Merkblatt Gremienwahlen Bochum, im November 2015 Für die im WS 2015/2016 stattfindenden Gremienwahlen gelten (erstmals) die Bestimmungen des am 01.10.2014 in Kraft getretenen neuen Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu beachten ist nun insbesondere das Gebot der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Gremien und Organen. 1. Was bedeutet „geschlechtergerechte Zusammensetzung“? Gemäß § 11c Abs. 1 HG müssen die Hochschulgremien geschlechtsparitätisch (= zur Hälfte mit Frauen und Männern) besetzt werden. Sachlich begründete Ausnahmen erlauben eine Abweichung davon im Einzelfall. (Eine abweichende Regelung gilt für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, siehe Nr. 7.) Die Geschlechterparität soll dadurch umgesetzt werden, dass auf die paritätische Repräsentanz bei Listen und Kandidaturen geachtet wird. Es sollen in einem Wahlvorschlag daher jeweils ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden (bzw. ausschließlich oder mehrheitlich Frauen, sofern dies dem Gebot der geschlechterparitätischen Besetzung dienlich ist). Ist dies nicht der Fall, greift die in § 11c Abs. 1 S. 6 i.V.m. Abs. 4 HG normierte Dokumentationspflicht hinsichtlich der Bemühungen, die unternommen wurden, um die Repräsentanz zu erreichen: eine möglichst detaillierte Darlegung dieser Bemühungen im Vordruck „Wahlvorschlag“ ist erforderlich (oder muss gegebenenfalls unverzüglich nachgereicht werden). 2. Was passiert, wenn die Gremienzusammensetzung aufgrund des Wahlergebnisses nicht geschlechterparitätisch gelingt? Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass das Wahlergebnis in jedem Fall vorgeht. Aus diesem Grunde ist es auch nicht zulässig, in den Gremien „Frauenplätze“ und „Männerplätze“ vorzusehen, da dies den freien Wählerwillen einschränken würde. Sanktionen knüpfen daher an die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Bemühungen an, die unternommen wurden, um die Repräsentanz bei den Listen und Kandidaturen zu erreichen: diese muss erforderlichenfalls unverzüglich nachgereicht werden. Bei der Besetzung des Präsidiums, des Senats, der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen ist das Gremium andernfalls unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden. 3. Wer ist zuständig für die „Dokumentation der Bemühungen“ im Abweichungsfall? Zuständig hierfür ist diejenige Person, die nach den Regelungen in § 12 Abs. 2 der Wahlordnung ohnehin schon vertretungsberechtigt gegenüber dem Wahlvorstand ist. In der Regel handelt es sich um die Person, die sich in die Position 1 der Rubrik „Vorschlagende“ des Vordrucks „Wahlvorschlag“ einträgt und dort unterschreibt (sog. Listenführerin bzw. sog. Listenführer). Merkblatt Gremienwahlen 4. Kann die Unterrepräsentanz von Frauen in einer Statusgruppe durch eine Überrepräsentanz in einer anderen Statusgruppe ausgeglichen werden? Nein. Im Gesetz ist zwar „grob“ die Rede von geschlechtergerechter oder -paritätischer Gremienzusammensetzung, die Ausführungen in den Einzelbestimmungen ergeben jedoch unzweifelhaft, dass die Parität in jeder einzelnen Statusgruppe gegeben sein muss (zu der abweichenden Regelung für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer siehe Nr. 7). Es ist folglich nicht ausreichend, ein Gremium nur „insgesamt“ geschlechterparitätisch zu besetzen. 5. Was passiert, wenn einer Statusgruppe in einem Gremium nur ein Platz oder eine ungerade Anzahl von Plätzen zusteht? Für diesem Fall schreibt § 11c Abs. 2 S. 2 HG vor, dass Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt bei ungerader Anzahl von Plätzen in einem Gremium für den jeweils letzten (z. B. dritten) Platz. Eine Vorschrift, dass im Alternierungsfall ein bestimmtes Geschlecht zuerst zu berücksichtigen ist, besteht nicht. 6. Sind von den gesetzlichen Neuregelungen auch Gremien außerhalb der Hochschule Bochum betroffen? Ja. Werden von der Hochschule Mitglieder in Gremien außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulgesetztes entsendet, gelten die Vorschriften zur Geschlechterparität ausdrücklich auch dafür (§ 11c Abs. 3 HG). 7. Welche abweichende Regelung gibt es für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer? Dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung gem. § 11c Abs. 1 HG kann in dieser Statusgruppe entsprochen werden, wenn der Frauenanteil im zu bildenden/wählenden Gremium mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt. (Beispiel: ein Fachbereich habe in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer einen Frauenanteil von 1/3. Somit würde es ausreichen, wenn zwei von sechs Plätzen im Fachbereichsrat mit Frauen besetzt würden). Es gelten allerdings zwei Voraussetzungen: 1. Eine geschlechterparitätische Besetzung gelingt trotz intensiver Bemühungen nicht (§ 11c Abs. 1 S. 5 HG) Dokumentationspflicht! und 2. In den übrigen Statusgruppen liegt eine geschlechtsparitätische Besetzung tatsächlich vor (§ 11c Abs. 1 S. 4 letzter Teilsatz HG) kein Abweichungsfall in den anderen Statusgruppen!
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