Info Öffentliche Gelder Homepage Jänner 2016

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InformationzurBehandlungöffentlicherGelder
beiderEinheitsbewertungdesland-und
forstwirtschaftlichenVermögenszur
Hauptfeststellungzum1.Jänner2014
Inhaltsverzeichnis
1.
Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 3
1.1.
Gesetzliche Grundlagen ..................................................................................................... 3
1.2.
Für welche Zahlungen erfolgt ein Zuschlag ......................................................................... 3
1.3.
Höhe des Zuschlags .......................................................................................................... 3
1.4.
Nicht im Einheitswert zu berücksichtigen ............................................................................ 3
2.
Sperren oder Nachzahlungen von öffentlichen Geldern ................................................ 3
3.
Rückzahlung von öffentlichen Geldern .......................................................................... 4
4.
Verrechnung mit nicht zuschlagspflichtigen Zahlungen ................................................ 5
5.
Übertragung von Zahlungsansprüchen .......................................................................... 5
5.1.
Übertragung ohne Nachzahlungen ..................................................................................... 5
5.2.
Übertragung und Nachzahlungen an Übergeber .................................................................. 6
6.
Miteigentum – ein Bewirtschafter ................................................................................. 7
7.
Übertragung eines Anspruchs ........................................................................................ 8
8.
Bewirtschaftung ohne Eigenflächen .............................................................................. 9
9.
8.1.
Reiner Pächterbetrieb ....................................................................................................... 9
8.2.
Ein Miteigentümer Bewirtschafter ein weiterer Bewirtschafter ist reiner Pächter ...................10
8.3.
Bewirtschafter ist ein Ehegatte, die/der jedoch kein Miteigentum hat ..................................11
Kooperationen .............................................................................................................. 12
9.1.
Grundsätzliches ...............................................................................................................12
9.2.
Kooperation keine GesBR .................................................................................................12
9.3.
Kooperation ist GesBR ......................................................................................................12
10. Anhang: Auslaufende Zahlungen der ersten Säule der GAP ........................................ 13
11. FAQ (WIPL) zu öffentlichen Geldern ............................................................................ 14
11.1.
Abänderung eines Bescheides .........................................................................................14
11.2.
Allgemeine Fragen .........................................................................................................14
11.3.
Berechnung ...................................................................................................................15
11.4.
Bescheidgrundlagen .......................................................................................................15
11.5.
Bewertung.....................................................................................................................16
11.6.
Erklärungspflicht ............................................................................................................19
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
2
11.7.
Wertfortschreibung ........................................................................................................19
11.8.
Zurechnung ...................................................................................................................20
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
3
1. Rechtliche Grundlagen
1.1.Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 gehören Geldforderungen nicht zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Von dieser Ausnahme sind jedoch nicht öffentliche Gelder umfasst.
Diese sind daher in Form eines Zuschlages mitzubewerten, wobei die Art der Bewertung in § 35
BewG gesondert geregelt ist. Gemäß § 31. Abs. 5 BewG sind auch reine „Pächtereinheitswerte“
möglich.
1.2.Für welche Zahlungen erfolgt ein Zuschlag
Öffentliche Gelder iSd § 35 BewG sind gesondert zu berücksichtigen („Zuschlag“) und betreffen nur
Zahlungen der 1. Säule der GAP.
Diese sind:
•
einheitliche Betriebsprämie
•
Tierprämien
•
Milchkuhprämie, Zusatzprämie für Mutterkuhprämie
•
Mutterkuh für Kalbinnen
•
Mutterkuhprämie
•
alte Prämien, die heute in die einheitliche Betriebsprämie integriert sind (Auflistung dazu siehe
Anhang)
Diese Zahlungen werden gemäß § 80 Abs. 6 BewG am 15. März des Folgejahres von der AMA der
Finanzverwaltung elektronisch übermittelt und ist vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag
heranzuziehen. Stimmen diese Mitteilungen nicht mit den Tatsachen überein, so hat dies der
Steuerpflichtige glaubhaft zu machen
1.3.Höhe des Zuschlags
33% des im Vorjahr zugegangenen Betrages
1.4.Nicht im Einheitswert zu berücksichtigen
Leistungsabgeltungen der so genannten zweiten Säule GAP ländliche Entwicklung wie z.B.
•
•
•
ÖPUL
Ausgleichszulage (AZ)
Investitionsförderungen.
2. Sperren oder Nachzahlungen von öffentlichen Geldern
Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den
zugegangenen Betrag und damit den Zuschlag zum Einheitswert zum darauffolgenden 1. Jänner.
Wenn die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden, kommt es zu einer Wertfortschreibung.
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
4
Einheitswert
Einheitswert
Einheitswert
Einheitswert
2013
1.1.2014
2014
1.1.2015
Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
Hauptfeststellung Einheitswert gerundet
6.000 €
5.000
3.000
1.980
9.980
9.900
€
€
€
€
€
0€
5.000
3.000
0
8.000
8.000
€
€
€
€
€
5.000
3.000
3.960
11.960
11.900
€
€
€
€
€
5.000
3.000
1.980
9.980
9.900
€
€
€
€
€
5.000
3.000
0
8.000
8.000
€
€
€
€
€
Keine öffentlichen Gelder 1. Säule
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert
gerundet
2015
Nachzahlung öffentliche Gelder 1. Säule 2014
Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule
1.1.2016
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert
gerundet
2016
1.1.2017
6.000 €
Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert
gerundet
6.000 €
6.000 €
12.000 €
12.000 €
6.000 €
6.000 €
3. Rückzahlung von öffentlichen Geldern
Gemäß § 35 BewG sind jedoch nur Zuschläge und keine Abschläge möglich. Ist die Summe der
Rückzahlungen höher als die Summe der erhaltenen Zahlungen, oder liegen überhaupt nur
Rückzahlungen vor, so ist der Zuschlag Null, es ist also kein Abschlag zu rechnen.
Beispiel:
2015
Einheitswert
1.1.2016
Rückzahlung öffentliche Gelder 1. Säule 2014
Zufluss öffentlichen Gelder 1. Säule
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
Einheitswert gerundet
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
- 9.000 €
6.000 €
-3.000 €
0€
5
4. Verrechnung mit nicht zuschlagspflichtigen Zahlungen
Es können nur Rückzahlungen der ersten Säule (zuschlagspflichtige Gelder) mit Zahlungen der ersten
Säule verrechnet werden. Rückzahlungen nicht zuschlagspflichtiger Zahlungen
(z.B. Ausgleichszulage, ÖPUL) mindern nicht die zuschlagspflichtigen öffentlichen Gelder.
Beispiel:
2013
Einheitswert
1.1.2014
Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule
Rückzahlung Ausgleichzulage
Rückzahlung ÖPUL
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert
gerundet
6.000 €
5.000 €
4.000 €
5.000
3.000
1.980
9.980
9.900
6.000 €
5. Übertragung von Zahlungsansprüchen
5.1.Übertragung ohne Nachzahlungen
Der Zuschlag wird jener Person zugerechnet, die am Stichtag den Anspruch auf die Zahlungen hat.
§ 35 BewG regelt nur die Art der Bewertung. Bei Übertragung des Zahlungsanspruchs werden die
dem Rechtsvorgänger zugeflossenen Zahlungen für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags
herangezogen, wenn der Rechtsakt der Übertragung vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden hat
Beispiel:
2013
A hat den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und
den Zahlungsanspruch an B übertragen
Einheitswert
5.000 €
öffentlicher Gelder
6.000 €
Zufluss
1.1.2014
Einheitswert
A Einheitswertbescheid landwirtschaftliches Vermögen
1.1.2014
Einheitswert
B Einheitswertbescheid öffentliche Gelder 33 % von
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
5.000 €
6.000 €
1.980 €
gerundet
1.900 €
€
€
€
€
€
6
5.2.Übertragung und Nachzahlungen an Übergeber
Ist die Übertragung des Zahlungsanspruchs vor dem Stichtag erfolgt, erhält der Übergeber jedoch
zusätzlich Nachzahlungen für vorangegangene Jahre, sind diese am folgenden Stichtag weiter beim
Übergeber zu bewerten.
Beispiel:
2013
A hat den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und
den Zahlungsanspruch an B übertragen
Zufluss
1.1.2014
Einheitswert
Einheitswert
5.000 €
öffentlicher Gelder
6.000 €
darin enthalten
Nachzahlungen
1.450 €
5.000 €
A Einheitswertbescheid landwirtschaftliches Vermögen
Anteil öffentliche Gelder 33% von
1. 450
Summe
Einheitswert
1.1.2014
Einheitswert
B Einheitswertbescheid öffentliche Gelder 33 % von
Einheitswert
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
478 €
5.478 €
gerundet
5.400 €
4.550 €
1.501 €
gerundet
1.500 €
7
6. Miteigentum – ein Bewirtschafter
Besteht Miteigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wird jedoch dieser nur von einer
Person bewirtschaftet, wird der Basiseinheitswert entsprechend den Eigentumsverhältnissen
aufgeteilt, die Zuschläge für öffentliche Gelder werden hingegen nur dem Bewirtschafter als
Anspruchsberechtigten zugerechnet.
Beispiel:
2013
Landwirtschaftlicher Betrieb:
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Einheitswert
12.000 €
2.000 €
14.000
Eigentümer:
A: ½, B ½
2013
B Zufluss öffentliche Gelder
9.100 €
Es ergeht ein Bescheid, es besteht (nur) ein Akt
Berechnung des Einheitswertes
1.1.2014
Einheitswert
12.000 €
Landwirtschaftlicher Ertragswert
2.000 €
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder 33 % von
Summe
Einheitswert gerundet
9.100 €
3.003 €
17.003 €
17.000 €
Zurechnung des Einheitswertes
Eigentümer A
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
6.000 €
1.000 €
7.000 €
Eigentümer B
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Öffentliche Gelder
6.000 €
1.000 €
3.000 €
10.000 €
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
8
7. Übertragung eines Anspruchs
Wenn während des abgelaufenen Jahres der Anspruch auf eine andere Person übergegangen ist,
sind die Zahlungen, die im vorangegangenen Jahr dem Rechtsvorgänger zugegangen sind,
demjenigen zuzurechnen, der zum Stichtag 1.1. den Anspruch auf die Zahlung hat. Für die Höhe des
Zuschlages sind die dem Rechtsvorgänger zugegangenen Zahlungen mitzuberücksichtigen (s. auch
Pkt. 5)
Beispiel:
2013
A erhält öffentliche Gelder idH von 5.000 €
A überträgt am 1.12.2013 Anspruch an Sohn B
B erhält noch 2013 öffentliche Gelder idH von 1.000 €
1.1.2014
Einheitswert
B öffentliche Gelder 33 % von 6.000 € (5.000 + 1.000 €)
1.1.2014
Einheitswert
A öffentliche Gelder
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
1980 €
0€
9
8. Bewirtschaftung ohne Eigenflächen
8.1.Reiner Pächterbetrieb
Wird ein Betrieb bloß gepachtet und erhält der Pächter öffentliche Gelder, so ist für den bzw. die
Pächter ein eigener Pächtereinheitswert auszustellen.
Beispiel:
2013
Landwirtschaftlicher Betrieb:
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Einheitswert
12.000 €
2.000 €
14.000
Eigentümer:
A: ½, B ½
2013
C ist Pächter und erhält öffentliche Gelder iHv
9.100 €
Es ergehen zwei Bescheide
Berechnung des Einheitswertes an A und B
1.1.2014
Einheitswert
Landwirtschaftlicher Ertragswert
12.000 €
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
2.000 €
Summe
14.000 €
Einheitswert gerundet
14.000 €
Zurechnung des Einheitswertes
Eigentümer A
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
6.000 €
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
1.000 €
7.000 €
Eigentümer B
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
6.000 €
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
1.000 €
7.000 €
Berechnung des Einheitswertes an C
1.1.2014
Einheitswert
Öffentliche Gelder 33 % von
9.100
3.003
Summe
3.003
Einheitswert gerundet
3.000
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
10
8.2.Ein Miteigentümer Bewirtschafter ein weiterer Bewirtschafter ist reiner
Pächter
Es wird nicht der gesamte Betrieb gepachtet, sondern ein Dritter ist Mitbewirtschafter mit einem
Eigentümer und erhält aus diesem Titel öffentliche Gelder.
Beispiel:
2013
Landwirtschaftlicher Betrieb:
Landwirtschaftlicher Ertragswert
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
Einheitswert
12.000 €
2.000 €
14.000
Eigentümer:
A: ½, B ½
2013
Bewirtschafter sind B und C und erhalten öffentliche Gelder iHv
9.100 €
Es ergehen zwei Bescheide
Berechnung des Einheitswertes an A und B
1.1.2014
Einheitswert
Landwirtschaftlicher Ertragswert
12.000,-- €
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
2.000,-- €
Öffentliche Gelder (Hälfteanteil B) iHv 4.550, --
33%
1.501,5 E
Summe
15.501,5 €
Einheitswert gerundet
15.500,-- €
Zurechnung des Einheitswertes
Eigentümer A
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
6.000 €
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
1.000 €
7.000 €
Eigentümer B
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
6.000,- €
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
1.000, €
1501,5
Öffentliche Gelder
8.501.5 €
Berechnung des Einheitswertes an C
1.1.2014
Einheitswert
Öffentliche Gelder 33 % von
4.550
1.501,5 €
Summe
1.501,5 €
Einheitswert gerundet
1.500, €
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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8.3.Bewirtschafter ist ein Ehegatte, die/der jedoch kein Miteigentum hat
Ehegatte 1 ist Alleineigentümer, während Ehegatte 2 Bewirtschafter ist.
Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung gem. § 24 BewG nur eine Zusammenrechnung von
Flächen vorsieht. Es ergehen vielmehr zwei Einheitswertbescheide.
Beispiel:
2013
Landwirtschaftlicher Betrieb:
Landwirtschaftlicher Ertragswert
12.000 €
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
2.000 €
Einheitswert
14.000
Eigentümer:
Ehegatte 1:
2013
Ehegatte 2 ist Pächter und erhält öffentliche Gelder iHv
9.100 €
Es ergehen zwei Bescheide
Berechnung des Einheitswertes an Ehegatte 1
1.1.2014
Einheitswert
Landwirtschaftlicher Ertragswert
12.000 €
Forstwirtschaftlicher Ertragswert
2.000 €
Summe
14.000 €
Einheitswert gerundet
14.000 €
Zurechnung des Einheitswertes
Eigentümer Ehegatte 1
½ Landwirtschaftlicher Ertragswert
12.000 €
½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert
2.000 €
14.000 €
Berechnung des Einheitswertes an Ehegatte 2
(reiner Pächtereinheitswert)
1.1.2014
Einheitswert
Öffentliche Gelder 33 % von
9.100
3.003
Summe
3.003
Einheitswert gerundet
3.000
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
12
9. Kooperationen
9.1.Grundsätzliches
Kooperationen sind Bewirtschaftungsformen, bei denen mehrere Betriebe zur Gänze oder in
Teilbereichen zusammenarbeiten (z.B. gemeinschaftliche Tierhaltung, gemeinschaftliche
Bewirtschaftung bestimmter Flächen). Für spezielle Kooperationen werden Förderungen ausbezahlt.
Die jeweiligen Bewirtschafter bleiben Eigentümer ihres Grund und Bodens (Sonderbetriebsvermögen).
Es ist zu prüfen, ob nach außen gemeinsam gegenüber Dritten aufgetreten und gemeinsam
Rechnung gelegt, das Vieh, sowie die notwenigen Gerätschaften der Kooperation übertragen wurden,
sodass die Gesellschafter Miteigentum daran erworben haben. Ist dies der Fall, entsteht eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Die gemeinschaftliche Auszahlung von öffentlichen
Geldern ist ein Indiz für das Vorliegen einer GesBR, jedoch besteht diesbezüglich keine formale
Bindungswirkung; bei einer Prüfung im Zweifelsfall sind die Kriterien der Rz 5821 ff EStR
anzuwenden.
9.2.Kooperation keine GesBR
Liegt keine GesBR vor, sind die einzelnen Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Einheiten der
Beteiligten zuzurechnen, gemeinschaftlich ausbezahlte öffentliche Gelder zu gleichen Teilen
aufzuteilen, ausgenommen es wird ein anderes Verhältnis nachgewiesen.
9.3.Kooperation ist GesBR
Liegt eine GesBR vor, gilt jedoch hinsichtlich der Einheitsbewertung das Eigentümerprinzip. Das heißt,
es werden grundsätzlich die im Eigentum stehenden Flächen bewertet (eigene LuF 1). In diesen
Einheitswertbescheiden sind auch öffentliche Gelder zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang
mit der Kooperation ausbezahlt werden.
Die Kooperation erhält einen eigenen „Pächtereinheitswert“, der aus den öffentlichen Geldern und
allenfalls aus einem Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung und/oder einen anderen Zuschlag,
der dem Nutzer zugerechnet wird (Obstbau-Erdbeere, Sonderkulturen-Feldgemüse) besteht. Die
Kooperation hat als Gesellschaft eine LuF 3 HF2014 und allenfalls eine LuF 3-Mi, LuF 3-B, LuF 1-T
(sowie weitere zuschlagsrelevante Erklärungen - siehe oben) abzugeben. Bei der Berechnung der
Normal- und Maximalunterstellung für die Tierhaltung sind die eingebrachten Flächen wie
Pachtflächen zu berücksichtigen.
Der Einheitswert der Kooperation wird als Ganzes festgestellt und auf die jeweiligen Mitunternehmer
aufteilt. Diese Aufteilung erfolgt nach der Substanz, wobei im Zweifel eine Beteiligung zu gleichen
Teilen angenommen wird. Eine abweichende Beteiligung ist durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages
nachzuweisen.
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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10. Anhang: Auslaufende Zahlungen der ersten Säule der GAP
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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11. FAQ (WIPL) zu öffentlichen Geldern
11.1. Abänderung eines Bescheides
neue Tatsachen hinsichtlich Berücksichtigung öffentlicher Gelder
Für einen Betrieb ist bereits ein Bescheid ohne Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
ergangen (im LuF 1 wurden keine Zahlungen und auch keine Betriebsnummer erklärt). Aus
verspätet einlangender Pächtererklärung LuF 3 ist ein Zahlungseingang für diesen Betrieb
ableitbar.
Antwort
a) Wiederaufnahme gem. § 303 BAO, da neue Tatsachen dem Finanzamt bekannt geworden
sind.
b) Aufhebungen des unrichtigen Bescheides gem. § 299 BAO und Erlassung eines neuen
Bescheides.
11.2. Allgemeine Fragen
Zurechnungszeitpunkt Zahlungsansprüche
In LuF 2 ist bei den Erläuterungen zu LuF 1-B unter Punkt 4.1.2 ausgeführt, dass bei den
vorgedruckten öffentlichen Geldern der AMA Korrekturen vorgenommen werden können. Es
heißt dort weiters „…hat eine Zuordnung zu der Person zu erfolgen, die am ersten Jänner
den Anspruch auf Zahlung innehat.“ Inklusive einem passenden Beispiel dazu mit einer
Übertragung der ZA zum 1.1.2014.
Welcher Zeitpunkt wird als Übertragungszeitpunkt angesehen? Der Zeitpunkt des Eingangs in
der BBK, der Zeitpunkt der Genehmigung durch die AMA,…?
Antwort
Laut Auskunft der AMA geht der Zahlungsanspruch mit Antrag bei der BBK über.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag korrekt ist.
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
15
11.3. Berechnung
Rechenbeispiel Einheitswert, öffentliche Gelder
Wie wird die Aufteilung des gem. § 25 BewG abgerundeten Einheitswertes bei der
Zurechnung des Einheitswertanteils für die luf Unterarten und öffentliche Gelder an die
Grundeigentümer vorgenommen?
Antwort
Der gemäß § 25 BewG abgerundete Einheitswert wird anteilsmäßig auf die unterschiedlichen
Komponenten aufgeteilt, wobei das Aufteilungsverhältnis auf Basis der nicht gerundeten
Ertragswertkomponenten am nicht gerundeten Einheitswert ermittelt wird.
Beispiel
Hälfteeigentum von zwei Ehegatten bei Alleinbewirtschaftung eines Ehegatten:
•
Ertragswert LuF
Ertragswert öffentliche Gelder
Einheitswert nicht Gerundet
gerundeter Einheitswert
•
Aufteilung des nach § 25 BewG gerundeten Einheitswertes:
Ertragswert LuF
3.226,50
Ertragswert öffentliche Gelder
1.273,50
Einheitswert nicht Gerundet
4.500,00
•
3.262,91
1.287,79
4.550,70
4.500,00
71,70%
28,30%
100,00%
71,70%
28,30%
100,00%
Zurechnung:
Dem ersten Hälfteeigentümer
(zugleich nicht Bewirtschafter) werden 50% des Ertragswertes LuF zugerechnet
das sind
1.613,25
dem zweiten Hälfteeigentümer
(zugleich Bewirtschafter) werden 50% des Ertragswertes LuF und 100% des Ertragswertes
öffentliche Gelder zugerechnet
das sind
1.613,25
+ 1.273,50
= 2.886,75
11.4. Bescheidgrundlagen
Anerkennung erklärter öffentlicher Gelder
In der Erklärung LuF 1-B HF2014 wurden die (laut Mitteilung der AMA) angedruckten
Beträge der öffentlichen Gelder vom Pflichtigen ohne Begründung abgeändert.
Wie ist in diesem Fall bei der Bescheiderstellung vorzugehen?
Antwort
Grundsätzlich haben die von der AMA mitgeteilten Beträge eine höhere Glaubwürdigkeit und
es wird dieser Mitteilung eine höhere Beweiskraft beigemessen. In diesem Fall ist eine
Abklärung in geeigneter Form (zB telefonische Rückfragen) bzw. wenn erforderlich, ein
Vorhalt zur Klärung des Sachverhalts erforderlich, wobei die Richtigkeit der AMA-Mitteilung
schlüssig und konkret widerlegt werden muss.
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
16
11.5. Bewertung
Wird der ausbezahlte Betrag für die Einheitsbewertung berücksichtigt?
Öffentliche Gelder, welche beim Einheitswert berücksichtigt werden:
Werden die Beträge zur Modulation (> 5.000 €) u. Haushaltsdisziplin (> 2.000 €) vorher
abgezogen oder der volle Betrag d. öffentlichen Gelder angesetzt? (d.h. wird tatsächlich
ausbezahlter Betrag berücksichtigt?)
Antwort
Es ist der dem Stichtag vorangegangene ausbezahlte Betrag heranzuziehen.
Auswirkung von Rückforderungen auf Einheitswert
Wem sind Nachzahlungen im Jahr 2013, die das Jahr 2012 betreffen, zuzuordnen, wenn sich
die Bewirtschafter von 2012 auf 2013 geändert haben (zB Übergabe, Verkauf 2012).
Antwort
Wurde ein Zahlungsanspruch übertragen, so ist dieser beim Übernehmer zu berücksichtigen.
Sind darin auch Nachzahlungen für frühere Jahre enthalten, sind diese noch dem Übergeber
zuzurechnen.
Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
Warum ist in meinem Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014 ein Zuschlag für öffentliche
Gelder ausgewiesen?
Antwort
Ab der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung zum 1.1.2014 sind öffentliche Gelder
der 1. Säule der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (Direktzahlungen), gesondert im
Einheitswert zu berücksichtigen und zwar mit 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages ( §
35 BewG).
Nachzahlung von öffentlichen Geldern
Beim Zuschlag für öffentliche Gelder sind auch Nachzahlungen aus den Vorjahren (vor 2013)
einbezogen worden - Ist das korrekt?
Antwort
Ja, auch Nachzahlungen sind zu berücksichtigen (§ 35 BewG).
Rückforderung öffentlicher Gelder
Öffentliche Gelder: Werden Rückzahlungen ebenfalls berücksichtigt?
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
17
Antwort
Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den
zugegangen Betrag und damit den Zuschlag zum Einheitswert gem. § 35 BewG zum
darauffolgenden 1. Jänner.
Rückforderung öffentlicher Gelder
Öffentliche Gelder: Werden Rückzahlungen ebenfalls berücksichtigt?
Antwort
Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den
zugegangen Betrag und damit den Zuschlag zum Einheitswert gem. § 35 BewG zum
darauffolgenden 1. Jänner.
Zurechnung öffentlicher Gelder bei Betriebsübergabe
Die landwirtschaftliche Betriebsübergabe erfolgte 2013 von den Eltern an den Sohn. Die
Eltern erhielten im Jahr 2013 noch die öffentlichen Gelder (§ 35 BewG). Welcher
Einheitswert wird zur HF 01.01.2014 dem Sohn zugerechnet?
Antwort
Es ist zu prüfen, wann und in welchem Ausmaß der Zahlungsanspruch auf den Sohn
übergegangen ist. Wenn der Zahlungsanspruch im Jahr 2013 an den Sohn übertragen
wurde, ist der Zuschlag für öffentliche Gelder beim Einheitswert des Sohnes zum Stichtag
01.01.2014 zu berücksichtigen.
Zurechnung öffentlicher Gelder bei Betriebsveräußerung
Nach der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2013 erhalten die
Veräußerer im Jahr 2013 noch öffentliche Gelder (§ 35 BewG). Welche öffentlichen Gelder
werden zur HF 1.1.2014 dem Käufer einheitswertmäßig zugerechnet?
Antwort
Wenn bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2013 die
Zahlungsansprüche nicht mitübertragen wurden, sind zum Stichtag 01.01.2014 die
öffentlichen Gelder im Einheitswert des Verkäufers berücksichtigen.
Zurechnung öffentlicher Gelder bei Ehegatteneigentum
Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ist gemeinsames Ehegatteneigentum gegeben. Die
Bewirtschaftung erfolgt durch beide Ehegatten (sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch
förderungstechnisch), welche auch hinsichtlich der öffentlichen Gelder (§ 35 BewG)
anspruchsberechtigt sind. Wie werden die öffentlichen Gelder im Einheitswert zu
berücksichtigt?
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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Antwort
Der Einheitswert wird den Ehegatten je nach Eigentumsanteilen, der Zuschlag (für
öffentliche Gelder) zum Einheitswert wird dem jeweils anspruchsberechtigten Bewirtschafter
zugerechnet.
Zurechnung öffentlicher Gelder bei inner-betrieblicher Verpachtung
Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ich habe meiner Frau, die keine
eigenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke besitzt, den Betrieb verpachtet.
Sie ist ist hinsichtlich der öffentlichen Gelder (§ 35 BewG) anspruchsberechtigt. Sind in
meinem Einheitswert die öffentlichen Gelder zu berücksichtigen?
Antwort
Nein, die öffentlichen Gelder sind in einem eigenen Einheitswert (Pächtereinheitswert) zu
berücksichtigen. Dieser Einheitswert ergeht an ihre Ehefrau.
Zurechnung öffentlicher Gelder bei Verpachtung
Ich habe im Jahr 2014 meinen landwirtschaftlichen Betrieb an meinen Sohn verpachtet und
die Zahlungsansprüche übertragen. Hat dieser Vorgang Auswirkungen auf meinen
Einheitswert, zB auf die Zurechnung für öffentliche Gelder?
Antwort
Ja, dies hat je nach Zeitpunkt der Verpachtung und Übertragung der Zahlungsansprüche
Auswirkungen auf ihren Einheitswert: Wenn die Verpachtung und die Übertragung der
Ansprüche im Laufe des Jahres 2014 erfolgt ist:
•
•
ergeht zum Stichtag 01.01.2014 ein Einheitswertbescheid inkl. Zurechnung der öffentlichen
Gelder an Sie und
ergehen zum Stichtag 01.01.2015 (nur bei Überschreitung der Wertfortschreibungsgrenze
gem. § 21 BewG)
•
•
a) ein Wertfortschreibungsbescheid an Sie, bei dem die öffentlichen Gelder nicht
mehr berücksichtigt werden
b) ein eigener Einheitswertbescheid nur für die öffentlichen Gelder
(Pächterbescheid) mit Stichtag 1.1.2015 an Ihren Sohn
Meldungen an das Finanzamt: Bitte teilen Sie schriftlich die Verpachtung des Betriebes sowie die
Übertragung der Zahlungsansprüche – Name des Pächters, Geburtsdatum, Adresse, AMABetriebsnummer dem Finanzamt mit, damit diese beim nächsten Bewertungsstichtag berücksichtigt
werden können.
Zurechnung öffentlicher Gelder bei Verpachtung
Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ich habe meinen Betrieb außerhalb
der Familie verpachtet. Der Pächter ist hinsichtlich der öffentlichen Gelder (§ 35 BewG)
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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anspruchsberechtigt. Sind im meinem Einheitswert die öffentlichen Gelder zu
berücksichtigen?
Antwort
Nein, die öffentlichen Gelder sind im Einheitswert des Pächters zu berücksichtigen. Sofern
der Pächter keine luf Eigenflächen besitzt, ist ein Pächtereinheitswert zu festzustellen.
11.6. Erklärungspflicht
öffentliche Gelder in LuF 1-B nicht angedruckt
Es sind im Formular LuF 1-B HF2014 keine öffentlichen Geldern angedruckt, obwohl der
Betrieb welche erhalten hat. Was muss der Pflichtige bekannt geben?
Antwort
Sollten in der Erklärungsbeilage LuF 1-B HF2014 keine öffentlichen Gelder angedruckt sein,
obwohl tatsächlich öffentliche Gelder der 1. Säule (Betriebsprämie, Tierprämien) im Vorjahr
von der AMA ausgezahlt worden sind, ist jedenfalls die AMA – Betriebsnummer in den auf
der Erklärung LuF 1 maßgeblichen Felder - 1.9, 3.9, 3.18 ,.. anzugeben. Weitere Angaben
sind nicht notwendig.
Nachmeldung öffentlicher Gelder
Was hat der Grundeigentümer (Bewirtschafter) zu unternehmen bzw. zu melden, wenn im
Hauptfeststellungsbescheid die an ihn ausbezahlten öffentlichen Gelder gem. § 35 BewG
nicht berücksichtigt wurden?
Antwort
Die betroffenen Grundeigentümer (Bewirtschafter) können in derartigen Fällen auch eine
Beschwerde gegen die Höhe des Einheitswertes auf Grund der Nichtberücksichtigung der
öffentlichen Gelder beim Finanzamt einbringen. Die AMA-Betriebsnummer sowie der/die
Bewirtschafter/in bzw. die Bewirtschafter zum 1.1.2014 sind in derartigen Beschwerden
ebenfalls bekannt zu geben.
Hinweis: Auch besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 139 BAO, wenn der Abgabepflichtige
nachträglich erkennt, dass er Angaben in der Hauptfeststellungserklärung nicht oder nur
unvollständig gemacht hat und dies zu einer Verkürzung von Abgaben führt oder führen
kann. Dieser Anzeigepflicht kann auch im Rahmen einer Bescheidbeschwerde
nachgekommen werden.
11.7. Wertfortschreibung
Auswirkung von Rückforderungen auf Einheitswert
Bewertungsvorgang erste Säule: Vorgangsweise, wenn Zahlungen der ersten Säule
rückgefordert werden und im Jahr ein negativer Saldo besteht (Rückzahlungen höher als
Auszahlungen in einem Kalenderjahr)
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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Antwort
Ist die Summe der Rückzahlungen höher als die Summe der erhaltenen Zahlungen, oder
liegen überhaupt nur Rückzahlungen vor, so ist der Zuschlag Null. Gemäß § 35 BewG ist
kein Abschlag zu rechnen.
eigene WF Grenzen
Werden beim reinen Nutzer oder Pächter die Einheitswerte jährlich angepasst (z.B.
hervorgerufen durch sich ändernde Auszahlungshöhen betr. dieser öffentlichen Gelder aus
der 1. Säule) bzw. gibt es dabei eigene "Wertfortschreibungsgrenzen"?
Antwort
Sofern die gesetzlichen Wertfortschreibungsgrenzen gem. § 21 BewG für den luf
Gesamteinheitswert erreicht werden, ist ein neuer Bescheid zu erlassen.
11.8. Zurechnung
Nichtberücksichtigung von öffentlichen Geldern
Was sind Gründe, dass im Hauptfeststellungsbescheid eines vom Eigentümer
(Miteigentümer) bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes die Zurechnung der
öffentlichen Gelder nicht berücksichtigt ist?
Antwort
Nicht bei jeder wirtschaftlichen Einheit war eine eindeutige Zuordnung der AMA-Zahlungen
und somit keine Vorausfüllung auf der Erklärung möglich. Sofern in diesen Fällen in der
Hauptfeststellungserklärung LuF 1 HF2014 keine AMA- Betriebsnummer (1.9.) vom Landwirt
erklärt wurde und auch im später zugesendeten Formular (Pächtererklärung) LuF 3-B
HF2014 (Pkt. 2) keine Angabe des Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) bei den Eigenflächen
erfolgte, kann es dazu kommen, dass die öffentlichen Gelder nicht im Einheitswert des
Landwirtes berücksichtigt wurden.
Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016