1 InformationzurBehandlungöffentlicherGelder beiderEinheitsbewertungdesland-und forstwirtschaftlichenVermögenszur Hauptfeststellungzum1.Jänner2014 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 3 1.1. Gesetzliche Grundlagen ..................................................................................................... 3 1.2. Für welche Zahlungen erfolgt ein Zuschlag ......................................................................... 3 1.3. Höhe des Zuschlags .......................................................................................................... 3 1.4. Nicht im Einheitswert zu berücksichtigen ............................................................................ 3 2. Sperren oder Nachzahlungen von öffentlichen Geldern ................................................ 3 3. Rückzahlung von öffentlichen Geldern .......................................................................... 4 4. Verrechnung mit nicht zuschlagspflichtigen Zahlungen ................................................ 5 5. Übertragung von Zahlungsansprüchen .......................................................................... 5 5.1. Übertragung ohne Nachzahlungen ..................................................................................... 5 5.2. Übertragung und Nachzahlungen an Übergeber .................................................................. 6 6. Miteigentum – ein Bewirtschafter ................................................................................. 7 7. Übertragung eines Anspruchs ........................................................................................ 8 8. Bewirtschaftung ohne Eigenflächen .............................................................................. 9 9. 8.1. Reiner Pächterbetrieb ....................................................................................................... 9 8.2. Ein Miteigentümer Bewirtschafter ein weiterer Bewirtschafter ist reiner Pächter ...................10 8.3. Bewirtschafter ist ein Ehegatte, die/der jedoch kein Miteigentum hat ..................................11 Kooperationen .............................................................................................................. 12 9.1. Grundsätzliches ...............................................................................................................12 9.2. Kooperation keine GesBR .................................................................................................12 9.3. Kooperation ist GesBR ......................................................................................................12 10. Anhang: Auslaufende Zahlungen der ersten Säule der GAP ........................................ 13 11. FAQ (WIPL) zu öffentlichen Geldern ............................................................................ 14 11.1. Abänderung eines Bescheides .........................................................................................14 11.2. Allgemeine Fragen .........................................................................................................14 11.3. Berechnung ...................................................................................................................15 11.4. Bescheidgrundlagen .......................................................................................................15 11.5. Bewertung.....................................................................................................................16 11.6. Erklärungspflicht ............................................................................................................19 Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 2 11.7. Wertfortschreibung ........................................................................................................19 11.8. Zurechnung ...................................................................................................................20 Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 3 1. Rechtliche Grundlagen 1.1.Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 gehören Geldforderungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Von dieser Ausnahme sind jedoch nicht öffentliche Gelder umfasst. Diese sind daher in Form eines Zuschlages mitzubewerten, wobei die Art der Bewertung in § 35 BewG gesondert geregelt ist. Gemäß § 31. Abs. 5 BewG sind auch reine „Pächtereinheitswerte“ möglich. 1.2.Für welche Zahlungen erfolgt ein Zuschlag Öffentliche Gelder iSd § 35 BewG sind gesondert zu berücksichtigen („Zuschlag“) und betreffen nur Zahlungen der 1. Säule der GAP. Diese sind: • einheitliche Betriebsprämie • Tierprämien • Milchkuhprämie, Zusatzprämie für Mutterkuhprämie • Mutterkuh für Kalbinnen • Mutterkuhprämie • alte Prämien, die heute in die einheitliche Betriebsprämie integriert sind (Auflistung dazu siehe Anhang) Diese Zahlungen werden gemäß § 80 Abs. 6 BewG am 15. März des Folgejahres von der AMA der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt und ist vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Stimmen diese Mitteilungen nicht mit den Tatsachen überein, so hat dies der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen 1.3.Höhe des Zuschlags 33% des im Vorjahr zugegangenen Betrages 1.4.Nicht im Einheitswert zu berücksichtigen Leistungsabgeltungen der so genannten zweiten Säule GAP ländliche Entwicklung wie z.B. • • • ÖPUL Ausgleichszulage (AZ) Investitionsförderungen. 2. Sperren oder Nachzahlungen von öffentlichen Geldern Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den zugegangenen Betrag und damit den Zuschlag zum Einheitswert zum darauffolgenden 1. Jänner. Wenn die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden, kommt es zu einer Wertfortschreibung. Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 4 Einheitswert Einheitswert Einheitswert Einheitswert 2013 1.1.2014 2014 1.1.2015 Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe Hauptfeststellung Einheitswert gerundet 6.000 € 5.000 3.000 1.980 9.980 9.900 € € € € € 0€ 5.000 3.000 0 8.000 8.000 € € € € € 5.000 3.000 3.960 11.960 11.900 € € € € € 5.000 3.000 1.980 9.980 9.900 € € € € € 5.000 3.000 0 8.000 8.000 € € € € € Keine öffentlichen Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert gerundet 2015 Nachzahlung öffentliche Gelder 1. Säule 2014 Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule 1.1.2016 Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert gerundet 2016 1.1.2017 6.000 € Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert gerundet 6.000 € 6.000 € 12.000 € 12.000 € 6.000 € 6.000 € 3. Rückzahlung von öffentlichen Geldern Gemäß § 35 BewG sind jedoch nur Zuschläge und keine Abschläge möglich. Ist die Summe der Rückzahlungen höher als die Summe der erhaltenen Zahlungen, oder liegen überhaupt nur Rückzahlungen vor, so ist der Zuschlag Null, es ist also kein Abschlag zu rechnen. Beispiel: 2015 Einheitswert 1.1.2016 Rückzahlung öffentliche Gelder 1. Säule 2014 Zufluss öffentlichen Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe Einheitswert gerundet Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 - 9.000 € 6.000 € -3.000 € 0€ 5 4. Verrechnung mit nicht zuschlagspflichtigen Zahlungen Es können nur Rückzahlungen der ersten Säule (zuschlagspflichtige Gelder) mit Zahlungen der ersten Säule verrechnet werden. Rückzahlungen nicht zuschlagspflichtiger Zahlungen (z.B. Ausgleichszulage, ÖPUL) mindern nicht die zuschlagspflichtigen öffentlichen Gelder. Beispiel: 2013 Einheitswert 1.1.2014 Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Rückzahlung Ausgleichzulage Rückzahlung ÖPUL Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher Einheitswert gerundet 6.000 € 5.000 € 4.000 € 5.000 3.000 1.980 9.980 9.900 6.000 € 5. Übertragung von Zahlungsansprüchen 5.1.Übertragung ohne Nachzahlungen Der Zuschlag wird jener Person zugerechnet, die am Stichtag den Anspruch auf die Zahlungen hat. § 35 BewG regelt nur die Art der Bewertung. Bei Übertragung des Zahlungsanspruchs werden die dem Rechtsvorgänger zugeflossenen Zahlungen für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags herangezogen, wenn der Rechtsakt der Übertragung vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden hat Beispiel: 2013 A hat den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und den Zahlungsanspruch an B übertragen Einheitswert 5.000 € öffentlicher Gelder 6.000 € Zufluss 1.1.2014 Einheitswert A Einheitswertbescheid landwirtschaftliches Vermögen 1.1.2014 Einheitswert B Einheitswertbescheid öffentliche Gelder 33 % von Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 5.000 € 6.000 € 1.980 € gerundet 1.900 € € € € € € 6 5.2.Übertragung und Nachzahlungen an Übergeber Ist die Übertragung des Zahlungsanspruchs vor dem Stichtag erfolgt, erhält der Übergeber jedoch zusätzlich Nachzahlungen für vorangegangene Jahre, sind diese am folgenden Stichtag weiter beim Übergeber zu bewerten. Beispiel: 2013 A hat den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und den Zahlungsanspruch an B übertragen Zufluss 1.1.2014 Einheitswert Einheitswert 5.000 € öffentlicher Gelder 6.000 € darin enthalten Nachzahlungen 1.450 € 5.000 € A Einheitswertbescheid landwirtschaftliches Vermögen Anteil öffentliche Gelder 33% von 1. 450 Summe Einheitswert 1.1.2014 Einheitswert B Einheitswertbescheid öffentliche Gelder 33 % von Einheitswert Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 478 € 5.478 € gerundet 5.400 € 4.550 € 1.501 € gerundet 1.500 € 7 6. Miteigentum – ein Bewirtschafter Besteht Miteigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wird jedoch dieser nur von einer Person bewirtschaftet, wird der Basiseinheitswert entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt, die Zuschläge für öffentliche Gelder werden hingegen nur dem Bewirtschafter als Anspruchsberechtigten zugerechnet. Beispiel: 2013 Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Einheitswert 12.000 € 2.000 € 14.000 Eigentümer: A: ½, B ½ 2013 B Zufluss öffentliche Gelder 9.100 € Es ergeht ein Bescheid, es besteht (nur) ein Akt Berechnung des Einheitswertes 1.1.2014 Einheitswert 12.000 € Landwirtschaftlicher Ertragswert 2.000 € Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe Einheitswert gerundet 9.100 € 3.003 € 17.003 € 17.000 € Zurechnung des Einheitswertes Eigentümer A ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 6.000 € 1.000 € 7.000 € Eigentümer B ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 6.000 € 1.000 € 3.000 € 10.000 € Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 8 7. Übertragung eines Anspruchs Wenn während des abgelaufenen Jahres der Anspruch auf eine andere Person übergegangen ist, sind die Zahlungen, die im vorangegangenen Jahr dem Rechtsvorgänger zugegangen sind, demjenigen zuzurechnen, der zum Stichtag 1.1. den Anspruch auf die Zahlung hat. Für die Höhe des Zuschlages sind die dem Rechtsvorgänger zugegangenen Zahlungen mitzuberücksichtigen (s. auch Pkt. 5) Beispiel: 2013 A erhält öffentliche Gelder idH von 5.000 € A überträgt am 1.12.2013 Anspruch an Sohn B B erhält noch 2013 öffentliche Gelder idH von 1.000 € 1.1.2014 Einheitswert B öffentliche Gelder 33 % von 6.000 € (5.000 + 1.000 €) 1.1.2014 Einheitswert A öffentliche Gelder Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 1980 € 0€ 9 8. Bewirtschaftung ohne Eigenflächen 8.1.Reiner Pächterbetrieb Wird ein Betrieb bloß gepachtet und erhält der Pächter öffentliche Gelder, so ist für den bzw. die Pächter ein eigener Pächtereinheitswert auszustellen. Beispiel: 2013 Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Einheitswert 12.000 € 2.000 € 14.000 Eigentümer: A: ½, B ½ 2013 C ist Pächter und erhält öffentliche Gelder iHv 9.100 € Es ergehen zwei Bescheide Berechnung des Einheitswertes an A und B 1.1.2014 Einheitswert Landwirtschaftlicher Ertragswert 12.000 € Forstwirtschaftlicher Ertragswert 2.000 € Summe 14.000 € Einheitswert gerundet 14.000 € Zurechnung des Einheitswertes Eigentümer A ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert 6.000 € ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 1.000 € 7.000 € Eigentümer B ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert 6.000 € ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 1.000 € 7.000 € Berechnung des Einheitswertes an C 1.1.2014 Einheitswert Öffentliche Gelder 33 % von 9.100 3.003 Summe 3.003 Einheitswert gerundet 3.000 Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 10 8.2.Ein Miteigentümer Bewirtschafter ein weiterer Bewirtschafter ist reiner Pächter Es wird nicht der gesamte Betrieb gepachtet, sondern ein Dritter ist Mitbewirtschafter mit einem Eigentümer und erhält aus diesem Titel öffentliche Gelder. Beispiel: 2013 Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Einheitswert 12.000 € 2.000 € 14.000 Eigentümer: A: ½, B ½ 2013 Bewirtschafter sind B und C und erhalten öffentliche Gelder iHv 9.100 € Es ergehen zwei Bescheide Berechnung des Einheitswertes an A und B 1.1.2014 Einheitswert Landwirtschaftlicher Ertragswert 12.000,-- € Forstwirtschaftlicher Ertragswert 2.000,-- € Öffentliche Gelder (Hälfteanteil B) iHv 4.550, -- 33% 1.501,5 E Summe 15.501,5 € Einheitswert gerundet 15.500,-- € Zurechnung des Einheitswertes Eigentümer A ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert 6.000 € ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 1.000 € 7.000 € Eigentümer B ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert 6.000,- € ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 1.000, € 1501,5 Öffentliche Gelder 8.501.5 € Berechnung des Einheitswertes an C 1.1.2014 Einheitswert Öffentliche Gelder 33 % von 4.550 1.501,5 € Summe 1.501,5 € Einheitswert gerundet 1.500, € Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 11 8.3.Bewirtschafter ist ein Ehegatte, die/der jedoch kein Miteigentum hat Ehegatte 1 ist Alleineigentümer, während Ehegatte 2 Bewirtschafter ist. Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung gem. § 24 BewG nur eine Zusammenrechnung von Flächen vorsieht. Es ergehen vielmehr zwei Einheitswertbescheide. Beispiel: 2013 Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert 12.000 € Forstwirtschaftlicher Ertragswert 2.000 € Einheitswert 14.000 Eigentümer: Ehegatte 1: 2013 Ehegatte 2 ist Pächter und erhält öffentliche Gelder iHv 9.100 € Es ergehen zwei Bescheide Berechnung des Einheitswertes an Ehegatte 1 1.1.2014 Einheitswert Landwirtschaftlicher Ertragswert 12.000 € Forstwirtschaftlicher Ertragswert 2.000 € Summe 14.000 € Einheitswert gerundet 14.000 € Zurechnung des Einheitswertes Eigentümer Ehegatte 1 ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert 12.000 € ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 2.000 € 14.000 € Berechnung des Einheitswertes an Ehegatte 2 (reiner Pächtereinheitswert) 1.1.2014 Einheitswert Öffentliche Gelder 33 % von 9.100 3.003 Summe 3.003 Einheitswert gerundet 3.000 Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 12 9. Kooperationen 9.1.Grundsätzliches Kooperationen sind Bewirtschaftungsformen, bei denen mehrere Betriebe zur Gänze oder in Teilbereichen zusammenarbeiten (z.B. gemeinschaftliche Tierhaltung, gemeinschaftliche Bewirtschaftung bestimmter Flächen). Für spezielle Kooperationen werden Förderungen ausbezahlt. Die jeweiligen Bewirtschafter bleiben Eigentümer ihres Grund und Bodens (Sonderbetriebsvermögen). Es ist zu prüfen, ob nach außen gemeinsam gegenüber Dritten aufgetreten und gemeinsam Rechnung gelegt, das Vieh, sowie die notwenigen Gerätschaften der Kooperation übertragen wurden, sodass die Gesellschafter Miteigentum daran erworben haben. Ist dies der Fall, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Die gemeinschaftliche Auszahlung von öffentlichen Geldern ist ein Indiz für das Vorliegen einer GesBR, jedoch besteht diesbezüglich keine formale Bindungswirkung; bei einer Prüfung im Zweifelsfall sind die Kriterien der Rz 5821 ff EStR anzuwenden. 9.2.Kooperation keine GesBR Liegt keine GesBR vor, sind die einzelnen Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Einheiten der Beteiligten zuzurechnen, gemeinschaftlich ausbezahlte öffentliche Gelder zu gleichen Teilen aufzuteilen, ausgenommen es wird ein anderes Verhältnis nachgewiesen. 9.3.Kooperation ist GesBR Liegt eine GesBR vor, gilt jedoch hinsichtlich der Einheitsbewertung das Eigentümerprinzip. Das heißt, es werden grundsätzlich die im Eigentum stehenden Flächen bewertet (eigene LuF 1). In diesen Einheitswertbescheiden sind auch öffentliche Gelder zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit der Kooperation ausbezahlt werden. Die Kooperation erhält einen eigenen „Pächtereinheitswert“, der aus den öffentlichen Geldern und allenfalls aus einem Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung und/oder einen anderen Zuschlag, der dem Nutzer zugerechnet wird (Obstbau-Erdbeere, Sonderkulturen-Feldgemüse) besteht. Die Kooperation hat als Gesellschaft eine LuF 3 HF2014 und allenfalls eine LuF 3-Mi, LuF 3-B, LuF 1-T (sowie weitere zuschlagsrelevante Erklärungen - siehe oben) abzugeben. Bei der Berechnung der Normal- und Maximalunterstellung für die Tierhaltung sind die eingebrachten Flächen wie Pachtflächen zu berücksichtigen. Der Einheitswert der Kooperation wird als Ganzes festgestellt und auf die jeweiligen Mitunternehmer aufteilt. Diese Aufteilung erfolgt nach der Substanz, wobei im Zweifel eine Beteiligung zu gleichen Teilen angenommen wird. Eine abweichende Beteiligung ist durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages nachzuweisen. Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 13 10. Anhang: Auslaufende Zahlungen der ersten Säule der GAP Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 14 11. FAQ (WIPL) zu öffentlichen Geldern 11.1. Abänderung eines Bescheides neue Tatsachen hinsichtlich Berücksichtigung öffentlicher Gelder Für einen Betrieb ist bereits ein Bescheid ohne Berücksichtigung von öffentlichen Geldern ergangen (im LuF 1 wurden keine Zahlungen und auch keine Betriebsnummer erklärt). Aus verspätet einlangender Pächtererklärung LuF 3 ist ein Zahlungseingang für diesen Betrieb ableitbar. Antwort a) Wiederaufnahme gem. § 303 BAO, da neue Tatsachen dem Finanzamt bekannt geworden sind. b) Aufhebungen des unrichtigen Bescheides gem. § 299 BAO und Erlassung eines neuen Bescheides. 11.2. Allgemeine Fragen Zurechnungszeitpunkt Zahlungsansprüche In LuF 2 ist bei den Erläuterungen zu LuF 1-B unter Punkt 4.1.2 ausgeführt, dass bei den vorgedruckten öffentlichen Geldern der AMA Korrekturen vorgenommen werden können. Es heißt dort weiters „…hat eine Zuordnung zu der Person zu erfolgen, die am ersten Jänner den Anspruch auf Zahlung innehat.“ Inklusive einem passenden Beispiel dazu mit einer Übertragung der ZA zum 1.1.2014. Welcher Zeitpunkt wird als Übertragungszeitpunkt angesehen? Der Zeitpunkt des Eingangs in der BBK, der Zeitpunkt der Genehmigung durch die AMA,…? Antwort Laut Auskunft der AMA geht der Zahlungsanspruch mit Antrag bei der BBK über. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag korrekt ist. Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 15 11.3. Berechnung Rechenbeispiel Einheitswert, öffentliche Gelder Wie wird die Aufteilung des gem. § 25 BewG abgerundeten Einheitswertes bei der Zurechnung des Einheitswertanteils für die luf Unterarten und öffentliche Gelder an die Grundeigentümer vorgenommen? Antwort Der gemäß § 25 BewG abgerundete Einheitswert wird anteilsmäßig auf die unterschiedlichen Komponenten aufgeteilt, wobei das Aufteilungsverhältnis auf Basis der nicht gerundeten Ertragswertkomponenten am nicht gerundeten Einheitswert ermittelt wird. Beispiel Hälfteeigentum von zwei Ehegatten bei Alleinbewirtschaftung eines Ehegatten: • Ertragswert LuF Ertragswert öffentliche Gelder Einheitswert nicht Gerundet gerundeter Einheitswert • Aufteilung des nach § 25 BewG gerundeten Einheitswertes: Ertragswert LuF 3.226,50 Ertragswert öffentliche Gelder 1.273,50 Einheitswert nicht Gerundet 4.500,00 • 3.262,91 1.287,79 4.550,70 4.500,00 71,70% 28,30% 100,00% 71,70% 28,30% 100,00% Zurechnung: Dem ersten Hälfteeigentümer (zugleich nicht Bewirtschafter) werden 50% des Ertragswertes LuF zugerechnet das sind 1.613,25 dem zweiten Hälfteeigentümer (zugleich Bewirtschafter) werden 50% des Ertragswertes LuF und 100% des Ertragswertes öffentliche Gelder zugerechnet das sind 1.613,25 + 1.273,50 = 2.886,75 11.4. Bescheidgrundlagen Anerkennung erklärter öffentlicher Gelder In der Erklärung LuF 1-B HF2014 wurden die (laut Mitteilung der AMA) angedruckten Beträge der öffentlichen Gelder vom Pflichtigen ohne Begründung abgeändert. Wie ist in diesem Fall bei der Bescheiderstellung vorzugehen? Antwort Grundsätzlich haben die von der AMA mitgeteilten Beträge eine höhere Glaubwürdigkeit und es wird dieser Mitteilung eine höhere Beweiskraft beigemessen. In diesem Fall ist eine Abklärung in geeigneter Form (zB telefonische Rückfragen) bzw. wenn erforderlich, ein Vorhalt zur Klärung des Sachverhalts erforderlich, wobei die Richtigkeit der AMA-Mitteilung schlüssig und konkret widerlegt werden muss. Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 16 11.5. Bewertung Wird der ausbezahlte Betrag für die Einheitsbewertung berücksichtigt? Öffentliche Gelder, welche beim Einheitswert berücksichtigt werden: Werden die Beträge zur Modulation (> 5.000 €) u. Haushaltsdisziplin (> 2.000 €) vorher abgezogen oder der volle Betrag d. öffentlichen Gelder angesetzt? (d.h. wird tatsächlich ausbezahlter Betrag berücksichtigt?) Antwort Es ist der dem Stichtag vorangegangene ausbezahlte Betrag heranzuziehen. Auswirkung von Rückforderungen auf Einheitswert Wem sind Nachzahlungen im Jahr 2013, die das Jahr 2012 betreffen, zuzuordnen, wenn sich die Bewirtschafter von 2012 auf 2013 geändert haben (zB Übergabe, Verkauf 2012). Antwort Wurde ein Zahlungsanspruch übertragen, so ist dieser beim Übernehmer zu berücksichtigen. Sind darin auch Nachzahlungen für frühere Jahre enthalten, sind diese noch dem Übergeber zuzurechnen. Berücksichtigung von öffentlichen Geldern Warum ist in meinem Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014 ein Zuschlag für öffentliche Gelder ausgewiesen? Antwort Ab der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung zum 1.1.2014 sind öffentliche Gelder der 1. Säule der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (Direktzahlungen), gesondert im Einheitswert zu berücksichtigen und zwar mit 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages ( § 35 BewG). Nachzahlung von öffentlichen Geldern Beim Zuschlag für öffentliche Gelder sind auch Nachzahlungen aus den Vorjahren (vor 2013) einbezogen worden - Ist das korrekt? Antwort Ja, auch Nachzahlungen sind zu berücksichtigen (§ 35 BewG). Rückforderung öffentlicher Gelder Öffentliche Gelder: Werden Rückzahlungen ebenfalls berücksichtigt? Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 17 Antwort Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den zugegangen Betrag und damit den Zuschlag zum Einheitswert gem. § 35 BewG zum darauffolgenden 1. Jänner. Rückforderung öffentlicher Gelder Öffentliche Gelder: Werden Rückzahlungen ebenfalls berücksichtigt? Antwort Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den zugegangen Betrag und damit den Zuschlag zum Einheitswert gem. § 35 BewG zum darauffolgenden 1. Jänner. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Betriebsübergabe Die landwirtschaftliche Betriebsübergabe erfolgte 2013 von den Eltern an den Sohn. Die Eltern erhielten im Jahr 2013 noch die öffentlichen Gelder (§ 35 BewG). Welcher Einheitswert wird zur HF 01.01.2014 dem Sohn zugerechnet? Antwort Es ist zu prüfen, wann und in welchem Ausmaß der Zahlungsanspruch auf den Sohn übergegangen ist. Wenn der Zahlungsanspruch im Jahr 2013 an den Sohn übertragen wurde, ist der Zuschlag für öffentliche Gelder beim Einheitswert des Sohnes zum Stichtag 01.01.2014 zu berücksichtigen. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Betriebsveräußerung Nach der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2013 erhalten die Veräußerer im Jahr 2013 noch öffentliche Gelder (§ 35 BewG). Welche öffentlichen Gelder werden zur HF 1.1.2014 dem Käufer einheitswertmäßig zugerechnet? Antwort Wenn bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2013 die Zahlungsansprüche nicht mitübertragen wurden, sind zum Stichtag 01.01.2014 die öffentlichen Gelder im Einheitswert des Verkäufers berücksichtigen. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Ehegatteneigentum Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ist gemeinsames Ehegatteneigentum gegeben. Die Bewirtschaftung erfolgt durch beide Ehegatten (sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch förderungstechnisch), welche auch hinsichtlich der öffentlichen Gelder (§ 35 BewG) anspruchsberechtigt sind. Wie werden die öffentlichen Gelder im Einheitswert zu berücksichtigt? Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 18 Antwort Der Einheitswert wird den Ehegatten je nach Eigentumsanteilen, der Zuschlag (für öffentliche Gelder) zum Einheitswert wird dem jeweils anspruchsberechtigten Bewirtschafter zugerechnet. Zurechnung öffentlicher Gelder bei inner-betrieblicher Verpachtung Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ich habe meiner Frau, die keine eigenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke besitzt, den Betrieb verpachtet. Sie ist ist hinsichtlich der öffentlichen Gelder (§ 35 BewG) anspruchsberechtigt. Sind in meinem Einheitswert die öffentlichen Gelder zu berücksichtigen? Antwort Nein, die öffentlichen Gelder sind in einem eigenen Einheitswert (Pächtereinheitswert) zu berücksichtigen. Dieser Einheitswert ergeht an ihre Ehefrau. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Verpachtung Ich habe im Jahr 2014 meinen landwirtschaftlichen Betrieb an meinen Sohn verpachtet und die Zahlungsansprüche übertragen. Hat dieser Vorgang Auswirkungen auf meinen Einheitswert, zB auf die Zurechnung für öffentliche Gelder? Antwort Ja, dies hat je nach Zeitpunkt der Verpachtung und Übertragung der Zahlungsansprüche Auswirkungen auf ihren Einheitswert: Wenn die Verpachtung und die Übertragung der Ansprüche im Laufe des Jahres 2014 erfolgt ist: • • ergeht zum Stichtag 01.01.2014 ein Einheitswertbescheid inkl. Zurechnung der öffentlichen Gelder an Sie und ergehen zum Stichtag 01.01.2015 (nur bei Überschreitung der Wertfortschreibungsgrenze gem. § 21 BewG) • • a) ein Wertfortschreibungsbescheid an Sie, bei dem die öffentlichen Gelder nicht mehr berücksichtigt werden b) ein eigener Einheitswertbescheid nur für die öffentlichen Gelder (Pächterbescheid) mit Stichtag 1.1.2015 an Ihren Sohn Meldungen an das Finanzamt: Bitte teilen Sie schriftlich die Verpachtung des Betriebes sowie die Übertragung der Zahlungsansprüche – Name des Pächters, Geburtsdatum, Adresse, AMABetriebsnummer dem Finanzamt mit, damit diese beim nächsten Bewertungsstichtag berücksichtigt werden können. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Verpachtung Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ich habe meinen Betrieb außerhalb der Familie verpachtet. Der Pächter ist hinsichtlich der öffentlichen Gelder (§ 35 BewG) Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 19 anspruchsberechtigt. Sind im meinem Einheitswert die öffentlichen Gelder zu berücksichtigen? Antwort Nein, die öffentlichen Gelder sind im Einheitswert des Pächters zu berücksichtigen. Sofern der Pächter keine luf Eigenflächen besitzt, ist ein Pächtereinheitswert zu festzustellen. 11.6. Erklärungspflicht öffentliche Gelder in LuF 1-B nicht angedruckt Es sind im Formular LuF 1-B HF2014 keine öffentlichen Geldern angedruckt, obwohl der Betrieb welche erhalten hat. Was muss der Pflichtige bekannt geben? Antwort Sollten in der Erklärungsbeilage LuF 1-B HF2014 keine öffentlichen Gelder angedruckt sein, obwohl tatsächlich öffentliche Gelder der 1. Säule (Betriebsprämie, Tierprämien) im Vorjahr von der AMA ausgezahlt worden sind, ist jedenfalls die AMA – Betriebsnummer in den auf der Erklärung LuF 1 maßgeblichen Felder - 1.9, 3.9, 3.18 ,.. anzugeben. Weitere Angaben sind nicht notwendig. Nachmeldung öffentlicher Gelder Was hat der Grundeigentümer (Bewirtschafter) zu unternehmen bzw. zu melden, wenn im Hauptfeststellungsbescheid die an ihn ausbezahlten öffentlichen Gelder gem. § 35 BewG nicht berücksichtigt wurden? Antwort Die betroffenen Grundeigentümer (Bewirtschafter) können in derartigen Fällen auch eine Beschwerde gegen die Höhe des Einheitswertes auf Grund der Nichtberücksichtigung der öffentlichen Gelder beim Finanzamt einbringen. Die AMA-Betriebsnummer sowie der/die Bewirtschafter/in bzw. die Bewirtschafter zum 1.1.2014 sind in derartigen Beschwerden ebenfalls bekannt zu geben. Hinweis: Auch besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 139 BAO, wenn der Abgabepflichtige nachträglich erkennt, dass er Angaben in der Hauptfeststellungserklärung nicht oder nur unvollständig gemacht hat und dies zu einer Verkürzung von Abgaben führt oder führen kann. Dieser Anzeigepflicht kann auch im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nachgekommen werden. 11.7. Wertfortschreibung Auswirkung von Rückforderungen auf Einheitswert Bewertungsvorgang erste Säule: Vorgangsweise, wenn Zahlungen der ersten Säule rückgefordert werden und im Jahr ein negativer Saldo besteht (Rückzahlungen höher als Auszahlungen in einem Kalenderjahr) Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016 20 Antwort Ist die Summe der Rückzahlungen höher als die Summe der erhaltenen Zahlungen, oder liegen überhaupt nur Rückzahlungen vor, so ist der Zuschlag Null. Gemäß § 35 BewG ist kein Abschlag zu rechnen. eigene WF Grenzen Werden beim reinen Nutzer oder Pächter die Einheitswerte jährlich angepasst (z.B. hervorgerufen durch sich ändernde Auszahlungshöhen betr. dieser öffentlichen Gelder aus der 1. Säule) bzw. gibt es dabei eigene "Wertfortschreibungsgrenzen"? Antwort Sofern die gesetzlichen Wertfortschreibungsgrenzen gem. § 21 BewG für den luf Gesamteinheitswert erreicht werden, ist ein neuer Bescheid zu erlassen. 11.8. Zurechnung Nichtberücksichtigung von öffentlichen Geldern Was sind Gründe, dass im Hauptfeststellungsbescheid eines vom Eigentümer (Miteigentümer) bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes die Zurechnung der öffentlichen Gelder nicht berücksichtigt ist? Antwort Nicht bei jeder wirtschaftlichen Einheit war eine eindeutige Zuordnung der AMA-Zahlungen und somit keine Vorausfüllung auf der Erklärung möglich. Sofern in diesen Fällen in der Hauptfeststellungserklärung LuF 1 HF2014 keine AMA- Betriebsnummer (1.9.) vom Landwirt erklärt wurde und auch im später zugesendeten Formular (Pächtererklärung) LuF 3-B HF2014 (Pkt. 2) keine Angabe des Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) bei den Eigenflächen erfolgte, kann es dazu kommen, dass die öffentlichen Gelder nicht im Einheitswert des Landwirtes berücksichtigt wurden. Information öffentliche Gelder –Stand Jänner 2016
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