Home > Übernahme & Auflösung > Insolvenz Insolvenz Dieses Dokument wurde erstellt am 22.04.2016 Impressum Inhaltsverzeichnis Außergerichtliche Sanierung (Vergleich) Fristen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen Rechtsgrundlagen Sanierungsverfahren Fristen Zuständige Stelle Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Erforderliche Unterlagen Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Erforderliche Unterlagen Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Konkursverfahren Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Zahlungsplan Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Abschöpfungsverfahren Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Geltendmachung aus Sicht der Gläubiger Fristen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Vertragsfortführung – Vertragsauflösung Fristen Rechtsgrundlagen Insolvenzdatei im Internet Weiterführende Links Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 1/13 Insolvenz Zahlungsunfähigkeit muss nicht das Ende sein. Viele Unternehmerinnen/Unternehmer scheuen sich zu Unrecht davor, den Gang zum Konkursgericht anzutreten. Information für Einsteiger Insolvenz bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) oder Überschuldung eines Unternehmens, bei deren Vorliegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. Von Überschuldung spricht man, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen und es keine positive Fortbestandsprognose gibt. Die Schuldnerin/der Schuldner ist verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz ein Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren bezeichnet wird (außerdem erfolgt gegebenenfalls eine Eintragung ins Firmenbuch). Durch die Reform des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung zusammengefasst. In diesem Verfahren gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich attraktiveres Sanierungsverfahren, das mit oder ohne Eigenverwaltung ausgestaltet sein kann. Für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung muss die Unternehmerin/der Unternehmer dem Gericht rechtzeitig einen Sanierungsplan, einen Finanzplan und weitere Unterlagen vorlegen. Bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung kann das Unternehmen ebenfalls erhalten bleiben, allerdings ohne Eigenverwaltung durch die Unternehmerin/den Unternehmer. Weiterhin besteht aber auch in einem Konkursverfahren die Möglichkeit, einen Sanierungsplan (früher: Zwangsausgleich) vorzulegen. Jede einzelne Mitarbeiterin/jeder einzelne Mitarbeiter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, für ihre/seine offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der IEF Service GmbH zu beantragen. Außerdem hat sie/er die entsprechende gerichtliche Forderungsanmeldung beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) vorzunehmen. Diese Forderungsanmeldung muss dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Die Sechsmonatsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenz-Entgelt bei Gericht gestellt wird. In einem solchen Fall wird dieser Antrag vom Gericht ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an die für Sie zuständige Arbeiterkammer. Zuständige Stelle das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) TIPP Das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) der Wirtschaftskammer Wien bietet kostenlose Erst- und geförderte Folgeberatungen für Wiener Unternehmen in betriebswirtschaftlicher Hinsicht an. Hier finden Sie auch Informationen zur Kurzberatung, Unternehmenssicherung und Sanierung samt Anmeldeformular. Um einen Betrieb insolvent zu melden, bestehen verschiedene Insolvenz-Verfahrensmöglichkeiten, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig sind. Kosten Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 2/13 Die Kosten variieren abhängig vom bei der Verwertung erzielten Erlös beziehungsweise je nach der Höhe der Schulden. Bezahlt werden müssen die Gerichtskosten, die Verwalterin/der Verwalter und die Gläubigerinnen/Gläubiger. TIPP Es ist wichtig, sich einer Krise möglichst frühzeitig zu stellen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Das Insolvenzverfahren bietet Lösungen, die es erlauben, das Unternehmen zu erhalten oder zumindest eine Schuldenbefreiung zu erwirken. Besteht noch keine tatsächlich insolvente Situation, gibt es die Möglichkeit, ein Reorganisationsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) einzuleiten. Informationen bieten die Wirtschaftskammern der Bundesländer. Auf den Seiten der Schuldnerberatung Wien haben Sie die Möglichkeit, das Existenzminimum zu berechnen, indem Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und sonstige Verpflichtungen eintragen. TIPP Nähere Informationen zu den entsprechenden Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten finden sich auf Europe Business. Your Weiterführende Links Arbeiterkammer - Suche (AK) Beratungsanmeldung - Wifi Wien (WKO) Erst- und geförderte Folgeberatungen – Schuldnerberatung (FSW) Existenzminimum – Schuldnerberatung (FSW) IEF Service GmbH Schuldnerberatung Wien (FSW) Wirtschaftskammern der Bundesländer (WKO) Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (IO) Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Außergerichtliche Sanierung (Vergleich) Die außergerichtliche Sanierung bezeichnet eine Einigung zwischen der Schuldnerin/dem Schuldner und den Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung eines Gerichts. Es handelt sich um eine Art privatrechtlichen Vertrag. Vorteil: Es fallen keine Gerichtskosten an. Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens wird nicht öffentlich gemacht. Fristen Über eine außergerichtliche Sanierung kann bis zu 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung verhandelt werden. Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. HINWEIS Ein Vergleich kann auch schon vor Eintreten der Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 3/13 TIPP Bei einer geringen Anzahl an Gläubigerinnen/Gläubigern sollte das direkte Gespräch – vor allem mit der Hauptgläubigerin/dem Hauptgläubiger – gesucht und die Ergebnisse schriftlich festgelegt werden. Insbesondere bei einer Vielzahl von Gläubigerinnen/Gläubigern kann ein so genannter "Schimmelbrief" ausgeschickt werden. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen Der Tatbestand der "Fahrlässigen Krida" wurde im Jahr 2000 durch den Tatbestand der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" ersetzt. Rechtspolitisches Ziel war, das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu entkriminalisieren und die Strafbarkeit auf grob fahrlässiges Verhalten einzuschränken. Es ist daher nicht mehr jedes Fehlverhalten strafbar, das im Nachhinein betrachtet zur Zahlungsunfähigkeit oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt hat, sondern nur solche Verhaltensweisen, die grundsätzlich kridaträchtig sind. Die Tatbegehungsformen sind das Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 StGB ) und die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines der Gläubigerinnen/Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB), jeweils durch eine kridaträchtige Handlung. Nach dem Gesetz handelt kridaträchtig, wer entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt, durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt, übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt, es unterlässt, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen, oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterlässt, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, oder es unterlässt, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird. Neben der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen kann bei einem vorsätzlichen Handeln (hält eine Schädigung ernstlich für möglich und findet sich damit ab) der Schuldnerin/des Schuldners im Zusammenhang mit einer Insolvenz allenfalls der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) verwirklicht werden. Rechtsgrundlagen §§ 156, 159 Strafgesetzbuch (StGB) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Sanierungsverfahren Das Sanierungsverfahren ermöglicht die Sanierung und anschließende Fortführung eines insolventen Unternehmens. Voraussetzung für ein Sanierungsverfahren ist Überschuldung. Erstelldatum: 22.04.2016 Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Impressum Seite 4/13 Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bestellt das Gericht eine Sanierungsverwalterin/einen Sanierungsverwalter. Die Schuldnerin/der Schuldner steht unter deren/dessen Aufsicht, kann aber über das Vermögen verfügen und Rechtshandlungen vornehmen. Im Fall des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wird eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter bestellt, die Schuldnerin/der Schuldner kann nicht mehr über ihr/sein Vermögen verfügen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abschluss eines Sanierungsplanes kann ausschließlich von der Schuldnerin/dem Schuldner eingebracht werden. Er kann sowohl schriftlich eingereicht als auch mündlich vor Gericht zu Protokoll gegeben werden. Gleichzeitig mit dem Antrag muss ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Dieser Sanierungsplan muss von der Mehrheit der Gläubigerinnen /Gläubiger angenommen werden. Der Antrag ist einzubringen von Der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Dem Vorstand bei Aktiengesellschaften Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet und die Eröffnung in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes durch das Gericht ist das Insolvenzverfahren beendet. Fristen Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. HINWEIS Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten. Zuständige Stelle Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Weiterführende Links Insolvenzdatei (BMJ) Rechtsgrundlagen §§ 140 bis 179 Insolvenzordnung (IO) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Inhaltliche Beschreibung Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gibt der Unternehmerin/dem Unternehmer die Möglichkeit, weiterhin Rechtshandlungen vorzunehmen. Voraussetzung für das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist, dass der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird und das Verfahren qualifiziert vorbereitet ist, innerhalb von Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 5/13 zwei Jahren mindestens 30 Prozent der Schulden bezahlt werden können und dass die Mehrheit der Gläubigerinnen/Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt. ACHTUNG Die Gläubigermehrheit muss insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen innehaben. Es zählen nur die Stimmen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger. Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet, es bestellt eine Sanierungsverwalterin/einen Sanierungsverwalter. Die Schuldnerin/der Schuldner steht unter deren/dessen Aufsicht, kann aber über ihr/sein Vermögen verfügen. Die Sanierungsverwalterin/der Sanierungsverwalter prüft für das Gericht, ob der Sanierungsplan erfüllbar und wie realistisch der vorgelegte Finanzplan ist. Außerdem überwacht sie/er die Geschäftsführung des Unternehmens und die Ausgaben, die für die Lebensführung der Unternehmerin/des Unternehmers getätigt werden. Das Unternehmen kann erst verwertet werden, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens angenommen wird. Wird der Sanierungsplan von den Gläubigerinnen/Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, so entzieht das Gericht die Eigenverwaltung und bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Eine Sanierung ohne Eigenverwaltung bleibt aber möglich. Jedoch wird die Eigenverwaltung entzogen und das Verfahren außerdem zu einem Konkursverfahren (inklusive Bezeichnungsänderung in der Insolvenzdatei im Internet, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den Sanierungsplan zurückzieht, der Sanierungsplan vom Gericht zurückgewiesen wird, der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung von den Gläubigerinnen/Gläubigern abgelehnt wird oder sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben; es enden die Wirkungen der Insolvenz. Fristen Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. HINWEIS Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten. Zuständige Stelle Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Erforderliche Unterlagen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans Der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans mit Eigenverwaltung muss enthalten: Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen Angaben über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe Angaben über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen Weiters muss vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorgelegt werden: Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30 Prozent der Forderungen zu zahlen Genaues Vermögensverzeichnis Aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status) Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 6/13 Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan) Verzeichnis der gesetzlich vorgeschriebenen zu verständigenden Personen (Insolvenzgläubiger, deren Anschrift bekannt ist; Belegschaftsorgane; Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin/des Schuldners bereit erklären) Letzten drei Jahresabschlüsse (bei bestehender Verpflichtung zur Führung von Büchern) Die Schuldnerin/der Schuldner hat die Angaben zu belegen, das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Gericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat. Zusätzliche Informationen Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht, auch die Information, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung handelt. Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken. TIPP Da die Verfahrensvorschriften sehr komplex sind, empfiehlt es sich, Rechtsanwalt zu beauftragen. eine Rechtsanwältin/einen Weiterführende Links Insolvenzdatei (BMJ) Rechtsgrundlagen §§ 140 bis 179 Insolvenzordnung (IO) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Inhaltliche Beschreibung Beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung handelt es sich um ein Sanierungsverfahren unter der Kontrolle einer Masseverwalterin/eines Masseverwalters. Voraussetzung ist, dass der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird, innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 Prozent der Schulden bezahlt werden können und dass die Mehrheit der Gläubigerinnen/Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt. ACHTUNG Die Gläubigermehrheit muss insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen innehaben. Es zählen nur die Stimmen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger. Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet, es bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Das Unternehmen kann erst verwertet werden, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens angenommen wird. Das Verfahren wird zu einem Konkursverfahren (inklusive Bezeichnungsänderung in der Insolvenzdatei im Internet), wenn Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 7/13 die Unternehmerin/der Unternehmer den Sanierungsplan zurückzieht, der Sanierungsplan vom Gericht zurückgewiesen wird, der Sanierungsplan von den Gläubigerinnen/den Gläubigern in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wird oder sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben; es enden die Wirkungen der Insolvenz. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Die Schuldnerin/der Schuldner erlangt die Verfügungsbefugnis über ihr/sein Vermögen wieder. Fristen Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. HINWEIS Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten. Zuständige Stelle Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Erforderliche Unterlagen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans Sanierungsplan Zusätzliche Informationen Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht, auch die Information, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung handelt. Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken. TIPP Da die Verfahrensvorschriften sehr komplex sind, empfiehlt es sich, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Weiterführende Links Insolvenzdatei (BMJ) Rechtsanwaltssuche (ÖRAK) Rechtsgrundlagen §§ 140 bis 168 Insolvenzordnung (IO) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Konkursverfahren Inhaltliche Beschreibung Beim Konkurs wird das Unternehmen nach Einleitung des Verfahrens in jedem Fall von der Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 8/13 Masseverwalterin/dem Masseverwalter weitergeführt. Voraussetzung für ein Konkursverfahren ist das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es muss außerdem ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, das zumindest die Anlaufkosten des Konkursverfahrens deckt. Mangelt es an kostendeckendem Vermögen, muss von organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person oder von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern, deren Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt, ein Kostenvorschuss geleistet werden. Gläubigerinnen/Gläubiger, die einen Kostenvorschuss geleistet haben, können auf jene Personen Rückgriff nehmen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wären. ACHTUNG Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt zum Entzug der Gewerbeberechtigung. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sowohl von der Schuldnerin/dem Schuldner selbst als auch von jeder Gläubigerin/jedem Gläubiger eingebracht werden. Der Antrag ist einzubringen von Der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Dem Vorstand bei Aktiengesellschaften Das Konkursverfahren wird vom Gericht eröffnet und die Eröffnung in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht. Das Gericht bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Sämtliches Vermögen (inklusive Büromöbel, Lagerbestände usw.) wird unter deren/dessen Aufsicht gestellt. Es wird eine Postsperre über die Schuldnerin/den Schuldner verhängt, d.h. die gesamte Post geht an die Masseverwalterin/den Masseverwalter. Auch während eines laufenden Konkursverfahrens kann ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter kann entscheiden, ob die von den Gläubigerinnen/Gläubigern bei Gericht angemeldeten Forderungen anerkannt oder bestritten werden. Fristen Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Zuständige Stelle Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Insolvenzdatei (BMJ) Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (IO) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 9/13 Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Zahlungsplan Inhaltliche Beschreibung Beim Zahlungsplan handelt es sich um einen Sanierungsplan (d.h. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) ohne Mindestquote. Der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans kann entweder gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder im Laufe des Konkursverfahrens gestellt werden. Voraussetzung für einen Zahlungsplan ist, dass die Schuldnerin/der Schuldner eine natürliche Person ist und ein Konkursverfahren anhängig ist. Das gesamte Vermögen muss verwertet sein und die Mehrheit der Gläubigerinnen/der Gläubiger muss zustimmen. ACHTUNG Die Gläubigerinnen/Gläubiger müssen insgesamt die Mehrheit der Forderungen innehaben. Es zählen nur die Stimmen und Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Eine Mindestquote für den Zahlungsvorschlag ist nicht vorgesehen. Den Gläubigerinnen/Gläubigern muss eine Quote angeboten werden, die der Einkommenslage der Gemeinschuldnerin/des Gemeinschuldners in den folgenden fünf Jahren entspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufgehoben; es enden die Wirkungen des Konkurses. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Die Schuldnerin/der Schuldner erlangt wieder die Verfügungsgewalt über ihr/sein Vermögen. ACHTUNG Alle erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft, Lottogewinn) bleiben der Schuldnerin/dem Schuldner. Fristen Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens zu stellen. Zuständige Stelle Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Rechtsgrundlagen §§ 193 bis 198 Insolvenzordnung (IO) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Abschöpfungsverfahren Inhaltliche Beschreibung Das Abschöpfungsverfahren stellt ein "Auffangnetz" für diejenigen Fälle dar, in denen ein Sanierungsplan (d.h. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) oder ein Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger nicht zustande kommt. Dies kann dadurch bedingt sein, dass den Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering erscheint. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 10/13 Voraussetzung ist, dass das gesamte Vermögen bereits verwertet ist. Die Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist nicht notwendig! Mit Eintritt der Rechtskraft der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist der Konkurs aufgehoben. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Es wird eine Treuhänderin/ein Treuhänder bestellt. ACHTUNG Es werden sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens der Schuldnerin/des Schuldners für sieben Jahre an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abgetreten, sodass der Schuldnerin/dem Schuldner für diese sieben Jahre nur das Existenzminimum bleibt. Alle erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft) sind von der Schuldnerin/vom Schuldner herauszugeben! Fristen Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens, spätestens zugleich mit dem Antrag auf Zahlungsplan zu stellen. Zuständige Stelle Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Rechtsgrundlagen §§ 199 bis 216 Insolvenzordnung (IO) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Geltendmachung aus Sicht der Gläubiger Will eine Gläubigerin/ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, muss sie/er die Insolvenzforderung innerhalb des Insolvenzverfahrens bei Gericht anmelden. Fristen Die Forderungen müssen spätestens zum Ende der Anmeldefrist angemeldet werden. Die Frist ist in der Insolvenzdatei angegeben. Gläubigerinnen/Gläubiger können sich an folgende Stellen bzw. Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner wenden: Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht) Einen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Sanierungs- bzw. Masseverwalterinnen/Masseverwalter TIPP Name und Erreichbarkeit der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters sowie nähere Informationen über die Anmeldung von Forderungen finden Sie in der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz, und zwar beim jeweiligen Insolvenzedikt unter "ergänzender Inhalt". Dort kann auch das Formular " Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren" abgerufen werden. Formulare können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden. Nähere Informationen zu " Elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften" finden sich auf HELP.gv.at. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wenden sich an die Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH oder an das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht). Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 11/13 Weiterführende Links Bundesministerium für Justiz (BMJ) Gerichtssuche (BMJ) IEF-Service GmbH Insolvenzdatei (BMJ) Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (IO) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Vertragsfortführung – Vertragsauflösung Gläubigerinnen/Gläubiger bzw. Vertragspartnerinnen/Vertragspartner können Verträge, die sie mit einem insolventen Unternehmen abgeschlossen haben, nur aus wichtigen Gründen auflösen, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners allein ist kein wichtiger Grund. Diese Beschränkung gilt auch für Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter). Diese Vertragsauflösungssperre gilt nicht wenn die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ansonsten schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und bei Arbeitsverträgen. Fristen Die allgemeine Vertragsauflösungssperre gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten. Ist die Schuldnerin/der Schuldner vertraglich zu einer Leistung verpflichtet, die nicht in Geld besteht und mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter unverzüglich auf Ersuchen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären, ob sie/er vom Vertrag zurücktritt. Gibt sie/er keine Erklärung darüber ab, wird angenommen, dass sie/er vom Geschäft zurücktritt. Rechtsgrundlagen §§ 21, 23 und 25a Insolvenzordnung (IO) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Insolvenzdatei im Internet Die Insolvenzdatei als Teil der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz ist das ausschließliche Bekanntmachungsorgan aller Belange im Zuge eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens. Sowohl der Anschlag auf der Gerichtstafel als auch die Veröffentlichung in Zeitungen sind nicht vorgesehen. Die Rechtswirksamkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei (null Uhr des Folgetages) in Kraft! Alle Daten sind grundsätzlich ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens abrufbar, bei Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens drei Jahre. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 12/13 Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungs- oder des Zahlungsplanes hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken. HINWEIS Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist kostenlos und für jeden möglich! TIPP Für diejenigen, die keinen Internetzugang besitzen, besteht die Möglichkeit, bei jedem Bezirksgericht oder bei dem Landesgericht, das das betreffende Insolvenzverfahren abwickelt, innerhalb der Amtsstunden Einsicht in die Insolvenzdatei zu nehmen. Auch dort sind die Einsichten und kurze Auskünfte aus der Datenbank gebührenfrei. Weiterführende Links Bundesministerium für Justiz (BMJ) Gerichtssuche (BMJ) Insolvenzdatei (BMJ) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 13/13
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