Informationen zum Werkverkehr Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichem Güterverkehr (Transporte für Dritte, erlaubnispflichtig) und Werkverkehr. Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG liegt Werkverkehr unter folgenden Voraussetzungen vor: • • • • Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen. Die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit: • • • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, die o. g. Voraussetzungen des Werkverkehrs vorliegen und ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreitet. Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es ist für Werkverkehre auch nicht vorgeschrieben, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung nach dem GüKG abzuschließen. Es besteht jedoch eine Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lkw und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen. Die Anmeldung in der Werkverkehrsdatei erfolgt formlos, jedoch kann ein vom BAG angebotener Vordruck genutzt werden. Dieser kann von der Internetseite des BAG heruntergeladen werden. Dabei sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen: • • • • • • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Sitzes Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, Anzahl der Lkw, Lkw und Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt Anschriften der Niederlassungen; Vorzulegen ist die Gewerbeanmeldung, ggf. der Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste. Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. D. h. Änderungen der genannten Daten müssen genauso gemeldet werden, wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15 a Abs. 5, 6 GüKG festgelegt. In Nordrhein-Westfalen ist die Außenstelle in Münster für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig: Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Münster Postfach 201154, 48092 Münster Tel 0251 53405-0 Fax: 0251 53405-99 Vom BAG werden keine Meldebestätigungen mehr ausgegeben und sind daher auch nicht mehr verpflichtend mitzuführen. Auch die früher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen seit 1998 nicht mehr mitgeführt werden. Das BAG empfiehlt jedoch, bei Beförderungen eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z. B. Lieferscheine) mitzuführen, um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist nicht immer ganz einfach. Sofern man feststellt, dass eine oder mehrere der o. g. Voraussetzungen für das Vorliegen des Werkverkehrs nicht erfüllt wird, liegt ggf. erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr vor. Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich in Zweifelsfällen von den Erlaubnisbehörden oder vom BAG beraten lassen. Sonderproblematik Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios) Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft gegeben: Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt. 2 Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (z. B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht. Beispiel: Abfallbeförderung Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können. Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls. Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt. Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt hierbei insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich gewerblicher Güterverkehr. Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann. Stand: Mai 2015 Ihr Ansprechpartner: Frederik Hupperts Tel. +49 221 1640-402 Fax +49 221 1640-429 E-Mail: [email protected] Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10 - 26 50667 Köln www.ihk-koeln.de 3 Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht´s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!
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