Beihilfe Familien- und Haushaltshilfe

FACHBEREICH
Beihilfe
THEMATIK
Familien- und Haushaltshilfe
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe (nach § 28 Bundesbeihilfeverordnung BBhV) sind beihilfefähig wenn
1.
Die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den
Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz
1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2 BBhV) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person
verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet
auf volle Euro, beihilfefähig. Dieser Betrag wird jährlich angepasst (siehe SozialversicherungsRechengrößenverordnung). Dabei wird unterschieden in die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet. Maßgebend ist der Ort der Leistungserbringung.
Beihilfefähige Beträge:
alte Bundesländer
Beitrittsgebiet
2016
73,00 Euro
63,00 Euro
2015
71,00 Euro
61,00 Euro
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem
Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. § 28 Absatz 1 Satz 1 BBhV gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach § 28 Absatz 1 BBhV für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Absatz 3 BBhV gilt entsprechend.
Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien-und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige
Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden
Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer
Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
STAND 18.02.2016
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Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 BBhV für eine Familien- und Haushalthilfe im Ausland (nach § 29 BBhV) sind auch dann beihilfefähig wenn
1. eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
2. mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und
3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.
Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der
Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgelblich ist die
ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.
Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige
Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes
mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin,
der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familienund Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden
Aufwendungen beihilfefähig.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe im Gastland bemisst
sich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Entgeltsätzen.
Weitere Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie in den gesonderten Merkblättern
auf der Internetseite www.dienstleistungszentrum.de, in der Rubrik „Informationen / Merkblätter“.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
STAND 18.02.2016
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