Pharm azeutisc he Gehaltsk as se für Österrei ch Das Sozial- und Wirtschaftsinstitut der österreichischen Apotheker gegründet 1908 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit (§§ 14c und 14d AVRAG) soll es Dienstnehmern ermöglichen, die Pflege eines nahen Angehörigen vorübergehend zu übernehmen bzw. eine pflegende Person zu entlasten. Wann kann eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit in Anspruch genommen werden? Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist möglich • zur Pflege/Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab Stufe 3, sowie • zur Pflege/Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab Stufe 1, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert hat (bei befristeten Dienstverhältnissen werden Dienstzeiten beim selben Dienstgeber innerhalb von 4 Jahren zusammengerechnet, jedoch muss das aktuelle befristete Dienstverhältnis 2 Monate dauern). Als Angehörige gelten dabei: und Pflegeeltern, Kinder, Lebensgefährten und deren Geschwister, Schwiegereltern erforderlich. Ehegatten und deren Kinder, Eltern, Großeltern, AdoptivEnkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder, eingetragene Partner und deren Kinder, sowie und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht Welche Möglichkeiten bieten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit? • • eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden, sowie eine gänzliche Karenzierung. Wie kann man eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen? Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit muss mit dem Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat Beginn und Dauer zu enthalten, bei der Pflegeteilzeit auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Wie lange darf der Dienst reduziert bzw. ausgesetzt werden? Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann für mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies nur einmal pro zu pflegender Person möglich. Kommt es zur Erhöhung der Pflegestufe, kann aber noch einmal eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden. Gibt es die Möglichkeit die Karenz oder Teilzeit vorzeitig zu beenden? Es besteht die Möglichkeit vorzeitig zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn • der zu pflegende Angehörige in stationäre Pflege, ins Pflegeheim oder in eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird, • eine andere Person die Pflege nicht nur vorübergehend übernimmt oder der • nahe Angehörige stirbt. Die Rückkehr darf frühestens 2 Wochen nach Bekanntgabe des Rückkehrgrundes erfolgen. Wie wirken sich Pflegekarenz und -teilzeit auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus? Zeiten der Pflegekarenz gelten nicht als Dienstzeit und werden für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, nicht mitberücksichtigt. Auch bei der Berechnung des Urlaubsanspruches und der Sonderzahlungen bleiben diese Zeiten außer Ansatz. Auch die Pflegeteilzeit wirkt sich auf den Urlaubsanspruch und die Höhe der Sonderzahlungen aus. Kommt es während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wird eine allfällige Abfertigung und Urlaubsersatzleistung nach dem für den letzten Monat vor der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gebührenden Entgelt berechnet. Welcher arbeitsrechtliche Schutz besteht während Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit? Erfolgt eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, kann diese bei Gericht angefochten werden. Es besteht also ein sogenannter Motivkündigungsschutz (§ 15 AVRAG). Wie sieht es in dieser Zeit hinsichtlich der Sozialversicherung aus? Wird das Dienstausmaß lediglich reduziert und liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherung. Bei einem gänzlichen Aussetzen oder einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Dienstnehmer weiterhin (beschränkt auf Sachleistungen wie zB Heilbehandlung, Medikamente) krankenversichert. In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten erworben. Gibt es eine finanzielle Unterstützung? Werden die Voraussetzungen erfüllt, so besteht Anspruch auf das Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt in der Höhe des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes plus Kinderzuschläge. Bei der Pflegeteilzeit gibt es ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Für Anträge ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Wann hat man Anspruch auf das Pflegekarenzgeld? Anspruch auf das Pflegekarenzgeld haben • Personen, die mit ihrem Dienstgeber schriftlich eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart haben, • wenn unmittelbar vor der Karenz oder Teilzeit für mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Vollversicherung nach dem ASVG oder eine Krankenversicherung dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bestanden hat und • eine Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz bzw. -teilzeit vorliegt. Das Pflegekarenzgeld kann pro pflegebedürftigem Angehörigen maximal 6 Monate bezogen werden, wenn mindestens zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gehen. Wird die Pflegestufe erhöht und erneut eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart, so ist ein weiterer Bezug von Pflegekarenzgeld möglich. Insgesamt kann pro pflegebedürftiger Person höchstens 12 Monate Pflegekarenzgeld bezogen werden. Nähere Informationen: Tel: (01) 404 14 DW 231, 256 e-mail: [email protected] Homepage: www.gehaltskasse.at
© Copyright 2025 ExpyDoc