bdr moore stephens news 11-12/2015

11-12/2015
BDR MOORE STEPHENS NEWS
Inhalt
1. Einkommensteuer juristischer Personen
2. Mehrwertsteuer
3. Kommunalsteuer
4. Internationale Steuern
5. Steuerverwaltung
Einkommensteuer
juristischer Personen
Novelle des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg.
über Einkommensteuer vom 22. September
2015, wirksam ab dem 1.1.2016, inklusive der
Auswirkungen auf die Steuerperiode 2015
Der Nationalrat der Slowakischen Republik billigte am 22. September 2015 die Novelle des
Einnahmensteuergesetzes im Wortlaut späterer
Vorschriften. Die Novelle wurde vom Präsidenten
unterzeichnet.
Anbei bringen wir eine kurze Übersicht über
die wichtigsten Änderungen, die bereits bei
Einreichung der Steuererklärung nach dem
31.12.2015 wirksam sind.
Änderungen im Bereich der
steuerlichen Annerkennung
von Aufwendungen nach der
Bezahlung (§ 17 Abs. 19 / f) und
g)
A/ Aufwendungen für echtsdienstleistungen und Beratungsdienstleistungen
In der Novelle werden die Begriffe
„Rechtsdienstleistungen“ und
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Moore Stephens Slovakia
Sehr geehrte Kunden,
herzlich Willkommen bei der nächsten Ausgabe der Fachpublikation
BDR MOORE STEPHENS NEWS,
in der wir uns auf die Novelle des
Einnahmensteuergesetzes juristischer
Personen, des Mehrwertsteuergesetzes
und der Steuerverwaltung konzentriert haben. Darüber hinaus, setzen wir uns mit der Problematik des
internationalen Steuerns, konkret
mit der Verrechnungspreisbildung
auseinander. Unser Ziel ist, Ihnen
eine Übersicht über ausgewählten
wichtigen legislativen Änderungen
mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2016
anzubieten.
Sollten Sie an einer Problematik interessiert sein und fachliche Beratung
benötigen, wenden Sie sich an unser
erfahrenes Team, wir stehen Ihnen
gerne zu Hilfe.
Martin Kiňo
Partner BDR, spol. s r.o.
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung
„Beratungsdienstleistungen“ konkretisiert. Zu diesen Dienstleistungen gehören: Rechtsberatung und Rechtsvertretung, Notariatsdienstleistungen,
Arbitrage und Streitschlichtung, Auktionsdienstleistungen, andere
Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung, Finanzielle Buchprüfung
Buchkontrolle, Zusammenstellung des Rechnungsabschlusses,
Rechnungsevidenz, Lohndienstleistungen, Dienstleistungen im Falle
der Zahlungsunfähigkeit und Konkursverwaltung.
B/ Aufwendungen für Normen und Zertifikate
In die Steuergrundlage werden diese Aufwendungen gleichmäßig während
der Dauer ihrer Gültigkeit aufgenommen, und zwar höchstens für 36
Monate, beginnend in dem Monat, in dem diese Aufwendungen bezahlt
wurden. Die Novelle definiert, dass diese zeitliche Unterscheidung nur
solche Normen und Zertifikate betrifft, deren Anschaffungskosten höher
als EUR 2 400 waren.
Zum Beispiel – wenn das Zertifikat im Jahre 2015 mit Anschaffungskosten
EUR 50 beschaffen wurde, wird es zeitlich nicht unterschieden, sondern
einmalig in Steuergrundlage nach der Bezahlung aufgenommen.
Reisekostenerstattung (§ 19 Abs. 2, Buchst. c)
sechster Punkt)
Reisekostenerstattung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über den
Rahmen des Gesetzes über Reisekostenerstattung gewährt wird, bedeuten für den Arbeitgeber eine Steueraufwendung unter der Bedingung,
dass solche Erfüllung bei dem Arbeitnehmer ein steuerbares Einkommen
darstellt.
Abschreibung des vermieteten Vermögens (§ 19
Abs. 3 Buchst. a)
•  In der vorgeschlagenen Regelung wird das Vorgehen des
Steuerzahlers bei Geltendmachung der Abschreibung zum
vermieteten Vermögen in dem Falle genauer festgelegt, wenn
nach der Beendigung der Abschreibepflicht das Vermögen vom
Steuerzahler nicht mehr vermietet, sondern von ihm selbst
für seine eigene Tätigkeit genutzt wird. In diesem Falle kann
der Steuerzahler auch weiter die nicht geltend gemachten
Abschreibungen während der Vermietungszeit geltend machen,
jedoch jährlich maximal in Höhe, die der jährlichen Abschreibung
des Vermögens in der entsprechenden Abschreibungsgruppe
entspricht. Zugleich wird die Berechnung der jährlichen
Abschreibung nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen
Abschreibungsfrist genauer bestimmt, und zwar bei gleichmäßiger
sowie bei beschleunigter Abschreibungsmethode gleichermaßen.
•  Genauso wird die Höhe der Abschreibungen des vermieteten
Vermögens geregelt, die in Steueraufwendungen bei dem
Vermieter, der das Vermögen nur während eines Teils der
Steuerperiode oder nur ein Teil des Vermögens vermietet,
aufgenommen werden.
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PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY
Abschreibung des vermieteten Vermögens (§ 19
Abs. 3 Buchs. b)
Durch diese Novelle erlischt die Pflicht der Kürzung des Restwerts der
vom Mieter an der gemieteten Immobilie durchgeführten technischen
Aufwertung, wenn diese Immobilie in die Abschreibungsgruppe 6
(Abschreibungsfrist 40 Jahre) bis zu der Höhe des Einkommens vom
Verkauf dieser technischen Aufwertung eingegliedert ist. In diesem Falle
kann der Mieter beim Verkauf der technischen Aufwertung den gesamten
Restwert in den Steueraufwendungen geltend machen.
Änderungen in Korrekturposten (§20 Abs. 22§)
Im Falle, dass es sich um eine risikohafte Forderung handelt und von
ihrer Fälligkeit mehr als 1080 Tage vergangen sind, hat der Steuerzahler
die Möglichkeit, eine steuerliche Wertberichtigung zum Wert der sonstigen Nebenkosten zu bilden (z.B. Verzugszinsen, Vertragsstrafen), wenn
dieses Zubehör in steuerpflichtiges Einkommen aufgenommen wurde.
Vermögen mit limitiertem Restwert beim Verkauf
(§22 Abs. 12)
Laut § 19 Abs. 3 Buchst. b) bei ausgewählten Typen von Verkehrsmitteln
(z.B. PKW, Kraftfahrzeuge für Fahrten im Schnee, Schiffe …) war es
beim Verkauf möglich, zu den Steueraufwendungen den Restwert nur
in Höhe des Verkaufseinkommens, welches in die Steuergrundlage
aufgenommen wurde, aufzunehmen. Gleichzeitig gibt die Novelle dem
Steuerzahler die Möglichkeit, bei dieser Art des materiellen Vermögens
die Abschreibung in Höhe, die der Anzahl vollständiger Monate zufällt,
im Laufe derer dieses Vermögen gebucht wurde, geltend zu machen.
Beispiel: Die Gesellschaft beschaffte am 1.1.2014 ein PKW mit
Beschaffungspreis EUR 16 000 und der PKW wird gleichmäßig im Laufe
von 4 Jahren abgeschrieben. Am 15.10.2015 beschloss sie, den PKW
zum Wert von EUR 8 000 zu verkaufen. Aufgrund dieser Regelung kann
die Gesellschaft in der Steuerperiode 2015 als Steueraufwendung den
Betrag in Höhe von EUR 11 000 geltend machen (d.h. Verkaufspreis,
angehoben um die Abschreibung in Höhe von EUR 3000 für das Jahr 2015)
statt der EUR 8 000, wie es vor der Gültigkeit der Novelle der Fall wäre.
Änderungen in technischer Aufwertung, die vom
Mieter erstattet wird (§ 24 Abs. 2)
Laut der geltenden Legislative zum 1.1.2015 kann die technische
Aufwertung, die vom Mieter erstattet wird, durch den Mieter aufgrund eines schriftlichen Vertrags abgeschrieben werden, wenn der
Anschaffungspreis des vermieteten materiellen Vermögens vom Vermieter
nicht um diese Aufwendungen erhöht wurde. Die technische Aufwertung
wird vom Mieter in die Abschreibungsgruppe eingegliedert, in der das
abgeschriebene Vermögen eingegliedert ist. In der Novelle wird ergänzt,
dass wenn es sich um ein Mehr-Zweck-Gebäude handelt, wird die technische Aufwertung vom Mieter in die Abschreibungsgruppe aufgrund
des Zwecks, zu dem das vermietete Vermögen dient, eingegliedert.
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Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung
Beispiel: wenn das Gebäude vom Vermieter zu 40 % für Produktionszwecke
und zu 60 % für Administrative genutzt wird, wird das Gebäude als
Ganzes von dem Vermieter in die Abschreibungsgruppe 6 als administratives Gebäude eingegliedert. Der Mieter nutzt das gemietete Teil
für Produktionszwecke und deshalb wird die technische Aufwertung
auf diesem Immobilienteil in die Abschreibungsgruppe 5 eingegliedert.
Bewertung der Finanzanlagen (§ 19 Abs. 2
Buchst. f) und g), § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Buchst.
c) und § 25a)
In der Novelle werde Regeln für Bewertung des materiellen und immateriellen durch Erbschaft und Schenkung erworbenen Vermögens sowie
der unentgeltlich erworbenen Finanzanlagen genauer beschrieben.
Änderungen bei Ausnahmen aus Zahlung der
Steuerlizenz (§46b Abs. 7)
In der Novelle werden Ausnahmen aus Zahlung der Steuerlizenz um
Grundstückgemeinschaften in ausgewählten Fällen erweitert, sowie
im Falle von Gesellschaften, die ohne Liquidierung aufgelöst wurden.
Gesellschaften, die ohne Liquidierung aufgelöst wurden, sind nicht
zur Zahlung der Steuerlizenz verpflichtet, und zwar beginnend mit der
Steuerperiode, in der der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft ohne
Liquidierung gestellt wurde.
Die Novelle enthält auch Änderungen, die ab dem 1.1.2016 wirksam
werden, es wird jedoch die Möglichkeit zur ihrer Geltendmachung in der
Steuererklärung nach dem 31.12.2015 geboten. Eine solcher Änderungen
ist auch die Ergänzung des Buchstaben c) in § 17 Abs. 32, wo dem
Steuerzahler die Möglichkeit gegeben wird, die Steuergrundlage um die
Summe von Verpflichtungen herabzusetzen, um die in der Vergangenheit
die Steuergrundlage erhöht wurde, wenn diesem Steuerzahler vom
Gericht ein Umstrukturierungsplan bestätigt wurde, bzw. wenn auf ihn
Konkurs erklärt wurde.
Im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2015 wurden auch
einige methodischen Hinweisen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes herausgegeben:
Regelung zur Geltendmachung
von § 19 Abs. 2 Buchst. t) im
Anschluss an § 5 Abs. 3 Buchst.
a) des Gesetzes Nr. 595/2003 der
Slg. über Einkommensteuer im
Wortlaut späterer Vorschriften
Wegen Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise bei
Anwendung des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer
im Wortlaut späterer Vorschriften wurde im Oktober 2015 vom Referat
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PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY
für Steuermethodik eine Regelung bezüglich der Steueraufwendungen
zur Beschaffung, technischen Aufwertung, Betrieb, Reparaturen und
Wartung des Vermögens veröffentlicht. Dies betrifft den Fall, wenn
ein Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch für private
Zwecke gewährt wird.
Regelung zur Aufnahme der
Inventarisierungsüberschüsse
in Steuergrundlage der
Einnahmensteuer laut dem
Gesetz Nr. 595/2003 der Slg. über
Einkommensteuer im Wortlaut
späterer Vorschriften ab dem
01.01.2015
Wegen Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise bei
Anwendung des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einkommensteuer
im Wortlaut späterer Vorschriften wurde im September 2015 vom
Referat für Steuermethodik eine Regelung bezüglich der Aufnahme der
Inventarisierungsüberschüsse in Steuergrundlage der Einkommensteuer
veröffentlicht. In dieser Regelung werden Inventarisierungsüberschüsse
des abgeschriebenen Vermögens, Inventarisierungsüberschüsse des
immateriellen Vermögens geregelt, sowie die Vorgehensweise bei einem
Inventarisierungsüberschuss, der bis dem 31.12.2014 festgestellt und
gebucht wurde.
Verbindliche Stellungnahmen
Bereits über ein Jahr haben Unternehmer die Möglichkeit, vom Finanzamt
verbindliche Stellungnahme im Falle ungewöhnlicher Geschäftsfälle zu
ersuchen. Im September 2015 sind noch weitere neue Bereiche dazu
gekommen, in denen solche Stellungnahme erworben werden kann;
z.B. Abrechnung von Steuerverlusten oder steuerliche Anerkennung
von Aufwendungen.
Mehrwertsteuer
Novelle des Gesetzes Nr.
222/2004 der Slg. über
Mehrwertsteuer vom 1. Oktober
2015 im Wortlaut späterer
Vorschriften
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Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung
Der Nationalrat der Slowakischen Republik billigte am 01. Oktober
2015 die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes im Wortlaut späterer
Vorschriften. Die Absicht dieser Novelle besteht in primärer Verbesserung
von Bedingungen der MwSt.-Geltendmachung für kleine und mittlere
Betriebe. Die Novelle wurde vom Präsidenten unterzeichnet.
PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY
Anbei bringen wir eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen,
die ab dem 01.01.2016 wirksam werden.
für Waren- oder Dienstleistungslieferung nachträglich herabsetzt
(Senkung der Steuergrundlage). Der Antragsteller nimmt die Senkung
der Steuergrundlage in den Antrag für die Periode auf, in der er den Beleg
über Korrektur der Grundlage bekam, oder wenn er den Antrag nicht für
die Periode stellt, in der er den Beleg erhielt, ist er in der festgelegten
Frist verpflichtet, dem Finanzamt die Tatsache mitzuteilen, dass er den
Korrekturbeleg erhielt. Nachfolgend wird das Steueramt aufgrund der
Mitteilung einen Beschluss über nachträgliche Steuerrückzahlung fassen.
Änderungen bei Geltendmachung des
herabgesetzten Mehrwertsteuersatzes (§27,
Anlage Nr. 7)
Sonderregelung zur Geltendmachung der Steuer
aufgrund der Zahlungseinnahme für gelieferte
Ware oder Dienstleistung (§ 68d)
In der Anlage Nr. 7 erweitert die Novelle den Warenbereich, bei dem
der herabgesetzte Steuersatz in Höhe von 10% geltend gemacht wird.
Zu den Waren, wie z.B. Bücher, Medikamente kommen ausgewählte
Basisnahrungsmittel dazu.
Dreieckgeschäft (§45 Abs.3)
Bei Rechnungsausstellung des ersten Abnehmers an den zweiten
Abnehmer im Rahmen eines Dreieckgeschäfts wird auf der Rechnung
die wörtliche Information „Übertragung der Steuerpflicht“ angeführt. Die
bisherige Information „Dreieckgeschäft“ wird nicht mehr angegeben.
Anteiliger Vorsteuerabzug (§ 49 Abs. 5 und § 49a
Abs.2)
In der Novelle werden Kriterien ergänzt, aufgrund deren vom
Steuerzahler das Verhältnis der Waren- und Dienstleistungsnutzung
für Unternehmungszwecke und andere Zwecke im Zusammenhang
mit Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug festlegt wird. Gesondert werden auch Kriterien festgelegt, aufgrund
deren vom Steuerzahler das Verhältnis der Immobiliennutzung für
Unternehmungszwecke und andere Zwecke außer der Unternehmung
festgelegt wird.
Vorsteuerabzug nach der Registrierung (§ 55 Abs.
1)
Die steuerpflichtige Person kann nach Registrierung zum Steuerzahler
den Vorsteuerabzug von Dienstleistungen und genauso von Waren,
die kein Vermögen darstellen und die vom Steuerzahler noch vor der
Zuteilung der Umsatzsteueridentifizierungsnummer beschafft wurden,
geltend machen. Der Vorsteuerabzug kann vom Steuerzahler jedoch nur
unter der Bedingung geltend gemacht werden, dass er diese angenommenen Dienstleistungen und Waren als seine steuerpflichtige Erfüllung
als Steuerzahler verwendet.
Steuererstattung (zum § 55c Abs. 6 und § 55 Abs.
12)
Die Novelle definiert das Vorgehen in dem Falle, wenn der Antragsteller
der Steuererstattung aus einem anderen Mitgliedstaat erst nach
Antragstellung einen Beleg bekommt, in dem der Verkäufer den Preis
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•  Das Wesen der Sonderregelung zur Geltendmachung der
Steuer aufgrund der Zahlungseinnahme besteht darin,
dass für den Steuerzahler, der die Geltendmachung der
Sonderregelung gewählt hat, die Steuerpflicht aus der Warenund Dienstleistungsregelung erst in dem Moment entsteht,
wenn er die Zahlung für die Erfüllung von seinem Abnehmer
übernimmt. Es handelt sich um Steuerstundung, die jedoch auf
der anderen Seite mit gleichem Prinzip im Zusammenhang mit
Geltendmachung des Rechts auf Abrechnung der Steuer von
angenommenen Waren und Dienstleistungen verbunden ist. Der
Steuerzahler, dem die Steuerpflicht erst aufgrund angenommener
Zahlung entsteht, kann die Vorsteuer von den angenommenen
Waren und Dienstleistungen frühestens für die Steuerperiode
abziehen, in der er seinem Lieferanten für die Erfüllung bezahlt
hat. Das heißt, wenn der Steuerzahler – Lieferant beschließt,
diese Sonderregelung geltend zu machen, wird diese Tatsache
auch seine Abnehmer – Steuerzahler grundlegend beeinflussen.
Für diese Steuerzahler entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug
für angenommene Waren und Dienstleistungen am selben Tag,
an dem sie auch für den Lieferanten entsteht, d.h., erst, wenn
er dem Lieferanten für die Ware oder Dienstleistung bezahlt
hat. Die von dem Zahler gegen Zahlungsannahme ausgestellte
Rechnung muss die wörtliche Information „Steuer wird aufgrund
der Zahlungsannahme geltend gemacht“ enthalten.
•  Diese Sonderregelung betrifft nur inländische Steuerzahler, wenn
A/ der Steuerzahler im vorgehenden Kalenderjahr den Umsatz
von 100 000 EUR nicht erreichte und begründeterweise
voraussetzt, dass er im laufenden Kalenderjahr den
Umsatz in Höhe von 100 000 EUR nicht erreicht und
B/ wenn auf den Steuerzahler kein Konkurs erklärt wurde, und
wenn der Steuerzahler nicht in Liquidation eingetreten ist.
•  Der Steuerzahler, der beschlossen hat, diese Sonderregelung
geltend zu machen, richtet sich nach dieser Regelung ab dem
ersten Tag der Steuerperiode und ist verpflichtet, das Datum
des Beginns der Geltendmachung der Sonderregelung dem
Steueramt spätestens bis Ende des Kalendermonats, in dem er
mit der Geltendmachung der Sonderregelung begonnen hat,
schriftlich mitzuteilen. Zugleich wird von der Finanzdirektion der
SR auf ihrem Portal eine Liste mit Steuerzahlern veröffentlicht,
die die Geltendmachung der Sonderregelung schriftlich mitgeteilt
haben (näher novellierter § 52 des Gesetzes Nr. 563/2009 der Slg.
über Steuerverwaltung im Wortlaut späterer Vorschriften).
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Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung
Änderungen bei Übertragung der Steuerpflicht
(§ 69 Abs. 2)
•  In der Novelle wird die Übertragung der Steuerpflicht auf alle
Warenlieferungen von steuerpflichtigen Person im Inland, die auf
dem Gebiet der SR, wo die Steuerpflicht entstand, nicht ansässig
sind (hat in der SR keinen Sitz, Betriebstätte, Wohnort…), erweitert.
Die Übertragung der Steuerpflicht wird nicht in dem Falle geltend
gemacht, wenn die Warenlieferung durch Versand erfolgt.
•  Ab dem 01. Januar 2016 werden also ausländische Personen bei
inländischen Warenlieferungen die slowakische MwSt. auf ihren
Rechnungen für slowakische Unternehmer nicht geltend machen,
aber der Abnehmer muss Reverse-Charge geltend machen.
•  In dem Falle, wenn ausländische Lieferanten nur inländische
Warenlieferungen realisieren werden, entsteht für sie nach den
neuen Regelungen keine Registrierungspflicht. Die Vorsteuer
von den inländischen Rechnungen können sie nur mittels des
Steuerrückerstattungssystems realisieren.
Änderungen bei der Versteuerung von
Baulieferungen (§ 69 Abs. 12j)
In der Gesetzesnovelle werden Änderungen bei der Versteurung von
Baulieferungen oder Waren mit Installierung und Montage angeführt. Ab
dem 01.01.2016 wird bei solchen Lieferungen Übertragung der Steuerpflicht
(Reverse-Charge) geltend gemacht. D.h., dass der Steuerzahler, der die
Steuererfüllung realisiert, keine Umsatzsteuer beim Ausgang zum Preis der
gelieferten Ware oder Dienstleistung geltend macht. Diese Umsatzsteuer
von dem zur Rechnung gestellten Preis soll vom Steuerzahler, der Abnehmer
der Erfüllung ist, berechnet und bezahlt werden.
Der Steuerzahler C hat als Sublieferant für den Steuerzahler D Bauarbeiten
beim Aufbau der Produktionshalle durchgeführt. Der Gesamtpreis ohne
Umsatzsteuer wurde für diese Arbeiten auf 10 000 EUR vereinbart. Die
Bauarbeiten wurden am 12.05.2016 vom Steuerzahler C realisiert und dem
Steuerzahler D am selben Tag abgegeben. Vom Steuerzahler C wird dem
Steuerzahler D eine Rechnung ausgestellt, die keinen Umsatzsteuerbetrag
enthält. Der Steuerzahler D ist verpflichtet, von dem Preis der gelieferten Dienstleistung die Umsatzsteuer in Höhe von 2 000 EUR zu
berechnen (10 000 x 20% = 2 000), diese anzuerkennen und mittels
der Steuererklärung für die entsprechende Steuerperiode zu bezahlen.
In derselben Steuerperiode entsteht dem Steuerzahler D Anspruch auf
Abzug dieser Vorsteuer.
Rückzahlung des Vorsteuerüberschusses (§ 79
Abs. 2 Buchst. c)
In der Novelle werden mildere Bedingungen für frühere Rückzahlung
des übermäßigen Abzugs sowohl durch Kürzung der Bearbeitungsfrist
für Rückstände von 12 auf 6 Monate als auch durch Festlegung einer
Grenze in Höhe von EUR 1 000, bis zu der die Rückstandsbedingung
nicht in Betracht gezogen wird.
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PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY
Methodischer Hinweis zur
Änderung der Registrierung des
Steuerzahlers
Im September 2015 wurde von der Finanzdirektion ein methodischer
Hinweis veröffentlicht, wie man bei Änderung der Registrierung des
Steuerzahlers laut § 6a (Änderung der Registrierung einer ausländischen Person in inländische Person und umgekehrt) des Gesetzes
Nr. 222/2004 der Slg. über Mehrwertsteuer im Wortlaut späterer
Vorschriften vorgehen soll. In den methodischen Hinweisen werden
Moment der Änderungsregistrierung, Zahlungspflicht bezüglich der
Steuerdeckung sowie die Meldepflicht geregelt.
Kommunalsteuer
Methodischer Hinweis zur
Einreichung nachträglicher
Steuererklärung, nachträglicher
Erklärung und nachträglicher
partikulärer Erklärung wegen
Bauzweckänderung
Im Oktober 2015 wurde von der Finanzdirektion ein methodischer Hinweis
veröffentlicht, wie man bei Einreichung nachträglicher Steuererklärung laut
§ 19a, nachträglicher Erklärung und nachträglicher partikulärer Erklärung
laut § 99c Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes mit Wirksamkeit ab dem
15. Oktober 2015 wegen Bauzweckänderung vorgehen soll. In dem methodischen Hinweis werden Situationen, wenn der Steuerzahler die Pflicht, bzw.
die Möglichkeit hat, eine nachträgliche Steuererklärung einzureichen, sowie
Fristen für Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung geregelt.
Internationale
Steuern
Verrechnungspreisbildung in der
Slowakei
•  Seit dem 01.01.2015 wird mit dem Gesetz Nr. 595/2003 der
Slg. über Einkommensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften
auch den inländischen Personen die Pflicht auferlegt,
Verrechnungspreisdokumentation zu führen. Anschließend
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Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung
wurde im Mai 2015 vom Finanzministerium der SR die Regelung
Nr. MF/011491/2015-724 herausgegeben, in der Inhalt und Umfang
dieser Dokumentation geregelt werden. In dieser Regelung wird
auch die sog. gekürzte Dokumentation für die Steuersubjekte
eingeführt, die sich nur an inländischen kontrollierten Transaktionen
beteiligt haben. Im Sinne dieser Regelung verlangt die gekürzte
Dokumentation nur eine Identifizierung der Vertragsparteien und
eine Übersicht über die kontrollierten Transaktionen. Es muss
jedoch auf Folgendes hingewiesen werden: Obwohl laut dieser
Regelung der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, eine funktionelle
Analyse und Risikoanalyse durchzuführen und seine Preisbildung
in der Dokumentation zu verteidigen, hat der Steuerverwalter
das Recht, während der Steuerkontrolle diese Informationen
nachträglich zu verlangen und daher empfehlen wir Ihnen diese
Dokumentation vollständig vorzubereiten.
•  Ab dem 01.01.2016 kommt es zu einer Änderung im Moment
der Aufforderung der Finanzdirektion der SR zur Vorlage der
Dokumentation zur Transferbewertung für die entsprechende
Steuerperiode. Diese Aufforderung kann frühestens am ersten Tag
nach dem Fristablauf für Einreichung der Steuererklärung für diese
Steuerperiode abgeschickt werden.
•  In der Novelle von §18 Abs. 4, wird die Vorgehensweise bei
Nichteinhaltung der Frist für Einreichung des Antrags auf Erteilung
des Entschluss über Abstimmung der Bewertungsmethode genauer
definiert. In dem Fall, wenn die 60-tägige Frist vor dem Beginn der
Steuerperiode, in der die abgestimmte Methode geltend gemacht
sollte, nicht eingehalten wird, wird der Antrag als nicht gestellt
betrachtet. Der Steuerverwalter leitet keine Handlung ein und
zahlt die Verwaltungsgebühr, die zum Bestandteil des Antrags war,
dem Subjekt zurück.
•  Die Novelle regelt auch die Vorgehensweise für den Fall, wenn
der Steuerverwalter einer konkreten Bewertungsmethode des
Steuerzahlers bei bilateraler APA zustimmt und wenn kompetente
Autoritäten der Staaten keine Vereinbarung über den Abschluss
einer bilateralen APA schließen. Die novellierte Gesetzbestimmung
ermöglicht, dass der Steuerzahler weder wiederholt die
Abstimmung einer unilateralen APA beantragen noch wiederholt
die Gebühr laut Sondervorschrift entrichten muss. Wenn der
Steuerverwalter nach Verhandlungen mit dem zuständigen
staatlichen Organ der vom Steuerzahler vorgeschlagenen
Methode zustimmen wird, erteilt er den Beschluss über einseitige
Abstimmung der Bewertungsmethode.
Aktionsplan BEPS
Am 05. Oktober 2015 wurde von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Finalversion des
Aktionspunktes Nr. 7 herausgegeben, die sich auf vorsätzliches
Meiden einer ständigen Betriebsstätte konzentriert. Die Ergebnisse
dieses Aktionspunktes werden die Definitionsänderung der ständigen
Betriebsstätte zur Folge haben und dieser neue Wortlaut sollte folglich in
den Modellvertrag OECD zur Vermeidung doppelter Besteuerung eingearbeitet werden. Gleichzeitig werden diese Änderungen in den aktuellen
Kommentar zum Modellvertrag eingearbeitet werden.
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PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY
Steuerverwaltung
Novelle des Gesetzes
Nr. 563/2009 der Slg.
über Steuerverwaltung
(Steuerordnung) im Wortlaut
späterer Vorschriften vom 22.
September 2015
Der Nationalrat der Slowakischen Republik billigte am 22. September
2015 die Novelle der Steuerordnung im Wortlaut späterer Vorschriften.
Diese Novelle wurde vom Präsidenten der SR unterzeichnet.
Anbei bringen wir eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen,
die ab dem 01.01.2016 wirksam werden.
Änderungen bei elektronischer Einreichung der
Steuererklärung (§13 und § 14 Abs. 3)
Die Novelle des Gesetzes legt genau fest, dass in Fällen, wenn die Person
verpflichtet ist, die Steuererklärung elektronisch oder in Übereinstimmung
mit einer Vereinbarung mit dem Steuerverwalter zuzustellen, wurde diese
Person vom Steuerverwalter zur richtigen Zustellung der Steuererklärung
aufgefordert; und wenn die Erklärung von der Person nicht eingereicht
wird, wird solche Steuererklärung für „nicht eingereicht“ gehalten, was
der Person schriftlich mitgeteilt wird. Wenn die Subjekte die Pflicht haben,
die Steuererklärung in vorgeschriebener strukturierter Form zuzustellen,
und wenn sie die Erklärung anders als elektronisch einreichen, wird sie
weiterhin als „nicht eingereicht“ betrachtet.
Möglichkeit der Einreichung einer nachträglichen
Steuererklärung während der Steuerkontrolle
(§16 Abs. 9)
Das Steuersubjekt hat die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach
Aufnahme des Protokolls über Einleitung der Steuererklärung, Zustellung
der Mitteilung über Steuerkontrolle, nach Erweiterung der Steuerkontrolle
auf eine andere Steuerperiode oder nach Zustellung der Mitteilung über
erweiterte Steuerkontrolle eine nachträgliche Steuererklärung einzureichen.
Monatliche Aktualisierung der Liste mit
Steuerschuldnern (§ 52 Abs. 1a)
In der Novelle wird die monatliche Aktualisierung der Liste mit
Steuerschuldnern nach dem Stand zum letzten Tag des Kalendermonats,
bei denen der Rückstandbetrag EUR 170 übersteigt, eingeführt. Diese
Regelung wird ab dem 01.05.2016 wirksam.
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Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchhaltung, Beratung
Änderungen der Höhe von Geldbußen (§ 155 Abs.
1g) und § 152 a)
A/ Geldbußen mit Zeitelement
Die Novelle verschärft Geldbußen mit Zeitelement so, dass im Falle einer
später veranlagten Steuer eine höhere Sanktion zwecks Motivation der
Steuersubjekte zur früheren Einreichung der Steuererklärung belegt wird;
dies betrifft auch die Fälle, wenn die Steuerkontrolle eingeleitet wurde.
PRECISENESS, EXPERIENCE, EFFICIENCY
B/ Pauschalbußen
In der Novelle wird eine Pauschalbuße eingeführt, die im Falle solcher
Steuerzahler angewendet wird, die mehr als ein Verwaltungsdelikt im
Rahmen eines Gesetzes begehen, wobei der selbe Steuerverwalter
das zuständige Organ für Belegung der Strafe ist. In solchen Fällen
wird vom Steuerverwalter eine Pauschalbuße in Höhe der Buße für ein
Verwaltungsdelikt mit höchster Grenze des Bußsatzes auferlegt.
Im Falle Ihres Interesses für unsere Beratungsdienstleistungen bei
der Assistenz der Herstellung von
Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen, können Sie uns jederzeit
kontaktieren.
BDR in der Slowakei
BDR, spol. s r.o. ist einer der größten Wirtschaftsprüfungs - und Beratungsunternehmen in der
Slowakischen Republik. Das Unternehmen
wurde im Jahr 1991 gegründet und ab 2011
wurde es zu einem unabhängigen Mitglied
des Moore Stephens International Limited
Netzwerkes. Unternehmen verfügt über
Kanzleien in BanskaBystrica und Bratislava.
Moore Stephens International Limited
i s t e i n g l o b a l e s N e t z w e r k vo n u n a b
hängigen Wirtschaftsprüfungs- und
Beratungsunternehmen mit dem Sitz in Brüssel.
Das Netzwerk hat zurzeit 626 Kanzleien in 103
Ländern weltweit. Diese Kanzleien beschäftigen mehr als 27 Tausend Mitarbeiter und
verzeichnen einen Jahresumsatz von mehr als
2,7 Milliarden US Dollar.
BDR, spol. s r.o.
M. M. Hodžu 3, 974 01
Banská Bystrica
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Steuerberatung
Gutachen
Martin Kiňo
Partner, Steuerberater,
Wirtschaftsprüferassistent
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Marek Horváth
Gutachter
[email protected]
Lohnagenda und Buchhaltung
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Wirtschaftsprüfer,
Steuerberaterassistent
[email protected]
Branislav Ihring
Steuerberater, Zertifizierter Buchhalter,
Wirtschaftsprüferassistent
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Finanzberatung
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Schäden, welche durch realisierte oder nicht realisierte Maßnahmen anhand dieser Informationen gemacht wurden. Obwohl bei der Erstellung
dieses Dokumentes eine hohe Aufmerksamkeit und Pflege erbracht wurde, empfiehlt Ihnen BDR, bevor Sie eine Entscheidung anhand der Grundlage
dieser Informationen treffen, einedetaillierte Konsultation zu beantragen.
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