Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt

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Weimarer Land
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt
Alljährlich wird das islamische Opferfest, türkisch „Kurban Bayrami", gefeiert. Da das
islamische Mondjahr kürzer ist als unser Kalenderjahr, verschiebt sich das Fest jedes Jahr um
11 Tage. Das nächste viertägige Opferfest beginnt am 23. September 2015 und endet am 26.
September 2015.
Bei der im Rahmen des Opferfestes durchgeführten rituellen Schlachtung wurden die Tiere
früher traditionsgemäß nicht betäubt. Nur so sah man die Möglichkeit, die rituelle Reinheit
des Fleisches sicher zu stellen und die zentrale Koranbestimmung zu beachten, wonach kein
Blut und kein Fleisch von toten Tieren verzehrt werden darf. Von verschiedenen islamischen
Religionswissenschaftlern wird aber bestätigt, dass ein Verbot der Betäubung der rituell zu
schlachtenden Tiere weder im Koran als oberste Rechtsquelle, noch in der Sunna des
Propheten festgeschrieben ist. Obwohl die Interpretation der Rechtsgelehrten unterschiedlich
ist, erlaubt die Mehrzahl der Gelehrten die Betäubung (Kurzzeitelektrobetäubung) unter der
Bedingung, dass das Tier dadurch nicht getötet und das Ausbluten nicht verhindert wird.
Unter dieser Voraussetzung wird das Verzehrsverbot des Korans ihrer Ansicht nach nicht
verletzt.
Von vielen Muslimen wird die Betäubung inzwischen als konsequente Weiterentwicklung der
traditionellen Schlachtvorgaben verstanden, die es ihnen ermöglicht, das im Islam ebenfalls
festgeschriebene Gebot der Milde und Barmherzigkeit gegenüber dem Schlachttier zu
beachten.
In Deutschland ist das sog. „Schächten" (Schlachten ohne vorherige Betäubung) grundsätzlich
verboten. Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzschlacht-Verordnung darf ein
warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung, die das Schmerzempfinden des Tieres
sicher ausschaltet, geschlachtet werden.
Um den Bedürfnissen von Angehörigen derjenigen Religionsgemeinschaften, denen
zwingende Glaubensbestimmungen das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den
Genuss von Fleisch von unter Betäubung geschlachteter Tiere untersagen, Rechnung zu
tragen, kann das Schlachten ohne vorherige Betäubung im Einzelfall jedoch erlaubt werden.
Dazu muss bei der zuständigen Veterinärbehörde rechtzeitig vorab ein Antrag auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Daran hat auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (BVerwG 3 C 30.5 - Urteil
vom 23.11.2006) nichts geändert. In diesem Urteil wurde lediglich die Möglichkeit der
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die an enge Voraussetzungen gebunden ist, bestätigt.
Das Gericht hat entschieden, dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das
Grundgesetz es nicht ausschließt, einem muslimischen Fleischer eine Ausnahmegenehmigung
zum betäubungslosen Schlachten unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Eine solche
Ausnahmegenehmigung ist aber nach wie vor erforderlich. Betäubungsloses Schlachten ohne
Ausnahmegenehmigung ist verboten. Über den Antrag entscheidet in Thüringen die
zuständige Behörde -das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
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Grundsätzlich darf nur für und durch Personen betäubungslos geschlachtet werden, die
hinreichend begründet und nachvollziehbar darlegen, dass ihnen zwingende religiöse
Vorschriften den Verzehr von Fleisch unter Betäubung geschlachteter Tiere verbieten. Dies
geht bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2003 - 1 BvR
1783/99 hervor. Außerdem muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden und es
darf nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben betäubungslos geschlachtet
werden. Wer gegen die Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig oder macht sich
strafbar. Alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen
Veterinäramt besonders zu überwachen.
Eine Möglichkeit, den Belangen des Tierschutzes und den Glaubensgrundsätzen des Islam
gleichermaßen Rechnung zu tragen, stellt die Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere dar.
Diese stellt sicher, dass die Tiere schmerzfrei sind, aber während des Entblutens gemäß der
Forderung des Korans noch leben.
Ansprechpartner für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und zu den Anforderungen an
die Durchführung des betäubungslosen Schlachtens sind in Thüringen die kommunalen
Veterinärbehörden, diese leiten dann den Antrag an die zuständige Behörde weiter.
Michael Schmidt
Amtstierarzt
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