EY - Aktienrechtsnovelle 2016: Verschwiegenheit von Aufsichtsräten

EY Public Services
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Informationen für die öffentliche
Hand und NPOs für Deutschland,
die Schweiz und Österreich
Ausgabe 124 | Juni 2016
Herzlich willkommen
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die Schweiz und Österreich!
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder
interessante Beiträge bieten zu können und wünschen
Ihnen eine angenehme Lektüre.
Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben,
freuen wir uns über eine E-Mail an
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Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr.
Bernhard Lorentz
Bernadette Koch
Elfriede Baumann
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Inhalt
In eigener Sache
02
EY und Contrast Management-Consulting schließen sich zu führender
Managementberatung Österreichs zusammen
Aktuelle Studien
03
Wasserstoffinfrastruktur für die Schiene
05
Goldene Zeiten für Stromspeicher
Tipps & Trends
Deutschland
07
Beteiligungsmanagement öffentlicher Unternehmen: Besonderheiten in der
unternehmerischen Steuerung
09
Aktienrechtsnovelle 2016: Verschwiegenheit von Aufsichtsräten im Public Sector
11
Mieterstrom und Solarpacht auf dem Prüfstand
14
Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie
16
Immobilienbewertung: Kirchengrundstücke in der Wertermittlung
18
Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)
21
Rechtliche und steuerliche Überlegungen zur Reform des Stiftungsrechts
Schweiz
23
Value Based Health Care/Finanzierung von Spitalimmobilien
Österreich
26
Wirkungsorientierte Steuerung: Ein temporärer Trend oder nachhaltiger Nutzen?
29
Das neue Gemeinnützigkeitsgesetz in Österreich
Termine
31
Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) am
29. Juni 2016 in Dortmund
32
Contrast EY Management Cercle für die öffentliche Verwaltung und NPOs am
14. Juni 2016 in Wien
33
Vorankündigung NPO-Kongress: Digitalisierung – Wunschtraum oder Albtraum?
am 19./20. Oktober 2016 in Wien
EY Public Services Newsletter, Ausgabe 124 Juni 2016
1
Tipps und Trends
Deutschland
Aktienrechtsnovelle 2016:
Verschwiegenheit von Aufsichtsräten
im Public Sector
Am 31. Dezember 2015 ist die Aktienrechtsnovelle in Kraft getreten. Sie
enthält neben einer Reihe von weiteren punktuellen Neuerungen eine
Klarstellung zur Verschwiegenheitspflicht von entsandten
Aufsichtsratsvertretern in Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung.
Grundsatz der Verschwiegenheit Jedes Aufsichtsratsmitglied ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 116 i.V.m. § 93 Abs. 1
Satz 3 AktG1). Durch ihre umfassenden Informationsrechte haben Aufsichtsratsmitglieder
Zugang zu zahlreichen sensiblen Daten und Geheimnissen der Gesellschaft. Zur Wahrung
des Unternehmensinteresses haben sie diese mit der nötigen Vertraulichkeit zu behandeln.
Die Sicherheit, dass Unternehmensdaten aus Berichten und Beratungen nicht an die
Öffentlichkeit gelangen, ist für eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
sowie innerhalb der Gremien unabdingbar. Der Deutsche Corporate Governance Kodex
(DCGK) und der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) sehen in dem
vertraulichen Meinungsaustausch eine wesentliche Voraussetzung für eine gute
Unternehmensführung (vgl. Tz. 3.5 Abs. 1 DCGK, Ziff. 3.2.1 PCGK).
Gleichwohl gelangen immer wieder Unternehmensinterna – zum Teil direkt aus den Aufsichtsratssitzungen – an die Öffentlichkeit und werden zum Gegenstand von brisanten
Pressemeldungen. Es kann somit nicht überraschen, dass die Verletzung der Vertraulichkeit wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung ist.2 Bei einer Weitergabe von vertraulichen Informationen drohen gesellschaftsrechtliche Sanktionen in Form von Schadensersatzleistungen und/oder die Abberufung aus dem Aufsichtsrat. Sogar eine persönliche
strafrechtliche Verfolgung gemäß § 404 Abs. 1 AktG ist möglich, u. U. sanktioniert mit
einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei
Jahren) oder einer Geldstrafe. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten
äquivalente Sanktionen (§ 85 GmbHG).
Verschwiegenheit vs. Berichtspflicht Bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist, kann die Gebiets3
im Public Sector körperschaft ausgewählte Personen in den Aufsichtsrat wählen oder entsenden. Diese
haben kraft Amtes darauf zu achten, dass die spezifisch öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden; zumindest sehen dies etliche Kommunalgesetze so vor.
Indes – das entsandte Aufsichtsratsmitglied steht in einem Spannungsverhältnis: Zum
Zwecke einer guten Beteiligungsführung und -verwaltung erstatten sie der zuständigen
Gebietskörperschaft (in der Regel der alleinige Gesellschafter) Bericht. Dies erscheint schon
aus Transparenzgründen einleuchtend, werden jene Unternehmen doch entscheidend auch
mit Steuermitteln finanziert.
Um dieser besonderen Situation gerecht zu werden, entbindet § 394 Satz 1 AktG die
betroffenen Aufsichtsratsmitglieder von ihrer gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft – jedoch nur im unbedingt erforderlichen Umfang. Im Rahmen der zu erstattenden Berichte dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
nur weitergegeben werden, sofern deren Kenntnis für den Zweck des Berichts relevant ist.
1
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten diese Vorgaben gleichermaßen (§ 52 Abs.
1 GmbHG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG).
2
Zur Einsicht in Aufsichtsratsprotokolle aus der Beteiligungsverwaltung durch Dritte: OVG
Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 – OVG 12 B 21.13; zur Sanktionierung von Verstößen
gegen die Verschwiegenheitspflicht: BAG, Beschl. v. 23.10.2008 – 2 ABR 59/07; OLG
Stuttgart, Beschl. v. 07.11.2006 – 8 W 388/06.
3
Im Folgenden wird zur Vereinfachung von „entsandten Aufsichtsratsmitgliedern“ gesprochen.
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Tipps und Trends
Deutschland
Die „Entbindung“ ist de facto zudem nur eine Verlagerung der Verschwiegenheitspflicht
vom einzelnen Aufsichtsratsmitglied auf den Adressaten der Berichte. So hat nach § 395
Abs. 1 AktG jener Personenkreis der Gebietskörperschaft, dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bekannt geworden sind, diese gleichermaßen vertraulich zu behandeln.
Rechtssicherheit durch die
Aktienrechtsnovelle 2016
Die bisherige Gesetzesfassung ließ dabei offen, auf welcher Grundlage eine solche Berichtspflicht des entsandten Aufsichtsratsmitglieds basieren darf. Im Schrifttum war umstritten,
ob neben einer gesetzlichen Basis auch etwa eine mündliche Vereinbarung ausreichte.
Die Aktienrechtsnovelle schafft Rechtssicherheit! Durch eine Erweiterung von § 394 AktG
stellt der Gesetzgeber klar, dass die Berichtspflicht gegenüber einer Gebietskörperschaft
auf Gesetz, Satzung wie auch auf Rechtsgeschäft basieren kann. Der Begriff
„Rechtsgeschäft“ deckt alle denkbaren Ausprägungen ab, etwa auch Nebenabreden oder
vertragliche (mündliche) Vereinbarungen zwischen Aufsichtsratsmitglied und
Gebietskörperschaft.4 Basiert die Berichtspflicht auf einem Rechtsgeschäft, ist der
Aufsichtsrat in Textform darüber zu unterrichten. Dies sollte – analog zur Anzeige von
Interessenkonflikten – durch Bekanntgabe gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder
dessen Stellvertreter geschehen.
Die Textformerfordernis ist verständlich: Abweichungen von einer grundlegenden
Verpflichtung eines jeden Aufsichtsratsmitglieds sollten hinreichend transparent sein!
Anders als eine gesetzliche Vorgabe ist eine Abrede für die Gesellschaft und andere
Aufsichtsratsmitglieder nicht unmittelbar ersichtlich.
Die Lockerung der Verschwiegenheit gilt explizit auch für die GmbH: Durch die Aktienrechtsnovelle wird in § 52 GmbHG der Verweis auf § 394, 395 AktG aufgenommen. Für die
mitbestimmte GmbH wird man die Anwendung (weiterhin) im Wege der Rechtsfortbildung
in das Gesetz hineinlesen müssen.
Konsequenzen für die Die Änderungen der Aktienrechtsnovelle zur Verschwiegenheit sind lediglich klarstellend
Unternehmenspraxis und Ausblick und sichern die bisherige Praxis rechtlich ab. Grundlegende Anpassungen sind daher nicht
zu erwarten. Lediglich in Unternehmen, bei denen die Berichtspflicht auf einem
Rechtsgeschäft beruht, besteht Handlungsbedarf. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder
haben dem Aufsichtsratsplenum ihre Weitergabe von Informationen in Textform
anzuzeigen.
Frischer Wind kann aus der EU kommen: Seit 2013 existiert ein Richtlinienentwurf
[COM(2013) 813 final], der eine EU-weit einheitliche Definition von Geschäftsgeheimnissen
vorsieht. Jene Entwicklung ist aufmerksam zu beobachten.g
Ansprechpartner
Daniela Mattheus
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Telefon +49 30 25471 19736
[email protected]
Dr. Anja Pissarczyk
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Telefon +49 211 9352 19756
[email protected]
4
Vgl. Gesetzesentwurf zur Aktienrechtsnovelle, BT-Drucks. 18/4349, S. 33.
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Ansprechpartner
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
Deutschland
Assurance
Hans-Peter Busson
Eschborn/Frankfurt am Main
Telefon +49 6196 996 25271
[email protected]
Tax
Gabriele Kirchhof
Köln
Telefon +49 221 2779 25680
[email protected]
Advisory
Cornelia Gottbehuet
München
Telefon +49 89 14331 17232
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Herausgeber
Ernst & Young GmbH
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Friedrichstraße 140
10117 Berlin
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Berlin
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Redaktion
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Berlin
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