05. Präsentation - Prof. Dr. Martin Heger - Hu

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 5: Bratenmesser Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. MarNn Heger Kommode Raum 129 Email: sajanee.arzner@hu-­‐berlin.de Themenübersicht Stunde 6 1.  RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB 2.  Fall 5: Bratenmesser 1. RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB (1/6) A.  Zweck und Natur des Notwehrrechts –  Schutz von Individualrechtsgütern und Verteidigung der Rechtsordnung –  Notwehr (Verteidigung eigener Interessen) und Nothilfe (Verteidigung von Rechtsgütern Dri`er) –  Keine Güterabwägung (nur ggf. Gebotenheitseinschränkung in Ausnahmefällen), denn „Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ 1. RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB (2/6) B. Prüfungsschema I.  Notwehrlage: GegenwärNger, rechtswidriger Angriff Angriff: jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter individuelle Güter und Interessen Gegenwär-gkeit: unmi`elbar bevorstehend, gerade staeindend, noch andauernd Rechtswidrigkeit: Wenn der Angegriffene den Angriff nicht zu dulden braucht – 
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Strafrechtswidriges Verhalten ist nicht erforderlich Der Angreifer darf aber seinerseits nicht gerechVerNgt sein 1. RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB (3/6) II.  Notwehrhandlung: § 32 Abs.2 StGB •  Verteidigung: Notwehrhandlung muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten •  Erforderlichkeit: Geeignetes und relaNv mildestes Mi`els (=das mildeste unter den gleich geeigneten Mi`eln) –  Sonderproblem Schusswaffengebrauch: Warnschuss-­‐
Beinschuss-­‐Kopfschuss •  Gebotenheit: Grundsätzlich erfüllt, nur ausnahmsweise im Einzelfall sozial-­‐ethisch bedingte: ①  Gebotenheitseinschränkung ②  Ausschluss der Gebotenheit Beachte: Einzelfallprüfung erforderlich ob das Rechtsbewährungsinteresse zurücktri`! 1. RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB (4/6) ① Gebotenheitseinschränkung a.  Fallgruppen –  Selbstverschuldet herbeigeführter Angriff (FahrlässigkeitsprovokaNon; str. ob rechtswidrig, so Lit. oder lediglich sozial-­‐ethisch vorwerkar, so BGH) –  Familiäres Näheverhältnis oder enge persönliche Bindung –  Erpressungsangriffe –  Angriff eines erkennbar schuldlos Handelnden (Kind, Geisteskrank, Irrender, Betrunkener) b.  Rechtsfolge: Flucht – Schutzwehr – Trutzwehr 1. RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB (5/6) ② Gebotenheitsauschluss a. 
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Fallgruppen AbsichtsprovokaNon (Rechtsmissbrauch) Krasses Missverhältnis zum drohenden Schaden Rechtsfolgen: Ausschluss des Notwehrrechts, keine RechVerNgung über § 32 StGB 1. RechVerNgung durch Notwehr § 32 StGB (6/6) III.  SubjekNves RechVerNgungselement •  Kenntnis der Notwehrlage •  Verteidigungswille (Handeln um das beeinträchNgte Rechtsgut zu verteidigen) Sonderproblem: Fehlen des subjek-ven RechFer-gungselements? •  Rspr. Bestrafung wegen vollendetem Delikt •  H.M. Lit: untauglicher Versuch –  Erfolgsunrecht beseiNgt, Handlungsunrecht verbleibt –  Beachte: Notwehr gegen dieses objekNv erlaubte Verhalten ist dann nicht zulässig 2. Fall 5: Bratenmesser (1/10) Strakarkeit des V gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs.
1 Nr.2 Var.2, Nr.5 I.  Tatbestand 1.  ObjekNver Tatbestand a. 
Grundtatbestand des § 223 Abs.1 aa) Tathandlung (1) Körperliche Misshandlung (2) Gesundheitsschädigung bb) Taterfolg cc) Kausalität dd) ObjekNve Zurechnung 2. Fall 5: Bratenmesser (2/10) b.  QualifikaNonstatbestand: § 224 Abs.1 Nr. 2 Var.
2, Nr.5 aa) §224 Abs.1 Nr. 2 Var. 2: gefährliches Werkzeug: Bratenmesser in den Bauch + bb) §224 Abs.1 Nr.5: das Leben gefährdende Behandlung –  Abstrakte oder konkrete Lebensgefahr? –  Hier: Streitentscheid entbehrlich, da sowohl abstrakte als auch konkrete Lebensgefahr + cc) Zwischenergebnis: objekNver QualifikaNonstatbestand + 2. Fall 5: Bratenmesser (3/10) 2.  SubjekNver Tatbestand •  Vorsatz bzgl. Grunddelikt? •  Vorsatz bzgl. § 224 Abs.1 Nr.2 Var.2? •  Vorsatz bzgl. § 224 Abs.1 Nr.5? •  Zwischenergebnis: –  Vorsatz bzgl. Grunddelikt + –  Vorsatz bzgl. Gefährlichem Werkzeug + –  Vorsatz bzgl. Lebensgefährdender Behandlung +/-­‐ 2. Fall 5: Bratenmesser (4/10) II. Rechtswidrigkeit •  Grds. bei Tatbestandsverwirklichung indiziert •  Ausnahme: Eingreifen eines RechVerNgungsgrundes •  Hier: ggf. § 32 StGB 2. Fall 5: Bratenmesser (5/10) RechVerNgung durch Notwehr gemäß §32 StGB 1.  Notwehrlage: gegenwärNger, rechtswidriger, Angriff •  Angriff: Schläge des S + •  GegenwärNg: noch andauernde Schläge + •  Rechtswidrig? S seinerseits gerechVerNgt, weil Äußerungen des V ggf. Beleidigung iSd § 185? Kann offen bleiben, da der ggf. erfolgte „Beileidigungsangriff“ schon beendet war 2. Fall 5: Bratenmesser (6/10) 2.  Notwehrhandlung •  Verteidigung: Gegen die Rechtsgüter des Angreifers+ •  Erforderlich: Geeignet und relaNv mildestes Mi`el? –  Körperlich weit unterlegen –  Gebrechlich –  also: kein anderes gleich geeignetes Mi`el ersichtlich = relaNv mildestes Mi`el 2. Fall 5: Bratenmesser (7/10) P: Gebotenheit •  Grds. Gegeben •  Hier Ausnahme? (1) Einschränkung der Gebotenheit bei familiären Näheverhältnissen und persönlichen Beziehungen: –  +: Häusliche Gemeinscha@/ Elterliche Fürsorge § 1626 BGB –  -­‐: ersichtlich kein Solidaritätsverhältnis, massive Faustschläge des S, erhebliche A`acke –  Zwischenergebnis: hier keine Einschränkung wegen des familiären Näheverhältnisses 2. Fall 5: Bratenmesser (8/10) (2) Einschränkung wegen eines ProvokaNonsverhaltens des V? •  AbsichtsprovokaNon? Hier: -­‐ (keine rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Notwehrlage durch V) •  Selbstverschuldet herbeigeführter Angriff (FahrlässigkeitsprovokaNon)? –  Striyg ob die ProvokaNon rechtswidrig (Lit) oder nur sozial-­‐ethisch vorwerkar (BGH) sein muss –  Hier: weder rechtswidrig (§185 -­‐), noch sozial-­‐ethisch vorwerkar (SNchelei im engen Familienkreis) –  Zwischenergebnis: kein Fall der FahrlässigkeitsprovokaNon 2. Fall 5: Bratenmesser (9/10) (3) Einschränkung wegen des Angriffs eines erkennbar Schuldlosen/vermindert Schuldfähigen? -  S „angetrunken“ -  Genaue Angaben fehlen (Schuldunfähigkeit 3,0 Promille, verminderte Schuldfähigkeit 2,0 Promille) -  Zwischenergebnis: kann offen bleiben, da jedenfalls Voraussetzungen der Notwehrhandlung bei eingeschränkter Gebotenheit (Flucht-­‐Schutzwehr-­‐Trutzwehr) von V eingehalten wurden 2. Fall 5: Bratenmesser (10/10) 3. SubjekNves RechVerNgungselement •  Kenntnis von der Notwehrlage: + •  Verteidigungswille: + 4. Zwischenergebnis: V ist gerechVerNgt gemäß § 32 StGB und handelte daher nicht rechtswidrig. III. Ergebnis: §§ 223, 224 Abs.1 Nr.2 Var.2 und Nr.5: -­‐