KELLER Immobilien-Treuhand AG Kompetenzzentrum für Immobilien Kirchstrasse 1 · 8304 Wallisellen Telefon 044 800 85 85 · [email protected] D E Z E M B ER 2015 Heiz- und Nebenkostenabrechnung: Für Zündstoff ist gesorgt! René Keller Gründer und Inhaber Geschätzte Leserinnen und Leser «Und schon wieder ist ein Jahr um», so beginnt wohl mancher Newsletter, der um diese Zeit um die Aufmerksamkeit von Lesern buhlt. Ich möchte Sie und mich aber nicht damit aufhalten, den Blick rückwärts zu richten. Uns liegt mehr der Blick nach vorne. Was können wir im kommenden Jahr noch besser machen? Wo sehen wir Chancen für unsere Kundinnen und Kunden? Wie stellen wir uns täglich so ein, dass wir die bestmögliche Leistung erbringen? Das sind Fragen, die uns interessieren. Sie, geschätzte Kundinnen und Kunden, sind bei der Beantwortung dieser Fragen die wichtigste und zuverlässigste Quelle. Als Dienstleister sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns wissen lassen, wie Sie unsere Arbeit einschätzen – im Positiven wie auch im Negativen. Nur so können wir uns laufend verbessern, und nur so können wir auf Dauer Leistungen erbringen, die zufriedene Kunden schafft. Ich danke Ihnen herzlich, wenn Sie uns mit Rückmeldungen und konstruktiver Kritik auch im kommenden Jahr in unserem täglichen Bestreben unterstützen, besser zu werden ([email protected]). Schöne Festtage und ein erfolgreiches 2016 wünscht Ihnen René Keller In diesen Wochen ist es wieder so weit: Mieterinnen und Mieter erhalten ihre Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Rückerstattungen von Akontozahlungen werden erfreut zur Kenntnis genommen. Bewohner, denen Nachforderungen ins Haus flattern, reagieren oft gelassen, gelegentlich aber auch empört. Einige wenige drohen mit rechtlichen Schritten. Mit voller Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Kostenumlage geht man Konflikten erfolgreich aus dem Weg. Von Daniel Strasser, Leiter Buchhaltung BSC ZFH in Betriebsökonomie Definition und Weiterverrechnung von Betriebskosten sind im OR unter Art. 257a geregelt. Die rechtliche Ausgangslage ist klar. Sie wird in der Praxis weder durch Mieter- noch Hauseigentümerverbände infrage gestellt: Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhän- gen. Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat und die Kostenkomponenten im Mietvertrag einzeln aufgeführt sind. Auf Heizkosten kann in einem Wort hingewiesen werden. Sie sind in Art. 5 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen abschliessend aufgezählt. Die Mär vom Vermieter als Nebenkostenverursacher Wie eine Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (Winterthur, 2005) im Auftrag des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands ergeben hat, sind für die Schweizer Miethaushalte die Nebenkosten seit Anfang der 90er-Jahre massiv angestiegen. Ihr Anteil an der Bruttomiete ist im Jahr 2002 über vier Mal so hoch wie derjenige von 1990. Die Ursachen liegen – trotz des jüngsten Preiszerfalls – in den Kosten für die Brennstoffe zur Erzeugung von Wärme. Die Entwicklung der Energiekosten wird alleine schon durch periodische Steuer- und Abgabenerhöhungen im wahrsten Sinne des Wortes angefeuert. Ein aktuelles Beispiel ist die Erhöhung der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe per 1. Januar 2016 von 60 auf 84 Franken pro Tonne. Auch die Komfortsteigerung wird häufig als Ursache für anziehende Kosten genannt. Wurde beispielsweise früher die Hauswartung durch einen Mieter im Nebenamt ausgeführt, so wird diese Arbeit immer öfter Firmen übertragen. Deren Ansätze liegen schon alleine wegen der Sozialleistungen für die Mitarbeitenden zwangsläufig höher. Aber auch der Anstieg der kommunalen Gebühren für Kehrichtabfuhr, Wasser und Abwasser trägt seinen Teil zur Kostensteigerung bei. Kostenverteilung auf die Mietobjekte: Fair, fairer, am fairsten? Im Kanton Zürich müssen seit 1. Mai 1991 bewilligte Neubauten mit Geräten zur Erfassung und Regulierung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser ausgerüstet werden. Dank der Verbrauchsmessung können die gesamten Heizkosten einer Liegenschaft verursachergerecht auf die entsprechenden Mietobjekte umverteilt werden. Je nach Immobilie werden auch Kaltwasserzähler installiert. Die Krux der Verteilung liegt in der Umlage der (übrigen) Nebenkosten. Die wohl fairste Umlage der Nebenkostenaufteilung wäre wohl eine Methode, welche die Nebenkosten anhand der Anzahl der Bewohner eines Gebäudes auf die entsprechenden Mietobjekte umverteilen würde. In der Praxis ist diese Umlage nur selten anzutreffen. Denn jede Veränderung der Anzahl Bewohner einer Liegenschaft würde automatisch – und unter Umständen mehrmals pro Jahr – zu einer Mietvertragsänderung führen, weil sich dadurch die Nebenkosten pro Kopf erhöhen oder mindern würden. An einem solchen Bürokratiemonster können weder Mieter noch Hauseigentümer interessiert sein. Am häufigsten richtet sich der Verteilschlüssel nach der bewohnten Fläche einer Wohnung. Die Akzeptanz dieser Vorgehensweise ist besonders tief, wenn ein Mieter im Erdgeschoss einen Anteil an den Liftkosten begleichen muss, während der Bewohner im Dachgeschoss für die Gartenpflege zur Kasse gebeten wird. Aber auch in den Zwischengeschossen ist für Unverständnis gesorgt, wenn der Immobilien verwalten? kit.ch KELLER Immobilien-Treuhand AG Kirchstrasse 1 · Wallisellen 044 800 85 85 Single in der Dreizimmerwohnung gleich viel für Nebenkosten berappen muss wie die Kleinfamilie, die nebenan in der Wohnung mit gleicher Fläche zu Hause ist. Fehlen in einer Immobilie Zähler zur Messung des Energieverbrauchs, so erfolgt die Umlage der Heizkosten grundsätzlich ebenfalls aufgrund der Fläche der bewohnten Einheiten. Ein Beispiel aus unserem Alltag: Die Mietpartei bewohnt eine Wohnung mit einem Flächenanteil von 11,65 %. Da sämtliche Wohneinheiten mit Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserzähler ausgerüstet sind, konnte ermittelt werden, dass die Grossfamilie für 36 % des Wasserverbrauchs und 19 % der in der Liegenschaft angefallenen Heizkosten verantwortlich ist. Würden diese Personen in einer Liegenschaft ohne Zählerservice wohnen, hätte sie beispielsweise nur 11,65 % der Wasserkosten bezahlen müssen. Die Differenz wäre auf die übrigen Wohnungen umgelagert worden. Diese wären unverhältnismässig stark, rechtlich aber einwandfrei, zur Kasse gebeten worden. Fazit Eine faire und vorausschauende Behandlung dieses Teilbereichs des Mietverhältnisses kann viel zu einem entspannten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter beitragen. Damit die Mieter nachvollziehen können, wie ihr Rechnungsbetrag zustande gekommen ist, braucht es eine offene und transparente Kommunikation über die angefallenen Kosten und deren Verteilung. Keller Immobilien-Treuhand AG leistet hier seit vielen Jahren einen Beitrag. Wir stellen Transparenz her. Das erleichtert es uns, berechtigte Forderungen nötigenfalls wirkungsvoll geltend zu machen. Transparenz schafft aber auch Nutzen für die Mieterschaft: Sie kann ihr Verbraucherverhalten nachvollziehen und vorausschauend steuern. Immobilienverkauf – So einfach ist es eben doch nicht. Private Immobilienbesitzer, die den Verkauf ihres Hauses oder ihrer Wohnung ins Auge fassen, wollen das oft selbst in die Hand nehmen. Schliesslich kennt man die Vorzüge des Objekts selbst am besten. Man weiss, was man seinerzeit bezahlt hat und mit wie viel Herzblut man die Liegenschaft über Jahre gepflegt und unterhalten hat. Die Stolpersteine eines solchen Unterfangens werden meistens unterschätzt. Professioneller Rat lohnt sich Von Gioia Oechsle, ImmobilienVermarkterin mit eidg. Fachausweis Liegenschaftsbesitzer unterschätzen meist die Herausforderungen, die mit einem Haus- oder Wohnungsverkauf verbunden sind und verzichten deshalb auf professionelle Beratung. «Hobbyverkäufer» lösen aber selten den besten Preis – abgesehen vom «lucky punch», der ab und zu tatsächlich treffen kann. Was ist sie wert – wo ist ihr Markt? Wer eine Immobilie verkaufen will, muss dies vorausschauend planen. Vor allem für Ungeübte stellen sich Fragen über Fragen: Wie viel Wert hat die Liegenschaft und wie hoch sollte der Startpreis festgelegt werden? In welchem Medium erreiche ich Interessenten am besten? Wann ist der richtige Zeitpunkt? Wie präsentiere ich meine Liegenschaft und welche Unterlagen muss ich zusammentragen oder sogar neu erstellen? Erfahrungsgemäss wird in vielen Fällen der Startpreis sehr hoch, oft zu hoch eingestuft. Dies ist auf die fehlende emotionale Distanz zurückzuführen. Die Sicht auf die eigene Immobilie ist nie objektiv. Ein zu hoher Preis bedeutet: Die Nachfrage bleibt aus. Das kann fatale Folgen für den weiteren Verkaufsverlauf haben. Der Verkäufer wird verunsichert. Und er wird immer unsicherer, je länger Interessenten ausbleiben. Ein Liegenschaftsverkauf entpuppt sich deshalb oft als schwieriges, zeitraubendes, mitunter sogar frustrierendes Unterfangen, bei dem der ungeübte Verkäufer auch Gefahr läuft, das Objekt gar nicht oder nicht zum marktgerechten Preis verkaufen zu können. Gründe dafür sind oftmals der Mangel an Verhandlungsgeschick, die immer grösser wer- dende Ungeduld, wenn die Nachfrage ausbleibt, und die fehlenden Kenntnisse im Immobilienmarketing. Geduld, Marktkenntnis, professionelle Abwicklung Eine Immobilienfachperson lässt sich von ihrem Wissen und ihrer Erfahrung leiten. Emotionen haben keinen Raum, nüchterne Fakten schon. Ein Immobilienverkäufer ist deshalb auch eine Vertrauensperson. Ohne Vertrauen geht nichts. Der Eigentümer muss sich darauf verlassen können, dass ihm die Immobilienfachperson die Stärken und Schwächen der Liegenschaft nachvollziehbar aufzeigt, auf Marktdaten abgestützt methodisch korrekt einen realistischen Wert ermittelt und schliesslich den bestmöglichen Preis auf dem Markt erzielt. Als Fachmann oder Fachfrau präsentieren wir Kaufinteressenten das zum Verkauf stehende Objekt und stellen dessen Vorzüge ins Zentrum. Werbung platzieren wir in den passenden Medien und zum richtigen Zeitpunkt. Das spart Zeit und Geld. Ein sauberes und transparentes Vorgehen vom ersten Kontakt mit einem Interessenten bis zum Verkaufsabschluss schafft Vertrauen und trägt schliesslich viel zu einer reibungslosen und schnellen Abwicklung bei. Jede Reise beginnt mit dem ersten Schritt – tun Sie ihn, wir begleiten Sie zum Ziel. Aktuelle Objekte KAUFEN Hochwertige Geschäftsliegenschaft in Wallisellen Im Industriequartier von Wallisellen steht auf einem grosszügigen Grundstück dieser sehr moderne Glas-/Stahlbau, welcher über bestens ausgestattete Büro- und Lagerflächen, eine Unterniveaugarage sowie eine sonnige Dachterrasse verfügt. Der positive Eindruck wird durch die sehr gepflegte Umgebung mit Besucherparkplätzen, einem Wendeplatz und einem schönen Baum- und Pflanzenbestand zusätzlich verstärkt. Baujahr: 2003 Grundstücksfläche: 2'913 m2 Anzahl Etagen: 4 Verfügbar ab: Nach Vereinbarung Verkaufspreis: Auf Anfrage kit.ch/kaufobjekte MIETEN Erstvermietung Mattackerstrasse 3 in Zürich-Seebach In einem ruhigen Wohnquartier abseits der Hauptstrasse entsteht ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 8 topmodernen 2½- bis 4½-Zimmer-Wohnungen. Neben der zentralen Lage bieten die Wohnungen einen hochwertigen Ausbaustandard, einzigartige Grundrisse und jeweils einen sonnigen Balkon, Sitzplatz oder eine atemberaubende Terrasse. kit.ch/mietobjekte Stockende Harmonisierung Für Sie gelesen (aus «immobilia», Ausgabe August 2015) Das Baurecht ist kantonal geordnet. Die Kantone regeln wichtige Baubegriffe nach eigenem Gutdünken. Das hat vor allem dann Folgen, wenn ennet der Kantonsgrenzen geplant oder gebaut wird. Es sind Bestrebungen im Gange, die Baubegriffe kantonsübergreifend zu harmonisieren. Doch diese Anstrengungen stocken. Im Juni dieses Jahres hat der Zürcher Kantonsrat einen Gesetzesvorstoss «beerdigt», der die kantonal geregelten Baubegriffe im Rahmen der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), einem Konkordat von mittlerweile 15 Kantonen, angleichen wollte. Damit wurde eine Chance vertan. Zwar hat das Raumplanungsgesetz von 1979 einen Harmonisierungsschub gebracht, jedoch blieb das Baurecht davon ausgenommen. In der Schweiz finden sich deshalb über 140'000 Gesetzes- und Verordnungsartikel im Planungs- und Bauwesen. Der Direktor von bauenschweiz, Benjamin Wittwer, plädiert deshalb für eine rasche, gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Baubegriffe. Dies würde in der Bauwirtschaft vieles vereinfachen. Auf Bundesebene wurden in den vergangenen zehn Jahren denn auch Vorstösse, unter anderem auch eine parlamentarische Initiative, eingereicht, welche dem begrifflichen Durcheinander ein Ende setzen sollten. Dieser politische Druck veranlasste die Konferenz der kantonalen Baudirektoren im Jahre 2005, eine inter- kantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu schaffen. Darin sind 30 zentrale Begriffe formell vereinheitlicht. Kantone, die diesem Konkordat angeschlossen sind, verpflichten sich, die in der IVHB definierten Begriffe und Messweisen in kantonales Recht zu übernehmen. Dies hat zu diversen Rechtsangleichungen und Vereinheitlichungen in Teilbereichen des Baurechts geführt. Nach bauenschweiz ist es zu wünschen, dass möglichst bald möglichst viele Kantone dem Konkordat beitreten. Nur das verhindere, dass der Bund das Heft in die Hand nehme, ein entsprechendes Bundesgesetz erlasse und den Kantonen damit eine wichtige Kompetenz aus der Hand nehme. Vorteile des Konkordats gegenüber einem Bundesgesetz: • Freiwillige Vereinheitlichung der Baubegriffe • Erhaltung föderalistischer Struktur und Gemeindeautonomie • Gutes und rechtzeitiges Einvernehmen mit Baubehörden In eigener Sache Keller Immobilien – Persönlich Die Bewirtschaftung von Immobilien ist ein «People Business». Vertrauen steht im Zentrum. Deshalb kümmert sich um eine einzelne Liegenschaft stets dieselbe Ansprechperson. Sie deckt das ganze Spektrum ab. Sie ist das Scharnier zwischen Eigentümer und Mietern wie auch zwischen Unternehmern und Eigentümer. Der Eigentümer ist unser Kunde, er oder sie steht im Mittelpunkt unseres Handelns. Die persönliche Betreuung Ihrer Liegenschaft und Ihrer Anliegen pflegen wir als entscheidenden Erfolgsfaktor für eine optimale Bewirtschaftung. In einem erprobten Netzwerk arbeiten wir in Bereichen ausserhalb unserer eigentlichen Kernkompetenz mit externen Spezialisten zusammen. Wir sind Ihr starker Partner in allen Immobilienfragen. Spannendes und Aktuelles rund um das Thema Immobilien. Für Sie zusammengefasst von Shona Reid, Assistentin Verkauf/Vermietung IMMOBILIENWIRTSCHAFT INTERKANTONALE BAUBEGRIFFE Stockende Harmonisierung Die Vielzahl der unterschiedlichen kantonalen Bauvorschriften erschwert das Bauen. Möglichst schweizweit harmonisierte Baubegriffe würden das Bauen vereinfachen. Die Interkantonale Vereinbarung wäre die Lösung, doch dafür müssten mehr Kantone beitreten. DEFINITION DER GEBÄUDEHÖHE IN DEN EINZELNEN KANTONEN Quelle: bauenschweiz 1 LU, ZG (geändert 2000) 2 OW 3 VS (geändert 2004) 4 AI, SG, AR (ab 2004) 5 NW 6 AG, SZ, TH, ZH 7 BE, FR, GL, SO 1 2 3 4 5 6 N Den gesamten Artikel finden Sie auf www.kit.ch/ newsletter.html gewachsenes Terrain BENJAMIN WITTWER* KANTONALES NORMENWIRRWARR. Das Baurecht ist in der Schweiz Sache der Kantone. Ausgerechnet im wirtschaftlich besonders bedeutsamen Bau- und Planungsrecht besteht immer noch ein grosser Rückstand in der Rechtsangleichung. Es finden sich in der Schweiz über 140 000 Gesetzes- und Verordnungsartikel im Planungs- und Bauwesen. Zwar führte das Raumplanungsgesetz (RPG) von 1979 zu einer gewissen Harmonisierung der kantonalen Rechtsgrundlagen im Bereich der Raumplanung, doch blieb das eigentliche Baurecht entsprechend der beschränkten Bundeskompetenz davon ausgenommen, abgesehen von gewissen grundlegenden Anforderungen im Bereich des Verfahrensrechts (Baubewilligungspflicht, Rechtsschutz) und den weitgehend vereinheitlichten Regeln über das planerisch besonders bedeutsame Bauen ausserhalb der Bauzonen. In besonderen Teilbereichen des Baurechts hat sich in den letzten Jahren aufgrund der interkantonalen Zusammenarbeit eine Rechtsangleichung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) oder sogar eine Rechtsvereinheitlichung (Brandschutznormen) ergeben. Im Übrigen aber besteht im Gebiet des Baurechts bisher noch immer eine grosse Vielfalt von unterschiedlichen kantonalen und oft auch kommunalen Regelungen, was in der heutigen Zeit schon fast anachronistisch anmutet. 28 | VERSCHIEDENE DEFINITIONEN FÜR DEN GLEICHEN BEGRIFF. Das führt zu teilweise stos- senden Situationen. So ist es unbefriedigend, wenn die Kantone die Gebäudehöhe (Gesamthöhe) in allen erdenklichen Varianten unterschiedlich definieren. Die Situation im Zeitpunkt vor der formellen Harmonisierung präsentiert sich wie folgt: Nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB gilt nur noch eine Definition: «Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.» (Anhang 1 Ziff. 5.1). wird, muss er nicht übernommen werden. Dazu steht ihnen eine Übergangsfrist zu. Die Gesetzgebung darf nicht durch Begriffe ergänzt werden, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Die IVHB harmonisiert Begriffe und Messweisen in formeller Hinsicht. Nicht betroffen sind die Verfahren und die nominale, d. h. materielle Festlegung der Längen- und Höhenmasse, Geschosszahlen, Abstände und Nutzungsziffern. Der Konkordatstext samt den ausgezeichneten Erläuterungen und weiterführende Hinweise finden sich auf www.bpuk.ch. IVHB BESSER ALS BUNDESBAUGESETZ. Eine interkantonale Vereinbarung hat gegenüber FORDERUNG NACH HARMONISIERUNG. Es be- steht die berechtigte Forderung nach einer Harmonisierung der Baubegriffe. Auf Bundesebene gibt es seit schon mehr als zehn Jahren Vorstösse nach einem Bundesbauharmonisierungsgesetz; immer noch hängig ist die parlamentarische Initiative Müller (04.456). Dieser Druck hat die kantonalen Baudirektoren veranlasst, im Jahr 2005 die IVHB zu schaffen. Das Konkordat harmonisiert 30 formelle Baubegriffe (siehe Kasten), damit in allen Kantonen die entsprechenden Begriffe gleich verstanden werden. Die beigetretenen Kantone sind verpflichtet, diese Baubegriffe und Messweisen der IVHB in ihr Planungs- und Baurecht zu übernehmen – wenn ein Begriff nicht gebraucht DIE 30 BAUBEGRIFFE DER IVHB – Massgebendes Terrain – Gebäude (Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten) – Gebäudeteile (Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte Fassadenlinie, vorspringende Gebäudeteile, rückspringende Gebäudeteile) – Längenbegriffe, Längenmasse (Gebäudelänge, Gebäudebreite) – Höhenbegriffe, Höhenmasse (Gesamthöhe, Fassadenhöhe, Kniestockhöhe, lichte Höhe) – Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse) – Abstände und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebäudeabstand, Baulinien, Baubereich) – Nutzungsziffern (anrechenbare Grundstücksfläche, Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer) immobilia August 2015 Fazit: Die Bauwirtschaft der Schweiz ist innovativ und modern. Die Bauvorschriften sollen es auch werden. Dazu braucht es die IVHB. Doch diese interkantonale Vereinbarung entfaltet nur dann die erhoffte vereinfachende Wirkung, wenn die Kantone auch mitmachen. Aktuell sind der IVHB 15 Kantone beigetreten. Zürich zählt sich bis heute noch nicht dazu. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.bpuk.ch. Das Schlussbild date e h t e Sav Montag,016 06.06.2
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