Kostenrecht PAK TERMINSGEBÜHR Terminsgebühr bei Auftreten eines Assessors in „Untervollmacht“ im gerichtlichen Termin Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gemäß §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies „nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht“. Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn er in sog. „Untervollmacht“ für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr einschließlich etwaiger Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder anfällt (OLG Celle 28.8.14, 10 WF 144/14, Abruf-Nr. 144768). Sachverhalt Die Antragstellerin stellte bei der Rechtsantragstelle des AG – Familiengericht – einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG gegen die Antragsgegnerin, die das AG erließ. Für die Antragsgegnerin bestellte sich eine Rechtsanwältin und beantragte die Neubescheidung aufgrund mündlicher Verhandlung und – bewilligte – Verfahrenskostenbeihilfe unter ihrer Beiordnung. Im dann anberaumten Anhörungstermin erschien für die Bevollmächtigte eine Rechtsassessorin in Untervollmacht, der gerichtsbekanntermaßen aufgrund erheblicher Straftaten die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war. Die Parteien haben sich im Termin „verglichen“, sodass die Einigung durch Beschluss für verbindlich erklärt, der Verfahrenswert auf 1.000 EUR und für den Vergleich auf 500 EUR festgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 3.000 EUR begehrt wird. Entscheidungsgründe/Praxishinweis Das OLG hat die Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes für unzulässig erachtet, da sie weder gemäß § 59 Abs. 2 FamGKG vom AG zugelassen worden ist, noch gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. In diesem Zusammenhang gewann die Frage entscheidende Bedeutung, ob der Bevollmächtigten die Terminsgebühr zustand oder nicht. IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 144768 Assessorin erschien im Termin zur mündlichen Verhandlung Ist dadurch die Terminsgebühr entstanden? PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 MERKE | Der Wert bestimmt sich – wie bei § 567 Abs. 2 ZPO – nicht nach der Differenz der Gegenstandswerte, sondern der Differenz der sich daraus ergebenden Gebühren des Rechtsanwalts. Auch in PKH-Verfahren ist dabei auf die Wahlanwaltsgebühren abzustellen. Für die Bevollmächtigte fiel in jedem Fall die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG an. Diskussionswürdig war die Frage, ob eine Termins- oder Einigungsgebühr geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht des OLG konnte die Vertretung durch die Rechtsassessorin die weiteren Gebühren nicht auslösen. OLG Celle: Nein! 07-2015PROZESSRECHT AKTIV 115 Kostenrecht PAK MERKE | Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt die Vertretung persönlich über nehmen, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Allerdings kann er nach § 5 RVG vertreten werden, ohne seinen Gebührenanspruch zu verlieren: Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach dem RVG bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen (anderen) Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Grundsätze der Vertretung Nach dieser Norm konnte die Assessorin die Rechtsanwältin vertreten. Zu sehen war allerdings, dass der Assessorin nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG die Postulationsfähigkeit vor dem erkennenden Gericht fehlte, wenn diese entgeltlich für die Bevollmächtigte tätig wurde. Nichts anderes gilt in den zivilprozessualen Verfahren nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das wirft die Frage auf, ob die Frage der Postulationsfähigkeit die gebührenrechtliche Behand lung überlagert. Da § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG wie § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO die unentgeltliche Vertretung voraussetzen, müsse – so das OLG – dem Auftreten der Rechts assessorin zwingend die konkludente Erklärung entnommen werden, inso fern unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Da die Bevollmächtigte den Termin auch nicht selbst wahrgenommen und am Termin nicht teilgenommen habe, könne sie die Gebühren auch nicht auf diese Weise verdient haben. PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Diese Argumentation überzeugt allerdings nicht: Die Frage, ob die Assesso rin von der Bevollmächtigten eine irgendwie geartete Vergütung beanspru chen kann, ist von der Frage zu trennen, ob die Bevollmächtigte von ihrer eigenen Mandantin eine solche Gebühr beanspruchen kann. Dies war nach § 5 RVG der Fall, weil die Bevollmächtigte durch eine Assessorin vertreten wurde. Das Ergebnis des Gebührenanfalls ist auch nicht unbillig, weil die Bevollmächtigte ungeachtet des Umstands, dass sie sich – zulässig – von der Assessorin vertreten ließ, die Haftung für deren Handlungen übernehmen musste und auch die Verantwortung für die Terminsvorbereitung trug. Die prozessualen Normen über die Postulationsfähigkeit können deshalb die Regelung über die Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsan walts nach § 5 RVG nicht verdrängen. MERKE | Richtiger Weise hätte das Gericht der Assessorin im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Zulässigkeitsprüfung eine – ggf. qualifizierte – Erklärung abverlangen müssen, ob diese tatsächlich unentgeltlich tätig wird. Auf der Grundlage der Antwort wäre über die Postulationsfähigkeit zu befinden gewesen. Demgegenüber drängt sich der Verdacht auf, dass das Gericht die Zweifel an der Unentgeltlichkeit von deren Tätigkeit und damit der Postulations fähigkeit in das Kostenrecht trägt und zugleich seiner Missbilligung Ausdruck verleiht, dass eine Assessorin, der die Anwaltszulassung wegen erheblicher Straftaten entzogen wurde, nun eine zugelassene Rechtsanwältin vertritt. Es obliegt aber dem Gesetzgeber und nicht dem Kostenrecht, solche Möglichkeiten zu begrenzen. 07-2015PROZESSRECHT AKTIV Argumente des OLG überzeugen nicht So hätte sich das Gericht verhalten müssen 116
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