Tierschutzrechtliche Aspekte bei der Betäubung und Schlachtung

Rubrik „Für Sie gelesen“
Tierschutzrechtliche Aspekte bei der Betäubung und Schlachtung von Fischen
Von: Dirk W. Kleingeld
Aus: Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung 1/2013, S. 12 f
Vor dem Hintergrund der Etablierung neuer Aquakulturspezies in Deutschland steht
zur Debatte, ob das bestehende tierschutzrechtliche Regelwerk in Verbindung mit
der Schlachtung und Tötung von Fischen ausreicht, bzw. hinsichtlich der Umsetzung
geeignet ist.
In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
der Tötung finden sich keine besonderen Vorschriften für die Tötung von Fischen. §
4 des Tierschutzgesetzes regelt das Töten von Tieren. Demnach dürfen Wirbeltiere
nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet
werden. Nach § 13 TierSchlV sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter
Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand
der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Ausnahmen von der
Betäubungspflicht gibt es für Plattfische und Aale unter bestimmten
Voraussetzungen. Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 TierSchlV
betäubt oder getötet werden. Die zulässigen Verfahren für Fische werden unter 3.2
dargestellt.
Die Feststellung, ob Fische durch die Betäubung empfindungs- /wahrnehmungslos
sind ist problematisch, es können nur Befunde wie das Verhalten, Körpertonus,
Ausbleiben des Augendrehreflexes, Atemreflex und Herzschlag herangezogen
werden. Es bedarf jedoch immer der Einzeltierbetrachtung.
Kopfschlag: Der gezielte, stumpfe Kopfschlag führt bei vielen Fischspezies zu einer
raschen und tiefen Betäubung, ist jedoch zum Beispiel nicht bei Aalen oder
bestimmten Welsspezies einsetzbar. Dieses Verfahren ist aber nur bei kleineren
Stückzahlen praktikabel.
Elektrische Durchströmung: Entscheidend für eine tierschutzgerechte Anwendung ist
die Elektrodenanordnung und die Verwendung von für die Fischart geeigneten
Stromparametern. Hier liegen bisher aber nur für wenige Fischarten gesicherte
Erkenntnisse vor. Für manche Arten, z.B. Karpfen, Afrikanische Welse sind so hohe
Stromstärken nötig, um eine ausreichende Betäubung zu erzielen, dass hier die
Eignung aus Sicht des Arbeitsschutzes in Frage gestellt werden muss.
Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt: Dieses Verfahren wäre aus Sicht
des Tierschutzes geeignet, allein ist die Verwendung eines Stoffes mit
Betäubungseffekt zwecks Betäubung, bzw. Tötung in der EU aus
arzneimittelrechtlicher Sicht nicht zulässig, da kein Betäubungsmittel mit einer
nulltägigen Wartezeit zugelassen ist.
Kohlendioxidexposition bei Salmoniden: dieses Tötungsverfahren ist nur für
Salmoniden zugelassen. Aktuelle Erkenntnisse belegen allerdings, dass diese Art
der Betäubung bzw. Tötung nicht als tierschutzgerecht zu bewerten ist.
Bei kleineren Tierzahlen ist der Kopfschlag z. B. für die Betäubung von Karpfen und
Salmoniden geeignet, bei größeren Mengen kommt nur die elektrische
Durchströmung in Frage. Hier müssen allerdings noch erweiterte Standards in Bezug
auf die zu verwendenden Stromparameter in Abhängigkeit von der Fischart
festgelegt werden.
Review BLTK (fw)