Der Vorbescheid

Lokalbaukommission
Der Vorbescheid
Informationen zu Inhalt und Formalien
Impressum
Herausgeber
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Lokalbaukommission
Zentrale Dienste
Blumenstraße 28 b
80331 München
www.muenchen.de/lbk
Zeichnung und Text: Johannes Schmid
Gestaltung: Barbara Opitsch
Druck:Stadtkanzlei
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
Mai 2015
Lokalbaukommission | Der Vorbescheid
Der Vorbescheid
Informationen zu Inhalt und Form
Der Vorbescheid ist ein spezielles Instrument aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO), mit dem einzelne wichtige
Fragen im Vorfeld einer Baugenehmigung verbindlich geklärt werden. Damit kann für die wesentlichen Teile eines
Vorhabens Planungs- und Investitionssicherheit erzielt werden. Die Beschränkung auf einzelne Fragen erspart
eine umfangreiche Prüfung und damit Zeit und Planungskosten. Dabei lässt der Vorbescheid für den eigentlichen
Bauantrag noch ausreichend Spielraum. Diese Information erläutert Ihnen das Verfahren, nennt die notwendigen
Unterlagen und hilft Ihnen bei der Formulierung des Antrags. Damit können Sie selbst wesentlich zu einer schnellen
Bearbeitung beitragen.
Wann ist ein Vorbescheid sinnvoll
Ein Vorbescheid empfiehlt sich, wenn
ermittelt werden soll, ob ein Vorhaben
auf einem Grundstück planungsrechtlich zulässig ist und die Rahmenbedingungen nur durch eine vertiefte behördliche Prüfung festgestellt werden
können. Ebenso kann ein Vorbescheid
sinnvoll sein, wenn geklärt werden
soll, ob weitreichende Befreiungen von
planungsrechtlichen Festsetzungen
erteilt werden können oder ob das Vorhaben mit den nachbarlichen Belangen
vereinbar ist.
Positive Aussagen im Vorbescheid
binden die Bauaufsichtsbehörde im
nachfolgenden Genehmigungsver-
fahren, vorausgesetzt, die Genehmigungsplanung weicht nicht wesentlich
von den Fragen und Darstellungen des
Vorbescheids ab. Diese Bindung bezieht sich nur auf die im Antrag gestellten Fragen. Alle übrigen Belange oder
Darstellungen, die erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
geprüft werden, sind von der Bindewirkung nicht erfasst. Dies gilt auch für
Anforderungen oder Einschränkungen,
die aufgrund weiterer Rechtsvorschriften erfolgen. So können zum Beispiel
Belange des Natur- oder des Denkmalschutzes dem Vorhaben später entgegenstehen, wenn die Fragen nicht im
Vorbescheidsverfahren geklärt wurden.
Beratung
Erfolg und die weitere Planungssicherheit hängen wesentlich davon ab,
wie zielgerichtet die Fragen formuliert
werden. Nutzen Sie die Beratung im
Servicezentrum. Sie erfahren dort zunächst, welche planungsrechtlichen
Vorgaben für das Baugrundstück gelten und können Ihre Planung darauf
aufbauen.
Bevor Sie anschließend den Antrag
einreichen, sollten Sie Ihre Ziele und
die formulierten Fragen nochmals mit
der Lokalbaukommission abstimmen.
So können gegebenenfalls Formulierungen noch präzisiert oder ergänzt
werden. Auch hier stehen Ihnen zunächst erfahrene Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Servicezentrum zur
Verfügung.
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Antragsunterlagen
Die erforderlichen Bauvorlagen sind
in der Bauvorlagen­verordnung festgelegt. Der Antrag kann in der Regel nur
von jemandem gefertigt werden, der
bauvorlageberechtigt ist und damit die
Fachkunde besitzt, um qualifizierte
Pläne und die erforderlichen Unterlagen zu erstellen. Der Antrag auf
Vorbescheid muss neben den allgemeinen Bauvorlagen alle Unterlagen
enthalten, die zur Beantwor­tung der
einzelnen Fragen nötig sind. Beschreibungen allein können ungenau oder
missverständlich sein. Daher sind Planunterlagen, die den Inhalt der Fragen
aussage­kräftig darstellen, unverzichtbar. Alle Angaben und Darstellungen,
wie zum Beispiel bestehende Gebäude
oder vorhandener Baumbestand,
müssen die tatsächliche Situation wiedergeben. Ein Bescheid, der auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben
beruht ist nicht bindend. Im Regelfall
sind folgende Unterlagen nötig:
•Bauantragsformular
Kreuzen Sie „Antrag auf Vorbescheid“ an. Füllen Sie das Formular
vollständig aus. Die Angaben zum
Brand­schutznachweis und zur
Arbeitsstätte mit erhöhtem Gefährdungspotential können entfallen
soweit hierzu keine Fragen gestellt
werden. Weitere amtli­che Formulare
sind in der Regel nicht erforderlich.
•Angabe der voraussichtlichen Baukosten. Sie sind zwingend anzugeben, da sich die Gebühr für den
Vorbescheid daran orientiert.
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•Amtlicher Lageplan
Diesen erhalten Sie beim GeoDatenService München ( Vermessungsamt). In der Regel ist die Variante
„mit Angaben des Baurefe­rats“
erforderlich. Für die Erstellung müssen mehrere Dienststellen beteiligt
werden, stellen Sie den Antrag daher
möglichst frühzeitig. Näheres dazu
im Internet unter www.muenchen.
de/LBK, Dienstleistungsfinder - Suchfeld: „Amtlicher Lage­plan“.
•Baumbestandserklärung
Nutzen Sie das Formular der LBK,
zu finden im Internet unter www.
muenchen.de/lbk, unter „Formulare“. Baumbestand, der nach der
Münchner Baumschutzverordnung
geschützt ist, kann einem Vorhaben
entgegenstehen. Klären Sie daher
unbedingt vorab die Fällung oder besondere Schutzmaßnahmen für die
Bäume. Unter Umständen muss ein
Baukörper zum Schutz von Bäumen
auch verschoben werden.
•Lageplan im Maßstab 1:1000 nach
den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung, insbesondere mit
Darstel­lung des beabsichtigten Gebäudes und der für die Frage­stellung
erforderlichen Bemaßung der Nachbargebäude mit Wand- und Firsthöhe
sowie ihrer Nutzung, weitere Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte des Vorhabens
mit den für die Fragestellung erforderlichen Maßangaben. In der Regel
genügt hier ein Maßstab 1:200.
Darüber hinaus sind weitere Unterlagen beizugeben, die für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind. Dazu
können beispielsweise gehören:
•Baumbestandsplan im Maßstab
1:100 mit korrekter Darstellung der
Lage und des tatsächlichen Kronenverlaufs der geschützten Bäume
•Fassaden- und Höhendarstellung der
benachbarten Gebäude
•Gebäude, die als Bezugsgröße für
das Vorhaben gelten sollen, mit der
erforderlichen Bemaßung
•eine Betriebsbeschreibung, um die
Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung zu klären
•Auszug aus dem Grundbuch, sofern
besondere Belas­tungen eingetragen
sind
•Angaben zur Erschließung des
Grundstücks
•Angaben zur Denkmaleigenschaft
und eine genaue Beschreibung der
beabsichtigten Maßnahmen
•Ausführungen oder Anträge zu städtischen Satzungen, zum Beispiel einer
Erhaltungssatzung.
Beachten Sie, dass alle Formulare,
Pläne und sonstige Unterlagen mit den
notwendigen Unterschriften versehen
sind. Dies sind in der Regel Antragstellerin und Antragstel­ler, die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin / der
bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser, bei Bauherren­gemeinschaften
alle Beteiligten. Vollmachten müssen
aus­reichend bestimmt und original unterschrieben sein.
Weitere Informationen zu den Bauvorlagen finden Sie auf den Internetseiten
der Lokalbaukommission "Rund um
den Bauantrag".
Lokalbaukommission | Der Vorbescheid
Die Fragestellung
Überlegen Sie sorgfältig die Formulierung der Fragen und welche Aussagekraft die Beantwortung für Ihre weitere
Planung hat. Die einzelnen Fragen sind
so zu formulieren, dass sie unmissverständlich sind und mit „Ja“ oder
„Nein“ beantwortet werden können.
Fragen zu Abweichungen und Befreiungen sind einzeln aufzuführen. Es ist
zu begründen, warum von der jeweiligen Vorschrift abgewichen oder befreit
werden soll. Beachten Sie, dass Fragen und Darstellungen in den Planunterlagen aufeinander abgestimmt sind.
Fragen, die ohne planliche Darstellung
nicht beurteilt werden können, werden
nicht beantwortet. Planinhalte, die
über die gestell­ten Fragen hinausgehen, werden nicht geprüft und können
daher auch nicht von der Bindewirkung
erfasst werden.
Beschränken Sie sich auf die Fragen,
die für die weitere Planung Ihres Vorhabens notwendig sind. Zusätzliche Fragen verlängern die Prüfung, insbesondere dann, wenn dazu andere Stellen
eingebunden werden müssen.
Die Fragen müssen sich auf das
konkrete Vorhaben beziehen und sie
müssen Prüfungsgegenstand im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
sein. Bei Vorhaben im Vereinfachten
Verfahren nach Art. 59 BayBO werden
nur das Planungsrecht, örtliche Bauvorschriften und beantragte Abweichungen geprüft. Fragen zu Vorschriften außerhalb des eingeschränkten
Prüfumfangs können daher im Vor-
bescheidsverfahren nicht verbindlich
beantwortet werden. Diese Fragen
müssen Sie eigenverantwortlich klären.
Das Servicezentrum der Lokalbaukommission unterstützt Sie dabei soweit
wie möglich.
Beispiele für zulässige Fragen
Art der Nutzung
Nach § 34 BauGB
•Für das Vorhaben ist folgende Nutzung vorgese­hen: (...) (siehe auch
Betriebsbeschreibung). Ist das
Vorhaben hinsichtlich der Art der
Nutzung als (...) gemäß § 34 BauGB
planungsrechtlich zulässig?
Festsetzung nach Bebauungsplan
•Der Bebauungsplan Nr. (...) setzt als
Nutzung (...) fest. Für das Vorhaben
ist folgende Nutzung vorge­sehen:
(...) Kann für das Vorhaben eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans hinsicht­lich der Art der
Nutzung als (...) in Aussicht gestellt
werden?
Beispiel für eine Begründung: Die
Befreiung ist nach unserer Auffassung städtebaulich vertretbar und
mit den nachbarrechtlichen Belangen vereinbar, weil (...).
Maß der Nutzung
Nach § 34 BauGB - Ist das Vorhaben
hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit
einer Grundfläche (...) und einer Firsthöhe (...) planungsrechtlich zulässig?
Festsetzung nach Bebauungsplan
•Der Bebauungsplan Nr. (...) setzt
als maximal zuläs­sige GFZ, GRZ (...)
fest. Für das Vorhaben ist eine GFZ/
GRZ von (...) vorgesehen. Kann für
das Vor­haben eine Befreiung wegen
Überschreitung der im Bebauungsplans Nr. (...) festgesetzte GFZ/GRZ
um (...) in Aussicht gestellt werden?
Begründung: (...)
Überschreitung von Baulinien und
Baugrenzen
Jede Art der Befreiung muss einzeln
abgefragt und begründet werden.
•Das Vorhaben überschreitet die südliche Bau­grenze um (...) m. Kann für
das Bauvorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze
durch Bauteil (...) um (...) m in Aussicht gestellt wer­den?
Begründung (...)
•Das Vorhaben überschreitet die nördliche Baulinie um (...) m.
Kann für das Bauvorhaben eine
Befreiung wegen Überschreitung
der Baugrenze durch Bauteil (...) um
(...) m in Aussicht gestellt werden?
Begründung (...)
Baumfällungen
•Kann eine Genehmigung für die
Fällung der nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume Nr. (...)
gemäß Baumbestandsplan in Aussicht gestellt werden?
Begründung: (...)
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Abstandsflächen
•Das Vorhaben unterschreitet die
Mindestabstands­fläche zum Nachbargrundstück Flurstücksnummer
(...) um (...) m. Kann für das Bauvorhaben eine Abweichung von
Art. 6 BayBO wegen der Nichtein­
haltung von Abstandsflächen zum
Nachbargrund­stück Flst.Nr. (...) in
Aussicht gestellt werden?
Begründung: (...)
Nachbarbeteiligung
Auf Antrag kann von der Beteiligung
der Nachbarn im Ein­zelfall abgesehen
werden. Der Bescheid entfaltet dann
aber keine Bindewirkung gegenüber
den Nachbarn. Die Lokalbaukommission kann diesem Antrag nur stattgeben,
wenn nachbarschützende Vorschriften
eindeutig nicht betroffen sind. Im
Zweifel empfiehlt sich daher immer,
die Nachbarn einzubinden.
Beispiele für nicht zulässige Fragen
Folgende Fragen sind entweder zu
allgemein formuliert oder gehen über
den Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde hinaus:
•Ist das Vorhaben genehmigungsfähig
/zulässig?
•Welche GFZ ist zulässig?
•Welche Nutzungen sind möglich?
•Gibt es Vorschriften, die entgegenstehen?
•Sind die Vorschriften zu (...) eingehalten?
Nachbarn sind in gleichem Maße an
ihre Zustimmung gebunden, wenn sie
im Vorbescheidsverfahren die Plan­
unterlagen unterschrieben haben.
Nachbarn, die nicht zugestimmt haben,
können gegen die Entscheidung der
Baubehörde klagen. In jedem Fall sind
die Eigentümerinnen und Eigentümer
der benachbarten Grundstücke mit Namen und Adresse anzugeben.
Weiterhin nicht zulässig sind
•einzelne Fragen zum Brandschutz,
da diese nur anhand eines gesamtheitlichen Brandschutzkon­zepts geprüft werden können
•Fragen zu Grundstücksteilungen
•Fragen zu Themen, für die im
Baugenehmigungs­verfahren keine
Prüfung vorgesehen ist, wie zum
Beispiel Fragen mit zivilrechtlichen
Inhalten.
Varianten der Bebauung
Sie können ein Vorhaben auch in verschiedenen Varianten abfragen.
Bitte bedenken Sie, dass Varianten die
Bearbeitung oft unnötig erschweren
und damit dem Ziel eines schnellen
Vorbescheids entgegenlaufen können.
Planungsänderungen während des
Verfahrens
Ein Änderungsantrag ist im Vorbescheidsverfahren nicht zulässig. Dies
widerspräche auch der Intention eines
ordentlichen und zügigen Verfahrens.
Nachträgliche Änderungen würden
eine neue Nachbarbeteiligung und in
der Regel erneute Informations- und
Beteiligungsrunden der betroffenen
Stellen erfordern; das ist im Rahmen
eines Vorbescheidsverfahrens nicht zu
leisten.
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Unabhängig davon sind bei einem
nachfolgenden Bauan­trag die Bauzeichnungen und der Lageplan vorab
allen Eigentümerinnen und Eigentümer
der benachbarten Grundstücke vorzulegen.
Dauer des Verfahrens
Je vollständiger und aussagekräftiger
die Unterlagen, desto schneller die Bearbeitung. Unvollständige Unterlagen
oder Angaben führen zu Rückfragen
und damit zu Verzögerungen.
Im Verfahren beteiligt die Lokalbaukommission andere betroffene Stellen.
Dies sind zum Beispiel die Stadtplanung, die Untere Naturschutzbehörde
oder die Untere Denkmalschutzbehörde. Deren Stellungnahmen werden
abgeglichen und gegebenenfalls in den
Entscheidungsgremien des Referats
für Stadtplanung und Bauordnung
behandelt. Das benötigt Zeit. Diese
Abstimmungszeit kommt aber dem
späteren Baugenehmigungsverfahren
wieder zugute.
Kosten
Die Gebühr orientiert sich an den Baukosten. Sie ist auf maximal 2.500 EUR
begrenzt. Werden verschiedene Varianten abgefragt, wird je Variante eine Gebühr bis zur maximalen Höhe erhoben,
sofern es sich nicht um geringfügige
Unterschiede handelt.
Geltungsdauer
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und
kann auf Antrag um jeweils zwei Jahre
verlängert werden. Bei der Verlänge­
rung wird der Sachverhalt erneut
überprüft, insbesondere, wenn sich in
der Zwischenzeit Rechtsvorschriften
geändert haben.
Beratungsangebote der
Lokalbaukommission
Weitere Auskünfte erhalten Sie im
Servicezentrum der Lokalbaukommission. Dort können Sie sich auch zu
Fra­gen beraten lassen, die außerhalb
des Prüfprogramms der Verfahren
liegen. Beachten Sie aber bitte, dass
verbindli­che Auskünfte zu Themen, die
der Gesetzgeber bewusst in die Eigenverantwortung der Bauherrin oder des
Bau­herrn gelegt hat, nur in Ausnahmefällen erteilt werden kön­nen.
Persönliche Beratung im
Servicezentrum
Blumenstraße 19 / Erdgeschoss,
80331 München
Mo bis Fr
9 bis 12 Uhr
Di und Do 13:30 bis 16 Uhr
Telefonische Beratung
089 233 - 964 84
Mo bis Do
9 bis 16 Uhr
Fr
9 bis 12 Uhr
E-Mail:
[email protected]
Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer
für Rückfragen an.
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www.muenchen.de/plan