Informationen zum Werkverkehr

Informationen zum Werkverkehr
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichem Güterverkehr
(Transporte für Dritte, erlaubnispflichtig) und Werkverkehr.
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens.
Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG liegt Werkverkehr unter folgenden Voraussetzungen vor:
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Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm verkauft,
gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt
worden sein.
Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen.
Die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen
Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler,
Kommissionäre, soweit:
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deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
die o. g. Voraussetzungen des Werkverkehrs vorliegen und
ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen
nicht überschreitet.
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es ist für Werkverkehre auch nicht
vorgeschrieben, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung nach dem GüKG abzuschließen. Es
besteht jedoch eine Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die
Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lkw und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen,
deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten
Beförderung erfolgen. Die Anmeldung in der Werkverkehrsdatei erfolgt formlos, jedoch kann ein vom
BAG angebotener Vordruck genutzt werden. Dieser kann von der Internetseite des BAG heruntergeladen werden. Dabei sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
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Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Sitzes
Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten
Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
Anzahl der Lkw, Lkw und Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5
Tonnen übersteigt
Anschriften der Niederlassungen;
Vorzulegen ist die Gewerbeanmeldung, ggf. der Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste.
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. D. h.
Änderungen der genannten Daten müssen genauso gemeldet werden, wie die Beendigung des
Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15 a Abs. 5, 6 GüKG festgelegt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Außenstelle in Münster für die Führung der Werkverkehrsdatei
zuständig:
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Münster
Postfach 201154, 48092 Münster
Tel 0251 53405-0
Fax: 0251 53405-99
Vom BAG werden keine Meldebestätigungen mehr ausgegeben und sind daher auch nicht mehr
verpflichtend mitzuführen. Auch die früher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere
müssen seit 1998 nicht mehr mitgeführt werden.
Das BAG empfiehlt jedoch, bei Beförderungen eine Kopie der Anmeldung oder andere
werkverkehrsbegründende Unterlagen (z. B. Lieferscheine) mitzuführen, um den zeitlichen Aufwand
bei Straßenkontrollen gering zu halten.
Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist nicht immer ganz
einfach. Sofern man feststellt, dass eine oder mehrere der o. g. Voraussetzungen für das Vorliegen
des Werkverkehrs nicht erfüllt wird, liegt ggf. erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr vor.
Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich in
Zweifelsfällen von den Erlaubnisbehörden oder vom BAG beraten lassen.
Sonderproblematik
Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag
von Möbelhäusern oder Küchenstudios)
Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft
gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder
Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g.
Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder
"Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff
in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des
Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und
Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport
unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine
Erlaubnis benötigt.
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Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet
werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter
Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von
Möbelteilen erstreckt (z. B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder
Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben;
außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im
gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern,
unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.
Beispiel: Abfallbeförderung
Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand
an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können. Beispielsweise fällt die Beförderung und
Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem
Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber
bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte
Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls
vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die
Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem
anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt hierbei
insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung
keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen
gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch
nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar
und ist folglich gewerblicher Güterverkehr.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der
Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr
erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu
entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
Stand: Mai 2015
Ihr Ansprechpartner:
Frederik Hupperts
Tel. +49 221 1640-402
Fax +49 221 1640-429
E-Mail: [email protected]
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10 - 26
50667 Köln
www.ihk-koeln.de
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