Paula Glaser

FAMILIENHOSPIZKARENZ (FHK)
Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz
Seit 1. 7. 2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich gesetzlichen
Anspruch auf Begleitung schwerstkranker Angehöriger oder Begleitung schwerkranker Kinder.
Dauer: 3 Monate - Verlängerung auf 6 Monate möglich
(gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich),
für Kinder: 5 Monate - Verlängerung auf 9 Monate möglich
(Kind: keine Altersgrenze, aber gemeinsamer Haushalt notwendig).
Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
Änderung der Arbeitszeit
Herabsetzung der Arbeitszeit
Karenzierung gegen Entfall des Gehaltes
Wer kann Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen?
Ehegatten, Eltern, Groß-, Adoptiv- u. Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- u. Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern.
Was ist zu tun?
Den Arbeitgeber schriftlich mit entsprechender Begründung informieren. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer können 5 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe die Karenz antreten. Wenn
der/die Betreute stirbt, oder wenn sich der Zustand bessert, ist die Rückkehr innerhalb von
zwei Wochen vorgesehen. Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht vom Tag der
Bekanntgabe bis 4 Wochen nach dem Ende der veränderten Arbeitszeit bzw. Karenz.
Arbeitslose melden die FHK der zuständigen AMS-Geschäftsstelle. Sie erhalten kein Taggeld,
es entfällt aber die Verpflichtung zur Arbeitssuche.
Finanzielle Absicherung:
Während der FHK sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kranken- und pensionsversichert. Bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72) sieht das
Gesetz eine „Sachleistung“ vor: man ist kranken- und pensionsversichert. Arbeitslose, die
wegen der Betreuung nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehen, werden wie karenzierte
ArbeitnehmerInnen abgesichert, d. h. sind ebenfalls kranken- und pensionsversichert.
Seit 1. 1. 2014 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die FHK nehmen, auch Anspruch
auf Pflegekarenzgeld. Ansuchen sind an das Bundessozialamt/Sozialministeriumsservice zu
richten. Erfolgt die Antragstellung innerhalb von 2 Wochen ab Beginn der Pflegekarenz oder
FHK gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn. Wird der Antrag danach gestellt,
gebührt es erst ab dem Tag der Antragstellung. Bei Inanspruchnahme der FHK kann
gleichzeitig mit dem Antrag auf Pflegekarenzgeld um eine zusätzliche Leistung aus dem
Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds angesucht werden. Voraussetzung ist, dass das
gewichtete Haushaltseinkommen unter € 850 im Monat sinkt. (Infos: Pflegekarenzgeld: Tel.
05/9988, Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds Tel. 01/71100, Familienservice: Tel. 0800/201
622). Formulare, Ansprechpartner, Familienhospiz-Rechner, u. a. finden Sie unter
http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienhospizkarenzzuschuss/ansprechpartner-antragsformular.htm,
Hospizverein Stmk.
Maga. Paula Glaser, MA
Tel. 0676/4420661
26. Jänner 2016
Praktische Tipps bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz:
 Persönliche Entscheidung treffen:
Herabsetzung/Änderung der Dienstzeit, Karenz gegen Entfall der Bezüge?
 Gespräch mit dem Dienstgeber und
 schriftliche Mitteilung (formlos) mit Bekanntgabe der gewünschten Änderung der
Arbeitszeit, Beginn u. voraussichtlicher Dauer (empfohlen 3 Monate).
 Eventuell Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, schriftlichen Bescheinigung über
das Verwandtschaftsverhältnis (wenn es der Dienstgeber verlangt, z. B. in
Großbetrieben).
 5 Arbeitstage nach Bekanntgabe kann die FHK angetreten werden.
 Nach Ablauf der vereinbarten Zeit kann um Verlängerung angesucht werden –
Dem Dienstgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten
Verlängerung schriftlich bekannt geben.
 Endet die Begleitung vor Ablauf der vereinbarten Frist muss der Dienstgeber sofort
informiert werden. Er kann die Rückkehr der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur
vorherigen Arbeitszeit innerhalb von 14 Tagen verlangen. Dieses Recht steht auch
den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu.
Pflegegeld:
Während der FHK kann jene Person, welche die Betreuung übernimmt, das Pflegegeld direkt
erhalten. Die Beantragung muss durch den Pflegebedürftigen erfolgen. Auch die Gewährung
eines Vorschusses ist möglich.
Pflegegeld und Mittel aus dem FHK-Härteausgleichsfonds können gleichzeitig bezogen
werden. (Pflegetelefon: 0800 20 16 22).
Informationen für den Dienstgeber:
Wenn eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge gewählt wurde oder wenn wegen der
Herabsetzung der Arbeitszeit das Einkommen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt
(2016: € 882,78 für Alleinstehende, Familienrichtsatz € 1.323,58 + € 136,21 pro Kind), hat der
Dienstgeber die Inanspruchnahme der FHK der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu
melden. Formulare können unter www.sozialversicherung.at ausgedruckt werden.
Erreicht das Entgelt nach der Arbeitszeitverkürzung zumindest die Höhe des
Ausgleichszulagen-Richtsatzes ist keine Meldung erforderlich. Der Dienstgeber hat keine
Kosten zu tragen!
Unterstützung für pflegende Angehörige:
Jede Person, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen seit mindestens einem Jahr
überwiegend pflegt, kann bei Krankheit, Urlaub und sonstigen wichtigen Gründen um
Unterstützung beim Bundessozialamt ansuchen.
Infos: http://www.sozialministeriumservice.at/site/Pflege/Pflegende_Angeh%C3%B6rige.
(Tel. 05 99 88) bzw. Pflegetelefon 0800/20 16 22 (gebührenfrei).
Hospizverein Stmk.
Maga. Paula Glaser, MA
Tel. 0676/4420661
26. Jänner 2016
Pflegekarenz
Ab 1. 1. 2014 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflegekarenz/Pflegekarenzteilzeit
in Anspruch nehmen. Dadurch soll die Betreuung naher Angehöriger, vor allem bei einem
plötzlich auftretenden Bedarf, erleichtert werden.
Voraussetzung ist, dass der nahe Angehörige mindestens Pflegestufe 3 erhält. Bei demenziell
erkrankten oder minderjährigen Angehörigen reicht Pflegestufe 1. Pflegekarenz/-teilzeit kann
vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert
hat. Diese Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Bei Pflegeteilzeit darf die wöchentliche
Normalarbeitszeit nicht unter 10 Stunden fallen.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz/-teilzeit für die zu pflegende Person nur einmal für die Dauer
von 1 Monat bis 3 Monaten vereinbart werden. Ein weiteres Mal nur bei einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Pflegegelderhöhung um mindestens 1 Stufe).
Für die Dauer der Pflegekarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Die Höhe
ist einkommensabhängig und orientiert sich am Arbeitslosengeld, d. h. mindestens in der Höhe
der Geringfügigkeitsgrenze und maximal rund € 1.450. Bei Pflegeteilzeit gebührt ein aliquotes
Pflegekarenzgeld. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge. Die Leistungen
erfolgen aus Bundesmitteln.
Anträge sollen schon vor Antritt der Pflegekarenz/-teilzeit gestellt werden, sobald die
Zustimmung des Dienstgebers vorliegt. Sie müssen jedoch innerhalb der vereinbarten Dauer
gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz/
-teilzeit ein, gebührt das Pflegekarenzgeld von Beginn an, andernfalls erst ab dem Tag des
Einlangens des Antrages.
Unterschiede Familienhospizkarenz – Pflegekarenz:
___________________ Familienhospizkarenz
Pflegekarenz
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Anspruchsberechtigt:
derselbe Personenkreis
derselbe Personenkreis
Begründung:
DASEIN
Pflege/Betreuung
Aufenthalt d. Kranken:
Privathaushalt, Pflegeheim,
Krankenhaus, Palliativstation etc.
Privathaushalt, Pflege übernimmt
überwiegend Karenznehmer(in)
Voraussetzungen:
lebensbedrohlicher Zustand
b. Kindern schwere Erkrankung
mindestens Pflegestufe 3,
bei Kindern oder Demenz Stufe 1
Rechtsanspruch
Zustimmung des Dienstgebers
Dauer:
3 Monate – Verlängerung auf 6 M.
bei Kindern 5 Monate –
Verlängerung auf 9 Monate
1 bis 3 Monate
bei Verschlechterung um mindestens
1 Pflegestufe noch einmal
Absicherungen,
Rechtsanspruch auf:
Kranken- u. Pensionsversicherung
Kranken- u. Pensionsversicherung
Zeiten für Abfertigung
Zeiten für Abfertigung
Pflegekarenzgeld u. Zuschüsse aus
Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds
Keine Zuschüsse:
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zu 24-Stunden-Betreuung
Hospizverein Stmk.
Maga. Paula Glaser, MA
Tel. 0676/4420661
26. Jänner 2016