Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und

Steuern aktuell Online – 53. KW 2015
Steuern aktuell Dezember/Januar 2016
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche
Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung
BMF, Schr. v. 07.12.2015, III C 2 - S-7116-a/13/10001
Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen 1 und innergemeinschaftlichen
Lieferungen 2 ist u. a., dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand „bei
der Lieferung“ in das Drittlandsgebiet oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet. Sind an der Lieferung nicht nur der Unternehmer oder nur der Abnehmer bzw.
von diesen beauftragte Dritte beteiligt, sind Besonderheiten zu beachten, die in diesem BMFSchreiben dargestellt werden.
Sind in den Transport des Liefergegenstands sowohl Lieferer als auch Abnehmer
eingebunden, weil sich die beiden den Transport des Liefergegenstands teilen, spricht man
von einer gebrochenen Beförderung und Versendung. Dies ist unabhängig davon, wer
Kosten und Gefahr trägt.
1. Beförderung
oder
Versendung
durch
beide
am
Liefervorgang
beteiligte
Unternehmer
Sowohl eine rein tatsächliche Unterbrechung des Transports, die dem Transportvorgang
geschuldet ist, als auch eine gebrochene Beförderung bzw. Versendung sind für die
Frage der Beförderung/Versendung „bei der Lieferung“ unschädlich, wenn
o
der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht 3 und
o
der
liefernde
Unternehmer
nachweist,
dass
ein
zeitlicher
und
sachlicher
Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Beförderung besteht sowie ein
kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben ist.
Hat der Abnehmer den Gegenstand ihm Rahmen seines Teils der Strecke in das
Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vorliegen; erforderlich ist insbesondere, dass es sich bei dem
Abnehmer um einen ausländischen Abnehmer handelt.
1
2
3
§ 6 Abs. 1 UStG.
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Zu Besonderheiten vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 4 ff. UStAE.
Stand:
Autoren:
12/2015
Sibylle Wirth, Wolfgang Eggert
Seite 1
Steuern aktuell Online – 53. KW 2015
Steuern aktuell Dezember/Januar 2016
2. Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer im Fall eines
Reihengeschäfts (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG)
Ein Reihengeschäft liegt dann vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand
Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand tatsächlich unmittelbar vom ersten
Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
a)
Gebrochene Beförderung/Versendung
Im Fall der gebrochenen Beförderung oder Versendung fehlt es an der erforderlichen
Unmittelbarkeit der Warenbewegung. Damit liegt kein Reihengeschäft vor, sondern mehrere
hintereinandergeschaltete Einzellieferungen, die getrennt zu beurteilen sind.
b)
Nicht gebrochene Beförderung/Versendung
Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang
geschuldet sind, sind für die Unmittelbarkeit der Warenbewegung und damit für das
Reihengeschäft unschädlich, wenn
o
der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht 4 und
o
der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Beförderung besteht
sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben ist.
Sonderfall:
Gelangt bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung der Gegenstand von einem
anderen Mitgliedstaat ins Drittland, ist ausnahmsweise ein Reihengeschäft anzunehmen,
wenn
o
der erste Unternehmer den Gegenstand nur zum Zweck der Verschiffung ins
Drittlandsgebiet in das Inland befördert/versendet,
o
aufgrund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats ein Reihengeschäft vorliegt und
o
der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im
Inland steuerbar wäre, dies nachweist.
3. Anwendung
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
4
Zu Besonderheiten vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 4 ff. UStAE.
Stand:
Autoren:
12/2015
Sibylle Wirth, Wolfgang Eggert
Seite 2