Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das

Juristische Fakultät
Konversatorium zum GK BGB I von Bien/Sonnentag
Wintersemester 2015/16
Fall 8: Zahlendreher im Internet
Sachverhalt
K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V
wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis
von 1.480 € angeboten. K sendet am 2.11. das elektronische
Bestellformular an V und überweist auch gleich den Kaufpreis. Er erhält
daraufhin eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt, K eine
Kundennummer zuweist und die Lieferung ankündigt. Später stellt sich
heraus, dass V bei der Eingabe des Preises in das EDV-gesteuerte
Warenwirtschaftssystem ein Zahlendreher unterlaufen ist. Richtigerweise
hätte es 1.840 € lauten müssen. Dieser Preis entspricht auch dem
Marktpreis des Laptops. Sogleich nachdem V den Fehler bemerkt hat, ruft
er bei K an und erklärt, er fühle sich an den Vertrag nicht mehr gebunden.
Wie ist die Rechtslage?
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Lösung
A. Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung des
Notebooks, § 433 I 1 BGB
Fraglich ist, ob K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung
des Notebooks gem. § 433 I 1 BGB hat.
I. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
1. Einigung
Def.: Kaufvertrag?
• Angebot?
o Internetanzeige
(-) bloße invitatio ad offerendum
o Ausfüllen und Absenden des Bestellformulars durch K
(+)
• Annahme
E-Mail des V
o K wird als „Kunde“ angesprochen.
o Hinweis
auf
Bearbeitung
durch
Versandabteilung
(+)
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2. Rückwirkende Nichtigkeit wegen Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB
a) Anfechtungsgrund
(1) Grundsätzliche Anfechtbarkeit gemäß § 119 Abs. 1 BGB
• Abweichen von Wille und Erklärung?
• V hat „1.480 €“ erklärt
• V wollte „1.840 €“ erklären
(+)
(2) Weitere Differenzierung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum
(wegen der identischen Rechtsfolgen im Grund genommen entbehrlich)
(a) Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB?
= Irrtum im Erklärungsvorgang
• Erklärender weiß um die Bedeutung dessen, was er erklären
möchte, Fehler entsteht bei der Willensäußerung
• Typische Fälle: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen.
• Hier: V hat sich bei Eingabe des Preises vertippt.
• Aber: Angebot im Internet = nur invitatio ad offerendum. Keine
rechtliche Bindungswirkung. Keine Willenserklärung.
=> Irrtum bei Eingabe (noch) unerheblich. Keine Anfechtbarkeit
wegen Erklärungsirrtums gem. § 119 I 2. Alt. BGB möglich.
(b) Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB?
= Irrtum über die Bedeutung der Erklärung
• Es wird das gesagt, was gesagt werden sollte
• Fehler besteht nicht in Willensäußerung, sondern auf Ebene der
Willensbildung
• Hier: Abstellen auf die Antwort-Email
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• V ging davon aus, mit der Antwort-Email ein Angebot über 1.840 €
anzunehmen
• V irrt damit über die Bedeutung seiner Annahmeerklärung. Er
unterliegt damit einem Irrtum in der Willensbildung.
 Inhaltsirrtum (+)
 Anfechtungsgrund (+)
c) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB und Anfechtungsfrist, § 121 I BGB
• Erklärung „unverzüglich“ ggü. Anfechtungsgegner
• Hier: Anruf des V bei K direkt nach Bemerken des Fehlers (+)
d) kein Ausschluss (+)
e) Rechtsfoge
Erklärung des V ist ex tunc nichtig, § 142 I BGB
II. Zwischenergebnis
Kaufvertrag nichtig
B. Ergebnis
Kein Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des
Notebooks gem. § 433 I 1 BGB
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Fortsetzung
K wendet sich verärgert an Anwalt A. Er weist A darauf hin, dass er das
Notebook anlässlich der Eröffnungsaktion des Computergeschäfts G in
seiner Heimatstadt in der Zeit vom 8.11. bis zum 10.11. für 1.700 € hätte
erwerben können und von einem Kauf nur abgesehen habe, weil er sich
gegenüber V in der Pflicht sah.
Ansprüche des K?
Abwandlung
Das Eröffnungsangebot des G lautete über 1.400 €.
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Lösung zur Fortsetzung
A. Anspruch aus § 985 BGB
• Könnte sich nur auf Eigentum an im Rahmen der Kaufpreiszahlung
übergebene Geldscheine richten
• Hier aber keine Barzahlung, sondern Überweisung
Daher (-)
B. Anspruch auf Herausgabe des erlangten Kaufpreises aus § 812 I
1 1. Alt. BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises
gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
I. Etwas Erlangt
Def.: Jeder vermögenswerte Vorteil.
• z.B.: Eigentum, Besitz, Forderungen, Befreiungen von
Verbindlichkeiten
• V erlangt durch Gutschrift auf sein Konto eine Forderung gegen
seine Bank auf Auszahlung (Detailkenntnisse sind im ersten
Semester noch nicht zu erwarten).
(+)
II. Durch Leistung
Def.: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
K wollte seine (vermeintlich bestehende) Verbindlichkeit gegenüber
V aus dem Kaufvertrag erfüllen.
(+)
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III. Ohne Rechtsgrund
Wie oben ausgeführt hat V den Kaufvertrag wirksam angefochten. Somit
fehlt es an einem rechtlichen Grund.
(+)
IV. Ergebnis: Anspruch des V gegen K auf Rückzahlung besteht.
C. Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 I BGB
Darüber hinaus könnte K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz
gem. § 122 I BGB haben.
I. Willenserklärung:
• Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist (+)
• Annahme des Kaufangebots.
II. Anfechtung:
(+) V hat die Willenserklärung aufgrund des Inhaltsirrtums angefochten,
s.o.
III. Rechtsfolge:
• Derjenige, der die Anfechtung erklärt, hat dem anderen Teil dessen
Vertrauensschaden zu ersetzen.
• Vertrauensschaden = negative Interesse.
= Schaden, der dadurch entsteht, dass der andere Teil auf die
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Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat.
• V hat K so zu stellen, wie er stünde, wenn er von der
angefochtenen Willenserklärung nie etwas gehört hätte.
• K hätte Angebot von G angenommen.
• Schaden = Differenz von Eröffnungsangebot des G (1.700 €) und
Marktpreis des Notebooks (1.840 €)
IV. Ergebnis:
K kann von V Ersatz von 140 € Schadensersatz gem. § 122 I BGB
verlangen.
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Abwandlung
• Anspruch aus § 122 I BGB grds. (+), s.o.
• Vertrauensschaden = Differenz zwischen nicht wahrgenommenen
Sonderangebot (1.400 €) und Marktpreis (1.840 €).
• Schaden = 440 €.
• Aber: § 122 I 2. HS BGB: Begrenzung des negativen Interesses
durch das positive Interesse (Erfüllungsinteresse).
• K wollte ein Notebook im Wert von 1.840 € für 1.480 € erwerben.
Sein Gewinn hätte lediglich 360 € betragen.
• Begrenzung des negativen Schadensersatz auf das positive
Interesse = Begrenzung auf 360 €.
Ergebnis der Abwandlung:
K kann von V Schadensersatz in Höhe von 360 € aus § 122 I BGB
verlangen.
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