Prof. Dr. Klaus Günther WiSe 2014/15 Hausarbeit in Strafrecht III - Lösungsskizze Tatkomplex 1: Geschehen um das Kühlhaus Strafbarkeit des S Handlung: Durch Schaben an den Leitungen und deren Begießen mit einem Eimer Wasser 1) §§ 212, 211 (-), evident kein Vorsatz. Denkbar ist allerdings, dass Bearbeiter/innen hier die objektive Zurechnung breit diskutieren, bevor der Vorsatz verneint wird. Es muss dann erörtert werden, ob sich die durch die Handlung geschaffene Gefahr im Tod des K realisiert hat oder ob es sich um einen unvorhersehbaren Kausalverlauf handelt (s.u.). 2) § 222 (-) • Tod eines anderen Menschen (+) • Kausalität (+) • Objektive Fahrlässigkeit ̶ Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+): Durch das Schaben an den Leitungen und deren Übergießen mit Wasser hat S sorgfaltspflichtwidrig gehandelt, weil solches Verhalten Kurzschlüsse und damit erhebliche ̶ Gefahren hervorrufen kann, u.U. auch Brandgefahren. Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts (-): Fraglich ist dann, inwieweit der Erfolg objektiv vorhersehbar war, wobei man die Kenntnisse des Täters verobjektivieren muss. Jeder Dritte mit dem Wissen und den Fähigkeiten des S hätte also vorhersehen müssen, dass K zu Tode kommt oder kommen kann. Hier muss man dann entsprechend genau bestimmen, was wie vorhersehbar gewesen sein muss. Generell reiche die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs im Allgemeinen (Fischer, Rn 26). Zugleich soll es aber der konkrete Erfolg sein, der vorhersehbar sein muss (Fischer, Rn 25). Beides muss man wohl klar verneinen. Sowohl der konkrete Erfolg, der Tod durch Erfrieren von K, als auch die Entwicklung dahin waren nicht vorhersehbar. Zwar ließe sich argumentieren, dass es vorhersehbar ist, dass sich in einem Kühlhaus Menschen aufhalten, die dann bei Verriegelung der Tür erfrieren können. Dies wäre allerdings zu abstrakt. Zum einen können erwachsene Menschen die Tür öffnen. Deren Tod würde also gar nicht eintreten. Zum anderen ist schon fraglich, ob man auf einem kleinen Hof, deren einzige Eigentümerin vormittags nie anwesend ist, mit Anwesenden im Kühlhaus rechnen muss, in dem nur landwirtschaftliche Erzeugnisse lagern. Dies ist hier 1 schon schwer begründbar. Schließlich muss man aber, schon weil Erwachsene nicht erfroren wären, auf K abstellen. Dass dieser anwesend sein würde, war jedoch ebenso wenig vorhersehbar. Es war Schulzeit und K damit in aller Regel in der Schule. Zudem war P vormittags nie da. Da P und K ein sehr gutes Verhältnis hatten, musste K dies auch wissen. Es hätte daher auch keinen Grund gegeben, warum K dennoch anwesend sein sollte. Das Verhalten des K war mithin nicht vorhersehbar. Entsprechend wird Fahrlässigkeit auch bei unvorhersehbarem Verhalten des Opfers verneint. (Fischer, Rn 26 a.E.) Hier anders zu argumentieren, scheint schwer denkbar. Beachte: Eher fern liegend war es auf das Unterlassen einer Kontrolle abzustellen. Nach allen Ansichten zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen liegt entweder aktives Tun vor (Lehre vom Energieeinsatz, Kausalitätslösung, Lehre vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit) oder ist die Prüfung aktiven Tuns zumindest vorrangig (Konkurrenzlösung). Auf § 222 lag einer der Schwerpunkte des Falles. 3) § 303 I Var. 1 – Beschädigung der Leitungen (+) • fremde Sache (+) • zerstören (Var. 2) (-): Ob die Leitungen vollkommen unbrauchbar geworden sind, lässt sich dem SV nicht entnehmen. • beschädigen (Var. 1) (+): Kurzschluss = zumindest vorübergehende Aufhebung der Brauchbarkeit • Vorsatz (+) • Strafantrag nach § 303 c ist gestellt. Beachte: sollte auf eine Beschädigung des Kühlhauses abgestellt werden, ist das mit Blick auf § 94 II BGB vertretbar. Die Leitungen sind insoweit wohl wesentliche Bestandteile des Kühlhauses, so dass deren Beschädigung auch als eine des Kühlhauses selbst bezeichnet werden kann. Auch dieses ist in seinem Gebrauch vorübergehend beeinträchtigt. § 305 I: Wer auf das Kühlhaus abgestellt hat, konnte auch vertretbar die Qualifikation des § 305 I (Zerstörung von Bauwerken) in Form einer teilweisen Zerstörung (für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile des Tatobjekts werden unbrauchbar gemacht) bejahen. 4) §§ 253 (oder zumindest 240) (-) • Gewalt (-) Hierzu gilt jeweils, dass zu klären ist, ob die Einwirkung auf die Leitungen Gewalt im Sinne der Normen ist. Gewalt gegen Sachen (physische Kraftentfaltung) gilt jedoch nur dann als Gewalt, wenn sie sich zumindest mittelbar auch physisch auf das Opfer auswirkt. Hier wirkt die 2 Beschädigung jedoch nicht mittelbar als körperlicher Zwang. Lediglich aus finanziellen Gründen dürfte sich die P gezwungen sehen, die Stromleitungen zu reparieren. Es entsteht daher nur ein psychischer Druck zu einer Handlung. • Drohung (-) Auch eine Drohung scheidet aus, da S der P keine künftigen Übel in Aussicht stellt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass P aufgrund des Anschlags mit weiteren Anschlägen rechnen musste, geschweige denn, dass sie dies sollte. Insofern fehlt es also auch am Vorsatz. Wer hier – kaum vertretbar – anders argumentiert, müsste bei § 240 (wie auch bei § 253) den spezifischen Zusammenhang (vgl. Kausalität und objektive Zurechnung) zwischen Nötigungshandlung (Gewalt) und Nötigungserfolg (Verkauf des Grundstücks) problematisieren, weil P nicht nur wegen der Beschädigung, sondern auch wegen des Todes des K verkauft. Weiter müsste man bei § 253 problematisieren, ob dem Vermögen der P ein Nachteil durch den Verkauf entsteht. Dies lässt sich, weil zu einem guten Preis verkauft wird, kaum argumentieren. 5) §§ 253, 22, 23 (oder §§ 240 I, III, 22, 23) (-) Auch Versuche nach … scheitern daran, dass S nicht drohen will und auch keine physische Zwangswirkung als Folge des Kurzschlusses einplant. Ein Entschluss auf § 253 ist auch deshalb schwer zu begründen, weil S wollte, dass P auf das Angebot des V eingeht, das Grundstück also zu einem „sehr guten Preis“ an V verkauft. Dass ihr mithin ein Vermögensschaden entstehen sollte, ist kaum begründbar. Strafbarkeit der P Handlung: keine Reparatur der maroden Leitungen (Unterlassung) §§ 222, 13 (-) • Tod eines anderen Menschen (+) • Nichtvornahme einer gebotenen Handlung (+): Reparatur, ggf. Nichtabschließen • Physisch-reale Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung (+) (ggf. Kredit) • Quasi-Kausalität (+)/(-) Schwierig wird bereits die Bestimmung der Quasi-Kausalität. Denkt man sich die Reparatur der maroden Leitungen hinzu, müsste der Tod der K mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen. Dies ist jedoch schwer zu bestimmen, weil der S den Kurzschluss auch an einer intakten Stromleitung hätte herbeiführen können. Da es sein Ziel war, die S in den Ruin zu treiben, und dies auch so möglich gewesen wäre, kann man bereits an der 3 Kausalität zweifeln. Das Problem des Dazwischentretens eines Dritten wirkt sich also bereits hier aus. Vertretbar war es aber auch mit einem Teil der Lehre eine Risikoverminderung hinsichtlich der dem Rechtsgut drohenden Gefahr für ausreichend zu halten („Risikoverminderungslehre“) (vgl. Kühl, § 18, Rn. 38). • Garantenstellung, § 13 I (+): Überwachergarantin, ggf. Beschützergarantin Eine Garantenstellung der P lässt sich begründen. P musste eine Gefahrenquelle überwachen, war also Überwachergarantin, und war hieraus verpflichtet, die Stromleitungen sicher zu halten. Grundsätzlich ließe sich mit sorgfältiger Argumentation auch eine Stellung als Beschützergarantin annehmen, weil K der Sohn ihrer Lebenspartnerin war. • Objektive Fahrlässigkeit ̶ Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) Die Leitungen nicht reparieren zu lassen, stellte eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Um die oben beschriebenen Gefahren (Kurzschlüsse, Brände, etc.) zu vermeiden, muss man von Hausbesitzern erwarten, dass sie die Leitungen instand halten. Dies zu tun war ihr trotz der finanziellen Schwierigkeiten möglich. Im Zweifel hätte sie hierfür einen Kredit aufnehmen können. Da der Betrieb kurz vor dem finanziellen Ruin stand, kann man dies freilich auch ausführlicher problematisieren. Die Tür zum Kühlhaus nicht abzuschließen hingegen stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Gefahren durch eine nicht abgeschlossene Tür waren nicht groß genug um eine entsprechende Sorgfaltspflicht zu begründen. Ein anderes Ergebnis scheint kaum vertretbar. ̶ Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts (-) Fraglich ist aber, ob der Tod von K aus Sicht der P vorhersehbar war, also für einen Dritten mit dem Wissen und den Fähigkeiten der P. Hier gilt das oben zu S Gesagte ebenfalls. Der Tod von K war nicht vorhersehbar. Insbesondere war das Verhalten des S nicht vorhersehbar. Daher muss hier spätestens die Vorhersehbarkeit verneint werden. Zudem fehlten Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang. Strafbarkeit des V Handlung: Durch das Gespräch mit S – indem er sagte, „wenn die doch nur endlich verschwinden würde“. §§ 303, 26 (-): V hat bei S den Entschluss zur Tat hervorgerufen, ihn also bestimmt. Jedoch fehlt der Vorsatz auf die Haupttat. 4 Tatkomplex 2: nach dem Anschlag Strafbarkeit der A Handlung: Aussage vor der Polizei, sie habe P und K morgens zusammen gesehen 1) § 153 (-): Polizei ist keine zuständige Stelle 2) § 164 I (-/+) durch die Aussage vor der Polizei • einen anderen (+) • Verdächtigen (-/+): Hervorrufen eines neuen oder Verstärkung eines bestehenden Tatverdachts durch Behaupten von Tatsachen (Fischer, § 164, Rn 3) Die rechtswidrige Tat wäre hier im Zweifel eine vorsätzliche Tötung. A äußert zwar Tatsachen, hier ist aber fraglich, ob diese Tatsachen den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Tötung hervorrufen. Die bloße Tatsache, dass jemand P und K gegen 11 Uhr morgens zusammen auf dem Hof gesehen hat, ist für sich alleine sicher noch nicht geeignet, die P wegen eines Tötungsdeliktes an K zu verdächtigen. Anderes kann man allenfalls mit Blick auf Leiche, Fundort und vor allem auch die behauptete Uhrzeit, zu der sich auch die Tür verschloss, so dass K wohl nicht allzu lange danach verstarb, vertretbar begründen. Dies müsste allerdings sorgfältig begründet werden. Sonst wäre die Annahme von § 164 hier eher schwer vertretbar. (+/-) § 145 d II Nr.1 ließe sich dann ebenfalls entsprechend annehmen, wäre aber subsidiär. §§ 185 und 187 sind hier, anders als bei der wertenden Aussage des V (s.u.), nicht zwingend zu erörtern. 3) §§ 239, 25 I 2. Alt. (-) • Einsperren (+): P wurde von den Behörden in Untersuchungshaft genommen • Zurechnung gem. § 25 I 2. Alt. Diese Freiheitsberaubung könnte A als mittelbarer Täterin zugerechnet werden. ̶ ̶ Eigene Handlung des Hintermanns (+) Werkzeugeigenschaft des Vordermanns: rechtmäßiges Handeln staatlicher Organe, ̶ Werkzeug ist gerechtfertigt Überlegenheit des Hintermanns V müsste dafür aber auch Tatherrschaft über die Verfolgungsbehörden gehabt haben, wobei Tatherrschaft Kraft überlegenen Wissens in Betracht käme. Entsprechendes lässt sich aber, schon weil fraglich ist, ob seine Aussage überhaupt einen auf Tatsachen gründenden Anfangsverdacht hervorruft, schwer vertreten. Für eine Freiheitsberaubung durch Untersuchungshaft wäre zudem ein dringender Tatverdacht 5 (§ 112 I StPO) nötig, den seine Aussage aber sicher nicht hervorruft. P konnte das zur Freiheitsberaubung der P führende Verhalten der Behörden daher nicht steuern. Daher: deutlich (-) 4) § 258 - Strafvereitelung durch dieselbe Aussage bezüglich des Verfahrens gegen S • Straftat (rechtswidrige und schuldhafte Vortat) (+): § 303 I durch S • vereiteln der Strafverfolgung (Abs. 1): jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung (Abs. 1) oder der Strafvollstreckung (Abs. 2) (vgl. Fischer, Rn. 7) (-) Die Strafverfolgung wurde hier offenkundig nicht gänzlich vereitelt, allerdings kann auch schon eine Verzögerung ausreichend sein. Problematisch ist die Frage, ab wann das der Fall ist. Erforderlich ist mindestens Verzögerung der Verfolgung auf geraume Zeit (Fischer, Rn 8). Die Tendenz geht hier in die Richtung einer 10-Tage-Grenze (Fischer, a.a.O.), die vorliegend klar nicht erreicht sind. P wird nach einem Tag U-Haft wieder entlassen. Zudem dürfte die Verhaftung der P nicht auf der Aussage des V beruhen, weil die U-Haft einen dringenden Tatverdacht voraussetzt (§ 112 I StPO), den seine Aussage nicht begründet. Dazu müsste die Täterschaft der P in hohem Maße wahrscheinlich sein, was sie aber auch dann nicht ist, wenn man der Aussage des V glaubt. Daher kann man auch die Kausalität verneinen. 5) §§ 258 I, IV, 22, 23 I (+/-) lässt sich jedoch begründen, wenn man unterstellt, dass es A darauf ankam, die Verfolgung des S zu vereiteln. Dies gibt der Sachverhalt zwar nicht zwingend her, weil nicht unmittelbar erkennbar wird, was die A über das Motiv des S weiß, sie anzustiften. Ein entsprechender Entschluss lässt sich aber noch vertretbar unterstellen. (Ein möglicher Rücktritt vom Versuch nach § 24 durch ihren Widerruf der Aussage vor Gericht scheiterte dann daran, dass zu diesem Zeitpunkt der Versuch bereits fehlgeschlagen war.) Handlung: Wiederholung der Aussage vor Gericht in der richterlichen Vernehmung 1) § 153 (-) Die Aussage war vor Abschluss der Vernehmung noch nicht beendet. Der Tatbestand ist daher nicht vollendet. Daher ist auch kein Rekurs auf § 158 möglich! 2) §§ 153, 22, 23 (-) Beachte: auch ist mangels Strafbarkeit kein Versuch gegeben! Man kann dies durchaus kurz ansprechen. Strafbarkeit des S Handlung: das Überreden der A zur Aussage vor der Polizei 1) §§ 164, 26 (+) Wer bei A den Tatbestand als erfüllt ansieht, müsste hier die Anstiftung bejahen. 6 2) § 160 (-) Verleiten zur Falschaussage (vor Gericht) scheitert schon daran, dass A nicht gutgläubig ausgesagt hat, sondern bösgläubig war (a.A. vertretbar). Aber eben auch daran, dass die Aussage nicht vollendet war. Eine vollendete Anstiftung (§§ 153, 26) scheitert einmal an der zuständigen Stelle (Polizei), ein andermal an der fehlenden Vollendung der falschen Aussage vor Gericht. Der Versuch der Anstiftung (§§ 153, 30) wäre nur mit Blick auf eine Falschaussage vor Gericht (§ 153) nicht strafbar, weil § 30 nur bei Verbrechen greift. Allerdings greift die Sondernorm: 3) § 159 (+/-) Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Dafür müsste S aber Tatentschluss gehabt, d.h. zumindest in Kauf genommen haben, dass A auch vor Gericht aussagen muss. Dies ist angesichts der nicht geringen Bedeutung der Aussage objektiv durchaus zu erwarten gewesen. Daher lässt sich mit entsprechender Begründung auch unterstellen, dass S damit gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Denn ihm kam es darauf an, den Verdacht von sich abzulenken. Daher bei entsprechender Begründung (+). 4) §§ 154, 30 (-) wegen versuchter Anstiftung zum Meineid Denkbar, aber nicht zwingend, wäre daher dann auch noch eine Prüfung aus §§ 154, 30 wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Dafür müsste S aber Tatentschluss gehabt, d.h. zumindest in Kauf genommen haben, dass A auch vor Gericht falsch schwört. Dies lässt sich jedoch kaum unterstellen, denn das Beschwören von Aussagen ist heute die Ausnahme (§ 59 I StPO). Auch hiermit müsste S dann aber gerechnet und auch dies in Kauf genommen haben. Dies scheint jedoch zu weit interpretiert, zumal er dann davon ausgegangen sein müsste, dass A sich für ihn sogar eines Verbrechens schuldig machen würde. Daher hier eher (-) 5) §§ 258 I, IV, 22, 23 I, 26 (-) S hat, wenn man oben den Tatentschluss der A begründet, diesen dann auch hervorgerufen. Allerdings muss die (analoge) Anwendung des Abs. V diskutiert werden, da er die A in Selbstbegünstigungsabsicht anstiftet. Wenn dort bereits die Täterschaft straffrei gestellt wird, müsste man Entsprechendes erst Recht für eine bloße Beteiligung erörtern. Strafbarkeit des V Handlung: Durch die Aussage vor der Polizei, dass P den K häufig schlecht behandelt und dieser Angst vor ihr gehabt habe. 1) §§ 239, 25 I 2. Alt. (-) sind auch hier klar zu verneinen, weil die Aussage des V keinen für die U-Haft nötigen dringenden Tatverdacht hervorruft und auch ansonsten nicht geeignet ist, das Verhalten der 7 Behörden ausreichend zu steuern. Auch die Argumentation, dass seine Aussage zusammen mit der Aussage der A einen dTV hervorruft führt nicht weiter. A‘s Aussage konnte er erst recht nicht steuern und damit auch nicht das Gesamtgeschehen. 2) § 153 Falschaussage (-): Polizei ist keine zuständige Stelle 3) § 164 I – Verdächtigen einer Straftat (-) • einen anderen (+) • Verdächtigen (-): V behauptet nicht, dass P die Täterin ist, sondern schildert nur deren Verhältnis zu K, aus dem sich allenfalls ein Motiv ableiten ließe. Hierbei stellt zudem die Behauptung, P habe K schlecht behandelt, keine Tatsachenbehauptung, sondern nur eine Meinungsäußerung oder Wertung dieser Behandlung dar; nähere Umstände der Behandlung schildert V nicht. Es bleibt daher als mögliche Verdächtigung nur die Aussage, K habe vor P Angst gehabt, die man als Tatsachenbehauptung verstehen kann, wobei auch diese Angabe, etwa ohne Nennung von Gründen, sehr vage ist. Hieraus – freilich in Verbindung mit Leiche und Tatort – einen Anfangsverdacht einer (vorsätzlichen) Tötung abzuleiten, ist jedoch wenig überzeugend. Wenn man bei A ein Verdächtigen bejaht hatte, stellte sich die Frage, ob ein Verdächtigen durch V wegen Verstärkens dieses Verdachts vorliegt. Aber auch das wäre wenig überzeugend, weil auch bei diesem Merkmal zu verlangen ist, dass die Tathandlung eine konkrete verfahrensbezogene Eignung zum Fortdauern-lassen des Verfahrens besitzt. D.h. entweder muss die Bezichtigung geeignet sein, ein Ermittlungsverfahren, das vor der Einstellung nach § 170 StPO steht, weil der Anfangsverdacht wieder geschwunden ist, fortdauern zu lassen, oder sie muss geeignet sein, für die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche größere Intensität des Verdachts ursächlich zu werden (NK-Vorbaum, § 164, Rn. 29). Ersteres ist klar nicht gegeben, aber auch für Zweiteres fehlen Anhaltspunkte. Daher ist die Annahme von § 164 kaum vertretbar. Der subsidiäre § 145d II Nr. 1 ist dann auch kurz abzulehnen: 4) § 145d II Nr. 1 (-) 5) § 258 (-): scheitert jedenfalls, wie auch bei A, an der fehlenden hinreichenden zeitlichen Verzögerung. Die Kausalität zwischen Aussage und möglicher 1-tägiger Ermittlungsverzögerung durch die U-Haft ist aber auch hier schwer begründbar. 6) §§ 258 I, IV, 22, 23 I (-): zwar ist der Tatbestand erfüllt, weil V absichtlich die Verfolgung des S vereiteln wollte; § 258 VI führt aber zur Straflosigkeit, weshalb der Versuch nur kurz geprüft werden sollte 7) § 187 (-) 8 • unwahre ehrenrührige Tatsache: ̶ Tatsache (+): die Angabe K habe vor P Angst gehabt ist nachprüfbar; die Aussage P habe K schlecht behandelt ist ein Werturteil, s.o. ̶ unwahr (+): V behauptete dies wahrheitswidrig ̶ ehrenrührig (-): durch die Tatsache müsste das Opfer als verachtenswert angesehen werden können (Fischer, Rn 4) Da nur die Aussage über die Angst des K vor P in Frage kommt, erscheint dies sehr fraglich. Die bloße Tatsache, ein Kind habe Angst vor jemandem, lässt diesen noch nicht als verachtenswert erscheinen. Hierfür kann es viele Gründe geben. Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Strafbarkeit nach § 186 nicht in Betracht. 8) § 185 (-) Die Aussage, P habe K schlecht behandelt, ist zwar ein Werturteil. Dieses ist jedoch zu vage, um den Achtungsanspruch der P in Zweifel zu ziehen. Wer hierin eine Missachtung zum Ausdruck bringende Kritik sieht, muss sich mit den Grenzen des Tatbestands befassen, die durch die Meinungsfreiheit gezogen werden. Gesamtergebnis: S ist jedenfalls strafbar aus § 303 StGB. P ist straflos. V ist straflos. Gleiches lässt sich auch für die A begründen. Vgl. ansonsten oben. 9
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