Rubrik „Für Sie gelesen“ Tierschutzrechtliche Aspekte bei der Betäubung und Schlachtung von Fischen Von: Dirk W. Kleingeld Aus: Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung 1/2013, S. 12 f Vor dem Hintergrund der Etablierung neuer Aquakulturspezies in Deutschland steht zur Debatte, ob das bestehende tierschutzrechtliche Regelwerk in Verbindung mit der Schlachtung und Tötung von Fischen ausreicht, bzw. hinsichtlich der Umsetzung geeignet ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung finden sich keine besonderen Vorschriften für die Tötung von Fischen. § 4 des Tierschutzgesetzes regelt das Töten von Tieren. Demnach dürfen Wirbeltiere nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Nach § 13 TierSchlV sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Ausnahmen von der Betäubungspflicht gibt es für Plattfische und Aale unter bestimmten Voraussetzungen. Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 TierSchlV betäubt oder getötet werden. Die zulässigen Verfahren für Fische werden unter 3.2 dargestellt. Die Feststellung, ob Fische durch die Betäubung empfindungs- /wahrnehmungslos sind ist problematisch, es können nur Befunde wie das Verhalten, Körpertonus, Ausbleiben des Augendrehreflexes, Atemreflex und Herzschlag herangezogen werden. Es bedarf jedoch immer der Einzeltierbetrachtung. Kopfschlag: Der gezielte, stumpfe Kopfschlag führt bei vielen Fischspezies zu einer raschen und tiefen Betäubung, ist jedoch zum Beispiel nicht bei Aalen oder bestimmten Welsspezies einsetzbar. Dieses Verfahren ist aber nur bei kleineren Stückzahlen praktikabel. Elektrische Durchströmung: Entscheidend für eine tierschutzgerechte Anwendung ist die Elektrodenanordnung und die Verwendung von für die Fischart geeigneten Stromparametern. Hier liegen bisher aber nur für wenige Fischarten gesicherte Erkenntnisse vor. Für manche Arten, z.B. Karpfen, Afrikanische Welse sind so hohe Stromstärken nötig, um eine ausreichende Betäubung zu erzielen, dass hier die Eignung aus Sicht des Arbeitsschutzes in Frage gestellt werden muss. Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt: Dieses Verfahren wäre aus Sicht des Tierschutzes geeignet, allein ist die Verwendung eines Stoffes mit Betäubungseffekt zwecks Betäubung, bzw. Tötung in der EU aus arzneimittelrechtlicher Sicht nicht zulässig, da kein Betäubungsmittel mit einer nulltägigen Wartezeit zugelassen ist. Kohlendioxidexposition bei Salmoniden: dieses Tötungsverfahren ist nur für Salmoniden zugelassen. Aktuelle Erkenntnisse belegen allerdings, dass diese Art der Betäubung bzw. Tötung nicht als tierschutzgerecht zu bewerten ist. Bei kleineren Tierzahlen ist der Kopfschlag z. B. für die Betäubung von Karpfen und Salmoniden geeignet, bei größeren Mengen kommt nur die elektrische Durchströmung in Frage. Hier müssen allerdings noch erweiterte Standards in Bezug auf die zu verwendenden Stromparameter in Abhängigkeit von der Fischart festgelegt werden. Review BLTK (fw)
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