November - Köhne, Kulle & Kollegen

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MANDANTENINFORMATION
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von aktuellen, interessanten oder
kuriosen Entscheidungen von allgemeinem
Interesse.
------------------------------------------------Schadenersatzrecht
Mieter löste Rauchwarnmelder aus
Wird ein im Flur befindlicher Rauchwarnmelder während des Kochens ausgelöst, weil
sich übermäßig viel Rauch, Dunst oder Hitze
entwickelt haben, und kommt es deshalb zu
einem Feuerwehreinsatz, so haftet dafür der
Mieter, wenn der Rauchwarnmelder ordnungsgemäß funktioniert. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
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#79151132
Ein Mieter löste im Juli 2012 und im Januar
2013 während des Kochens den im Flur installierten Rauchwarnmelder aus. Da dieser direkt
mit der Feuerwehr verbunden war, kam es jeweils zu einem Feuerwehreinsatz. Die dadurch
entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt
fast 609 Euro verlangte die Vermieterin von
ihrem Mieter ersetzt. Da sich dieser weigerte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht
Frankfurt am Main verneinte einen Erstattungsanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob
daher die erstinstanzliche Entscheidung auf.
Der Vermieterin habe nach § 280 Abs. 1 BGB
ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für
die beiden Feuerwehreinsätze zugestanden.
Denn der Mieter habe durch das Auslösen
des Feueralarms seine Obhutspflicht verletzt.
Nach Ansicht des Landgerichts verletze ein
Mieter seine Obhutspflicht, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-,
Dunst- oder Hitzeentwicklung führt und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und
intakter Rauchwarnmelder einen Feueralarm
auslöst. So habe der Fall hier gelegen. Der
Mieter habe aufgrund der fehlenden Dunstabzugshaube durch Öffnen des Fensters oder
Schließens der Küchentür dafür Sorge tragen
müssen, dass Rauch, Dunst oder Hitze nicht
aus der Küche in den Flur und damit Richtung
Rauchwarnmelder ziehen. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, da dem Mieter die
Verbindung des Melders mit der Feuerwehr
bekannt war.
Landgericht Frankfurt am Main,
Urteil vom 08.09.2015 – 2-11 S 153/14 –
Strafprozessrecht
„Handy-Verbot“ für Richterin in
Gerichtsverhandlung
Nutzt eine Richterin während einer Zeugenvernehmung innerhalb eines Strafprozesses
privat ihr Handy, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24
Abs. 1 StPO. Denn es ist zu befürchten, dass
sich die Richterin aufgrund des mangelnden
Interesses an der Hauptverhandlung bereits
auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Innerhalb eines Strafprozesses vor dem
Landgericht Frankfurt am Main kam es am
vierten Verhandlungstag zu einer Zeugenvernehmung. Da zu diesem Zeitpunkt die erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten war, nutzte eine Richterin ihr Handy, um
einen stummen Anruf von zu Hause sowie
eine SMS-Anfrage bezüglich der Kinderbetreuung zu beantworten. Die Richterin wurde
daraufhin von mehreren Angeklagten wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei
der Eindruck entstanden, dass sich die Richterin mangels Interesses an der Zeugenvernehmung schon auf ein Ergebnis festgelegt habe.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den
Befangenheitsantrag zurück. Seiner Ansicht
nach sei die Aufmerksamkeit der Richterin
nicht so sehr eingeschränkt gewesen, dass
sie nicht zuverlässig die Zeugenvernehmung
aufgenommen und richtig gewürdigt habe.
Das Verfassen einer Kurzmitteilung erfordere keine besonderen Anforderungen an die
Konzentration eines Richters. Gegen diese
Entscheidung wandten sich die Angeklagten.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten
der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Richter könne
gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden,
wenn aus Sicht des Angeklagten Grund zur
Annahme bestehe, der Richter nehme ihm
gegenüber eine Haltung ein, die dessen Un-
November 2015
parteilichkeit und Unvoreingenommenheit
störend beeinflussen könne. So habe der Fall
hier gelegen.
Die private Nutzung des Handys habe Anlass
zur Befürchtung gegeben, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Richterin mangels
Interesses an der Beweisaufnahme auf ein
bestimmtes Ergebnis festgelegt habe. Die
Richterin habe sich nicht nur gezielt abgelenkt, und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Beweisaufnahme zuverlässig in sich
aufzunehmen und zu würdigen. Sie habe vielmehr noch zu erkennen gegeben, dass sie bereit sei, während der Hauptverhandlung privat
zu kommunizieren und diese Kommunikation
über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 228/14 –
Verkehrsrecht
Handyhalten ist verboten
Hält ein Autofahrer während des Fahrens
sein Handy vor das Gesicht und spricht er
dabei, so verstößt er vorsätzlich gegen § 23
Abs. 1a StVO und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.
©iStockphoto.com/katarzynaBialasiewicz
Ein Polizeibeamter beobachtete im Oktober
2014 einen Autofahrer dabei, wie er während einer Autobahnfahrt mit der rechten
Hand sein Handy vor das Gesicht hielt und
dabei sprach. Ihm wurde aufgrund dessen
ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen, wonach ein Mobil- oder Autotelefon
nicht benutzt werden darf, wenn hierfür das
Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons
aufgenommen oder gehalten werden muss.
Gegen den Vorwurf wehrte sich der Autofahrer gerichtlich.
Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen
den Autofahrer. Aufgrund der Beobachtungen des Polizeibeamten habe nach Über-
zeugung des Gerichts festgestanden, dass der
Autofahrer während er ein Fahrzeug führte
ein Mobiltelefon benutzt habe. Somit habe
er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Für unerheblich hielt das Gericht, ob
der Autofahrer tatsächlich eine Telefonverbindung aufrechterhielt. Denn bereits das
bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons und
die Nutzung mit Sprechfunktion stelle eine
Ordnungswidrigkeit dar. Lediglich die Umpositionierung innerhalb des Fahrzeugs sowie das Telefonieren mittels Freisprechanlage
oder Headset seien erlaubt. So habe der Fall
hier hingegen nicht gelegen.
Amtsgericht Landstuhl,
Urteil vom 02.04.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15 –
Erbrecht
Unleserliches Testament
Ein eigenhändig geschriebenes Testament
muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge
zu regeln. Dies entschied das SchleswigHolsteinische Oberlandesgericht.
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Im Jahr 2012 verstarb eine alte Dame. Ihr
Ehemann war ein Jahr zuvor verstorben. Die
Eheleute hatten lediglich in einem Testament
ihre Bestattung geregelt, nicht aber die Erbfolge. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht
(Amtsgericht) ging es um die Erteilung des
Erbscheins, der der Tochter der Verstorbenen
als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge
erteilt wurde. Die weitere Beteiligte am Nachlassverfahren hatte als Pflegekraft beruflich
und privat Kontakt zu der Verstorbenen. Sie
reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die
Erblasserin angeblich zwei Monate vor ihrem
Tod gefertigt hatte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft
der Verstorbenen erhalten habe. In dem
Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Nachlassgericht sah dieses
Schreiben nicht als ein wirksames Testament
an. Gegen die Erteilung des Erbscheins an
die Tochter der Verstorbenen legte die weitere Beteiligte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Tochter der Verstorbenen
der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen sei, weil
diese ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Die weitere Beteiligte des
Verfahrens könne sich nicht darauf berufen,
aufgrund des Testaments als Erbin eingesetzt
zu sein. Das eingereichte Schriftstück genüge
nicht den Anforderungen an die Form eines
wirksamen Testaments. Ein Testament könne
durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden, so das Gericht. Die
Eigenhändigkeit der Errichtung setze voraus,
dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus
dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende
Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit
der Niederschrift. Das Gericht sei trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer
lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der
Lage gewesen, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhält.
Da das vorgelegte Schriftstück aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges
Testament darstellt, war vom Gericht nicht
weiter zu untersuchen, ob die Erblasserin
wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig gewesen ist und ob das Schriftstück
überhaupt von ihr stammte. Auch konnte
das Gericht offen lassen, ob die verstorbenen
Eheleute in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes untergebracht waren, was zur Folge
hätte, dass das Verbot in § 14 Absatz 5 Heimgesetz Anwendung finden würde, wonach
den Mitarbeitern eines Heims die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt ist.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 19/15 –
Wegerecht
Abschließen des Grundstückstors
Von einem zur Nutzung eines fremden
Grundstücks Berechtigten kann nicht verlangt
werden, dass er das Grundstückstor in der
Zeit von 22 bis 7 Uhr abschließt. Dies hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Der Eigentümer eines Grundstücks konnte
dieses nur über ein anderes Grundstück erreichen. Ihm wurde daher ein Wegerecht eingeräumt. Das zu überquerende Grundstück
war mit einem Metallgittertor von der Straße
abgegrenzt. Dieses sollte nach jeder Durchfahrt verschlossen und in der Zeit von 22 bis 7
Uhr zusätzlich abgeschlossen werden. Da sich
am Tor keine Klingel befand und es sich nur
mechanisch öffnen ließ, weigerte sich der Wegeberechtigte sowohl das Tor stets zu schließen als auch in der Nachtzeit abzuschließen.
Der Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks erhob daraufhin Klage.
Das Landgericht Karlsruhe gab dieser statt.
Dagegen richtete sich die Berufung des Wegeberechtigten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte zunächst einen Anspruch des Klägers darauf,
dass das Tor nach jeder Durchfahrt vom Wegeberechtigten geschlossen wird. Denn ein
Wegeberechtigter sei gemäß § 1020 BGB
verpflichtet, das belastete Grundstück schonend zu benutzen. Dazu gehöre, das Tor zum
Schutz des Eigentümers geschlossen zu halten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht
dessen, dass das Torschließen nur mit einem
geringen Aufwand verbunden sei.
Dagegen sei der Wegeberechtigte nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, das Tor in der Zeit von 22 bis
7 Uhr zu verschließen. Zwar könne dadurch
eine weitergehende Sicherung gegen den
Zutritt von Unbefugten geschaffen werden.
Jedoch werde zugleich die Erreichbarkeit des
hinteren Grundstücks für mögliche Rettungskräfte in unzumutbarer Weise erschwert. Es
sei zu berücksichtigen gewesen, dass Rettungskräfte regelmäßig möglichst schnell den
Einsatzort erreichen müssen. Dies werde aber
nicht gewährleistet, wenn der Wegeberechtigte zunächst verständigt werden muss, damit er mit einem Schlüssel das Tor aufschließt.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Urteil vom 25.07.2014 – 12 U 155/13 –
Nachbarrecht
Rasenroboter
Kommt es durch den Betrieb eines Rasenroboters zu keiner wesentlichen Geräuschbelästigung des Nachbargrundstücks, so steht
dem Nachbarn auch kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters zu.
Dies entschied das Amtsgericht Siegburg.
©Hans/pixabay
Die Eigentümer eines Grundstücks nutzten
zum Rasenmähen einen Roboter. Dieser war
unter Wahrung der Ruhezeiten zwischen
13 und 15 Uhr werktäglich von 7 bis 20 Uhr in
Betrieb. Zudem musste der Roboter alle 60 bis
75 Minuten seine Ladestation aufsuchen und
für 45 bis 60 Minuten seinen Akku aufladen.
Nach dem Ladevorgang nahm der Roboter
seine Tätigkeit wieder auf. Ein Nachbar fühlte
sich von dem Roboter gestört. Er beklagte eine
dauerhafte Lärmbelästigung und erhob daher
Klage auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters über eine Zeit von fünf Stunden
hinaus.
Das Amtsgericht Siegburg entschied gegen
den Nachbarn. Er habe nach §§ 1004, 903 BGB
keinen Anspruch darauf gehabt, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Denn die Lärmbelästigung
durch den Roboter habe die Nutzung des
Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Es habe sich um eine im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate Belästigung gehandelt. Der Nachbar
habe daher den Betrieb des Roboters gemäß
§ 906 Abs. 1 BGB dulden müssen.
Die Einstufung der Lärmbelästigung als unwesentlich begründete das Amtsgericht vor allem
damit, dass der Betreib des Rasenroboters die
Grenzwerte der TA Lärm eingehalten habe.
Der Roboter habe nach den Ausführungen
eines Sachverständigen während seiner Tätigkeit den maßgeblichen Wert von 50 dB (A)
erheblich unterschritten. Lediglich bei geöffneten Fenstern oder im Freien sei der Roboter
schwach bis sehr schwach hörbar gewesen, so
der Sachverständige.
Durch den Roboterbetrieb seien nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt
worden. So sei die ordnungsbehördlich verordnete Mittagsruhe eingehalten worden.
Darüber hinaus erlaube § 7 Abs. 1 Nr. 1 der
Geräte- und Maschinenlärmverordnung den
Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der
Zeit von 7 bis 20 Uhr.
Amtsgericht Siegburg,
Urteil vom 19.02.2015 – 118 C 97/13 –
Trotz gewissenhafter Bearbeitung der
Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt
nicht übernommen werden. Verbindliche
Auskünfte können nur im Rahmen eines
Mandatsverhältnisses erteilt werden.
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