Bekanntmachungstext

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Bekanntmachung
Die Hans G. Hauri, Mineralstoffwerk betreibt seit Jahrzehnten auf Gemarkung Bötzingen den Phonolithsteinbruch im Gewann „Fohberg“, dessen Rohstoff in verschiedenen Produktbereichen eingesetzt wird.
Zur längerfristigen Sicherung der Rohstoffversorgung des Mineralstoffwerks wurde
auf Gemarkung Bötzingen im Gewann „Endhahlen“ durch Probebohrungen ein weiteres Phonolith-Vorkommen erkundet und Ende 2006 / Anfang 2007 auf der Grundlage
eines bergrechtlichen Betriebsplanes ein Probeabbau durchgeführt.
Nach dem der im Probebetrieb abgebaute Phonolith den Qualitätsanforderungen des
Mineralstoffwerks Hauri entspricht, wurde dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9 – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau nunmehr ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan zum Neuaufschluss eines Phonolithsteinbruchs auf Gemarkung der Gemeinde Bötzingen, im Gewann „Endhahlen“ gemäß § 52 a Bundesberggesetz zur Zulassung vorgelegt. Die Rahmenbetriebsplanfläche beträgt ca. 8,96
ha, wobei die eigentliche Abbaufläche lediglich ca. 3,56 ha umfasst. Die übrige Fläche ist zur Durchführung der erforderlichen naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen vorgesehen oder wird als Betriebsfläche benötigt.
Der Abtransport des im Sprengbetrieb gewonnenen Rohstoffs erfolgt über einen
bergmännisch zu errichtenden Tunnel durch Einsatz einer Gurtbandförderanlage direkt in das Mineralstoffwerk im Gewann „Fohberg“.
Aufgrund des angenommen verwertbaren Rohstoffvolumens und der prognostizierten
jährlichen Abbaumenge wird von einer rechnerischen Laufzeit des Abbaubetriebs von
ca. 26 Jahren ausgegangen.
Die Einzelheiten des Vorhabens ergeben sich aus dem Rahmenbetriebsplan mit dem
Erläuterungsbericht und den Unterlagen zu den Umweltauswirkungen.
Diese Unterlagen sind in der Zeit von
Montag, 28.09.2015 bis einschließlich Dienstag, 27.10.2015
beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Bötzingen,
Rathaus, Bürgersaal
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während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt.
Einwendungen gegen den Plan müssen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist, bis einschließlich Dienstag 10.11.2015, beim Bürgermeisteramt
der Gemeinde Bötzingen oder beim Regierungspräsidium Freiburg, - Abteilung 9,
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg,
schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einwendungen werden vom
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau der antragsstellenden Hans G. Hauri
KG bekannt gegeben. Die Einwendungen müssen die handschriftliche Unterschrift
und die vollständige Anschrift des Einwenders enthalten. Auf Verlangen des Einwenders kann dessen Namen oder Anschrift vor Bekanntgabe an die Firma unkenntlich
gemacht werden.
Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist nicht möglich.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach andern Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz1 einzulegen (Naturschutzvereine oder sonstige Vereinigungen), können innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Rahmenbetriebsplan abgeben.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind
mit Beginn der Offenlage auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg, www.rp-freiburg.de >>„Abteilung 9 – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau“ >> „Verwaltungsentscheidungen“ zugänglich gemacht.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die
nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für alle
Stellungnahmen der Vereinigungen
Sofern fristgerechte Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen von Vereinigungen
abgegeben werden, wird das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zu einem Erörterungstermin einladen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, werden die Personen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abge-
1
- LVwVfG - in der Fassung vom 12.04.2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 12.05.2015 (GBl. S. 324)
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geben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen sind.
Bötzingen, 21.09.2015
Bürgermeisteramt
Gemeinde Bötzingen