HGB Vollmachten - OSZ Lotis Berlin

Lerninsel
Gesellschaftsrecht – Vollmachten
Wirtschaftslehre
Übungsfall
Lola Capriola ist Handlungsbevollmächtigte. Ihr wurde Vollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb gemäß §
54 (1) HGB erteilt, ohne Sondervollmachten.
Frage 1:
Entscheiden Sie durch Ankreuzen, ob Lola Capriola die folgenden Rechtshandlungen im Rahmen ihrer
Vollmacht ausführen darf:
Hinweis: Gesetzliche Grundlage §§ 54-58 HGB
Teilaufgabe
1.1
Rechtshandlung
1.2
Wechselverbindlichkeiten
unterschreiben
Grundstücke kaufen
1.3
Mitarbeiter einstellen
1.4
Prozesse führen
1.5
Prokura erteilen
1.6
Aufnahme eines Darlehens
1.7
Übertragung der Handlungsvollmacht auf Dritte
Erteilung einer UnterVollmacht (z.B. Einkauf)
Verkauf von WG des
Anlagevermögens
Unterschrift Bilanz
1.8
1.9
ja
nein
Frage 2:
Lola Capriola ist mittlerweile zur Prokuristin ernannt worden. Welche Rechtshandlungen (aus
vorgenannten Teilaufgaben) darf sie jetzt zusätzlich vornehmen?
Frage 3:
Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht grundsätzlich in den Punkten
Erteilungsbefugnis, Form der Erteilung, HR-Eintrag, Umfang der Vollmacht und Zeichnungszusatz?
Frage 4:
Kann der Umfang einer Handlungsvollmacht bzw. der Prokura mit Wirkung nach außen beschränkt
werden? Warum ist unter Umständen eine solche Beschränkung sinnvoll?
Frage 5:
Wann erlischt die Prokura und welche Auswirkungen ergeben sich daraus für eventuell getätigte
Rechtsgeschäfte?
© Fachbereich Steuern
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Gesellschaftsrecht – Vollmachten
Wirtschaftslehre
Antwort Frage 1:
Teilaufgabe
1.1
Rechtshandlung
1.2
Wechselverbindlichkeiten
Unterschreiben
Grundstücke kaufen
1.3
Mitarbeiter einstellen
1.4
Prozesse führen
1.5
Prokura erteilen
1.6
Aufnahme eines Darlehens
1.7
Übertragung der Handlungsvollmacht auf Dritte
Erteilung einer UnterVollmacht (z.B. Einkauf)
Verkauf von WG des
Anlagevermögens
Unterschrift Bilanz
1.8
1.9
ja
nein
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Antwort Frage 2:

Wechselverbindlichkeiten unterschreiben

Grundstücke kaufen

Prozesse führen

Darlehen aufnehmen
Antwort Frage 3:
Prokura




Erteilung durch den Inhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter

keine Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die Ausgestaltung des Geschäfts betreffen, wie z.B.:
Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung der Prokura,
Eintragung im Handelsregister erforderlich
Erteilung durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Erklärung
berechtigt zur Erledigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der
Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt
 Zeichnungszusatz bei Unterschrift: ppa.
Handlungsvollmacht
 Erteilung durch den Inhaber oder Prokuristen
 keine Eintragung der Handlungsvollmacht in das Handelsregister
 Erteilung formfrei: mündlich, schriftlich oder stillschweigend
 berechtigt zur Erledigung einzelner oder der Art nach bestimmter Geschäfte bzw. aller Geschäfte u.
Rechtshandlungen, die ein solches Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt
 keine Grundlagengeschäfte, wie z.B.: Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Prozessführung,
Aufnahme eines Darlehens, Abschluss eines Mietvertrages, Prokura erteilen,…
 Zeichnungszusatz bei Unterschrift: i.V.
Antwort Frage 4:
Der Umfang der Prokura ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar. (Im Innenverhältnis kann ggf. Schadenersatz gefordert
werden.)
Die Handlungsvollmacht ist nach außen hin beschränkbar, wenn der Dritte die Beschränkung kannte bzw. hätte kennen
müssen. Ziel ist unterschiedliche Kompetenzen in die Entscheidung einfließen zu lassen, die Vermeidung voreiligen
Handelns und eine gewisse Kontrolle. Wenn die vertragliche Einschränkung einer Handlungsvollmacht nicht bekannt war,
sind im Rahmen der allgemeinen Handlungsvollmacht getätigte Rechtsgeschäfte wirksam.
Antwort Frage 5:
Die Prokura erlischt im Innenverhältnis im Zeitpunkt des Widerrufs § 52 (1) HGB. Im Außenverhältnis erlischt sie erst mit
Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister § 53 (2) i.V.m. § 15 (1) HGB.
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