Geschäftsverteilungsplan Arbeitsgericht Saarlouis 2015

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES
ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS
FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015
(GVP 2015)
in der Fassung ab 01.11.2015
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Gemäß § 6 a ArbGG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom
01.11.2015 im Einvernehmen mit dem weiteren Vorsitzenden und nach Anhörung
des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter wie folgt geregelt:
A.
Geschäftsverteilungsplan
hinsichtlich der Kammerzuständigkeiten
I.
Aufteilung der einzelnen Kammern:
Klagen, die vor dem 01.01.2013 anhängig wurden, bleiben in der
Zuständigkeit der bisherigen Kammer. Ab dem 01.01.2013
eingegangene Klagen verteilen sich nach den in Ziffer I., 1. bis 3.
vorgesehenen Zuordnungen der Endziffern.
1.
Allgemeine Kammer (AZ.: 1 Ca)
a)
Vorsitzender
Matthias Notzon, Richter am Arbeitsgericht
b)
2.
Zuständigkeit
Klagen mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9
Allgemeine Kammer (AZ.: 2 Ca)
a)
Vorsitzende
Andrea Eberle, Richterin am Arbeitsgericht
b)
3.
Zuständigkeit
Klagen mit den Endziffern 2, 6, 10, 20, 30, 40, 50
Allgemeine Kammer (AZ.: 3 Ca)
a)
Vorsitzende
Karin Borth, Richterin
b)
Zuständigkeit
Klagen mit den Endziffern 4, 8, 60, 70, 80, 90, 00
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II.
Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen
Wie Klagen der Allgemeinen Kammer werden alle im BV-Register einzutragenden Verfahren behandelt.
Wie Klagen der jeweiligen Kammer werden alle in den folgenden Registern
einzutragenden Sachen behandelt:
III.
1.
2.
Ga-Sachen
AR-Sachen
3.
Ha-Sachen
Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer
Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelung bereits mit einer Sache
befasst war, behält die Zuständigkeit:
1. bei Klagen nach vorausgegangenen Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
2. bei Zurückverweisungen
3. bei Wiederaufnahme von nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Aktenordnung
weggelegten Sachen
4. bei Rechtsfolgeprozessen gemäß den § 34 ZPO (Streit wegen Gebühren
und Auslagen), 584 ZPO (Nichtigkeits – und Restitutionsklage), 717 Abs. 2
ZPO (Schadensersatz bei Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils),
767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage), 893 ZPO (Schadensersatz neben/
statt Zwangsvollstreckung), 926 ZPO (Anordnung der Klageerhebung bei
Arrest), 945 ZPO (Schadensersatz nach Arrest)
5. bei einstweiligen Verfügungssachen, wenn in der Hauptsache bereits die
Zuständigkeit begründet ist
6. bei Hauptsacheverfahren, denen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes mit gleichem Streitgegenstand vorausgegangen ist sowie
bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist
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7. bei Anfechtung prozessbeendender Vergleiche sowie bei Klagen, die wegen
mangelnder Vollstreckungsfähigkeit prozessbeendender Vergleiche erhoben
werden
8. bei Kündigungsschutzprozessen sowie sonstigen Bestandsstreitigkeiten für
nachfolgende Kündigungsklagen und Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom Ausgang der Bestandsstreitigkeiten abhängen, solange die
erste Sache in erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist
9. bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch Eingang an verschiedenen
Tagen (maßgeblich für die Zuständigkeit ist die zuerst eingehende Klage)
10.bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung derselben Klage
(maßgebend für die Zuständigkeit ist die zuerst eingehende Klage)
IV.
Parallelität
Bei mehreren anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit derselben Partei auf der
Kläger- oder Beklagtenseite und im Wesentlichen gleicher Sach- und
Rechtslage (Parallelität) ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die
zuerst einzutragende Sache zuständig ist. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Bestandsschutzklagen.
V.
Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge
Die eingehenden Verfahren sind in den folgenden Tagen
A.
nach dem Datum des Eingangsstempels
B.
in alphabetischer Reihenfolge geordnet nach:
1.
dem Namen
2.
dem Vornamen der beklagten Partei;
bei mehreren Verfahren gegen dieselbe beklagte Partei oder eine
beklagte Partei gleichen Namens nach:
a.
dem Namen
b.
dem Vornamen
der klagenden Partei
in die Register einzutragen;
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mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei denen sowohl Kläger
als auch Beklagter identisch sind, gehören in die Zuständigkeit einer
Kammer.
Ausnahme:
Die im BVGa- und Ga-Register einzutragenden Sachen sind sofort an
nächstbereiter Stelle im Register einzutragen. Bei Eingang mehrerer
Sachen in demselben Zeitpunkt sind diese an nächstbereiter Stelle gemäß
der im obigen Absatz getroffenen Regelung einzutragen.
Die Zuständigkeit der Richter für die anhängigen Verfahren richtet sich nach A I.
VI.
Vertretungsregelung
Notzon wird vertreten durch
- Eberle bezüglich der Verfahren mit den Endziffern
1, 3, 15, 25, 35, 45, 55
- Borth bezüglich der Verfahren mit den Endziffern
65, 75, 85, 95, 05 sowie 7 und 9.
Die Untervertretung von Eberle übernimmt Borth,
die Untervertretung von Borth Eberle.
Eberle wird vertreten durch Notzon und untervertreten durch Borth.
Borth wird vertreten durch Notzon und untervertreten durch Eberle.
VII.
Die Entscheidung, ob ein Vorsitzender/eine Vorsitzende ausgeschlossen oder
befangen ist, trifft die Kammer unter dem Vorsitz des jeweiligen Vertreters im
Amt. Wenn der/die Vorsitzende für ausgeschlossen bzw. befangen erklärt
worden ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer der Vertreterin.
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VIII.
Güterichter
Güterichterin für die Verfahren der 1. Kammer ist die Vorsitzende der 2.
Kammer. Güterichter für die Verfahren der 2. und 3. Kammer ist der
Vorsitzende der 1. Kammer.
B.
Geschäftsverteilung
hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter/Richterinnen
I.
Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen nach der Reihenfolge
einer Liste herangezogen.
II.
Für die Allgemeinen Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die Listen
werden getrennt nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt.
In diese Liste sind die berufenen ehrenamtlichen Richter in alphabetischer
Reihenfolge mit Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit
und einer Rubrik für die Sitzungstage einzutragen.
III.
Die berufenen ehrenamtlichen Richter sind ab 01.01.2015 in der Reihenfolge zu
den Sitzungen heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, d. h. sie
sind nach der Teilnahme an einer Sitzung erst dann wieder zu einer neuen
Sitzung zu laden, wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu ihnen
durchgelaufen ist. Dies gilt auch bei Nichtteilnahme an einer Sitzung infolge
gesetzlichen Ausschlusses oder Verhinderung.
Sollten an einem Tage mehrere Sitzungen gleichartiger Kammern stattfinden,
für die eine gemeinsame Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der
ehrenamtlichen Richter die Reihenfolge der Kammerziffern.
IV.
Bei kurzfristiger Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters kann,
wenn die Heranziehung des in der Reihenfolge nächsten auf erhebliche
Schwierigkeiten stößt, ein ehrenamtlicher Richter, der in Saarlouis zu erreichen
ist, zur Sitzung geladen werden, und zwar der im Alphabet dem Geladenen
nachfolgende.
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Erklärt sich auch dieser für verhindert, so tritt an seine Stelle der im Alphabet
folgende und in Saarlouis zu erreichende ehrenamtliche Richter.
Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich nichts an der Heranziehung
der ehrenamtlichen Richter in der normalen Reihenfolge.
V.
Bei Vertagungen nach begonnener oder abgeschlossener Beweisaufnahme mit
Zeugen oder Parteien sind dieselben ehrenamtlichen Richter wie im ersten
Termin heranzuziehen. Hiermit wird keine Zuständigkeit für andere am selben
Tag zu verhandelnde Verfahren begründet.
VI.
Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach Ziffern IV. und V.
ändert sich nichts an ihrer Heranziehung in der normalen Reihenfolge.
VII.
Ist ein ehrenamtlicher Richter in einer Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen,
so gilt er für den gesamten Sitzungstag als verhindert. Dies gilt auch dann,
wenn ein ehrenamtlicher Richter in einem Unternehmen angestellt ist, welches
in einer Sache, die an dem Sitzungstag ansteht, selbst Partei ist oder zwar
nicht selbst Partei ist, aber demselben Unternehmensverbund angehört wie
die Partei einer Sache, die am Sitzungstag ansteht.
Saarlouis, den 30.10.2015
(Eberle)
Richterin am Arbeitsgericht
(Notzon)
Richter am Arbeitsgericht