© auremar - Fotolia.com Die Unternehmervollmacht Ratgeber. Berufliche Verantwortung übernehmen! 1 Die Unternehmervollmacht Berufliche Verantwortung übernehmen! Beim Tode eines Selbstständigen oder eines Unternehmers muss irgendjemand in der Lage sein, unaufschiebbare Angelegenheiten geschäftlicher Art sofort zu erledigen. Es ist aus unternehmerischer Sicht fatal, wenn eine Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten oder eine anstehende Investition getroffen werden müssen, ohne dass jemand da ist, der entscheidungsberechtigt wäre. Es kommt auch vor, dass Forderungen verjähren, weil niemand die Zügel in die Hand nimmt und alles Notwendige veranlasst. Auch wenn ein Unternehmen nur überschaubare Umsätze tätigt, übernimmt der Erbe Verantwortung. Es laufen Kosten auf, eventuell wollen Mitarbeiter wissen, wie es weitergeht, steuerliche Pflichten sind zu erfüllen und die Bank fürchtet um ihre Kreditkarten. Familiäre Umstände verursachen oft Probleme Im Idealfall ist der Unternehmer zumindest aus unternehmerischer Sicht in der vorteilhaften Lage, nur ein einziges Kind zu haben, das sich als Nachfolger eignet und dessen Ehepartner der notwendigen Erbregelung im vollen Umfang zustimmt. In der Praxis ist dieser Fall natürlich die Ausnahme. Sinnvollerweise baut der Unternehmer bereits zu Lebzeiten frühzeitig aus seinem Mitarbeiterstamm einen Kronprinzen auf, der das Unternehmen übergangslos fortführen kann. 2 Fehlende Nachfolgeplanung ist oft ruinös Zugegeben: Nachfolgeplanung fällt schwer. Ein Unternehmer, der in voller Schaffenskraft sein Unternehmen führt, denkt nur ungern über seinen Abgang aus dem Unternehmen nach. Wer keine Nachfolgeplanung bedenkt, handelt gegenüber seiner Familie, der Belegschaft und letztlich dem gesamten Unternehmen fahrlässig und riskiert den Fortbestand des Unternehmens. Im GmbH-Vertrag regelt die Erbfolgeklausel das Problem Ist der Unternehmer lediglich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, für die ein Geschäftsführer bestellt ist, wirkt sich sein Ableben nicht unbedingt aus. Der Geschäftsführer behält seine Befugnisse. Lediglich im Gesellschaftsvertrag sollte sich eine Regelung befinden, wie die Gesellschafterstellung des verstorbenen Unternehmers fortgeführt werden soll. Ist der Gesellschafter hingegen zugleich alleiniger Geschäftsführer, sieht er sich wieder mit der Nachfolgeplanung konfrontiert. Vor allem muss er damit rechnen, dass nach seinem Ableben die Gesellschafterversammlung einen X-beliebigen Geschäftsführer bestellt, der nicht seinen Interessen entspricht. Ist er zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, ist das Unternehmen führungslos. Eine Unternehmervollmacht kann eine gute Übergangslösung sein Eine Unternehmervollmacht wird dann relevant, wenn der Unternehmer als Einzelunternehmer tätig ist und selbst in der Verantwortung steht. Als solche ist die Unternehmervollmacht aber nur Teil der Problematik. Ohne ein auf die individuelle Situation abgestimmtes Testament wird sich in vielen Fällen keine sinnvolle Nachfolgeregelung erreichen lassen. In der Praxis gleicht die richtige Erb- und Nachfolgeregelung oft der Quadratur des Kreises. Es ist schwierig, alle Interessen unter einen Hut zu bringen. Testament und Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen Vor allem muss das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Soll der Erbe in die Gesellschafterstellung eintreten, sollte dies mit ihm abgestimmt sein. 3 Güterstand regeln! Im Zusammenhang mit dem Testament muss der Unternehmer überlegen, welchen ehelichen Güterstand er wählt. In der Regel wird dies die Gütertrennung sein. Alternativ kann die gesetzliche Zugewinngemeinschaft durch einen entsprechenden Ehevertrag kompensiert werden. Kein Berliner Testament bei Unternehmer-Ehegatten Wenig sinnvoll ist ein gegenseitiges Testament unter Ehegatten (Berliner Testament). Für den überlebenden Ehegatten bringt das Ehegattentestament Bindungen mit sich, die diesen vielleicht überfordern. Pflichtteilsberechtigte Kinder können den Liquiditätsabfluss im Unternehmen in ruinöse Höhen treiben, so dass über einen Pflichtteilsverzicht in Verbindung mit entsprechenden Ausgleichszahlungen nachzudenken ist. Ohne Nachfolgeregelung bricht das Chaos aus Bleibt die Nachfolge in der Firmenleitung ungeklärt, ist damit zu rechnen, dass gesetzliche Erben, die mit dem Unternehmen vielleicht nichts zu tun haben, Ansprüche anmelden. Diese können versuchen, über ihre Erbenstellung in der Firma mitzubestimmen oder verlangen erdrückende Abfindungszahlungen. Rein rechtlich besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung des Unternehmens. Angesichts der Situation verlassen meist Führungskräfte als erste das sinkende Schiff und beschleunigen den Zerfallsprozess. Mit Unternehmervollmachten Vorsorge treffen Ungeachtet einer testamentarischen Regelung kann der Unternehmer eine Person seines Vertrauens Prokura erteilen oder eine Handlungsvollmacht ausstellen. Solche Vollmachten sind allein schon deshalb sinnvoll, als der Unternehmer plötzlich schwer erkranken kann und auch dann auf eine vertrauensvolle Vertretung angewiesen ist. Prokura erteilen! Prokura kann erteilen, wer Inhaber eines kaufmännischen Handelsgewerbes ist. Sie wird ins Handelsregister eingetragen. Die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie ist also nicht branchenbezogen oder auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt. 4 Damit kann der Prokurist im Namen des Unternehmers Prozesse führen, Vergleiche schließen, Kredite aufnehmen, Grundstücke erwerben oder branchenfremde Geschäfte tätigen. Die Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen. Um auch für diesen Fall vorbereitet zu sein, kann ein zweiter Prokurist (Gesamtprokura) bestellt werden oder der Unternehmer erteilt zusätzlich einer weiteren Person eine Handlungsvollmacht. Alternative: Handlungsvollmacht Alternativ dazu ist die Handlungsvollmacht jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. Auch der Prokurist und der Kleingewerbetreibende können Handlungsvollmacht erteilen. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Deshalb muss der Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen den Vollmachtsnachweis durch Vorlage der Vollmachtsurkunde führen. Im Gegensatz zu Prokura ist die Handlungsvollmacht auf branchenübliche und nicht ungewöhnliche Geschäfte beschränkt. Daher darf der Handlungsbevollmächtigte Grundstücke des Unternehmens nicht veräußern oder belasten, keine Darlehen aufnehmen und keinen Prozess führen. In welchem Umfang Handlungsvollmacht erteilt wird, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Handlungsvollmacht kann als Generalhandlungsvollmacht für alle gewöhnlichen, branchenüblichen Rechtsgeschäfte erteilt werden oder als Gattungshandlungsvollmacht für eine bestimmte Art gewöhnlicher, branchenüblicher Geschäfte (z.B. Einkauf). Dann bedarf es aber meist mehrerer Gattungshandlungsvollmachten. Wichtig ist, dass die Handlungsvollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll und nicht mit dem Ableben des Unternehmers erlischt. Die Prokura besteht unabhängig von der Existenz der Person des Unternehmers. Bankvollmacht nicht vergessen! Zweckmäßigerweise erteilt der Unternehmer dem Prokuristen oder dem Handlungsbevollmächtigten zugleich eine Bankvollmacht. Dazu ist es abdingbar, mit dem betreffenden Mitarbeiter persönlich die Bankfiliale aufzusuchen und dort persönlich das betreffende Vollmachtsformular zu unterzeichnen. Regelmäßig bestehen die Banken auf der persönlichen Unterschriftsleistung in der Filiale. 5 Frühzeitig den Nachfolger aufbauen! Noch sinnvoller ist es, wenn der Unternehmer frühzeitig seinen Nachfolger einarbeitet und auch gesellschaftsrechtlich in das Unternehmen integriert. Der Nachfolger sollte in der Lage sein, das Unternehmen eigenständig und übergangslos fortzuführen. Der vorliegende Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die in diesem Ratgeber enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Eine Rechts- und/oder Steuerberatung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz ist damit nicht verbunden. Diese allgemeinen Informationen können eine ganzheitliche Beratung mit Rechtsanwalt und/oder Steuerberater im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Für eine konkrete ganzheitliche Beratung wenden Sie sich gerne an uns bzw. an einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater. Erbmanufaktur Claus M. Büttner Zeppelinstr. 28 14612 Falkensee bei Berlin 6 Tel. 03322 - 28 82 52 Fax 03322 - 28 82 53 [email protected]
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