Steuern aktuell Online – 53. KW 2015 Steuern aktuell Dezember/Januar 2016 Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung BMF, Schr. v. 07.12.2015, III C 2 - S-7116-a/13/10001 Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen 1 und innergemeinschaftlichen Lieferungen 2 ist u. a., dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand „bei der Lieferung“ in das Drittlandsgebiet oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Sind an der Lieferung nicht nur der Unternehmer oder nur der Abnehmer bzw. von diesen beauftragte Dritte beteiligt, sind Besonderheiten zu beachten, die in diesem BMFSchreiben dargestellt werden. Sind in den Transport des Liefergegenstands sowohl Lieferer als auch Abnehmer eingebunden, weil sich die beiden den Transport des Liefergegenstands teilen, spricht man von einer gebrochenen Beförderung und Versendung. Dies ist unabhängig davon, wer Kosten und Gefahr trägt. 1. Beförderung oder Versendung durch beide am Liefervorgang beteiligte Unternehmer Sowohl eine rein tatsächliche Unterbrechung des Transports, die dem Transportvorgang geschuldet ist, als auch eine gebrochene Beförderung bzw. Versendung sind für die Frage der Beförderung/Versendung „bei der Lieferung“ unschädlich, wenn o der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht 3 und o der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Beförderung besteht sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben ist. Hat der Abnehmer den Gegenstand ihm Rahmen seines Teils der Strecke in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vorliegen; erforderlich ist insbesondere, dass es sich bei dem Abnehmer um einen ausländischen Abnehmer handelt. 1 2 3 § 6 Abs. 1 UStG. § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Zu Besonderheiten vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 4 ff. UStAE. Stand: Autoren: 12/2015 Sibylle Wirth, Wolfgang Eggert Seite 1 Steuern aktuell Online – 53. KW 2015 Steuern aktuell Dezember/Januar 2016 2. Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer im Fall eines Reihengeschäfts (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG) Ein Reihengeschäft liegt dann vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand tatsächlich unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. a) Gebrochene Beförderung/Versendung Im Fall der gebrochenen Beförderung oder Versendung fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung. Damit liegt kein Reihengeschäft vor, sondern mehrere hintereinandergeschaltete Einzellieferungen, die getrennt zu beurteilen sind. b) Nicht gebrochene Beförderung/Versendung Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, sind für die Unmittelbarkeit der Warenbewegung und damit für das Reihengeschäft unschädlich, wenn o der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht 4 und o der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Beförderung besteht sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben ist. Sonderfall: Gelangt bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung der Gegenstand von einem anderen Mitgliedstaat ins Drittland, ist ausnahmsweise ein Reihengeschäft anzunehmen, wenn o der erste Unternehmer den Gegenstand nur zum Zweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet in das Inland befördert/versendet, o aufgrund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats ein Reihengeschäft vorliegt und o der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar wäre, dies nachweist. 3. Anwendung Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 4 Zu Besonderheiten vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 4 ff. UStAE. Stand: Autoren: 12/2015 Sibylle Wirth, Wolfgang Eggert Seite 2
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