FAMILIENHOSPIZKARENZ (FHK) Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz Seit 1. 7. 2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich gesetzlichen Anspruch auf Begleitung schwerstkranker Angehöriger oder Begleitung schwerkranker Kinder. Dauer: 3 Monate - Verlängerung auf 6 Monate möglich (gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich), für Kinder: 5 Monate - Verlängerung auf 9 Monate möglich (Kind: keine Altersgrenze, aber gemeinsamer Haushalt notwendig). Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl: Änderung der Arbeitszeit Herabsetzung der Arbeitszeit Karenzierung gegen Entfall des Gehaltes Wer kann Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen? Ehegatten, Eltern, Groß-, Adoptiv- u. Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- u. Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern. Was ist zu tun? Den Arbeitgeber schriftlich mit entsprechender Begründung informieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können 5 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe die Karenz antreten. Wenn der/die Betreute stirbt, oder wenn sich der Zustand bessert, ist die Rückkehr innerhalb von zwei Wochen vorgesehen. Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht vom Tag der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach dem Ende der veränderten Arbeitszeit bzw. Karenz. Arbeitslose melden die FHK der zuständigen AMS-Geschäftsstelle. Sie erhalten kein Taggeld, es entfällt aber die Verpflichtung zur Arbeitssuche. Finanzielle Absicherung: Während der FHK sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kranken- und pensionsversichert. Bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72) sieht das Gesetz eine „Sachleistung“ vor: man ist kranken- und pensionsversichert. Arbeitslose, die wegen der Betreuung nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehen, werden wie karenzierte ArbeitnehmerInnen abgesichert, d. h. sind ebenfalls kranken- und pensionsversichert. Seit 1. 1. 2014 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die FHK nehmen, auch Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Ansuchen sind an das Bundessozialamt/Sozialministeriumsservice zu richten. Erfolgt die Antragstellung innerhalb von 2 Wochen ab Beginn der Pflegekarenz oder FHK gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn. Wird der Antrag danach gestellt, gebührt es erst ab dem Tag der Antragstellung. Bei Inanspruchnahme der FHK kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Pflegekarenzgeld um eine zusätzliche Leistung aus dem Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds angesucht werden. Voraussetzung ist, dass das gewichtete Haushaltseinkommen unter € 850 im Monat sinkt. (Infos: Pflegekarenzgeld: Tel. 05/9988, Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds Tel. 01/71100, Familienservice: Tel. 0800/201 622). Formulare, Ansprechpartner, Familienhospiz-Rechner, u. a. finden Sie unter http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienhospizkarenzzuschuss/ansprechpartner-antragsformular.htm, Hospizverein Stmk. Maga. Paula Glaser, MA Tel. 0676/4420661 26. Jänner 2016 Praktische Tipps bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz: Persönliche Entscheidung treffen: Herabsetzung/Änderung der Dienstzeit, Karenz gegen Entfall der Bezüge? Gespräch mit dem Dienstgeber und schriftliche Mitteilung (formlos) mit Bekanntgabe der gewünschten Änderung der Arbeitszeit, Beginn u. voraussichtlicher Dauer (empfohlen 3 Monate). Eventuell Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, schriftlichen Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis (wenn es der Dienstgeber verlangt, z. B. in Großbetrieben). 5 Arbeitstage nach Bekanntgabe kann die FHK angetreten werden. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit kann um Verlängerung angesucht werden – Dem Dienstgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Verlängerung schriftlich bekannt geben. Endet die Begleitung vor Ablauf der vereinbarten Frist muss der Dienstgeber sofort informiert werden. Er kann die Rückkehr der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur vorherigen Arbeitszeit innerhalb von 14 Tagen verlangen. Dieses Recht steht auch den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu. Pflegegeld: Während der FHK kann jene Person, welche die Betreuung übernimmt, das Pflegegeld direkt erhalten. Die Beantragung muss durch den Pflegebedürftigen erfolgen. Auch die Gewährung eines Vorschusses ist möglich. Pflegegeld und Mittel aus dem FHK-Härteausgleichsfonds können gleichzeitig bezogen werden. (Pflegetelefon: 0800 20 16 22). Informationen für den Dienstgeber: Wenn eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge gewählt wurde oder wenn wegen der Herabsetzung der Arbeitszeit das Einkommen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt (2016: € 882,78 für Alleinstehende, Familienrichtsatz € 1.323,58 + € 136,21 pro Kind), hat der Dienstgeber die Inanspruchnahme der FHK der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu melden. Formulare können unter www.sozialversicherung.at ausgedruckt werden. Erreicht das Entgelt nach der Arbeitszeitverkürzung zumindest die Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes ist keine Meldung erforderlich. Der Dienstgeber hat keine Kosten zu tragen! Unterstützung für pflegende Angehörige: Jede Person, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, kann bei Krankheit, Urlaub und sonstigen wichtigen Gründen um Unterstützung beim Bundessozialamt ansuchen. Infos: http://www.sozialministeriumservice.at/site/Pflege/Pflegende_Angeh%C3%B6rige. (Tel. 05 99 88) bzw. Pflegetelefon 0800/20 16 22 (gebührenfrei). Hospizverein Stmk. Maga. Paula Glaser, MA Tel. 0676/4420661 26. Jänner 2016 Pflegekarenz Ab 1. 1. 2014 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflegekarenz/Pflegekarenzteilzeit in Anspruch nehmen. Dadurch soll die Betreuung naher Angehöriger, vor allem bei einem plötzlich auftretenden Bedarf, erleichtert werden. Voraussetzung ist, dass der nahe Angehörige mindestens Pflegestufe 3 erhält. Bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen reicht Pflegestufe 1. Pflegekarenz/-teilzeit kann vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat. Diese Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Bei Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter 10 Stunden fallen. Grundsätzlich kann Pflegekarenz/-teilzeit für die zu pflegende Person nur einmal für die Dauer von 1 Monat bis 3 Monaten vereinbart werden. Ein weiteres Mal nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Pflegegelderhöhung um mindestens 1 Stufe). Für die Dauer der Pflegekarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Die Höhe ist einkommensabhängig und orientiert sich am Arbeitslosengeld, d. h. mindestens in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze und maximal rund € 1.450. Bei Pflegeteilzeit gebührt ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge. Die Leistungen erfolgen aus Bundesmitteln. Anträge sollen schon vor Antritt der Pflegekarenz/-teilzeit gestellt werden, sobald die Zustimmung des Dienstgebers vorliegt. Sie müssen jedoch innerhalb der vereinbarten Dauer gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz/ -teilzeit ein, gebührt das Pflegekarenzgeld von Beginn an, andernfalls erst ab dem Tag des Einlangens des Antrages. Unterschiede Familienhospizkarenz – Pflegekarenz: ___________________ Familienhospizkarenz Pflegekarenz _ Anspruchsberechtigt: derselbe Personenkreis derselbe Personenkreis Begründung: DASEIN Pflege/Betreuung Aufenthalt d. Kranken: Privathaushalt, Pflegeheim, Krankenhaus, Palliativstation etc. Privathaushalt, Pflege übernimmt überwiegend Karenznehmer(in) Voraussetzungen: lebensbedrohlicher Zustand b. Kindern schwere Erkrankung mindestens Pflegestufe 3, bei Kindern oder Demenz Stufe 1 Rechtsanspruch Zustimmung des Dienstgebers Dauer: 3 Monate – Verlängerung auf 6 M. bei Kindern 5 Monate – Verlängerung auf 9 Monate 1 bis 3 Monate bei Verschlechterung um mindestens 1 Pflegestufe noch einmal Absicherungen, Rechtsanspruch auf: Kranken- u. Pensionsversicherung Kranken- u. Pensionsversicherung Zeiten für Abfertigung Zeiten für Abfertigung Pflegekarenzgeld u. Zuschüsse aus Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds Keine Zuschüsse: --- zu 24-Stunden-Betreuung Hospizverein Stmk. Maga. Paula Glaser, MA Tel. 0676/4420661 26. Jänner 2016
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