Wenn der Verein pleite ist

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Wenn der Verein pleite ist
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innahmen und Ausgaben unterscheiden sich meist in einem
Punkt sehr deutlich: Während die Ausgaben steigen, gehen die
Einnahmen immer mehr zurück. Irgendwann ist dann der Knackpunkt erreicht: Der Verein steht vor der Pleite. Schon bevor der
Verein diesen Punkt erreicht, ist der Vorstand gefordert. Denn er ist
verantwortlich, wenn es zur Insolvenzverschleppung kommt.
Was heißt „Insolvenzverschleppung“?
Ist ein Verein nicht mehr in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist der Vorstand verpflichtet, die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hier dürfen Sie
keine falschen Hemmungen haben, denn sonst kann es an Ihr privates Geld gehen. § 42 Abs. 2 BGB schreibt eindeutig vor:
„Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie
haften als Gesamtschuldner.“
Die Insolvenz ist anzumelden, wenn eine Überschuldung oder
eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Von einer Überschuldung
spricht man, wenn das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, um
die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen und der Verein
deshalb nicht mehr weitergeführt werden kann. Ist jedoch absehbar, dass es sich um einen Engpass handelt, der (in möglichst kurzer Zeit) aufgelöst werden kann, muss keine Insolvenz angemeldet
werden.
Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein die laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.
Spätestens, wenn die Zahlungen eingestellt werden, ist der Weg
zum Insolvenzgericht unumgänglich.
WICHTIG: Sie müssen nicht bis zur letzten Sekunde warten. Auch
wenn beispielsweise die Überschuldung droht, können Sie bereits einen Insolvenzantrag stellen.
Von nichts gewusst – kein Argument
Als Mitglied des Vorstands sind Sie für die rechtzeitige Stellung
des Insolvenzantrages verantwortlich. Zu behaupten, dass Sie von
nichts gewusst haben, hilft Ihnen dann gar nichts. Deshalb ist es in
Ihrem eigenen Interesse, die finanzielle Situation des Vereins immer
im Blick zu haben.
Achten Sie deshalb darauf, dass die Buchhaltung des Vereins immer auf dem aktuellen Stand ist, und kontrollieren Sie regelmäßig
anhand der Daten, wie die finanzielle Lage Ihres Vereins ist. Sind Ihnen Dinge unklar, lassen Sie sich diese von dem zuständigen Vereinsmitglied in Ruhe erklären.
Um die Einnahmen und Ausgaben im Griff zu behalten, sollte ein
jährlicher Finanzierungsplan aufgestellt werden, der regelmäßig
vom Vorstand mit den tatsächlichen Werten abgeklärt wird. Außerdem sollte in „guten Jahren“ darauf geachtet werden, dass die Möglichkeiten der Rücklagenbildung ausgeschöpft werden.
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Wie Sie vorgehen sollten
Stellen Sie fest, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
droht, sollten Sie mit den Mitgliedern des Vorstands überlegen, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt werden soll. Ist einer der beiden Fälle bereits eingetreten, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.
Insolvenzantrag stellen Sie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk sich
Ihr Verein befindet. Für den Antrag gibt es bei vielen Gerichten Vordrucke. Grundsätzlich kann der Antrag jedoch formlos gestellt werden. Er muss allerdings schriftlich erfolgen. Sie können auch den
Antrag „zu Protokoll“ bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes
stellen. Zur Antragstellung sollten Sie folgende Unterlagen mitnehmen:
■■ eine Übersicht des Vereinsvermögens,
■■ eine Liste der Gläubiger mit Angabe der jeweiligen Höhe der Verbindlichkeit und
■■ eine Liste der Schuldner mit Angabe der jeweiligen Höhe der Forderungen.
Was passiert nach der Insolvenzeröffnung?
Hat das Gericht den Insolvenzantrag geprüft und das Insolvenzverfahren eröffnet, hat dies weitreichende Folgen für Verein und Vorstand.
Der Verein wird nach § 42 Abs. 1 BGB aufgelöst. Der Verein bleibt
jedoch rechtsfähig und wird weiter vom Vorstand vertreten. Auch
die Vereinssatzung bleibt grundsätzlich gültig, ungültig werden lediglich Bestimmungen, die aufgrund des Insolvenzverfahrens verdrängt werden. Es gelten weiter die gesetzlichen Vorschriften des
Vereinsrechts.
Der Verein besteht damit auch im Insolvenzverfahren als rechtsfähig fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Er erlischt erst, wenn das Vermögen
des Vereins im Rahmen des Insolvenzverfahrens verteilt und das Verfahren beendet wurde. Außerdem erlischt der Verein, wenn das Insolvenzverfahren „mangels Masse“ eingestellt wird (wenn es also
nichts mehr zu verteilen gibt).
WICHTIG: Sollte es zum Insolvenzverfahren kommen, ist der Vorstand gut beraten, wenn er seine Entscheidungen eng mit dem Insolvenzverwalter abstimmt. Sollten Beschlüsse des Vorstands mit
vermögenstechnischen Auswirkungen getroffen und umgesetzt
werden, kann es hier zur privaten Haftung der Vorstandsmitglieder
kommen.
Hartmut Fischer, Betzdorf
Service von Lexware
VereinsBeratung
Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected]
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Nr. 29 · bayernsport · 14. Juli 2015
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