KKKK & Kanzlei Köhne, Kulle & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH R e c h t s a n w ä l t e 80639 München Renatastraße 71 85238 Petershausen Marbacher Straße 6 82166 Gräfelfing Sämannstraße 9 85435 Erding Landgestütstraße 10 85375 Neufahrn Bahnhofstraße 3 Fon: 0 89 / 13 07 90 0 Fax: 0 89 / 13 07 90 20 Fon: 0 81 37 / 93 100 Fax: 0 81 37 / 32 00 Fon: 0 89 / 87 12 83 30 Fax: 0 89 / 87 12 83 36 Fon: 0 81 22 / 22 744 10 Fax: 0 81 22 / 22 744 11 Fon: 0 81 65 / 69 111 23 Fax: 0 81 65 / 69 111 24 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] MANDANTENINFORMATION Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von aktuellen, interessanten oder kuriosen Entscheidungen von allgemeinem Interesse. ------------------------------------------------Schadenersatzrecht Mieter löste Rauchwarnmelder aus Wird ein im Flur befindlicher Rauchwarnmelder während des Kochens ausgelöst, weil sich übermäßig viel Rauch, Dunst oder Hitze entwickelt haben, und kommt es deshalb zu einem Feuerwehreinsatz, so haftet dafür der Mieter, wenn der Rauchwarnmelder ordnungsgemäß funktioniert. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. © eisenhans - Fotolia.com #79151132 Ein Mieter löste im Juli 2012 und im Januar 2013 während des Kochens den im Flur installierten Rauchwarnmelder aus. Da dieser direkt mit der Feuerwehr verbunden war, kam es jeweils zu einem Feuerwehreinsatz. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt fast 609 Euro verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter ersetzt. Da sich dieser weigerte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verneinte einen Erstattungsanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Vermieterin habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beiden Feuerwehreinsätze zugestanden. Denn der Mieter habe durch das Auslösen des Feueralarms seine Obhutspflicht verletzt. Nach Ansicht des Landgerichts verletze ein Mieter seine Obhutspflicht, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung führt und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Rauchwarnmelder einen Feueralarm auslöst. So habe der Fall hier gelegen. Der Mieter habe aufgrund der fehlenden Dunstabzugshaube durch Öffnen des Fensters oder Schließens der Küchentür dafür Sorge tragen müssen, dass Rauch, Dunst oder Hitze nicht aus der Küche in den Flur und damit Richtung Rauchwarnmelder ziehen. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, da dem Mieter die Verbindung des Melders mit der Feuerwehr bekannt war. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2015 – 2-11 S 153/14 – Strafprozessrecht „Handy-Verbot“ für Richterin in Gerichtsverhandlung Nutzt eine Richterin während einer Zeugenvernehmung innerhalb eines Strafprozesses privat ihr Handy, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO. Denn es ist zu befürchten, dass sich die Richterin aufgrund des mangelnden Interesses an der Hauptverhandlung bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Innerhalb eines Strafprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es am vierten Verhandlungstag zu einer Zeugenvernehmung. Da zu diesem Zeitpunkt die erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten war, nutzte eine Richterin ihr Handy, um einen stummen Anruf von zu Hause sowie eine SMS-Anfrage bezüglich der Kinderbetreuung zu beantworten. Die Richterin wurde daraufhin von mehreren Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Richterin mangels Interesses an der Zeugenvernehmung schon auf ein Ergebnis festgelegt habe. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Befangenheitsantrag zurück. Seiner Ansicht nach sei die Aufmerksamkeit der Richterin nicht so sehr eingeschränkt gewesen, dass sie nicht zuverlässig die Zeugenvernehmung aufgenommen und richtig gewürdigt habe. Das Verfassen einer Kurzmitteilung erfordere keine besonderen Anforderungen an die Konzentration eines Richters. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Angeklagten. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Richter könne gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden, wenn aus Sicht des Angeklagten Grund zur Annahme bestehe, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Un- November 2015 parteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. So habe der Fall hier gelegen. Die private Nutzung des Handys habe Anlass zur Befürchtung gegeben, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Richterin mangels Interesses an der Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe. Die Richterin habe sich nicht nur gezielt abgelenkt, und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Beweisaufnahme zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen. Sie habe vielmehr noch zu erkennen gegeben, dass sie bereit sei, während der Hauptverhandlung privat zu kommunizieren und diese Kommunikation über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 228/14 – Verkehrsrecht Handyhalten ist verboten Hält ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy vor das Gesicht und spricht er dabei, so verstößt er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden. ©iStockphoto.com/katarzynaBialasiewicz Ein Polizeibeamter beobachtete im Oktober 2014 einen Autofahrer dabei, wie er während einer Autobahnfahrt mit der rechten Hand sein Handy vor das Gesicht hielt und dabei sprach. Ihm wurde aufgrund dessen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen, wonach ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzt werden darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Gegen den Vorwurf wehrte sich der Autofahrer gerichtlich. Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Autofahrer. Aufgrund der Beobachtungen des Polizeibeamten habe nach Über- zeugung des Gerichts festgestanden, dass der Autofahrer während er ein Fahrzeug führte ein Mobiltelefon benutzt habe. Somit habe er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Für unerheblich hielt das Gericht, ob der Autofahrer tatsächlich eine Telefonverbindung aufrechterhielt. Denn bereits das bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons und die Nutzung mit Sprechfunktion stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Lediglich die Umpositionierung innerhalb des Fahrzeugs sowie das Telefonieren mittels Freisprechanlage oder Headset seien erlaubt. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 02.04.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15 – Erbrecht Unleserliches Testament Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln. Dies entschied das SchleswigHolsteinische Oberlandesgericht. © Butch - Fotolia.com #60030437 Im Jahr 2012 verstarb eine alte Dame. Ihr Ehemann war ein Jahr zuvor verstorben. Die Eheleute hatten lediglich in einem Testament ihre Bestattung geregelt, nicht aber die Erbfolge. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) ging es um die Erteilung des Erbscheins, der der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde. Die weitere Beteiligte am Nachlassverfahren hatte als Pflegekraft beruflich und privat Kontakt zu der Verstorbenen. Sie reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin angeblich zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt hatte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe. In dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Nachlassgericht sah dieses Schreiben nicht als ein wirksames Testament an. Gegen die Erteilung des Erbscheins an die Tochter der Verstorbenen legte die weitere Beteiligte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Tochter der Verstorbenen der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen sei, weil diese ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Die weitere Beteiligte des Verfahrens könne sich nicht darauf berufen, aufgrund des Testaments als Erbin eingesetzt zu sein. Das eingereichte Schriftstück genüge nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament könne durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden, so das Gericht. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setze voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit der Niederschrift. Das Gericht sei trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage gewesen, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhält. Da das vorgelegte Schriftstück aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges Testament darstellt, war vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, ob die Erblasserin wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig gewesen ist und ob das Schriftstück überhaupt von ihr stammte. Auch konnte das Gericht offen lassen, ob die verstorbenen Eheleute in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes untergebracht waren, was zur Folge hätte, dass das Verbot in § 14 Absatz 5 Heimgesetz Anwendung finden würde, wonach den Mitarbeitern eines Heims die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt ist. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 19/15 – Wegerecht Abschließen des Grundstückstors Von einem zur Nutzung eines fremden Grundstücks Berechtigten kann nicht verlangt werden, dass er das Grundstückstor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr abschließt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks konnte dieses nur über ein anderes Grundstück erreichen. Ihm wurde daher ein Wegerecht eingeräumt. Das zu überquerende Grundstück war mit einem Metallgittertor von der Straße abgegrenzt. Dieses sollte nach jeder Durchfahrt verschlossen und in der Zeit von 22 bis 7 Uhr zusätzlich abgeschlossen werden. Da sich am Tor keine Klingel befand und es sich nur mechanisch öffnen ließ, weigerte sich der Wegeberechtigte sowohl das Tor stets zu schließen als auch in der Nachtzeit abzuschließen. Der Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Karlsruhe gab dieser statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wegeberechtigten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte zunächst einen Anspruch des Klägers darauf, dass das Tor nach jeder Durchfahrt vom Wegeberechtigten geschlossen wird. Denn ein Wegeberechtigter sei gemäß § 1020 BGB verpflichtet, das belastete Grundstück schonend zu benutzen. Dazu gehöre, das Tor zum Schutz des Eigentümers geschlossen zu halten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Torschließen nur mit einem geringen Aufwand verbunden sei. Dagegen sei der Wegeberechtigte nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, das Tor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr zu verschließen. Zwar könne dadurch eine weitergehende Sicherung gegen den Zutritt von Unbefugten geschaffen werden. Jedoch werde zugleich die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücks für mögliche Rettungskräfte in unzumutbarer Weise erschwert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass Rettungskräfte regelmäßig möglichst schnell den Einsatzort erreichen müssen. Dies werde aber nicht gewährleistet, wenn der Wegeberechtigte zunächst verständigt werden muss, damit er mit einem Schlüssel das Tor aufschließt. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 – 12 U 155/13 – Nachbarrecht Rasenroboter Kommt es durch den Betrieb eines Rasenroboters zu keiner wesentlichen Geräuschbelästigung des Nachbargrundstücks, so steht dem Nachbarn auch kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters zu. Dies entschied das Amtsgericht Siegburg. ©Hans/pixabay Die Eigentümer eines Grundstücks nutzten zum Rasenmähen einen Roboter. Dieser war unter Wahrung der Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr werktäglich von 7 bis 20 Uhr in Betrieb. Zudem musste der Roboter alle 60 bis 75 Minuten seine Ladestation aufsuchen und für 45 bis 60 Minuten seinen Akku aufladen. Nach dem Ladevorgang nahm der Roboter seine Tätigkeit wieder auf. Ein Nachbar fühlte sich von dem Roboter gestört. Er beklagte eine dauerhafte Lärmbelästigung und erhob daher Klage auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters über eine Zeit von fünf Stunden hinaus. Das Amtsgericht Siegburg entschied gegen den Nachbarn. Er habe nach §§ 1004, 903 BGB keinen Anspruch darauf gehabt, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Denn die Lärmbelästigung durch den Roboter habe die Nutzung des Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Es habe sich um eine im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate Belästigung gehandelt. Der Nachbar habe daher den Betrieb des Roboters gemäß § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen. Die Einstufung der Lärmbelästigung als unwesentlich begründete das Amtsgericht vor allem damit, dass der Betreib des Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten habe. Der Roboter habe nach den Ausführungen eines Sachverständigen während seiner Tätigkeit den maßgeblichen Wert von 50 dB (A) erheblich unterschritten. Lediglich bei geöffneten Fenstern oder im Freien sei der Roboter schwach bis sehr schwach hörbar gewesen, so der Sachverständige. Durch den Roboterbetrieb seien nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt worden. So sei die ordnungsbehördlich verordnete Mittagsruhe eingehalten worden. Darüber hinaus erlaube § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 – 118 C 97/13 – Trotz gewissenhafter Bearbeitung der Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden. 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