Bauleitplanung der Gemeinde Brachttal,

Bauleitplanung der Gemeinde
Brachttal,
- Ot. Neuenschmidten
Bebauungsplan
„In der Sang“
BEGRÜNDUNG
zum VORENTWURF
11/2015
Teil 1:
Ziele, Rahmenbedingungen und
Inhalte des Bebauungsplanes
Planstand:
Begr. zum Vorentwurf, November 2015
Bearbeiter: M. Rück
Breiter Weg 114 35440 Linden
T 06403/ 9503-21 F 06403/ 9503-30
email: [email protected]
PLA NUNGS GR UP PE
PROF. DR. V. SEIFERT
Bauleitplanung der Gemeinde Brachttal, Ot. Neuenschmidten
Bebauungsplan „In der Sang“
- Begründung 11/2015
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PROF. DR. V. SEIFERT
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Ausgangssituation, Veranlassung, Zielsetzungen
3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Vorgaben, Rahmenbedingungen, Verfahren
Regionalplan Südhessen
Flächennutzungsplan
Lage und Abgrenzung des Plangebietes/ räumlicher Geltungsbereich
Standortwahl/ -alternativen
4
4
5
5
6
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
7
7
8
8
9
9
3.7
3.8
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, Baugrenzen
Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Versorgungsflächen (Erschließung)
Belange des Umweltschutzes / Umweltprüfung
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft sowie stadtökologische Festsetzungen
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzung
Bezug zum Durchführungsvertrag (bedingte Festsetzung)
10
11
11
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Berücksichtigung fachgesetzlicher- und fachplanerischer Belange
Schutzgebiete
Biotop- und Artenschutz
Wasserwirtschaftliche Belange
Altflächen/ Altablagerungen
Belange des Immissionsschutzes
Denkmalschutz
12
12
12
13
13
13
14
5.
Bodenordnung, Sicherung der Planung
14
6.
Flächenbilanz
14
Anlage:
• Teil 2, Umweltbericht
Planstand: 11/2015
Seite: 2
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1. Veranlassung, Zielsetzungen, Verfahren
Das Flurstück 209 am nordwestlichen Ortsausgang von Neuenschmidten, das vormals als Sport-/
Bolzplatz sowie vereinzelt als Festplatz genutzt wurde, ist in privates Eigentum übergegangen.
Dies, da eine Nutzung in jüngerer Vergangenheit vollständig unterblieben ist.
Durch den nunmehrigen Eigentümer ist die Nutzung der Grundstücksfläche zur Unterbringung des
eigenen Handwerkbetriebes beabsichtigt. Konkret ist die Errichtung einer Lager- und Montagehalle
für Waren, Materialien und Ersatzteile für den Montageservicebetrieb (Tore/ Türen, Fenster, Antriebe etc.) und eines eigengenutzten Einfamilienhauses vorgesehen.
Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellt und
bildet mit einer baulichen Inanspruchnahme eine städtebauliche Abrundung der Siedlungslage im
Nordwesten von Neuenschmidten. Das mehr oder minder ebene Grundstück ist als Ganzes öffentlich-rechtlich erschlossen.
Im Südwesten grenzen ein nicht störender Gewerbebetrieb sowie im Südosten und Osten Wohnbauflächen an. Im Westen und Norden bildet der geschlossene Waldbestand jenseits eines öffentlichen Wanderweges die Begrenzung des Plangebietes.
Aufgrund dieser Standortfaktoren und Voraussetzungen ist die Fläche für die angedachte Nutzung
gut geeignet.
Um eine ungewollte bauliche Verdichtung zu verhindern bzw. um zu gewährleisten, dass keine über
das durch den Handwerksbetrieb konkret beabsichtige Vorhaben hinausgehende Nutzung erfolgt,
hat die Gemeindevertretung die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß
§ 12 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB erfolgte in der Sitzung
der Gemeindevertretung am 10.09.2015.
Mit der bislang gegebenen Lagesituation im sog. Außenbereich erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes im Regelverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Planstand: 11/2015
Seite: 3
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2. Vorgaben, Rahmenbedingungen, Verfahren
2.1
Regionalplan Südhessen
Nach § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Die Ziele und Maßgaben der Raumordnung ergeben sich aus dem Regionalplan Südhessen (RPS
2010), der im Oktober 2011 rechtsverbindlich wurde.
Das Plangebiet ist im RPS als Vorranggebiet Siedlung, Bestand dargestellt.
Nach der Zielsetzung Z3.4.1-3 hat die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn-, gemischten
Bauflächen und Sonderbauflächen sowie dazugehörende kleineren gewerblichen Bauflächen
innerhalb der in der Karte ausgewiesenen „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“
stattzufinden.
Auszug: Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab)
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan ist den regionalplanerischen Zielsetzungen Rechnung getragen; der Bebauungsplan ist angepasst im Sinne des § 1 (4) BauGB.
Planstand: 11/2015
Seite: 4
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2.2
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Flächennutzungsplan
Nach § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der neu aufgestellte, wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Brachttal (Frühjahr 2015) stellt
den Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes als geplante Mischbaufläche dar.
Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet bzw. dem
konkreten mit dem sog. Vorhaben- und Erschließungsplan dokumentierten Vorhaben ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Auszug: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan, 2015
2.3
Lage und Abgrenzung des Plangebietes / räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt mit einer Gesamtfläche von rd. 1 ha im Nordwesten des Ortsteiles Neuenschmidten am Ortsausgang Richtung Eisenhammer/Streitberg.
Das Gesamtgrundstück ist/wird von der Erlbruchstraße im Süden erschlossen, im Osten
bildet die Landesstraße L 3443 bzw. die Hammerstraße die Begrenzung des Plangebietes.
Im Westen und Norden stellt die kommunale
Wegeparzelle (Wanderweg) im Übergang zum
geschlossenen Waldverband die Begrenzung
des Plangebietes dar.
Übersichtskarte:
Lage des Plangebietes
(ohne Maßstab)
Planstand: 11/2015
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Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ausschließlich das Flurstück 209 in der Flur 3 der Gemarkung Neuenschmidten.
Übersichtskarte:
Vorläufiger räumlicher Geltungsbereich
(ohne Maßstab)
2.4
Standortwahl/ -alternativen
Maßgebliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Arrondierung der Siedlungslage von Neuenschmidten zur Ansiedlung eines Handwerksbetriebes unter Zusammenführung mit der Wohnnutzung des Betriebsinhabers.
Vor dem Hintergrund der Eigentumssituation bestehen keine standörtlichen Alternativen.
Planstand: 11/2015
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3.
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Festsetzungen des Bebauungsplanes
In Ausführung und unter Beachtung der Grundnormen und Prämissen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB
und zur Sicherung der o.g. Planziele sind die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Obgleich der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird (vgl. 3.8),
orientieren sich die Festsetzungen an dem Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Aufgrund dem vergleichsweise kleinen Plangebiet, der Eigentumssituation und dem/den konkret zu
benennenden Vorhaben kann sich der Umfang an Festsetzungen unter Beachtung des
Erforderlichkeitsgebotes (§ 1 (3) BauGB) auf ein notwendiges Minimum beschränken.
3.1
Art der baulichen Nutzung
Es erfolgt, als planungsrechtliche Grundlage für das/die benannte(n) Vorhaben, die Festsetzung
eines Mischgebietes nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen
nicht wesentlich stören.
Nach § 6 BauNVO sind allgemein zulässig:
- Wohngebäude,
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen,
- Vergnügungsstätten i.S. § 4a(3) Nr. 2 BauGB in den überwiegend gewerblich geprägten Teilbereichen.
Auf dieser Grundlage ist die Errichtung einer Lager-/Montagehalle, eines Wohnhauses sowie von
ggfs. erforderlichen Nebenanlagen und Erschließungsflächen (wie im Vorhaben- und Erschließungsplan dokumentiert) grundsätzlich zulässig.
Weitergehende Konkretisierungen zum Umfang und der Ausgestaltung von Vorhaben, d.h. der zu
errichtenden baulichen Anlagen erfolgen im abzuschließenden Durchführungsvertrag nach § 12 (1)
BauGB. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen.
Planstand: 11/2015
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3.2
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Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird zunächst bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), die angibt wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i.S.
des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
Die festgesetzte Grundflächenzahl verbleibt mit GRZ = 0,3 sehr deutlich hinter der durch den § 17
BauNVO für ein Mischgebiet festgelegten Obergrenze von 0,6 zurück.
Da der Bebauungsplan lediglich einen Rahmen für die Zulässigkeit des/der Vorhabens(s) bereitstellt
und der konkrete Umfang des/ der Vorhaben(s) dem Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. insbesondere dem Durchführungsvertrag vorbehalten bleibt, bildet die festgesetzte Grundflächenzahl
einen Beurteilungsrahmen im Sinne einer Obergrenze.
Ähnliches gilt auch für die festgesetze Zahl an Vollgeschossen (Z): Da, während die vorgesehene
Lager- und Montagehalle voraussichtlich eingeschossig ausgeführt wird, die Errichtung des Wohnhauses mit (bis zu) zwei Vollgeschossen vorgesehen ist, erfolgt die Festsetzung zur maximalen
Anzahl der Vollgeschossen mit Z = II.
3.3
Bauweise, Baugrenzen
Es gilt die offene Bauweise, wonach Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird ausschließlich durch Baugrenzen, innerhalb derer gebaut werden darf, definiert. Dabei orientiert sich die Baugrenze eng am vorhandenen Gehölzbestand im Westen und Norden und wahrt ein Abstand von durchgängig 5 m.
Da es sich in Gänze um ein Privatgrundstück handelt, liegen die Aspekte einer Gefährdung von
künftigen Gebäuden durch Bäume in mehr oder weniger unmittelbarer Nachbarschaft im Verantwortungsbereich des Eigentümers.
In Richtung Osten orientiert sich die festgesetzte Baugrenze (mit einem Abstand von 20 m vom befestigen Fahrbahnrand der Hammerstraße) konsequent an den Bestimmungen des § 23 Hessischen Straßengesetzes (HStrG), wonach Hochbauten in einer Entfernung bis zu 20 m nicht errichtet
werden dürfen (s.u.).
Die Stellung und Anordnung von Gebäuden wird durch den Vorhaben- und Erschließungsplan bzw.
den Durchführungsvertrag weiter konkretisiert; insoweit sind auf der verbleibenden, d.h. nicht baulich zu nutzenden Grundstücksfläche weitere Nutzungen bzw. Maßnahmen (z.B. Wiesennutzung / pflege, s. Pkt 3.6) vorzunehmen.
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3.4
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Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Der Bebauungsplan setzt keine öffentlichen Verkehrsflächen fest.
Gemäß der bestehenden Situation und der Konzeption des Vorhaben- und Erschließungsplanes
erfolgt im Bereich der Erlbruchstraße in Gegenüberlage der Einmündung der Gereuthstraße die
Festsetzung eines Einfahrtbereiches.
Entlang der Hammerstraße bzw. der Landesstraße L 3443 und im Kurvenbereich zur Erlbruchstraße wird durchgängig ein „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ zur Festsetzung gebracht.
Da das Plangebiet außerhalb der festgelegten Ortsdurchfahrtgrenze (OD) liegt, wird zudem die
Bauverbotszone nach § 23 HStrG zur Darstellung gebracht; die (unverbindliche) Eintragung des
befestigen Fahrbahnrandes erfolgte auf Grundlage des Luftbildes.
3.5
Versorgungsflächen (Erschließung)
Die Festsetzung von Versorgungflächen ist nicht erforderlich.
Ebenso wie in verkehrlicher Hinsicht ist das Gesamtgrundstück an die Leitungen der Ver- und Entsorgung im Bereich der Erlbruchstraße angebunden bzw. anzubinden.
Im Zug der vorliegenden Planung entsteht innerhalb des Plangebietes für das geplante Wohnhaus
und die Gewerbehalle ein zusätzlicher Wasserbedarf in nur geringem Umfang. Aufgrund dessen
kann die Versorgung durch Anschluss an das Versorgungsnetz als gesichert gelten.
Die betrifft voraussichtlich auch die Löschwasserversorgung. Unmittelbar westlich der Grundstückszufahrt befindet sich an der Erlbruchstraße ein Unterflurhydrant.
Sofern weitergehende Erschließungsmaßnahmen erforderlich werden sollten, können diesbezügliche Regelungen im Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB getroffen werden.
Zur Rückhaltung und (nach Möglichkeit zur Verwertung) von Niederschlagswasser und zur Entlastung des Ortskanals wird unter Verweis auf die Bestimmungen des § 37 (4) des Hessischen Wassergesetzes eine entsprechende Festsetzung zum Sammeln von Niederschlagswasser in Zisternen
oder einer offenen Rückhaltemulde festgesetzt.
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3.6
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Belange des Umweltschutzes/ Umweltprüfung
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sowie stadtökologische Festsetzungen
Nach § 2 (4) BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung die landschaftspflegerischen Belange bzw.
die Belange des Umweltschutzes zu beachten und im Rahmen einer Umweltprüfung abzuarbeiten.
Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen sind im Ergebnis dessen in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Der Umweltbericht bildet den selbstständigen Teil 2 der vorliegenden Begründung. Insofern kann
hinsichtlich der Würdigung der vorliegenden, umweltschützenden Belange auf den beiliegenden
Umweltbericht verwiesen werden.
Der Umweltbericht konstatiert nachteilige Umweltauswirkungen im Hinblick auf einen teilweisen
Verlust an Wiesenflächen sowie der Bodenfunktionen:
Das Plangebiet ist geprägt durch die waldartigen Gehölzstrukturen im Westen und Norden sowie
die Wiesenfläche des ehemaligen Sport-/Bolzplatzes.
Während der Gehölzbestand praktisch unberührt bleibt und nach § 9 (1) 25 BauGB vollständig zum
Erhalt festgesetzt wird, ergibt sich im Bereich der Grünfläche - aufgrund der in Teilen vergleichsweise extensiven Ausprägung und der damit einhergehenden ökologischen Wertigkeit - mit der konkret
beabsichtigten Bebauung eine Eingriffswirkung die innerhalb des Plangebietes nicht vollständig
ausgeglichen werden kann.
Parallel der Hammerstraße wird ein rd. 16 m breiter Geländestreifen nach § 9 (1) 20 BauGB zu
Festsetzung gebracht. Aufgrund der ähnlichen Ausgangssituation wie im Bereich der sonstigen
Wiesenflächen ist allerding ein nur geringes ökologisches Aufwertungspotenzial gegeben.
Neben einer extensiven Bewirtschaftung werden in Ergänzung der vorhandenen Bäume lediglich 6
weitere Bäume zur Anpflanzung vorgesehen, um die Wertigkeit nach der Systematik der Kompensationsverordnung nicht sogar negativ zu verändern.
Im Bereich der sonstigen Grundstücksfläche (außerhalb der nach § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten
Flächen ist gemäß Festsetzung 2.1.2.4 gleichsam eine extensive Wiesennutzung zu erhalten bzw.
weiter auszuführen.
Unter Berücksichtigung der Eingriffsminimierungs- und Kompensationsmaßnahmen verbleibt nach
der Eingriff- Ausgleich-Bilanzierung im Umweltbericht ein Kompensationsdefizit in einer Größenordnung von 9.714 Biotopwertpunkten.
Festsetzungen zur Art und Weise der Sicherstellung der notwendigen naturschutzrechtlichen Kompensation werden spätestens zur Entwurfsfassung des Bebauungsplanes ergänzt.
Planstand: 11/2015
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Aus Gründen der Eingriffsminimierung hinsichtlich des Wasserhaushaltes und der Bodenfunktionen
sind PKW-Stellplätze, Gehwege und alle geeigneten Nebenflächen grundsätzlich in wasserdurchlässiger Art und Weise zu befestigen.
3.7
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzung
Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO wird in den
Bebauungsplan eine Orts- und Gestaltungssatzung integriert.
Gleichwohl beschränkt sich diese (auch in funktionalem Bezug auf die Sammlung und Rückhaltung
von Niederschlagswasser) auf die Vorgabe einer Mindestdachneigung.
Weitere Maßgaben zur Ausführung und Gestaltung von Gebäuden können – sofern/soweit notwendig – im Durchführungsvertrag getroffen werden.
3.8
Bezug zum Durchführungsvertrag (bedingte Festsetzung)
Gemäß der Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Brachttal vom 10.09.2015
erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12
BauGB.
Nach § 12 (1) BauGB kann die Gemeinde dann die Zulässigkeit von Vorhaben durch einen Bebauungsplan bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zur Durchführung des/der Vorhaben(s) bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet (Durchführungsvertrag.).
Der im Bebauungsplan gleichsam dargelegte Vorhaben- und Erschließungsplan dokumentiert das
beabsichtigte Gesamtvorhaben (vgl. auch Pkte. 1 und 3.1).
Sofern (wie im vorliegenden Fall) der Bebauungsplan ein Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung (hier: Mischgebiet) festsetzt, ist auch festzusetzen, dass im Rahmen dieser Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Eine diesbezügliche Festsetzung ist im vorliegenden Bebauungsplan verankert.
Zwischen der Gemeinde Brachttal und dem Vorhabenträger wird vor der abschließenden
Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung ein Durchführungsvertrag (§ 12 BauGB)
geschlossen, in dem sich der Vorhabengträger zur Durchführung des konkret benannten Vorhabens
im Vertragsgebiet verpflichtet.
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Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages
sind zulässig.
4
Berücksichtigung fachrechtlicher – und fachplanerischer Belange
4.1 Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt außerhalb von Natura-2000 Gebieten und sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Flächen.
Das Plangebiet befindet sich im großräumigen, amtlich festgestellten Wasserschutzgebiet IIIA
(WSG Nr. 435-031); die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind umfassend zu beachten.
4.2 Biotop- und Artenschutz
Es sind keine nach § 30 BNatSchG oder § 13 HAGBNatSchG geschützten Biotope oder europarechtlich zu schützende Lebensraumtypen vorhanden.
Die vorhanden Gehölzstrukturen im Westen und Norden weisen selbstredend ein deutliches faunistisches Potenzial auf; nach der artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Umweltprüfung
(dem Umweltbericht) ist mit seltenen Brutvogelarten oder dauerhaften Fledermausquartieren nicht
zu rechnen.
Der Gemeinde Brachttal liegen keine Erkenntnisse über ein Vorkommen besonders geschützter
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor. Dies betrifft auch die
Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezgl. der hier aufgeführten Zugriffs- und Störungsverbote, sodass eine Notwendigkeit von Ausnahmen oder Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verboten nicht erkennbar ist.
Die wertgebenden Biotop-/Gehölzstrukturen sind im Übrigen konsequent zur Erhaltung festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG stehen somit den Grundzügen der vorliegenden
Bauleitplanung nicht entgegen.
Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass die Verbotstatbestände der §§ 19 und 44 BNatSchG
grundsätzlich bei allen Schritten der Planrealisierung vom Vorhabenträger oder Bauherrn zu beachten sind!
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4.3 Wasserwirtschaftliche Belange,
Wasserversorgung/ Abwasserentsorgung
Die Wasserversorgung des Plangebietes ist unter Anbindung an das öffentliche Trinkwassernetz
sichergestellt bzw. ohne weiteres sicherzustellen.
Angesichts der konkreten Vorhabenplanung bzw. der geringen Umfänglichkeit der zu errichtenden
Gebäude und der unmittelbaren Nähe zur Löschwasserentnahme (Unterflurhydrant) kann dies vorraussichtlich auch für die Löschwasserversorgung gelten.
Entwässerung/Abwasserreinigung
Die Schmutzwasserentwässerung besteht über die Ortskanalisation, die Abwasserentsorgung
erfolgt nach entsprechender Zuleitung in der zentralen Kläranlage in Wächtersbach.
Durch die nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 55 (2) WHG) sowie dem des Hessischen Wassergesetz (§ 37 (4) HWG) nach Möglichkeit vorzunehmende Verwertung (Brauchwassernutzung) von
Niederschlagswasser ist von Verringerung der abzuführenden Wassermenge auszugehen.
Im Bebauungsplan ist zudem explizit eine Festsetzung zum Sammeln, zur Rückhaltung und nach
Möglichkeit zur Verwertung/zur Versickerung aufgenommen.
Gewässer, Überschwemmungsgebiet
Gewässer sind im Plangebiet oder im Näherungsbereich nicht vorhanden. Amtlich festgestellte
Überschwemmungsgebiete sind nicht berührt.
4.4 Altflächen/ Altablagerungen
Altflächen bzw. Altablagerungen liegen nach Kenntnis der Gemeinde Brachttal innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches sowie im Näherungsbereich des Bebauungsplanes nicht vor.
4.5 Belange des Immissionsschutzes
Angesichts der dem Plangebiet benachbarten Nutzungen sowie den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung (MI) sind die Belange des Immissionsschutzes bzw.
die Bestimmungen des § 1 (6) 1 BauGB sowie des § 50 BImSchG nach aktuellem Sach- und
Kenntnisstand hinreichend beachtet bzw. nicht berührt.
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4.6 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes können Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde, z. B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden.
Auf die Anzeige- und Sicherungsverpflichtung des § 20 DSchG wird hingewiesen.
5
Bodenordnung, Sicherung der Planung
Grundsätzlich begründet der Bebauungsplan mit seiner Rechtskraft die Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach den Bestimmungen des BauGB (§ 45 ff).
Auf Grund der gegebenen Eigentumssituation besteht keine Notwendigkeit im Hinblick auf bodenordnerische Maßnahmen.
6.
Flächenbilanz
überbaubar
nicht überbaubar
Σ
[qm]
[qm]
[qm]
1.079
5.179
Grundstücksfläche
MI
4.100
Lagerhalle
600
Wohnhaus
168
Zuwegung / Hoffläche
614
98
Flächen gem. § 9(1)20, 25 BauGB
„T-Fläche“
- Flächen zum Erhalt von Gehölzen
- Entwicklungsflächen (Ostrand)
Gesamtfläche
3.158
1.655
9.992
(überschlägige Flächenermittlung mit Vectorworks (gerundet !) auf Grundlage des Bebauungsplanes
in der Fassung des Vorentwurfes (10/ 2015), M = 1:1.000)
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Brachttal, im November 2015
aufgestellt:
(im Auftrag)
aufgestellt:
Gemeinde Brachttal
Anlage:
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