FACHBEREICH Beihilfe THEMATIK Familien- und Haushaltshilfe Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe (nach § 28 Bundesbeihilfeverordnung BBhV) sind beihilfefähig wenn 1. Die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2 BBhV) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig. Dieser Betrag wird jährlich angepasst (siehe SozialversicherungsRechengrößenverordnung). Dabei wird unterschieden in die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet. Maßgebend ist der Ort der Leistungserbringung. Beihilfefähige Beträge: alte Bundesländer Beitrittsgebiet 2016 73,00 Euro 63,00 Euro 2015 71,00 Euro 61,00 Euro Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. § 28 Absatz 1 Satz 1 BBhV gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach § 28 Absatz 1 BBhV für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Absatz 3 BBhV gilt entsprechend. Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien-und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. STAND 18.02.2016 1 Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 BBhV für eine Familien- und Haushalthilfe im Ausland (nach § 29 BBhV) sind auch dann beihilfefähig wenn 1. eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist, 2. mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und 3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgelblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer. Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familienund Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe im Gastland bemisst sich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Entgeltsätzen. Weitere Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie in den gesonderten Merkblättern auf der Internetseite www.dienstleistungszentrum.de, in der Rubrik „Informationen / Merkblätter“. Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - STAND 18.02.2016 2
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