24 04 Service Wenn der Verein pleite ist E innahmen und Ausgaben unterscheiden sich meist in einem Punkt sehr deutlich: Während die Ausgaben steigen, gehen die Einnahmen immer mehr zurück. Irgendwann ist dann der Knackpunkt erreicht: Der Verein steht vor der Pleite. Schon bevor der Verein diesen Punkt erreicht, ist der Vorstand gefordert. Denn er ist verantwortlich, wenn es zur Insolvenzverschleppung kommt. Was heißt „Insolvenzverschleppung“? Ist ein Verein nicht mehr in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist der Vorstand verpflichtet, die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hier dürfen Sie keine falschen Hemmungen haben, denn sonst kann es an Ihr privates Geld gehen. § 42 Abs. 2 BGB schreibt eindeutig vor: „Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“ Die Insolvenz ist anzumelden, wenn eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Von einer Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen und der Verein deshalb nicht mehr weitergeführt werden kann. Ist jedoch absehbar, dass es sich um einen Engpass handelt, der (in möglichst kurzer Zeit) aufgelöst werden kann, muss keine Insolvenz angemeldet werden. Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein die laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Spätestens, wenn die Zahlungen eingestellt werden, ist der Weg zum Insolvenzgericht unumgänglich. WICHTIG: Sie müssen nicht bis zur letzten Sekunde warten. Auch wenn beispielsweise die Überschuldung droht, können Sie bereits einen Insolvenzantrag stellen. Von nichts gewusst – kein Argument Als Mitglied des Vorstands sind Sie für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages verantwortlich. Zu behaupten, dass Sie von nichts gewusst haben, hilft Ihnen dann gar nichts. Deshalb ist es in Ihrem eigenen Interesse, die finanzielle Situation des Vereins immer im Blick zu haben. Achten Sie deshalb darauf, dass die Buchhaltung des Vereins immer auf dem aktuellen Stand ist, und kontrollieren Sie regelmäßig anhand der Daten, wie die finanzielle Lage Ihres Vereins ist. Sind Ihnen Dinge unklar, lassen Sie sich diese von dem zuständigen Vereinsmitglied in Ruhe erklären. Um die Einnahmen und Ausgaben im Griff zu behalten, sollte ein jährlicher Finanzierungsplan aufgestellt werden, der regelmäßig vom Vorstand mit den tatsächlichen Werten abgeklärt wird. Außerdem sollte in „guten Jahren“ darauf geachtet werden, dass die Möglichkeiten der Rücklagenbildung ausgeschöpft werden. FOTO: COMSTOCK/STOCKBYTE/THINKSTOCK Wie Sie vorgehen sollten Stellen Sie fest, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, sollten Sie mit den Mitgliedern des Vorstands überlegen, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt werden soll. Ist einer der beiden Fälle bereits eingetreten, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden. Insolvenzantrag stellen Sie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Ihr Verein befindet. Für den Antrag gibt es bei vielen Gerichten Vordrucke. Grundsätzlich kann der Antrag jedoch formlos gestellt werden. Er muss allerdings schriftlich erfolgen. Sie können auch den Antrag „zu Protokoll“ bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes stellen. Zur Antragstellung sollten Sie folgende Unterlagen mitnehmen: ■■ eine Übersicht des Vereinsvermögens, ■■ eine Liste der Gläubiger mit Angabe der jeweiligen Höhe der Verbindlichkeit und ■■ eine Liste der Schuldner mit Angabe der jeweiligen Höhe der Forderungen. Was passiert nach der Insolvenzeröffnung? Hat das Gericht den Insolvenzantrag geprüft und das Insolvenzverfahren eröffnet, hat dies weitreichende Folgen für Verein und Vorstand. Der Verein wird nach § 42 Abs. 1 BGB aufgelöst. Der Verein bleibt jedoch rechtsfähig und wird weiter vom Vorstand vertreten. Auch die Vereinssatzung bleibt grundsätzlich gültig, ungültig werden lediglich Bestimmungen, die aufgrund des Insolvenzverfahrens verdrängt werden. Es gelten weiter die gesetzlichen Vorschriften des Vereinsrechts. Der Verein besteht damit auch im Insolvenzverfahren als rechtsfähig fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Er erlischt erst, wenn das Vermögen des Vereins im Rahmen des Insolvenzverfahrens verteilt und das Verfahren beendet wurde. Außerdem erlischt der Verein, wenn das Insolvenzverfahren „mangels Masse“ eingestellt wird (wenn es also nichts mehr zu verteilen gibt). WICHTIG: Sollte es zum Insolvenzverfahren kommen, ist der Vorstand gut beraten, wenn er seine Entscheidungen eng mit dem Insolvenzverwalter abstimmt. Sollten Beschlüsse des Vorstands mit vermögenstechnischen Auswirkungen getroffen und umgesetzt werden, kann es hier zur privaten Haftung der Vorstandsmitglieder kommen. Hartmut Fischer, Betzdorf Service von Lexware VereinsBeratung Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected] www.blsv.de/blsv/vereinsservice.html Nr. 29 · bayernsport · 14. Juli 2015 Mit diesem Artikel bietet Lexware, eine Marke der Haufe Gruppe, den Leserinnen und Lesern von bayernsport wichtige Informationen rund um das optimale Vereinsmanagement. Unter www.lexware.de/Rabattshop-BLSV erhalten Mitglieder des BLSV unsere Software und Produkte zur Vereinsführung zu rabattierten Sonderkonditionen.
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