler vom Gericht ein Umstrukturierungsplan bestätigt wurde, bzw. wenn auf ihn Konkurs erklärt wurde. Im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2015 wurden auch einige methodischen Hinweisen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes herausgegeben: Regelung zur Geltendmachung von § 19 Abs. 2 Buchst. t) im Anschluss an § 5 Abs. 3 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften Wegen Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise bei Anwendung des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften wurde im Oktober 2015 vom Referat 3 PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY für Steuermethodik eine Regelung bezüglich der Steueraufwendungen zur Beschaffung, technischen Aufwertung, Betrieb, Reparaturen und Wartung des Vermögens veröffentlicht. Dies betrifft den Fall, wenn ein Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch für private Zwecke gewährt wird. Regelung zur Aufnahme der Inventarisierungsüberschüsse in Steuergrundlage der Einnahmensteuer laut dem Gesetz Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften ab dem 01.01.2015 Wegen Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise bei Anwendung des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften wurde im September 2015 vom Referat für Steuermethodik eine Regelung bezüglich der Aufnahme der Inventarisierungsüberschüsse in Steuergrundlage der Einkommensteuer veröffentlicht. In dieser Regelung werden Inventarisierungsüberschüsse des abgeschriebenen Vermögens, Inventarisierungsüberschüsse des immateriellen Vermögens geregelt, sowie die Vorgehensweise bei einem Inventarisierungsüberschuss, der bis dem 31.12.2014 festgestellt und gebucht wurde. Verbindliche Stellungnahmen Bereits über ein Jahr haben Unternehmer die Möglichkeit, vom Finanzamt verbindliche Stellungnahme im Falle ungewöhnlicher Geschäftsfälle zu ersuchen. Im September 2015 sind noch weitere neue Bereiche dazu gekommen, in denen solche Stellungnahme erworben werden kann; z.B. Abrechnung von Steuerverlusten oder steuerliche Anerkennung von Aufwendungen. Mehrwertsteuer Novelle des Gesetzes Nr. 222/2004 der Slg. über Mehrwertsteuer vom 1. Oktober 2015 im Wortlaut späterer Vorschriften Moore Stephens Slovakia Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung Der Nationalrat der Slowakischen Republik billigte am 01. Oktober 2015 die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes im Wortlaut späterer Vorschriften. Die Absicht dieser Novelle besteht in primärer Verbesserung von Bedingungen der MwSt.-Geltendmachung für kleine und mittlere Betriebe. Die Novelle wurde vom Präsidenten unterzeichnet. PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY Anbei bringen wir eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die ab dem 01.01.2016 wirksam werden. für Waren- oder Dienstleistungslieferung nachträglich herabsetzt (Senkung der Steuergrundlage). Der Antragsteller nimmt die Senkung der Steuergrundlage in den Antrag für die Periode auf, in der er den Beleg über Korrektur der Grundlage bekam, oder wenn er den Antrag nicht für die Periode stellt, in der er den Beleg erhielt, ist er in der festgelegten Frist verpflichtet, dem Finanzamt die Tatsache mitzuteilen, dass er den Korrekturbeleg erhielt. Nachfolgend wird das Steueramt aufgrund der Mitteilung einen Beschluss über nachträgliche Steuerrückzahlung fassen. Änderungen bei Geltendmachung des herabgesetzten Mehrwertsteuersatzes (§27, Anlage Nr. 7) Sonderregelung zur Geltendmachung der Steuer aufgrund der Zahlungseinnahme für gelieferte Ware oder Dienstleistung (§ 68d) In der Anlage Nr. 7 erweitert die Novelle den Warenbereich, bei dem der herabgesetzte Steuersatz in Höhe von 10% geltend gemacht wird. Zu den Waren, wie z.B. Bücher, Medikamente kommen ausgewählte Basisnahrungsmittel dazu. Dreieckgeschäft (§45 Abs.3) Bei Rechnungsausstellung des ersten Abnehmers an den zweiten Abnehmer im Rahmen eines Dreieckgeschäfts wird auf der Rechnung die wörtliche Information „Übertragung der Steuerpflicht“ angeführt. Die bisherige Information „Dreieckgeschäft“ wird nicht mehr angegeben. Anteiliger Vorsteuerabzug (§ 49 Abs. 5 und § 49a Abs.2) In der Novelle werden Kriterien ergänzt, aufgrund deren vom Steuerzahler das Verhältnis der Waren- und Dienstleistungsnutzung für Unternehmungszwecke und andere Zwecke im Zusammenhang mit Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug festlegt wird. Gesondert werden auch Kriterien festgelegt, aufgrund deren vom Steuerzahler das Verhältnis der Immobiliennutzung für Unternehmungszwecke und andere Zwecke außer der Unternehmung festgelegt wird. Vorsteuerabzug nach der Registrierung (§ 55 Abs. 1) Die steuerpflichtige Person kann nach Registrierung zum Steuerzahler den Vorsteuerabzug von Dienstleistungen und genauso von Waren, die kein Vermögen darstellen und die vom Steuerzahler noch vor der Zuteilung der Umsatzsteueridentifizierungsnummer beschafft wurden, geltend machen. Der Vorsteuerabzug kann vom Steuerzahler jedoch nur unter der Bedingung geltend gemacht werden, dass er diese angenommenen Dienstleistungen und Waren als seine steuerpflichtige Erfüllung als Steuerzahler verwendet. Steuererstattung (zum § 55c Abs. 6 und § 55 Abs. 12) Die Novelle definiert das Vorgehen in dem Falle, wenn der Antragsteller der Steuererstattung aus einem anderen Mitgliedstaat erst nach Antragstellung einen Beleg bekommt, in dem der Verkäufer den Preis 4 • Das Wesen der Sonderregelung zur Geltendmachung der Steuer aufgrund der Zahlungseinnahme besteht darin, dass für den Steuerzahler, der die Geltendmachung der Sonderregelung gewählt hat, die Steuerpflicht aus der Warenund Dienstleistungsregelung erst in dem Moment entsteht, wenn er die Zahlung für die Erfüllung von seinem Abnehmer übernimmt. Es handelt sich um Steuerstundung, die jedoch auf der anderen Seite mit gleichem Prinzip im Zusammenhang mit Geltendmachung des Rechts auf Abrechnung der Steuer von angenommenen Waren und Dienstleistungen verbunden ist. Der Steuerzahler, dem die Steuerpflicht erst aufgrund angenommener Zahlung entsteht, kann die Vorsteuer von den angenommenen Waren und Dienstleistungen frühestens für die Steuerperiode abziehen, in der er seinem Lieferanten für die Erfüllung bezahlt hat. Das heißt, wenn der Steuerzahler – Lieferant beschließt, diese Sonderregelung geltend zu machen, wird diese Tatsache auch seine Abnehmer – Steuerzahler grundlegend beeinflussen. Für diese Steuerzahler entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug für angenommene Waren und Dienstleistungen am selben Tag, an dem sie auch für den Lieferanten entsteht, d.h., erst, wenn er dem Lieferanten für die Ware oder Dienstleistung bezahlt hat. Die von dem Zahler gegen Zahlungsannahme ausgestellte Rechnung muss die wörtliche Information „Steuer wird aufgrund der Zahlungsannahme geltend gemacht“ enthalten. • Diese Sonderregelung betrifft nur inländische Steuerzahler, wenn A/ der Steuerzahler im vorgehenden Kalenderjahr den Umsatz von 100 000 EUR nicht erreichte und begründeterweise voraussetzt, dass er im laufenden Kalenderjahr den Umsatz in Höhe von 100 000 EUR nicht erreicht und B/ wenn auf den Steuerzahler kein Konkurs erklärt wurde, und wenn der Steuerzahler nicht in Liquidation eingetreten ist. • Der Steuerzahler, der beschlossen hat, diese Sonderregelung geltend zu machen, richtet sich nach dieser Regelung ab dem ersten Tag der Steuerperiode und ist verpflichtet, das Datum des Beginns der Geltendmachung der Sonderregelung dem Steueramt spätestens bis Ende des Kalendermonats, in dem er mit der Geltendmachung der Sonderregelung begonnen hat, schriftlich mitzuteilen. Zugleich wird von der Finanzdirektion der SR auf ihrem Portal eine Liste mit Steuerzahlern veröffentlicht, die die Geltendmachung der Sonderregelung schriftlich mitgeteilt haben (näher novellierter § 52 des Gesetzes Nr. 563/2009 der Slg. über Steuerverwaltung im Wortlaut späterer Vorschriften). Moore Stephens Slovakia Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung Änderungen bei Übertragung der Steuerpflicht (§ 69 Abs. 2) • In der Novelle wird die Übertragung der Steuerpflicht auf alle Warenlieferungen von steuerpflichtigen Person im Inland, die auf dem Gebiet der SR, wo die Steuerpflicht entstand, nicht ansässig sind (hat in der SR keinen Sitz, Betriebstätte, Wohnort…), erweitert. Die Übertragung der Steuerpflicht wird nicht in dem Falle geltend gemacht, wenn die Warenlieferung durch Versand erfolgt. • Ab dem 01. Januar 2016 werden also ausländische Personen bei inländischen Warenlieferungen die slowakische MwSt. auf ihren Rechnungen für slowakische Unternehmer nicht geltend machen, aber der Abnehmer muss Reverse-Charge geltend machen. • In dem Falle, wenn ausländische Lieferanten nur inländische Warenlieferungen realisieren werden, entsteht für sie nach den neuen Regelungen keine Registrierungspflicht. Die Vorsteuer von den inländischen Rechnungen können sie nur mittels des Steuerrückerstattungssystems realisieren. Änderungen bei der Versteuerung von Baulieferungen (§ 69 Abs. 12j) In der Gesetzesnovelle werden Änderungen bei der Versteurung von Baulieferungen oder Waren mit Installierung und Montage angeführt. Ab dem 01.01.2016 wird bei solchen Lieferungen Übertragung der Steuerpflicht (Reverse-Charge) geltend gemacht. D.h., dass der Steuerzahler, der die Steuererfüllung realisiert, keine Umsatzsteuer beim Ausgang zum Preis der gelieferten Ware oder Dienstleistung geltend macht. Diese Umsatzsteuer von dem zur Rechnung gestellten Preis soll vom Steuerzahler, der Abnehmer der Erfüllung ist, berechnet und bezahlt werden. Der Steuerzahler C hat als Sublieferant für den Steuerzahler D Bauarbeiten beim Aufbau der Produktionshalle durchgeführt. Der Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer wurde für diese Arbeiten auf 10 000 EUR vereinbart. Die Bauarbeiten wurden am 12.05.2016 vom Steuerzahler C realisiert und dem Steuerzahler D am selben Tag abgegeben. Vom Steuerzahler C wird dem Steuerzahler D eine Rechnung ausgestellt, die keinen Umsatzsteuerbetrag enthält. Der Steuerzahler D ist verpflichtet, von dem Preis der gelieferten Dienstleistung die Umsatzsteuer in Höhe von 2 000 EUR zu berechnen (10 000 x 20% = 2 000), diese anzuerkennen und mittels der Steuererklärung für die entsprechende Steuerperiode zu bezahlen. In derselben Steuerperiode entsteht dem Steuerzahler D Anspruch auf Abzug dieser Vorsteuer. Rückzahlung des Vorsteuerüberschusses (§ 79 Abs. 2 Buchst. c) In der Novelle werden mildere Bedingungen für frühere Rückzahlung des übermäßigen Abzugs sowohl durch Kürzung der Bearbeitungsfrist für Rückstände von 12 auf 6 Monate als auch durch Festlegung einer Grenze in Höhe von EUR 1 000, bis zu der die Rückstandsbedingung nicht in Betracht gezogen wird. 5 PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY Methodischer Hinweis zur Änderung der Registrierung des Steuerzahlers Im September 2015 wurde von der Finanzdirektion ein methodischer Hinweis veröffentlicht, wie man bei Änderung der Registrierung des Steuerzahlers laut § 6a (Änderung der Registrierung einer ausländischen Person in inländische Person und umgekehrt) des Gesetzes Nr. 222/2004 der Slg. über Mehrwertsteuer im Wortlaut späterer Vorschriften vorgehen soll. In den methodischen Hinweisen werden Moment der Änderungsregistrierung, Zahlungspflicht bezüglich der Steuerdeckung sowie die Meldepflicht geregelt. Kommunalsteuer Methodischer Hinweis zur Einreichung nachträglicher Steuererklärung, nachträglicher Erklärung und nachträglicher partikulärer Erklärung wegen Bauzweckänderung Im Oktober 2015 wurde von der Finanzdirektion ein methodischer Hinweis veröffentlicht, wie man bei Einreichung nachträglicher Steuererklärung laut § 19a, nachträglicher Erklärung und nachträglicher partikulärer Erklärung laut § 99c Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes mit Wirksamkeit ab dem 15. Oktober 2015 wegen Bauzweckänderung vorgehen soll. In dem methodischen Hinweis werden Situationen, wenn der Steuerzahler die Pflicht, bzw. die Möglichkeit hat, eine nachträgliche Steuererklärung einzureichen, sowie Fristen für Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung geregelt. Internationale Steuern Verrechnungspreisbildung in der Slowakei • Seit dem 01.01.2015 wird mit dem Gesetz Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften auch den inländischen Personen die Pflicht auferlegt, Verrechnungspreisdokumentation zu führen. Anschließend Moore Stephens Slovakia Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung wurde im Mai 2015 vom Finanzministerium der SR die Regelung Nr. MF/011491/2015-724 herausgegeben, in der Inhalt und Umfang dieser Dokumentation geregelt werden. In dieser Regelung wird auch die sog. gekürzte Dokumentation für die Steuersubjekte eingeführt, die sich nur an inländischen kontrollierten Transaktionen beteiligt haben. Im Sinne dieser Regelung verlangt die gekürzte Dokumentation nur eine Identifizierung der Vertragsparteien und eine Übersicht über die kontrollierten Transaktionen. Es muss jedoch auf Folgendes hingewiesen werden: Obwohl laut dieser Regelung der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, eine funktionelle Analyse und Risikoanalyse durchzuführen und seine Preisbildung in der Dokumentation zu verteidigen, hat der Steuerverwalter das Recht, während der Steuerkontrolle diese Informationen nachträglich zu verlangen und daher empfehlen wir Ihnen diese Dokumentation vollständig vorzubereiten. • Ab dem 01.01.2016 kommt es zu einer Änderung im Moment der Aufforderung der Finanzdirektion der SR zur Vorlage der Dokumentation zur Transferbewertung für die entsprechende Steuerperiode. Diese Aufforderung kann frühestens am ersten Tag nach dem Fristablauf für Einreichung der Steuererklärung für diese Steuerperiode abgeschickt werden. • In der Novelle von §18 Abs. 4, wird die Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der Frist für Einreichung des Antrags auf Erteilung des Entschluss über Abstimmung der Bewertungsmethode genauer definiert. In dem Fall, wenn die 60-tägige Frist vor dem Beginn der Steuerperiode, in der die abgestimmte Methode geltend gemacht sollte, nicht eingehalten wird, wird der Antrag als nicht gestellt betrachtet. Der Steuerverwalter leitet keine Handlung ein und zahlt die Verwaltungsgebühr, die zum Bestandteil des Antrags war, dem Subjekt zurück. • Die Novelle regelt auch die Vorgehensweise für den Fall, wenn der Steuerverwalter einer konkreten Bewertungsmethode des Steuerzahlers bei bilateraler APA zustimmt und wenn kompetente Autoritäten der Staaten keine Vereinbarung über den Abschluss einer bilateralen APA schließen. Die novellierte Gesetzbestimmung ermöglicht, dass der Steuerzahler weder wiederholt die Abstimmung einer unilateralen APA beantragen noch wiederholt die Gebühr laut Sondervorschrift entrichten muss. Wenn der Steuerverwalter nach Verhandlungen mit dem zuständigen staatlichen Organ der vom Steuerzahler vorgeschlagenen Methode zustimmen wird, erteilt er den Beschluss über einseitige Abstimmung der Bewertungsmethode. Aktionsplan BEPS Am 05. Oktober 2015 wurde von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Finalversion des Aktionspunktes Nr. 7 herausgegeben, die sich auf vorsätzliches Meiden einer ständigen Betriebsstätte konzentriert. Die Ergebnisse dieses Aktionspunktes werden die Definitionsänderung der ständigen Betriebsstätte zur Folge haben und dieser neue Wortlaut sollte folglich in den Modellvertrag OECD zur Vermeidung doppelter Besteuerung eingearbeitet werden. Gleichzeitig werden diese Änderungen in den aktuellen Kommentar zum Modellvertrag eingearbeitet werden. 6 PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY Steuerverwaltung Novelle des Gesetzes Nr. 563/2009 der Slg. über Steuerverwaltung (Steuerordnung) im Wortlaut späterer Vorschriften vom 22. September 2015 Der Nationalrat der Slowakischen Republik billigte am 22. September 2015 die Novelle der Steuerordnung im Wortlaut späterer Vorschriften. Diese Novelle wurde vom Präsidenten der SR unterzeichnet. Anbei bringen wir eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die ab dem 01.01.2016 wirksam werden. Änderungen bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung (§13 und § 14 Abs. 3) Die Novelle des Gesetzes legt genau fest, dass in Fällen, wenn die Person verpflichtet ist, die Steuererklärung elektronisch oder in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung mit dem Steuerverwalter zuzustellen, wurde diese Person vom Steuerverwalter zur richtigen Zustellung der Steuererklärung aufgefordert; und wenn die Erklärung von der Person nicht eingereicht wird, wird solche Steuererklärung für „nicht eingereicht“ gehalten, was der Person schriftlich mitgeteilt wird. Wenn die Subjekte die Pflicht haben, die Steuererklärung in vorgeschriebener strukturierter Form zuzustellen, und wenn sie die Erklärung anders als elektronisch einreichen, wird sie weiterhin als „nicht eingereicht“ betrachtet. Möglichkeit der Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung während der Steuerkontrolle (§16 Abs. 9) Das Steuersubjekt hat die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme des Protokolls über Einleitung der Steuererklärung, Zustellung der Mitteilung über Steuerkontrolle, nach Erweiterung der Steuerkontrolle auf eine andere Steuerperiode oder nach Zustellung der Mitteilung über erweiterte Steuerkontrolle eine nachträgliche Steuererklärung einzureichen. Monatliche Aktualisierung der Liste mit Steuerschuldnern (§ 52 Abs. 1a) In der Novelle wird die monatliche Aktualisierung der Liste mit Steuerschuldnern nach dem Stand zum letzten Tag des Kalendermonats, bei denen der Rückstandbetrag EUR 170 übersteigt, eingeführt. Diese Regelung wird ab dem 01.05.2016 wirksam. Moore Stephens Slovakia Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung Änderungen der Höhe von Geldbußen (§ 155 Abs. 1g) und § 152 a) A/ Geldbußen mit Zeitelement Die Novelle verschärft Geldbußen mit Zeitelement so, dass im Falle einer später veranlagten Steuer eine höhere Sanktion zwecks Motivation der Steuersubjekte zur früheren Einreichung der Steuererklärung belegt wird; dies betrifft auch die Fälle, wenn die Steuerkontrolle eingeleitet wurde. PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY B/ Pauschalbußen In der Novelle wird eine Pauschalbuße eingeführt, die im Falle solcher Steuerzahler angewendet wird, die mehr als ein Verwaltungsdelikt im Rahmen eines Gesetzes begehen, wobei der selbe Steuerverwalter das zuständige Organ für Belegung der Strafe ist. In solchen Fällen wird vom Steuerverwalter eine Pauschalbuße in Höhe der Buße für ein Verwaltungsdelikt mit höchster Grenze des Bußsatzes auferlegt. Im Falle Ihres Interesses für unsere Beratungsdienstleistungen bei der Assistenz der Herstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen, können Sie uns jederzeit kontaktieren. BDR in der Slowakei BDR, spol. s r.o. ist einer der größten Wirtschaftsprüfungs - und Beratungsunternehmen in der Slowakischen Republik. Das Unternehmen wurde im Jahr 1991 gegründet und ab 2011 wurde es zu einem unabhängigen Mitglied des Moore Stephens International Limited Netzwerkes. Unternehmen verfügt über Kanzleien in BanskaBystrica und Bratislava. Moore Stephens International Limited i s t e i n g l o b a l e s N e t z w e r k vo n u n a b hängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen mit dem Sitz in Brüssel. Das Netzwerk hat zurzeit 626 Kanzleien in 103 Ländern weltweit. Diese Kanzleien beschäftigen mehr als 27 Tausend Mitarbeiter und verzeichnen einen Jahresumsatz von mehr als 2,7 Milliarden US Dollar. BDR, spol. s r.o. M. M. Hodžu 3, 974 01 Banská Bystrica Tel.: + 421 48 470 00 41 [email protected] www.bdrbb.sk Wirtschaftsprüfung Zollberatung Ľudmila Svätojánska Kiňová Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater [email protected] Maroš Prosman Rechtsberater [email protected] Steuerberatung Gutachen Martin Kiňo Partner, Steuerberater, Wirtschaftsprüferassistent [email protected] Marek Horváth Gutachter [email protected] Lohnagenda und Buchhaltung Drahuša Makovíniová Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterassistent [email protected] Branislav Ihring Steuerberater, Zertifizierter Buchhalter, Wirtschaftsprüferassistent [email protected] Finanzberatung Martin Kiňo Partner, Steuerberater, Wirtschaftsprüferassistent [email protected] Rechtsberatung Miloslav Makovini Anwalt [email protected] Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen befinden wir zum Zeitpunkt der Herausgabe als korrekt, jedoch haften wir nicht für etwaige Schäden, welche durch realisierte oder nicht realisierte Maßnahmen anhand dieser Informationen gemacht wurden. Obwohl bei der Erstellung dieses Dokumentes eine hohe Aufmerksamkeit und Pflege erbracht wurde, empfiehlt Ihnen BDR, bevor Sie eine Entscheidung anhand der Grundlage dieser Informationen treffen, einedetaillierte Konsultation zu beantragen. 7 Moore Stephens Slovakia
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