und Haushaltshilfe gem. § 28 Bundesbeihilfeverordnung

Name, Vorname
Anwendernummer / Personalnummer
0 0 1
Anschrift
Bearbeiternummer
/
Geburtsdatum
Telefonnummer
Landesbesoldungsamt
Mecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 7
17235 Neustrelitz
Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe
gemäß § 28 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Um über die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe gem. § 28
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) entscheiden zu können, füllen Sie bitte die nachstehenden
Punkte aus.
Haushaltshilfe
1.
Antragsgrund
Die Weiterführung des Haushalts ist/war mir/meiner berücksichtigungsfähigen Ehegattin/ meinem berücksichtigungsfähigen Ehegatten ab ______________ bis (voraussichtlich)
______________ nicht möglich.
Grund:
Krankenhausaufenthalt vom ______________ bis ______________
Rehaaufenthalt vom ______________ bis ______________
Kostenträger __________________________________________________________
sonstiger Grund
______________________________________________________________________
B
(bitte ärztliche Bescheinigung beifügen aus der hervorgeht, dass ein an sich erforderlicher stationärer Kranken- hausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird))
2.
Angaben zum Haushalt
2.1
In meinem Haushalt leben folgende Personen:
Name, Vorname, ggf. abweichender Familienname
ein oder mehr Kinder unter 12 Jahre
ein Beihilfeberechtigter der pflegebedürftig ist
ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger der
pflegebedürftig ist
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LBesA-5300-2010-03-BH-AS
2.2
Außer mir leben in meinem Haushalt
keine erwachsenen Personen
folgende erwachsene Personen
Vorname, ggf. abweichender Familienname
Geburtsdatum
Verwandtschaftsverhältnis
Kann von einer dieser Personen der Haushalt weitergeführt werden?
ja
nein, bitte kurze Begründung: ______________________________________________
2.3
Der Haushalt wurde bisher geführt von
mir
meinem Ehe-/Lebenspartner*)
mir und meinem Ehe-/Lebenspartner*)
gemeinsam
der nachstehend genannten Person _________________________________________
Mein Ehe-/Lebenspartner*) ist
nicht berufstätig
Ich bin
nicht berufstätig
berufstätig
Tag
berufstätig
Uhrzeit von-bis
= Std
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
2.4
Tag
Uhrzeit von-bis
= Std
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
Wer versorgt die Kinder während Ihrer Berufstätigkeit bzw. sind sie (teilweise) anderweitig
untergebracht?
Tag
Uhrzeit von-bis
= Std
Kindergarten/
Schule
Uhrzeit von-bis
= Std
betreut durch
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
*)
gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
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3.
Angaben zur Haushaltshilfe
Ich beantrage ab/vom
bis
an
Tagen in der
Woche
jeweils in der Zeit von
Uhr bis
Uhr =
Stunden/Tag
die Kostenerstattung in angemessener Höhe für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft.
Der Haushalt wurde/wird weitergeführt von
Name und Anschrift
Hierfür entstehen mir Kosten in Höhe von täglich € ___________ stündlich € ___________
Ich bin mit der Ersatzkraft verwandt oder verschwägert.
nein
ja, wie? ____________________________________________
Die unter Punkt 2.1 angegebene Person ist mit der Ersatzkraft verwandt oder verschwägert.
nein
ja, wie?
Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Beihilfeberechtigten bzw. der/des
Bevollmächtigten
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Landesbesoldungsamt
Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfestelle
Stand: 07/2015
Merkblatt Beihilfe
Informationen zur Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe
Die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe (§ 28 Bundesbeihilfeverordnung –
BBhV) zur Weiterführung des Haushaltes eines/einer Beihilfeberechtigten sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen für eine Familie- und Haushaltshilfe beträgt 2,5 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV, aufgerundet auf volle Euro. Diese Bezugsgröße wird jährlich angepasst und nach Ort der Leistungserbringung der Familien-und Haushaltshilfe in den Bereich West (alte Bundesländer) und
den Bereich Ost (neue Bundesländer/Beitrittsgebiet) unterschieden.
Für das Jahr 2015 gilt: beihilfefähiger Betrag West: 71,00 Euro/Tag
beihilfefähiger Betrag Ost: 61,00 Euro/Tag
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Familien- und Haushaltshilfe als beihilfefähig anerkannt werden kann:
• Die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Person kann wegen außerhäuslicher Unterbringung (z. B. stationärer Krankenhausaufenthalt) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiter führen
Ausnahme: Nach ärztlicher Bescheinigung kann durch eine Familien- und Haushaltshilfe ein an sich notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden
werden.
• Im Haushalt muss mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleiben, die pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
• Es kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiter führen.
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten
28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn
deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 BBhV sind von den beihilfefähigen Aufwendungen für eine
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag 10 % der Kosten, mindesten 5 Euro,
höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten, abzuziehen.
Die Aufwendungen für eine Familie- und Haushaltshilfe werden der außerhäuslichen
untergebrachten Person zugeordnet und zu deren Bemessungssatz erstattet (§ 52
BBhV).
Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Kenntnis
der Beihilfevorschriften nicht ersetzen.
Ihr Landesbesoldungsamt