Hallein, Tschusistraße 32 Mittwoch, dem 15.07.2015, um 13.15 Uhr

Bezirkshauptmannschaft
Hallein
Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen)
Datum
Hintnerhofstraße 2
30202-152/6391/7-2015
10.06.2015
5400 Hallein
Betreff
Fax +43 6245 796-6019
SMATRICS GmbH & Co KG Hallein; Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Stromtankstelle in Hallein, Tschusistraße 32;
[email protected]
Dr. Ulrike Dengg
Telefon +43 6245 796-6002
„Allgemeine Bekanntmachung“
K U N D M A C H U N G
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Die SMATRICS GmbH & Co KG, vertreten durch die Energie Österreich GmbH, hat unter Vorlage
von Plänen und Beschreibungen um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für
die Errichtung einer Stromtankstelle in Hallein, Tschusistraße 32, auf GP 266/3, KG Burgfried,
angesucht.
Dieses Vorhaben wird gemäß § 356 der Gewerbeordnung 1994 iVm den §§ 40 bis 42 AVG 1991
idgF kundgemacht und die kommissionelle Augenscheinsverhandlung wie folgt anberaumt:
Ort:
Hallein, Tschusistraße 32
Zeit:
Mittwoch, dem 15.07.2015, um 13.15 Uhr, wobei die Abfassung
der Verhandlungsschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein
(Hauptgebäude), Schärfplatz 2, 2.Stock, Sitzungszimmer, erfolgt.
Das Projekt liegt bis zum Tage der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, Gruppe Gewerbe und Baurecht, Hintnerhofstraße 2 (Postgebäude), Zimmer Nr 03 und im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Hallein, während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
www.salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Hallein | Tennengau
Schärfplatz 2 | 5400 Hallein | Österreich | Telefon +43 6245 796-0 | [email protected] | DVR 0085111
Salzburger Sparkasse | BIC SBGSAT2SXXX | IBAN AT342040406009001132 | UID ATU36796400
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Zum gewerbebehördlichen Verfahren:
Die rechtzeitige Verständigung bzw die Kundmachung von der Anberaumung der Verhandlung
durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen
der Behörde bestimmten Zeitung gem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG 1991 hat gem § 42 Abs 1 leg
cit zur Folge, dass Nachbarn ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens
am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 erheben.
Macht jedoch eine Person glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, die sich auf
§ 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 stützen, und die kein Verschulden oder nur ein minderer
Grad des Versehens trifft, kann diese binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses,
jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von
jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
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Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung,
so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Die Beteiligten können selbst erscheinen oder sich durch bevollmächtigte eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine
schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Gegen die Anberaumung der Augenscheinsverhandlung ist gem § 63 Abs 2 AVG 1991 eine abgesonderte Beschwerde unzulässig.
Für den Bezirkshauptmann
Dr. Ulrike Dengg
Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur
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Diese Kundmachung ergeht gesondert an:
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1.
Herrn Baumeister Ing. Andreas Herzog als bautechnischen Amtssachverständigen;
2.
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat 6/12, 5020 Salzburg, mit dem
Ersuchen um Entsendung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, unter Bezug
auf do. Zahl: 20612-302TS/1/198-2015, mittels Mail;
3.
Herrn Bürgermeister der Stadtgemeinde 5400 Hallein, unter Anschluss einer Projektsausfertigung, sowie mit dem Ersuchen, diese Kundmachung bis zum Verhandlungstage an der
Gemeindetafel anzuschlagen, und diese mit dem Vermerk des Anschlages an der Gemeindetafel spätestens bei der Verhandlung zu übergeben;
Weiters ergeht das Ersuchen, gem § 355 GewO 1994 von der beiliegenden Projektsausfertigung Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme zum Vorhaben spätestens bei der
Verhandlung unter Rückschluss der Projektsausfertigung zu erstatten;
4.
Eqos Energie Österreich GmbH, für SMATRICS GmbH & Co KG, Kurandtplatz 1, 9020 Klagenfurt, unter besonderen Hinweis auf das Schreiben bzw. das Mail vom 09.06.2015,
RSb;
5.
Herrn Ingo Schönerer, Gaißau 244, 5425 Krispl, RSb;
6.
Frau Heyke Perrer, Albrecht-Dürer-Straße 10, 5023 Salzburg, RSb;
7.
Herrn Friedrich Pichler, Tschusistraße 30, 5400 Hallein, RSb;
8.
Frau Dors Pichler, Tschusistraße 30, 5400 Hallein, RSb;
9.
Herrn Horst Purkhart, Tschusistraße 32, 5400 Hallein, RSb;
10. Frau Astrid Brugger, Baierweg 8, 5400 Hallein, RSb;
11. Amtstafel/Internet;
12. Kanzlei im Hinblick auf die Durchführung der Hausanschläge;