Die Unternehmervollmacht

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Die Unternehmervollmacht
Ratgeber.
Berufliche Verantwortung
übernehmen!
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Die Unternehmervollmacht
Berufliche Verantwortung übernehmen!
Beim Tode eines Selbstständigen oder eines Unternehmers muss irgendjemand in
der Lage sein, unaufschiebbare Angelegenheiten geschäftlicher Art sofort zu erledigen. Es ist aus unternehmerischer Sicht fatal, wenn eine Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten oder eine anstehende Investition getroffen werden müssen,
ohne dass jemand da ist, der entscheidungsberechtigt wäre. Es kommt auch vor,
dass Forderungen verjähren, weil niemand die Zügel in die Hand nimmt und alles
Notwendige veranlasst.
Auch wenn ein Unternehmen nur überschaubare Umsätze tätigt, übernimmt der
Erbe Verantwortung. Es laufen Kosten auf, eventuell wollen Mitarbeiter wissen,
wie es weitergeht, steuerliche Pflichten sind zu erfüllen und die Bank fürchtet um
ihre Kreditkarten.
Familiäre Umstände verursachen oft Probleme
Im Idealfall ist der Unternehmer zumindest aus unternehmerischer Sicht in der vorteilhaften
Lage, nur ein einziges Kind zu haben, das sich als Nachfolger eignet und dessen Ehepartner
der notwendigen Erbregelung im vollen Umfang zustimmt. In der Praxis ist dieser Fall natürlich
die Ausnahme. Sinnvollerweise baut der Unternehmer bereits zu Lebzeiten frühzeitig aus seinem Mitarbeiterstamm einen Kronprinzen auf, der das Unternehmen übergangslos fortführen
kann.
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Fehlende Nachfolgeplanung ist oft ruinös
Zugegeben: Nachfolgeplanung fällt schwer. Ein Unternehmer, der in voller Schaffenskraft sein
Unternehmen führt, denkt nur ungern über seinen Abgang aus dem Unternehmen nach. Wer
keine Nachfolgeplanung bedenkt, handelt gegenüber seiner Familie, der Belegschaft und letztlich
dem gesamten Unternehmen fahrlässig und riskiert den Fortbestand des Unternehmens.
Im GmbH-Vertrag regelt die Erbfolgeklausel das Problem
Ist der Unternehmer lediglich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, für die ein Geschäftsführer bestellt ist, wirkt sich sein Ableben nicht unbedingt aus. Der Geschäftsführer behält seine Befugnisse. Lediglich im Gesellschaftsvertrag sollte sich eine Regelung befinden, wie
die Gesellschafterstellung des verstorbenen Unternehmers fortgeführt werden soll.
Ist der Gesellschafter hingegen zugleich alleiniger Geschäftsführer, sieht er sich wieder mit
der Nachfolgeplanung konfrontiert. Vor allem muss er damit rechnen, dass nach seinem Ableben
die Gesellschafterversammlung einen X-beliebigen Geschäftsführer bestellt, der nicht seinen Interessen entspricht. Ist er zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, ist das Unternehmen führungslos.
Eine Unternehmervollmacht kann eine gute Übergangslösung sein
Eine Unternehmervollmacht wird dann relevant, wenn der Unternehmer als Einzelunternehmer
tätig ist und selbst in der Verantwortung steht. Als solche ist die Unternehmervollmacht aber nur
Teil der Problematik.
Ohne ein auf die individuelle Situation abgestimmtes Testament wird sich in vielen Fällen keine sinnvolle Nachfolgeregelung erreichen lassen. In der Praxis gleicht die richtige Erb- und
Nachfolgeregelung oft der Quadratur des Kreises. Es ist schwierig, alle Interessen unter einen
Hut zu bringen.
Testament und Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen
Vor allem muss das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Soll
der Erbe in die Gesellschafterstellung eintreten, sollte dies mit ihm abgestimmt sein.
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Güterstand regeln!
Im Zusammenhang mit dem Testament muss der Unternehmer überlegen, welchen ehelichen
Güterstand er wählt. In der Regel wird dies die Gütertrennung sein. Alternativ kann die gesetzliche Zugewinngemeinschaft durch einen entsprechenden Ehevertrag kompensiert werden.
Kein Berliner Testament bei Unternehmer-Ehegatten
Wenig sinnvoll ist ein gegenseitiges Testament unter Ehegatten (Berliner Testament). Für
den überlebenden Ehegatten bringt das Ehegattentestament Bindungen mit sich, die diesen vielleicht überfordern. Pflichtteilsberechtigte Kinder können den Liquiditätsabfluss im Unternehmen in ruinöse Höhen treiben, so dass über einen Pflichtteilsverzicht in Verbindung mit
entsprechenden Ausgleichszahlungen nachzudenken ist.
Ohne Nachfolgeregelung bricht das Chaos aus
Bleibt die Nachfolge in der Firmenleitung ungeklärt, ist damit zu rechnen, dass gesetzliche Erben,
die mit dem Unternehmen vielleicht nichts zu tun haben, Ansprüche anmelden. Diese können
versuchen, über ihre Erbenstellung in der Firma mitzubestimmen oder verlangen erdrückende
Abfindungszahlungen. Rein rechtlich besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung
des Unternehmens. Angesichts der Situation verlassen meist Führungskräfte als erste das sinkende Schiff und beschleunigen den Zerfallsprozess.
Mit Unternehmervollmachten Vorsorge treffen
Ungeachtet einer testamentarischen Regelung kann der Unternehmer eine Person seines Vertrauens Prokura erteilen oder eine Handlungsvollmacht ausstellen. Solche Vollmachten sind
allein schon deshalb sinnvoll, als der Unternehmer plötzlich schwer erkranken kann und auch
dann auf eine vertrauensvolle Vertretung angewiesen ist.
Prokura erteilen!
Prokura kann erteilen, wer Inhaber eines kaufmännischen Handelsgewerbes ist. Sie wird ins
Handelsregister eingetragen. Die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb
eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie ist also nicht branchenbezogen oder auf gewöhnliche
Geschäfte beschränkt.
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Damit kann der Prokurist im Namen des Unternehmers Prozesse führen, Vergleiche schließen,
Kredite aufnehmen, Grundstücke erwerben oder branchenfremde Geschäfte tätigen. Die Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen. Um auch für diesen Fall vorbereitet zu sein, kann ein
zweiter Prokurist (Gesamtprokura) bestellt werden oder der Unternehmer erteilt zusätzlich einer
weiteren Person eine Handlungsvollmacht.
Alternative: Handlungsvollmacht
Alternativ dazu ist die Handlungsvollmacht jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. Auch der Prokurist und der Kleingewerbetreibende können Handlungsvollmacht erteilen. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Deshalb muss der Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen den Vollmachtsnachweis durch Vorlage der Vollmachtsurkunde führen.
Im Gegensatz zu Prokura ist die Handlungsvollmacht auf branchenübliche und nicht ungewöhnliche Geschäfte beschränkt. Daher darf der Handlungsbevollmächtigte Grundstücke
des Unternehmens nicht veräußern oder belasten, keine Darlehen aufnehmen und keinen Prozess führen.
In welchem Umfang Handlungsvollmacht erteilt wird, hängt von den konkreten Umständen ab.
Die Handlungsvollmacht kann als Generalhandlungsvollmacht für alle gewöhnlichen, branchenüblichen Rechtsgeschäfte erteilt werden oder als Gattungshandlungsvollmacht für eine
bestimmte Art gewöhnlicher, branchenüblicher Geschäfte (z.B. Einkauf). Dann bedarf es aber
meist mehrerer Gattungshandlungsvollmachten.
Wichtig ist, dass die Handlungsvollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll und nicht
mit dem Ableben des Unternehmers erlischt. Die Prokura besteht unabhängig von der Existenz
der Person des Unternehmers.
Bankvollmacht nicht vergessen!
Zweckmäßigerweise erteilt der Unternehmer dem Prokuristen oder dem Handlungsbevollmächtigten zugleich eine Bankvollmacht. Dazu ist es abdingbar, mit dem betreffenden Mitarbeiter
persönlich die Bankfiliale aufzusuchen und dort persönlich das betreffende Vollmachtsformular
zu unterzeichnen. Regelmäßig bestehen die Banken auf der persönlichen Unterschriftsleistung in
der Filiale.
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Frühzeitig den Nachfolger aufbauen!
Noch sinnvoller ist es, wenn der Unternehmer frühzeitig seinen Nachfolger einarbeitet und
auch gesellschaftsrechtlich in das Unternehmen integriert. Der Nachfolger sollte in der Lage
sein, das Unternehmen eigenständig und übergangslos fortzuführen.
Der vorliegende Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten
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Die in diesem Ratgeber enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Eine Rechts- und/oder Steuerberatung
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Für eine konkrete ganzheitliche Beratung wenden Sie sich gerne an uns bzw. an einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.
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