EY Public Services Newsletter Informationen für die öffentliche Hand und NPOs für Deutschland, die Schweiz und Österreich Ausgabe 121 | September 2015 Herzlich willkommen Herzlich willkommen zum aktuellen EY Public Services Newsletter für Deutschland, die Schweiz und Österreich! Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder interessante Beiträge bieten zu können und wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben, freuen wir uns über eine E-Mail an [email protected]. Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter Busson Bernadette Koch Elfriede Baumann [email protected] [email protected] [email protected] Inhalt Aktuelle Studien 03 Stadtwerkestudie 2015: Innovation in der Energiewirtschaft – gewohnte Wege verlassen 05 eGovernment MONITOR 2015: Nutzung und Akzeptanz von elektronischen Bürgerdiensten im internationalen Vergleich Tipps & Trends Deutschland 07 Schlankheitskur für das wirkungsorientierte Haushaltswesen 10 Evaluation der Aufsichtsratstätigkeit: Die Effizienz des Aufsichtsrats professionell erhöhen 12 Das Karenzzeit-Gesetz: Zwangspause für Politiker? 14 Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung durch das BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz (BilRUG) – welche Änderungen müssen Unternehmen beachten? 17 Public Value – Wahrnehmung ist Wirklichkeit 19 Vergaberecht: Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts 21 Neuauflage des gemeinsamen Leitfadens von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers 23 Praxisbeispiel: Analyse der Fortführungsoptionen im kommunalen Infrastrukturbereich 26 Breitbandausbau – steuerliche Vorteile nutzen! 28 Künstlersozialabgabe – Änderungen ab 2015 30 Neuerungen für gemeinnützige Gesellschaften 33 BFH-Vorlage an den EuGH : Wie weit reicht der Vorsteuerabzug? 35 BMF schafft Klarheit beim Leistungsort von Kongressen Schweiz 36 Immobilienmanagement im Hochschulbereich – Herausforderungen und Optimierungsansätze Österreich 39 Steuerreform in Österreich: Neues zur Immobilienbesteuerung EY Public Services Newsletter, Ausgabe 121 | September 2015 1 Tipps und Trends Deutschland Das Karenzzeit-Gesetz: Zwangspause für Politiker? Künftig soll Ministern und Staatssekretären vor ihrem Wechsel in die Wirtschaft eine Karenzzeit von einem Jahr auferlegt werden können. Das jüngst in Kraft getretene Gesetz (BGBl. I S. 1322) reagiert auf eine Debatte in Deutschland und Europa. Vom Politiker zum Manager Die Liste der Wechsel von Politikern in die Wirtschaft oder in Verbände ist lang: Daniel Bahr, Dirk Niebel, Ronald Pofalla, Eckart von Klaeden, Viviane Reding, Gerhard Schröder – um nur einige prominente Beispiele zu nennen. Nicht selten wurde der jeweilige Seitenwechsel durch geräuschvolle Kritik in den Medien begleitet. In Deutschland gab es bislang keinerlei Vorschriften, die einem unmittelbaren Wechsel entgegenstanden. Im Anti-Korruptionsbericht der Europäischen Kommission von Anfang 2014 nahm Deutschland zwar international einen der oberen Ränge bei der Korruptionsbekämpfung ein, aber der Bericht zeigte gleichzeitig auch Handlungsbedarf auf. Die Straflosigkeit gewählter Amtsträger bei Korruption sowie fehlende Regelungen bei Interessenkonflikten nach Ausscheiden aus dem Amt wurden als Hauptkritikpunkte angeführt. Auf nachhaltiges Drängen der EU-Kommission ist am 25. Juli 2015 das „Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“ in Kraft getreten. Das Gesetz im Überblick Das neue Karenzzeit-Gesetz soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Bundesregierung fördern und den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung zugunsten künftiger Karrierechancen bzw. einer missbräuchlichen Verwendung von Amtswissen verhindern. Zugleich sollen die Betroffenen vor rechtlichen Unsicherheiten und insbesondere unbegründeter Kritik geschützt werden. Amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretäre, die innerhalb eines Zeitraums von 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anstreben, sind künftig verpflichtet, jene Beschäftigung vorab gegenüber der Bundesregierung bzw. dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Bundesregierung kann die Aufnahme der Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen, sofern das öffentliche Interesse gefährdet ist. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten und kann nur in Einzelfällen auf bis zu 18 Monate ausgeweitet werden. Die Regierungsentscheidung ist auf die begründete Empfehlung eines beratenden Gremiums zu stützen, welche u. a. der Dauer der Regierungsmitgliedschaft und dem Grad des Interessenkonflikts Rechnung zu tragen hat. Entscheidung und Empfehlung des beratenden Gremiums sind zu veröffentlichen. Untersagungen sind insbesondere zu erwarten, wenn zwischen der angestrebten Beschäftigung und der Tätigkeit während der Amtszeit große inhaltliche Überschneidungen bestehen. Da sowohl für den Wechsel in Führungspositionen als auch in den Aufsichtsrat von Unternehmen die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Netzwerk wesentliche Gründe für die Bestellung darstellen dürften, werden derartige Überschneidungen regelmäßig vorliegen. EY Public Services Newsletter, Ausgabe 121 | September 2015 12 Tipps und Trends Deutschland Nach EU-Vorbild Kritikern wie LobbyControl und Transparency International geht das neue deutsche Gesetz nicht weit genug: Karenzzeit zu kurz und zu schwach sowie keinerlei Sanktionen bei Fehlverhalten. Die deutschen Vorgaben ähneln allerdings stark den Regelungen aus dem EU-Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder. Insbesondere bei Lobbytätigkeiten sind sie jedoch weniger restriktiv. So ist Lobby-Arbeit für ehemalige Kommissare innerhalb der Karenzzeit von 18 Monaten grundsätzlich verboten. Konsequenzen für die Unternehmen Aus dem Karenzzeit-Gesetz ergeben sich mittelbar auch Konsequenzen für die Unternehmenspraxis. Größte Herausforderung für die Unternehmen ist die Überwindung der Planungsunsicherheit, wenn sie zu einem bestimmten Termin eine Position neu besetzen möchten. Hier kann eine langfristige Nachfolgeplanung (z. B. gemäß Ziff. 5.1.2 Abs. 5 PCGK) helfen, Vakanzen in den Gremien rechtzeitig zu erkennen und die Nachfolge – auch unter Berücksichtigung der neuen Karenzzeit – zu planen. Die ersten offenlegungspflichtigen Wechsel von Politkern in die Wirtschaft werden richtungsweisenden Charakter haben, in welchen Fällen tatsächlich eine Karenzzeit verhängt wird.g Ansprechpartner Daniela Mattheus Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 30 25471 19736 [email protected] Anja Pissarczyk Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 19756 [email protected] EY Public Services Newsletter, Ausgabe 121 | September 2015 13 Ansprechpartner EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Deutschland Wirtschaftsprüfung Hans-Peter Busson Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 25271 [email protected] Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3 – 5 65760 Eschborn Steuerberatung Gabriele Kirchhof Köln Telefon +49 221 2779 25680 [email protected] Verantwortlicher Partner Hans-Peter Busson Government & Public Sector Leader Deutschland, Schweiz, Österreich Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 25271 [email protected] Real Estate Dietmar Fischer Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 24547 [email protected] Redaktion Birgit Neubert Berlin Telefon +49 30 25471 21340 [email protected] Organisationsberatung für die öffentliche Verwaltung und NPOs Cornelia Gottbehuet München Telefon +49 89 14331 17232 [email protected] Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Alle Rechte vorbehalten. Schweiz hm0915 Bernadette Koch Bern Telefon +41 58 286 77 52 [email protected] Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. Österreich Elfriede Baumann Wien Telefon +43 1 211 70 1141 [email protected] Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie uns an [email protected] Anmeldungen zum Bezug des Public Services Newsletters können Sie unter folgenden Homepages vornehmen: www.de.ey.com Wir legen großen Wert auf geschlechtliche Gleichberechtigung. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wird in diesem Newsletter gelegentlich nur die maskuline oder feminine Form gewählt. Dies impliziert keine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Wenn Sie also z. B. von Autoren, Ansprechpartnern oder Unternehmern lesen, dann meinen wir natürlich auch die Autorinnen, Ansprechpartnerinnen und Unternehmerinnen usw. Wir danken für Ihr Verständnis. Deutschland: www.ps-ey.de Schweiz: http://ch.ps-ey.de Österreich: http://at.ps-ey.de Alle bisherigen Ausgaben des Public Services Newsletters können ebenfalls unter den oben genannten Homepages abgerufen werden. EY Public Services Newsletter, Ausgabe 121 | September 2015 44
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