Lerninsel Gesellschaftsrecht – Vollmachten Wirtschaftslehre Übungsfall Lola Capriola ist Handlungsbevollmächtigte. Ihr wurde Vollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb gemäß § 54 (1) HGB erteilt, ohne Sondervollmachten. Frage 1: Entscheiden Sie durch Ankreuzen, ob Lola Capriola die folgenden Rechtshandlungen im Rahmen ihrer Vollmacht ausführen darf: Hinweis: Gesetzliche Grundlage §§ 54-58 HGB Teilaufgabe 1.1 Rechtshandlung 1.2 Wechselverbindlichkeiten unterschreiben Grundstücke kaufen 1.3 Mitarbeiter einstellen 1.4 Prozesse führen 1.5 Prokura erteilen 1.6 Aufnahme eines Darlehens 1.7 Übertragung der Handlungsvollmacht auf Dritte Erteilung einer UnterVollmacht (z.B. Einkauf) Verkauf von WG des Anlagevermögens Unterschrift Bilanz 1.8 1.9 ja nein Frage 2: Lola Capriola ist mittlerweile zur Prokuristin ernannt worden. Welche Rechtshandlungen (aus vorgenannten Teilaufgaben) darf sie jetzt zusätzlich vornehmen? Frage 3: Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht grundsätzlich in den Punkten Erteilungsbefugnis, Form der Erteilung, HR-Eintrag, Umfang der Vollmacht und Zeichnungszusatz? Frage 4: Kann der Umfang einer Handlungsvollmacht bzw. der Prokura mit Wirkung nach außen beschränkt werden? Warum ist unter Umständen eine solche Beschränkung sinnvoll? Frage 5: Wann erlischt die Prokura und welche Auswirkungen ergeben sich daraus für eventuell getätigte Rechtsgeschäfte? © Fachbereich Steuern Lerninsel Gesellschaftsrecht – Vollmachten Wirtschaftslehre Antwort Frage 1: Teilaufgabe 1.1 Rechtshandlung 1.2 Wechselverbindlichkeiten Unterschreiben Grundstücke kaufen 1.3 Mitarbeiter einstellen 1.4 Prozesse führen 1.5 Prokura erteilen 1.6 Aufnahme eines Darlehens 1.7 Übertragung der Handlungsvollmacht auf Dritte Erteilung einer UnterVollmacht (z.B. Einkauf) Verkauf von WG des Anlagevermögens Unterschrift Bilanz 1.8 1.9 ja nein X X X X X X X X X X Antwort Frage 2: Wechselverbindlichkeiten unterschreiben Grundstücke kaufen Prozesse führen Darlehen aufnehmen Antwort Frage 3: Prokura Erteilung durch den Inhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter keine Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die Ausgestaltung des Geschäfts betreffen, wie z.B.: Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung der Prokura, Eintragung im Handelsregister erforderlich Erteilung durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Erklärung berechtigt zur Erledigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt Zeichnungszusatz bei Unterschrift: ppa. Handlungsvollmacht Erteilung durch den Inhaber oder Prokuristen keine Eintragung der Handlungsvollmacht in das Handelsregister Erteilung formfrei: mündlich, schriftlich oder stillschweigend berechtigt zur Erledigung einzelner oder der Art nach bestimmter Geschäfte bzw. aller Geschäfte u. Rechtshandlungen, die ein solches Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt keine Grundlagengeschäfte, wie z.B.: Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Prozessführung, Aufnahme eines Darlehens, Abschluss eines Mietvertrages, Prokura erteilen,… Zeichnungszusatz bei Unterschrift: i.V. Antwort Frage 4: Der Umfang der Prokura ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar. (Im Innenverhältnis kann ggf. Schadenersatz gefordert werden.) Die Handlungsvollmacht ist nach außen hin beschränkbar, wenn der Dritte die Beschränkung kannte bzw. hätte kennen müssen. Ziel ist unterschiedliche Kompetenzen in die Entscheidung einfließen zu lassen, die Vermeidung voreiligen Handelns und eine gewisse Kontrolle. Wenn die vertragliche Einschränkung einer Handlungsvollmacht nicht bekannt war, sind im Rahmen der allgemeinen Handlungsvollmacht getätigte Rechtsgeschäfte wirksam. Antwort Frage 5: Die Prokura erlischt im Innenverhältnis im Zeitpunkt des Widerrufs § 52 (1) HGB. Im Außenverhältnis erlischt sie erst mit Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister § 53 (2) i.V.m. § 15 (1) HGB. © Fachbereich Steuern
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