Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum 5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda A. Erbrechtliche Begründung von Stockwerkeigentum B. Begründung von Stockwerkeigentum im Erbteilungsverfahren durch gerichtliches Urteil? C. Die Erbengemeinschaft im Verhältnis zur Stockwerkeigentümergemeinschaft 2 Begründung von Stockwerkeigentum Mögliche Formen des Begründungsaktes: • Begründungsvertrag der Miteigentümer (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) • Einseitige Willenserklärung des Eigentümers (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) • Verfügung von Todes wegen (Art. 712d Abs. 3 ZGB) • Erbteilungsvertrag (Art. 712d Abs. 3 ZGB) A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 3 Begründung von Stockwerkeigentum durch Verfügung von Todes wegen Anstelle oder in Ergänzung zur gesetzlichen Regelung Testament • • • Einseitig widerrufbar und abänderbar Öffentliche Beurkundung oder Eigenhändigkeit (Art. 498 ff. ZGB) Auslegung nach dem Willensprinzip Erbvertrag • Aufgrund Bindungswirkung grundsätzlich einseitig unwiderruflich • Gemäss herrschender Meinung als Begründungsform möglich (aber: Art. 712d Abs. 3 ZGB: «testament»/»testamento»; Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2. ZGB: einseitige Erklärung des Erblassers) • • Öffentliche Beurkundung (Art. 512 i.V.m. 498 ff. ZGB) Auslegung nach dem Vertrauensprinzip A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 4 Begründung von Stockwerkeigentum durch Erbvertrag Empfehlenswert, wenn bedachte Person StWE in verbindlicher Weise möchte; aber: nur Anwartschaft der bedachten Person Beispiel: Erbvertrag zwischen Erblasser und seinen Töchtern mit dem Inhalt, dass Liegenschaft zu StWE umgewandelt und ihnen beiden zukommen soll. In der Folge verfügt der Erblasser abweichend mittels Testament, dass die Liegenschaft seinem Sohn zukommen solle Anfechtung nach dem Tod möglich In der Folge verschenkt der Erblasser seine Liegenschaft an seine Lebensgefährtin Anfechtung nur eingeschränkt möglich A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 5 Begründung von Stockwerkeigentum Verfügungsarten I Begründung von StWE als eigene Verfügungsart (offene Formulierung) „Ich bestimme hiermit, dass nach meinem Ableben an meinem Terrassenhaus in Weggis LU Stockwerkeigentum zu Gunsten von A und B begründet werden soll.“ Begünstigte müssen Strukturen StWE selber ausarbeiten Begründung von StWE verbunden mit Teilungsvorschrift „Im Sinne einer Teilungsvorschrift verfüge ich letztwillig, dass mein Wohnhaus an der Mariasteinstrasse 22 in Basel an meine Söhne A und B gehen soll. Das Haus soll in Form von StWE so aufgeteilt werden, dass Sohn A den ersten und zweiten Stock zu Eigentum erhält, Sohn B die Wohnung im Dachgeschoss. Das Untergeschoss soll beiden zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.“ A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 6 Begründung von Stockwerkeigentum Verfügungsarten II Begründung von StWE als Vermächtnis „Meinem lieben Freund S vermache ich die Erdgeschosswohnung meines Chalets in Zermatt, die er zu StWE erhalten soll.“ Forderung auf Verschaffung des Vermächtnisses gegenüber Erben Unklare Teilungsvorschrift „Im Sinne einer Teilungsvorschrift verfüge ich, dass mein Wohnhaus an der Mariasteinstrasse 22 in Basel an meine Söhne A und B gehen soll.“ Wie Teilung? StWE? Miteigentum? Auslegung nach Willensprinzip A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 7 Begründung von Stockwerkeigentum Pflichtteilsrecht Das Pflichtteilsrecht (Art. 471 ZGB) ist grundsätzlich immer zu beachten, insbesondere bei Immobilien (da sie häufig wertmässig einen Grossteil des Nachlasses ausmachen) kommt der Beachtung des Pflichtteilsrechts eine grosse Bedeutung zu. Eine jeweilige Abklärung der Vereinbarkeit der Verfügungen von Todes wegen mit dem Pflichtteilsrecht ist zu nachdrücklich zu empfehlen! A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 8 Begründung von Stockwerkeigentum durch Erbteilungsvertrag Rechtsgeschäftlicher Abschluss der Erbteilung durch gegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen der Erben in Schriftform Minimalinhalt: Parteibezeichnung; Bezeichnung des Grundstückes; Wille, StWE begründen zu wollen; Bezeichnung der neu geschaffenen Stockwerkanteile; Wertquoten der Stockwerkanteile; räumliche Ausscheidung der Stockwerkeinheiten „Im Sinne einer Teilungsvorschrift verfüge ich letztwillig, dass mein Wohnhaus an der Mariasteinstrasse 22 in Basel an meine Söhne A und B gehen soll. Das Haus soll in Form von StWE so aufgeteilt werden, dass Sohn A den ersten und zweiten Stock zu Eigentum erhält, Sohn B die Wohnung im Dachgeschoss. Das Untergeschoss soll beiden zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.“ Bei übereinstimmendem Willen der Erben sind diese im Rahmen der Erbteilung nicht an die Anordnungen des Erblassers gebunden A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 9 Begründung von Stockwerkeigentum durch gerichtliches Urteil bei Streitigkeiten? Keine VvTw VvTw keine Anordnung StWE Gestaltungsurteil Begründung StWE BGer: keine gerichtliche Begründung von StWE in Rahmen einer Erbteilungsklage möglich, da 1. keine Naturalteilung; 2. keine Sondervorschriften; Lehre: Kritik A. Erbrechtliche Begründung Anordnung StWE Art. 610 ZGB C. Durchführung der Teilung I. Gleichberechtigung der Erben 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 10 Verhältnis Erbengemeinschaft ↔ Stockwerkeigentümergemeinschaft I Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft; als Gesamthandsgemeinschaft können sie nur gemeinsam über die Erbschaftsgegenstände verfügen Art. 712o ZGB 3. Ausübung des Stimmrechtes 1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. «Vertretungsverhältnisse»: - Vertretung durch einen Bevollmächtigten - Erbenvertreter - Willensvollstrecker - Erbschaftsverwalter A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 11 Verhältnis Erbengemeinschaft ↔ Stockwerkeigentümergemeinschaft II Vertretung durch einen bevollmächtigten Miterben oder Dritten (Art. 32 ff. OR) Abstimmung des Vertreters entgegen Weisung/ohne Ermächtigung und keine nachträgliche Genehmigung durch die Erbengemeinschaft: • • • Stockwerkrechtliche Literatur: Erbengemeinschaft ist gebunden Erbrechtliche Literatur: Eigenmächtige Verwaltungs- und Verfügungshandlungen sind grundsätzlich ungültig; aber: Schutz des guten Glaubens Dritter Möglich bleibt Schadenersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber dem Bevollmächtigten Beschränkung der Vollmacht auf einen bestimmten Fragekatalog A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 12 Verhältnis Erbengemeinschaft ↔ Stockwerkeigentümergemeinschaft III Vertretung durch den Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) Bei Gefahr einer Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft Verwaltung der Erbschaft und Besorgung der laufenden Geschäfte Begehren mind. eines Erbens Erbenvertreter handelt unabhängig vom Willen einzelner Erben, er ist einzig den Interessen der Erbengemeinschaft als Ganzes verpflichtet Erben werden unmittelbar durch die Handlung des Erbenvertreters berechtigt und verpflichtet sie sind an Versammlungsbeschlüsse gebunden, auch wenn gegen ihren Willen abgestimmt wurde Haftung des Erbenvertreters gemäss Art. 398 OR A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 13 Verhältnis Erbengemeinschaft ↔ Stockwerkeigentümergemeinschaft IV Vertretung durch einen Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) Einsetzung durch den Erblasser mittels letztwilliger Verfügung Teilnahme an Stockwerkeigentümerversammlung ist Aufgabe des Willensvollstreckers Willensvollstrecker vertritt den letzten Willen des Erblassers und ist somit nicht gehalten, Weisungen der Erben zu befolgen Erben sind folglich an Versammlungsbeschlüsse gebunden Vertretung durch den Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) Sicherung der Erbschaft z.B. bei Abwesenheit von Erben Erbschaftsverwalter ist nicht an Weisungen Erben gebunden Stimmabgabe an Stockwerkeigentümerversammlung Erben sind an Versammlungsbeschlüsse gebunden A. Erbrechtliche Begründung B. Gerichtliche Begründung? C. Erbengemeinschaft 14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria für Privatrecht, Rechtsanwältin Universität Bern / Zivilistisches Seminar / Schanzeneckstr. 1 / Postfach 8573 / CH-3001 Bern [email protected] / www.ziv.unibe.ch 15
© Copyright 2024 ExpyDoc